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Urteil

1 O 247/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2010:0719.1O247.09.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, beiden Klägerinnen jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Erteilung des Zertifikats für Gefahrenfeuer für Luftfahrthindernisse vom Typ N #.# vom 04.04.2000 – Geschäftszeichen LS 11/62.10.07 – entstanden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, beiden Klägerinnen jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Erteilung des Zertifikats für Gefahrenfeuer für Luftfahrthindernisse vom Typ N #.# vom 04.04.2000 – Geschäftszeichen LS 11/62.10.07 – entstanden ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LuftVG bedarf die Erteilung einer Baugenehmigung für Bauwerke, die abhängig von der Entfernung zu einem Flughafen bestimmte Höhen überschreiten, der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Nach den §§ 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 Halbsatz 2 LuftVG können die Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit davon abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird. Zuständig sind die Luftfahrtbehörden der Länder, denen der Bund diese Aufgabe als Auftragsverwaltung übertragen hat (Art. 87d Abs. 2 GG i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 7 und 9 LuftVG), und zwar in T der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (§ 1 Satz 1 Nr. 3 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und dem Landesseilbahngesetz vom 06.11.2005) sowie in M2 das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde. Bei der Erteilung der Zustimmung sind die Luftfahrtbehörden der Länder an auf Grund von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 32 Abs. 6 LuftVG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften des heutigen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gebunden. Im hier maßgeblichen Zeitraum galten insoweit zunächst die Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 22.12.1999, nach deren Ziffer 1.2 bestimmte Luftfahrthindernisse zu kennzeichnen waren. Ziffer 2 regelte die Tageskennzeichnung. Die Nachtkennzeichnung erfolgte nach Ziffer 3.1 durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die effektive Lichtstärke eines Gefahrenfeuers sollte „im horizontalen Strahlbereich […] mindestens 1.600 cd (entsprechend Mittelleistungsfeuern Typ B nach ICAO Anhang 14, Band I, Punkt 6.3.18) betragen.“ In einem „Zertifikat“ vom 04.04.2000 bescheinigte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der S2 GmbH, das von dieser hergestellte und für die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen eingesetzte Gefahrenfeuer vom Typ N #.# entspräche „sowohl den Anforderungen und Empfehlungen der ICAO […] als auch den nationalen Vorschriften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“. Unter dem 28.09.2000 stellte das Bundesministerium ein entsprechendes „Zertifikat“ für das ebenfalls von der S2 GmbH hergestellte Mittelleistungsfeuer vom Typ N #.#D aus, das zur Tageskennzeichnung eingesetzt wurde. Entsprechende Zertifikate stellte das Bundesministerium auch für vergleichbare Produkte anderer Hersteller aus. Mit Verträgen vom 12.03.2001 kauften die Klägerinnen, die jeweils einen Windpark zu errichten beabsichtigten, vier (Klägerin zu 1) bzw. 13 (Klägerin zu 2) Windkraftanlagen, in die die genannten Systeme der S2 GmbH eingebaut werden sollten. Für den Windpark der Klägerin zu 1) erteilte der Landrat des Kreises S- als Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 28.09.2001 die Baugenehmigung. Für den ursprünglich mit Bauschein der Stadt V vom 18.07.2001 genehmigten Windpark der Klägerin zu 2) erteilte die Bezirksregierung M als Umweltbehörde mit Bescheid vom 25.04.2002 auf Grund des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Genehmigung zur Erweiterung auf insgesamt 13 Windkraftanlagen. Beide Genehmigungen enthalten unter Ziffer 35 (Klägerin zu 1) bzw. Ziffer 4 (Klägerin zu 2) Auflagen, wonach die Windkraftanlagen jeweils eine Tages- und Nachtkennzeichnung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 22.12.1999 haben müssen. Für die Nachtkennzeichnung sind nach den Genehmigungsbescheiden je zwei versetzte Gefahrenfeuer zu installieren, deren effektive Lichtstärke „im horizontalen Strahlbereich […] mindestens 1.600 cd (entsprechend Mittelleistungsfeuern Typ B nach ICAO Anhang 14, Band I, Punkt 6.3.18) betragen“ soll. Beide Windparks wurden unter Verwendung der Systeme N #.