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Beschluss

6 T 107/10

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsvollstreckung nach §885 ZPO nicht durch eine Berliner Räumung abweichend durchführen, wenn kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. • Ein Zuschlagsbeschluss über ein Grundstück begründet keinen Vollstreckungstitel gegen die beweglichen Sachen im Innern des Grundstücks. • Analogie des Vermieterpfandrechts (§562b BGB) auf Ersteher oder auf Fälle der Zwangsversteigerung ist nicht zulässig; der Ersteher kann nicht ohne gerichtlichen Titel bewegliche Sachen des Schuldners in Besitz nehmen. • Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung einer nicht gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlung mangels Rechtsgrundlage ablehnen. • Die Höhe eines vom Gerichtsvollzieher geforderten Vorschusses ist zu prüfen; eine aufgeschlüsselte Vorschussrechnung und Besichtigung rechtfertigen in der Regel die geforderte Sicherheitsleistung.
Entscheidungsgründe
Keine Berliner Räumung ohne Pfandrecht — Ersteher darf bewegliche Sachen nicht eigenmächtig behalten • Der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsvollstreckung nach §885 ZPO nicht durch eine Berliner Räumung abweichend durchführen, wenn kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. • Ein Zuschlagsbeschluss über ein Grundstück begründet keinen Vollstreckungstitel gegen die beweglichen Sachen im Innern des Grundstücks. • Analogie des Vermieterpfandrechts (§562b BGB) auf Ersteher oder auf Fälle der Zwangsversteigerung ist nicht zulässig; der Ersteher kann nicht ohne gerichtlichen Titel bewegliche Sachen des Schuldners in Besitz nehmen. • Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung einer nicht gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungshandlung mangels Rechtsgrundlage ablehnen. • Die Höhe eines vom Gerichtsvollzieher geforderten Vorschusses ist zu prüfen; eine aufgeschlüsselte Vorschussrechnung und Besichtigung rechtfertigen in der Regel die geforderte Sicherheitsleistung. Die Beschwerdeführer sind Ersteher eines Hauses in P geworden und verlangten die Räumung des Hauses aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses. Der Gerichtsvollzieher lehnte es ab, die Räumung im Wege einer sogenannten Berliner Räumung vorzunehmen, bei der die beweglichen Sachen im Haus verbleiben und der Ersteher in Besitz gesetzt wird. Die Beschwerdeführer rügten dies und beriefen sich auf eine analoge Anwendung des Vermieterpfandrechts, um das Wegschaffen der Sachen zu verhindern. Sie legten keine eigenständige Geltendmachung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts vor, erklärten aber, ein beauftragter Spediteur sei angewiesen, auf Verlangen der Schuldner Sachen freizugeben. Das Amtsgericht wies die Erinnerung gegen die Art der Zwangsvollstreckung zurück; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Zudem ging es noch um die Rechtmäßigkeit des vom Gerichtsvollzieher geforderten Vorschusses zur Durchführung der Räumung. • Die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen richtet sich nach §885 ZPO; danach sind bewegliche Sachen grundsätzlich wegzuschaffen oder in Verwahrung zu bringen (§885 Abs.1–3 ZPO). • Ein Zuschlagsbeschluss erstreckt sich auf das Grundstück, nicht jedoch ohne Weiteres auf die in ihm befindlichen beweglichen Sachen; es fehlt damit ein Vollstreckungstitel gegen diese Sachen. • Das Vermieterpfandrecht des §562b BGB berechtigt den Vermieter, die Entfernung pfandbelasteter Gegenstände zu verhindern; diese Regelung ist aber auf Mietverhältnisse zugeschnitten und setzt eine vertragliche Bindung und Vorleistungspflicht voraus. • Eine Analogie des Vermieterpfandrechts auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung ist nicht möglich, weil dadurch dem Ersteher eine ohne gerichtlichen Titel wirkende Befugnis eröffnet würde, in den Besitz fremder Sachen einzugreifen, was systemwidrig und mit erheblichen Eingriffen in die Rechtsstellung des Schuldners verbunden wäre. • Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, eine gesetzlich nicht vorgesehene Vollstreckungshandlung auf Verlangen der Gläubiger vorzunehmen; er darf diese mangels Rechtsgrundlage ablehnen. • Die Beschwerdeführer machten kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend und verfolgten offenbar das Ziel, durch Verbleib und eigene Einlagerung Kosten zu sparen; dies erscheint widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. • Die vom Gerichtsvollzieher geforderte Vorschussleistung ist nicht zu beanstanden, weil eine Besichtigung und eine aufgeschlüsselte Rechnung vorlagen und keine konkreten Angriffe gegen die Einzelpositionen vorgebracht wurden. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§574 ZPO) liegen nicht vor; die vom BGH behandelten Fälle sind nicht vergleichbar und für die Entscheidung hier nicht entscheidungserheblich. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hatte zu Recht die Erinnerung gegen die Art der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Der Gerichtsvollzieher durfte die Berliner Räumung verweigern, weil kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wurde und der Zuschlagsbeschluss keinen Titel gegen die beweglichen Sachen begründet. Eine analoge Anwendung des Vermieterpfandrechts auf den Ersteher ist unzulässig, weil sie dem Ersteher eine rechtsgrundlose Einwirkung auf fremdes Eigentum erlauben würde. Der von dem Gerichtsvollzieher geforderte Vorschuss zur Durchführung der Räumung ist angesichts Besichtigung und aufgeschlüsselter Rechnung angemessen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.