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Beschluss

36 T 837/09

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fristversäumnis der Offenlegung nach §325 HGB ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach §335 HGB regelmäßig geboten. • Unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Offenlegung steht einer Nichterfüllung gleich. • Eine Befreiung von der Offenlegung nach §264 Abs.3 HGB kommt nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen in Betracht; eine Berufung auf §313 Abs.3 HGB ist insoweit nicht möglich. • Die Festsetzung des Mindestordnungsgeldes von 2.500 € ist zulässig, wenn die Nachfrist nicht nur geringfügig (max. zwei Wochen) überschritten wurde.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen versäumter Offenlegungspflicht nach §325 HGB zulässig • Bei Fristversäumnis der Offenlegung nach §325 HGB ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach §335 HGB regelmäßig geboten. • Unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Offenlegung steht einer Nichterfüllung gleich. • Eine Befreiung von der Offenlegung nach §264 Abs.3 HGB kommt nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen in Betracht; eine Berufung auf §313 Abs.3 HGB ist insoweit nicht möglich. • Die Festsetzung des Mindestordnungsgeldes von 2.500 € ist zulässig, wenn die Nachfrist nicht nur geringfügig (max. zwei Wochen) überschritten wurde. Die Beschwerdeführerin reichte die Jahresabschlussunterlagen 2006 nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 11.03.2008 ein Ordnungsgeld an; die Androhung wurde zugestellt und die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein. Das Bundesamt setzte mit Entscheidung vom 11.05.2009 unter Verwerfung des Einspruchs ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, die unter anderem geltend machte, sie sei eventuell von der Offenlegungspflicht nach §264 HGB befreit gewesen oder habe nur unvollständig offenbart. • Straf- und Ordnungsgeldbefugnis: Nach §335 HGB war die Beschwerdeführerin wegen Nichteinreichens der Unterlagen zu belegen; die Frist nach §325 Abs.1 S.2 HGB bzw. die sechswöchige Nachfrist nach §335 Abs.3 S.1 HGB wurde versäumt. • Gleichstellung unvollständiger Offenlegung: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts steht unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Offenlegung der völligen Unterlassung gleich; ein formeller Nachtrag heilt die Fristversäumnis nicht. • Voraussetzungen der Befreiung nach §264 Abs.3 HGB nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin konnte die Befreiung nicht nachweisen; weder lit. a noch lit. b lagen vor, und aus dem Konzernabschluss der Mutter ergab sich keine Einbeziehung der Tochter im Sinne von §264 Abs.3 Nr.4 lit.a HGB. • Rangverhältnis zu §313 Abs.3 HGB: §313 Abs.3 HGB tritt hinter §264 Abs.3 Nr.4 HGB zurück; eine Berufung hierauf würde der gesetzlichen Intention zur Transparenz zuwiderlaufen. • Verschulden und Sorgfaltspflicht: Die Beschwerdeführerin trug das Verschulden an der Säumnis; Kapitalgesellschaften müssen durch organisatorische Maßnahmen rechtzeitig die Offenlegung sicherstellen; die Androhungsverfügung verpflichtete zur Nachprüfung und rechtzeitigen Nachreichung. • Höhe des Ordnungsgeldes: Der Betrag von 2.500 € entspricht der unteren Grenze des nach §335 Abs.1 S.4 HGB zulässigen Ordnungsgeldrahmens; eine Minderung kommt nur bei geringfügiger Fristüberschreitung (max. zwei Wochen) in Betracht, was hier nicht vorlag. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; das Ordnungsgeld von 2.500 € bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungspflichten für 2006 nicht erfüllt hat und die gesetzlich vorgesehenen Befreiungsvoraussetzungen des §264 Abs.3 HGB nicht gegeben waren. Eine unvollständige Offenlegung wird der Nichterfüllung gleichgestellt, und die verspätete Nachreichung kann den ordnungsgeldbewehrten Verstoß nicht heilen. Wegen des Verschuldens der Gesellschaft und weil die Überschreitung der Nachfrist nicht nur geringfügig war, ist die Festsetzung des Mindestordnungsgeldes nach §335 HGB rechtmäßig. Kosten wurden nicht erstattet; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.