# und N #.#D der S2 GmbH errichtet und sind seit Ende 2001 (Klägerin zu 1) bzw. Februar 2003 (Klägerin zu 2) vollständig in Betrieb. Nach entsprechenden Anzeigen von Wettbewerbern der S2 GmbH holte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einen Bericht der Fachstelle für Verkehrstechniken der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 15.01.2002 ein. Danach hat das Gefahrenfeuer vom Typ N #.# nur eine effektive Lichtstärke von rund 20 cd. Mit Schreiben vom 11.03.2002 teilte das Bundesministerium der S2 GmbH mit, das Gefahrenfeuer vom Typ N #.# genüge nicht den Anforderungen der derzeit geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen, weshalb das dafür erteilte Zertifikat zurückgenommen werde; da jedoch nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein Sicherheitsrisiko nicht gegeben sei und da beabsichtigt sei, die geltenden Bestimmungen, denen „eine aus heutigem technischen Verständnis überdimensionierte Sichtweise zugrunde“ liege, zu lockern, könne bis auf Weiteres eine „nationale Genehmigung“ erteilt werden. Diese vorläufige Genehmigung nahm das Bundesministerium mit Schreiben vom 24.09.2002 zurück, nachdem die neuen Bestimmungen im Entwurf vorlagen und das Gefahrenfeuer der S2 GmbH auch den herabgesetzten Anforderungen nicht genügte; weiter heißt es in dem Schreiben: „Die bereits angebrachten S2-Feuer-N #.# können – soweit und solange sie voll funktionstüchtig sind – zunächst weiter betrieben werden.“ Mit Schreiben vom 17.10.2002 erteilte das Bundesministerium der S2 GmbH auf deren Antrag eine längstens bis zum 31.03.2003 befristete Ausnahmegenehmigung für die Auslieferung und Montage von neuen Feuern, zu denen die S2 GmbH zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 01.10.2002 vertraglich verpflichtet war. Am 02.09.2004 erließ das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine neue „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung vom Luftfahrthindernissen“, die in ihrem Teil 3 erstmals besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von Windenergieanlagen enthält. Nach Ziffer 17.2 kann abweichend von den Richtlinien vom 22.12.1999 als Nachtkennzeichnung auch ein sogenanntes „Feuer W, rot“, verwendet werden. Die in Anhang 3 definierten Anforderungen an die effektive Lichtstärke dieser Kennzeichnung unterschreiten zwar die zuvor geltenden Anforderungen, sie werden jedoch vom Gefahrenfeuer N #.# der S2 GmbH nicht eingehalten. Nach Ziffer 24 der Verwaltungsvorschrift dürfen nur Feuer verwendet werden, für die ein Zertifikat des Bundesministeriums oder einer von ihm beauftragten Stelle vorliegt. Bestehende Kennzeichnungen sollen nach Ziffer 25 Satz 1 bei einer Erneuerung den Vorgaben dieser Vorschrift angepasst werden. Nach Ziffer 25 Satz 2 behalten Ausnahmegenehmigungen des Bundesministeriums für bestehende Kennzeichnungen von Luftfahrthindernissen ihre Gültigkeit. Die Klägerinnen erfuhren im Sommer 2006 von der Rücknahme der Zertifikate. Mit Schreiben vom 14.11.2008 teilte der Landrat des Kreises V der Klägerin zu 2) mit, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung habe darauf hingewiesen, dass die Doppelblitzsysteme N #.# und N #.#D der S2 GmbH nach Rücknahme der Zertifikate ab dem 01.07.2008 zwingend zu ersetzen seien; die Klägerin zu 2) wurde deshalb um Mitteilung gebeten, ob sie solche Systeme an ihren Anlagen einsetze und für welchen Zeitpunkt ein Austausch vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 08.12.2008 ließ die Klägerin zu 2) dem Landrat mitteilen, dass für die eingesetzten Systeme der S2 GmbH auf Grund der gegebenen Funktion kein Austausch vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 19.02.2009 teilte das Bundesministerium den Luftfahrtbehörden der Länder mit, dass eine Ersetzung der Doppelblitzsysteme N #.#D und N #.# vor technischer Abgängigkeit nicht mehr für erforderlich gehalten werde. Dementsprechend teilten die zuständigen Luftfahrtbehörden den Klägerinnen mit Schreiben vom 15.12.2009 und 21.01.2010 mit, dass sie einen Austausch der Geräte nicht für erforderlich hielten. Mit Schreiben vom 23.12.2008 forderten die Klägerinnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf, den durch den erforderlichen Austausch der Systeme entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies lehnte das Ministerium mit Schreiben vom 23.03.2009 ab. Die Klägerinnen behaupten, der zuständige Mitarbeiter des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen habe die Zertifikate vom 04.04. und 28.09.2000 erteilt, ohne vorher anhand belastbarer Angaben geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen tatsächlich eingehalten worden seien. Das Vorliegen solcher Zertifikate sei bei einer Windkraftanlage wesentliche Voraussetzung für die Kaufentscheidung. Der Kostenanteil für die Ausrüstung der Windkraftanlagen mit den Doppelblitzsystemen habe rund 7.900,- € netto je Windkraftanlage betragen. Für den Kauf und die Installation neuer, den luftfahrtrechtlichen Vorschriften entsprechender Systeme entstünden Kosten von mindestens 16.370,- € netto pro Windkraftanlage; hinzu kämen unter Umständen die Kosten für Demontage und Entsorgung der alten Systeme. Die Gefahrenfeuer vom Typ N #.# könnten aus technischen Gründen nicht ausgetauscht werden, ohne auch die Mittelleistungsfeuer vom Typ N #.#D auszutauschen. Die Klägerinnen halten den Austausch der Systeme für erforderlich, weil der Betrieb der Systeme mit erheblichen Risiken für die Flugsicherheit verbunden sei. Andere Ersatzmöglichkeiten hätten sie nicht. Nachdem sie die ursprünglich auch auf die Erteilung des Zertifikats vom 28.09.2000 für das System N #.#D gestützte Klage zurückgenommen haben, beantragen die Klägerinnen nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, beiden Klägerinnen jeweils den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der rechtswidrigen Erteilung des Zertifikats für Gefahrenfeuer für Luftfahrthindernisse Typ N #.# vom 04.04.2000 – Geschäftszeichen LS 11/62.10.07 – und den hierzu ergangenen Ausnahmegenehmigungen und weiteren Auflagen vom 11.03.2002, 24.09.2002, 10.10.2002 und 17.10.2002 entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Zertifikate vom 04.04. und 28.09.2000 seien alleine zu dem Zweck erteilt worden, den Genehmigungsbehörden die ihnen obliegende Prüfung zu erleichtern. Bei der Erteilung hätten Informationen der Herstellerin vorgelegen, die auf Messungen beruht hätten. Die Unterlagen, auf deren Grundlage das Zertifikat vom 04.04.2000 betreffend das System N #.# erteilt worden sei, hätten allerdings bisher nicht aufgefunden werden können. Es bestünden nach wie vor keine Sicherheitsbedenken gegen die weitere Verwendung dieses Systems. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG verpflichtet, den Klägerinnen diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Erteilung des Zertifikats vom 04.04.2000 entstanden sind (dazu unten 2.). Ein bereits eingetretener ersatzfähiger Schaden beider Klägerinnen liegt jedenfalls darin, dass sie auf Grund der Genehmigungsbescheide verpflichtet sind, die in ihre Anlagen eingebauten Mittelleistungsfeuer vom Typ N #.# auszutauschen (3.). An der Feststellung dieses gegenwärtigen Rechtsverhältnisses haben die Klägerinnen ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (1.). 1. Das rechtliche Interesse folgt daraus, dass die Beklagte ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach bestreitet. Auf eine Leistungsklage müssen sich die Klägerinnen nicht verweisen lassen, da anzunehmen ist, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin zahlen wird. Dafür, dass es über die Höhe der Schäden zu einem weiteren Streit der Parteien kommen wird, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. 2. Der zuständige Bedienstete der Beklagten hat bei der Erteilung des Zertifikats vom 04.04.2000 eine ihm auch der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. a) Der Bedienstete war verpflichtet, in dem Zertifikat zutreffende Angaben zu machen. Für die Erteilung der Zertifikate gab es zwar im maßgeblichen Zeitraum keine geschriebene Rechtsgrundlage; sie werden erstmals in der neuen Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2004 erwähnt. Auch für Auskünfte, deren Erteilung ein Amtsträger übernimmt, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist aber anerkannt, dass sie richtig sein müssen (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, München 2010, § 839, Rdnr. 41). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Zertifikate, die sich nach ihrer von der Beklagten selbst vorgetragenen Zweckbestimmung mittelbar auch an die Genehmigungsbehörden richteten, um diesen die ihnen obliegenden Prüfungsaufgaben zu erleichtern. b) Die genannte Amtspflicht hat der Bedienstete bei der Erteilung des Zertifikats vom 04.04.2000 schuldhaft verletzt. Das Zertifikat, demzufolge die Gefahrenfeuer vom Typ N #.# den nationalen Vorschriften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen entsprachen, war inhaltlich falsch. Die in Bezug genommenen nationalen Vorschriften können nur diejenigen der Richtlinie vom 22.12.1999 sein, denen zufolge ein als Nachtkennzeichnung eingesetztes Gefahrenfeuer im horizontalen Strahlbereich eine effektive Lichtstärke von mindestens 1.600 cd haben muss. Dies war und ist bei den Gefahrenfeuern vom Typ N #.# unstreitig nicht der Fall, wie sich aus dem von der Beklagten eingeholten Bericht ergibt. Der Bedienstete handelte auch schuldhaft, weil er vor der Erteilung des Zertifikats den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend geklärt hat. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin, der Bedienstete habe sich nicht auf belastbare Angaben gestützt, hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, obwohl ihr insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Sie ist nach eigenem Vortrag nicht in der Lage, diejenigen Erkenntnisse, auf die ihr Bediensteter die Erteilung des Zertifikats gestützt hat, auch nur ansatzweise konkret darzulegen oder dazu irgendwelche Unterlagen vorzulegen. c) Die verletzte Amtspflicht oblag dem Bediensteten auch der Klägerin gegenüber. Die Amtspflicht, richtige Auskünfte zu erteilen, besteht gegenüber jedem, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird (Palandt-Sprau, a.a.O.). Dies sind in Bezug auf die hier in Rede stehenden Zertifikate auch die Betreiber von nach der Erteilung des jeweiligen Zertifikats errichteten Windkraftanlagen, in die Bauteile eines zertifizierten Typs eingebaut worden sind und deren Genehmigungsauflagen inhaltlich den Richtlinien vom 22.12.1999 entsprechen. Wie dargelegt dienten die Zertifikate nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dem Zweck, den Genehmigungsbehörden die ihnen obliegende Prüfung bei der Abnahme von Windkraftanlagen zu erleichtern. Diesen Zweck konnten die Zertifikate in allen – auf Grund des luftfahrtrechtlichen Zustimmungserfordernisses offenbar regelmäßig vorgekommenen – Fällen erreichen, in denen die Genehmigungsbescheide Auflagen enthielten, die inhaltlich den „nationalen Vorschriften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“, nämlich den Richtlinien vom 22.12.1999 entsprachen. Neben den Genehmigungsbehörden hatten in diesen Fällen jedoch auch und vor allem die Adressaten der Genehmigungsbescheide ein für die Beklagte erkennbares erhebliches Interesse daran, bereits vor der Errichtung der genehmigten Bauwerke verlässlich beurteilen zu können, ob die für den Einbau vorgesehenen Befeuerungssysteme den auf Grund der Genehmigungsauflagen einzuhaltenden Vorschriften entsprachen. Dass die Zertifikate nicht nur im Interesse der Urheber der Genehmigungsbescheide sondern auch im Interesse ihrer Adressaten erteilt wurden, liegt schon deshalb nahe. Dafür, dass den Zertifikaten auf Grund ihrer Zweckbestimmung von vornherein eine Außenwirkung auch über den zwischenbehördlichen Bereich hinaus zukommen sollte, spricht aber im Übrigen auch, dass die Zertifikate an die am Beginn der Lieferkette stehenden Hersteller adressiert sind und sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgefasst waren. Beides wäre zur bloßen Unterrichtung der Genehmigungsbehörden nicht erforderlich gewesen. 3. Ein bereits eingetretener ersatzfähiger Schaden beider Klägerinnen liegt jedenfalls darin, dass sie verpflichtet sind, die in ihre Anlagen eingebauten Mittelleistungsfeuer vom Typ N #.# auszutauschen. a) Dies folgt aus den entsprechenden Auflagen in den bestandskräftigen Genehmigungsbescheiden, deren Anforderungen die Mittelleistungsfeuer unstreitig nicht genügen. Dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen der S2 GmbH mit Schreiben vom 24.09.2002 mitgeteilt hat, bereits angebrachte Gefahrenfeuer könnten zunächst weiter betrieben werden, und dass das Ministerium der S2 GmbH mit Schreiben vom 17.10.2002 darüber hinaus für bestimmte Fälle eine befristete Ausnahmegenehmigung für die Auslieferung und Montage neuer Feuer erteilt hat, steht dem nicht entgegen. Zwar behalten nach Ziffer 25 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2004 Ausnahmegenehmigungen des Bundesministeriums für bestehende Kennzeichnungen von Luftfahrthindernissen ihre Gültigkeit. Jedoch enthalten die den Klägerinnen erteilten Genehmigungsbescheide nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine dynamischen Verweisungen auf die Verwaltungsvorschriften des Bundesverkehrsministeriums in der jeweils gültigen Fassung, sondern sie haben die maßgeblichen Bestimmungen einer konkreten Verwaltungsvorschrift, nämlich derjenigen vom 22.12.1999, nur inhaltlich übernommen. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschrift führte nicht automatisch zu einer Änderung der Bescheide. Die Klägerinnen sind auf Grund der Auflagen verpflichtet, ihre Anlagen entsprechend umzurüsten. Die Genehmigungsbehörden sind grundsätzlich befugt, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Unter welchen näheren Voraussetzungen solche Vollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig wären und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit ihnen zu rechnen ist, ist unerheblich. Denn die in den Bescheiden titulierten öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerinnen bestehen unabhängig davon, ob die zuständigen Behörden die Pflichten durchsetzen. Von der Erfüllung dieser Pflichten abzusehen sind die Klägerinnen schadensrechtlich nicht gehalten. b) Die aus den Genehmigungsbescheiden resultierenden Pflichten der Klägerinnen zum Austausch der Gefahrenfeuer sind kausal auf die Erteilung des Zertifikats zurückzuführen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die S2 GmbH die zertifizierten Gefahrenfeuer auch dann an die Hersteller von Windkraftanlagen vertrieben hätte, wenn der zuständige Bedienstete der Beklagten – wie rechtlich geboten – die Erteilung des Zertifikats unter Hinweis auf die mangelnde Leuchtkraft der Gefahrenfeuer verweigert hätte. Was geschehen wäre, wenn die Beklagte Zertifikate der fraglichen Art auch in anderen Fällen grundsätzlich überhaupt nicht erteilt hätte, ist unerheblich. Denn die Erteilung der Zertifikate als solche war nicht rechtswidrig. c) Der bereits eingetretene Schaden fällt auch in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Klägerinnen beim Ankauf ihrer Windkraftanlagen das Zertifikat kannten und darauf konkret vertraut haben, oder ob ein solches konkretes Vertrauen nur auf einer früheren Stufe der Lieferkette enttäuscht worden ist. Denn jedenfalls ist anzunehmen, dass die Klägerinnen beim Ankauf die allgemeine Vorstellung hatten, die Anlagen würden den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, ist – wie dargelegt – auf die pflichtwidrige Erteilung des Zertifikats zurückzuführen. d) Eine andere Ersatzmöglichkeit haben die Klägerinnen nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nicht (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). e) Die Klägerinnen haben es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Die Beklagte macht insoweit geltend, die Klägerinnen hätten es unterlassen, bei den zuständigen Genehmigungsbehörden eine Abänderung der bestandskräftigen Genehmigungsauflagen zu beantragen. Solche Anträge wären jedoch unbegründet gewesen, weil die Klägerinnen keine Ansprüche auf Abänderung der Auflagen haben. aa) Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG und nach § 118a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwG SH hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage ist im Streitfall nicht eingetreten. Zwar trifft es zu, dass die zuständigen Luftfahrtbehörden durch ihre Zustimmungen zu den den Klägerinnen erteilten Genehmigungen die Rechtslage gestaltet haben. Diese Zustimmungen sind jedoch nicht nachträglich weggefallen und konnten das nach Eintritt der Bestandskraft auch nicht. Die Gesetzesbestimmungen, die für die von den Luftfahrtbehörden im Rahmen der Zustimmungen durchgesetzten Auflagen maßgeblich waren, nämlich die §§ 12 Abs. 4 und 14 Abs. 1 Halbsatz 2 LuftVG sind nachträglich nicht geändert worden. Geändert worden ist nur die diese Bestimmungen konkretisierende Verwaltungsvorschrift. Eine Anpassung der Genehmigungsauflagen an die Anforderungen der geänderten Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2004 würde jedoch den eingetretenen Schaden nicht beseitigen, weil die Gefahrfeuer vom Typ N #.# unstreitig auch diesen Anforderungen nicht genügen. Davon abgesehen besitzen Verwaltungsvorschriften aber auch nicht die in den §§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG, 118a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwG SH vorausgesetzte Rechtsnormqualität, so dass ihre Änderung als solche die Rechtslage ohnehin unberührt lässt (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, München 2008, § 51, Rdnr. 97). Erst recht keine Rechtsnormqualität besitzen entgegen der Auffassung der Beklagten die an die Klägerinnen gerichteten Schreiben der zuständigen Landesluftfahrtbehörden vom 15.12.2009 und 21.01.2010. bb) Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG SH kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Auch darauf kann sich die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht mit Erfolg stützen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die den Klägerinnen erteilten Genehmigungsauflagen in vollem Umfang rechtswidrig sind, soweit sie hinsichtlich der Leuchtkraft der einzusetzenden Gefahrenfeuer Anforderungen enthalten, die von dem System N #.# nicht eingehalten werden. Die Rechtmäßigkeit der Auflagen ist zwar ohne Bindung an die Verwaltungsvorschriften vom 22.12.1999 und 02.09.2004 allein am Maßstab der §§ 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 Halbsatz 2 LuftVG und durch Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zu beurteilen. Dass die Gefahrfeuer vom Typ N #.# sowohl den Anforderungen in der Verwaltungsvorschrift vom 22.12.1999 als auch den Anforderungen in der nachfolgenden Vorschrift vom 02.09.2004 nicht genügen, ist jedoch ein erhebliches Indiz dafür, dass die Leuchtkraft der Feuer nicht groß genug ist, um die Sicherheit der Luftfahrt zu wahren und die Allgemeinheit zu schützen. Dementsprechend hat auch das Bundesministerium für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung als oberste Luftfahrtbehörde des Bundes die Luftfahrtbehörden der Länder darauf hingewiesen, dass die Gefahrfeuer nach Rücknahme der Zertifikate zwingend zu ersetzen seien. Von dieser Einschätzung ist das Bundesministerium zwar nachträglich wieder abgerückt. Für diese geänderte Einschätzung hat die Beklagte jedoch keine tragfähigen Gründe dargelegt, die geeignet wären, die Indizwirkung der beiden Verwaltungsvorschriften zu entkräften. Das insoweit in Bezug genommene Schreiben des Bundesministeriums an die Landesluftfahrtbehörden vom 19.02.2009 (Anlage B 4 zur Klageerwiderung, Blatt ## f. der Akten) stützt sich in erster Linie auf praktische Umsetzungsschwierigkeiten, ohne auch nur ansatzweise sachbezogen darzulegen, dass die bis dahin geforderten technischen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich waren. 4. Die Kammer hat den Ausspruch in der Hauptsache gegenüber dem Klageantrag auf die Erteilung des Zertifikats beschränkt. Dass die weiteren „Ausnahmegenehmigungen und weiteren Auflagen“ für die Schadensentstehung selbständige Bedeutung hatten, lässt sich dem Vortrag der Klägerinnen nicht entnehmen, weshalb ihr Antrag entsprechend auszulegen war. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Die Teilklagerücknahme führt nicht zu einer teilweisen Kostentragung durch die Klägerinnen, weil durch die ursprüngliche Zuvielforderung keine Mehrkosten entstanden sind. Da nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag der Klägerinnen beide Systeme nur gemeinsam ausgetauscht werden können, hat die Erteilung des Zertifikats vom 28.09.2000 keinen zusätzlichen Schaden bewirkt. Streitwert: bis 110.000,- € Zum Zwecke der Streitwertfestsetzung hat die Kammer den den Klägerinnen durch den notwendigen Austausch der Systeme entstandenen Schaden auf Grund ihres Vortrags auf 120.000,- € geschätzt und hat davon im Hinblick auf die lediglich begehrte Feststellung einen Abschlag von 20 % vorgenommen. Der Schaden liegt in den auf 5.000,- € geschätzten Kosten für die Demontage und Entsorgung der alten Systeme und in den Kosten von rund 280.000,- € für die Anschaffung der neuen Systeme (17 x 16.370,- €) abzüglich eines auf 125.000,- € geschätzten Mehrwertes der neuen Systeme (Differenz zwischen den Anschaffungspreisen für die neuen Systeme und den Anschaffungspreisen für die alten Systeme zuzüglich eines inflationsbedingten Aufschlags), den die Klägerinnen auch hätten tragen müssen, wenn sie die neuen Systeme von Anfang an angeschafft hätten, und abzüglich eines Abzugs neu für alt, den die Kammer auf rund 40.000,- € geschätzt hat (2.500,- € x 17).