Beschluss
27 Qs 21/10 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2010:0910.27QS21.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.06.2010 – Az: 51 Gs 1465/10 – wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.06.2010 – Az: 51 Gs 1465/10 – wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin. G r ü n d e : I. Die Sgruppe um die Beschwerdeführerin und die Q-Gruppe um die Firma Q N $$ sind die beiden größten privaten Tgruppen in Deutschland, die zusammen über einen Marktanteil von ca. 80 Prozent des bundesweiten Gmarkts verfügen. Mit Vermerk vom ##.03.20## leitete das Bundeskartellamt ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren u.a. gegen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und deren Verbundunternehmen sowie deren Wettbewerberin, der Firma Q N $$, und deren Verbundunternehmen wegen des Verdachts direkter Absprachen über Verhandlungsziele und –strategien gegenüber Betreibern von Übertragungswegen (über L, U und E-Netze) im Hinblick auf $& ( XY ) ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass die beiden Tgruppen durch die Absprachen die wirtschaftlichen Risiken der Maßnahmen, die sich bei einer alleinigen Umstellung ergeben würden, zu minimieren versuchten. Bei tatsächlichem Vorliegen dieser Verhaltensweisen handelt es sich um Verstöße gegen §§ 81 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 1 GWB; 81 Abs. 1 Nr. 1 iVm Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG); §§ 30, 130 OWiG. Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom ##.05.20##, durch welche die Durchsuchung der Geschäftsräume aller Beschuldigten angeordnet worden war, durchsuchten die Ermittlungsbehörden am ##.05.20## auch die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin und beschlagnahmten unter Berufung auf Gefahr im Verzug umfangreiche Geschäftsunterlagen gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG, da diese nicht freiwillig herausgegeben wurden. In der Durchsuchungsniederschrift vom ##.05.20## (Bl. # ff. d. A. U#) wurde als Begründung angegeben, dass eine telefonische Anordnung der Beschlagnahme wegen des Umfangs und der Komplexität der Daten nicht in Betracht gekommen sei. Die Verantwortlichen der Beschwerdeführer erhoben ausdrücklich Widerspruch gegen diese Maßnahme. Mit Schreiben vom ##.05.20## bestellten sich gegenüber dem Bundeskartellamt für die Beschwerdeführerin drei Verteidiger aus der Sozietät G C F, so neben den beiden verbleibenden auch Rechtsanwalt V. Eine Vollmacht, datiert auf den ##.05.20##, reichten diese unter dem ##.06.20## zu den Akten (Bl. ### ff. d. A. U#). In der Folgezeit begehrte die Beschwerdeführerin mehrfach Akteneinsicht, die ihr unter Verweis auf das laufende Ermittlungsverfahren durch das Bundeskartellamt versagt wurde. Auf Antrag des Bundeskartellamts vom ##.06.20## (Bl. ### ff. d. A. U#) bestätigte das Amtsgericht D am ##.06.#### unter den Az. ## Gs ####/## (S $$$$, Bl. ### ff. d. A. U#) und Az. ## Gs ####/## (W $$$$, Bl. ### ff. a. A. U#) die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen, nämlich der Asservate Nr. #-##, ##, ##-##, ##-##, ##-##, ## sowie ##-### gemäß Asservatenverzeichnis des Bundeskartellamts vom ##.05.20## (Bl. ## ff. d. A. U#). Mit Schreiben vom ##.##.20## hat sich RA O als Verteidiger für die Beschwerdeführerin (Bl. ### d. A. U#) bestellt und gegen den Beschluss des Amtsgerichts D vom ##.06.20## (Az. ####/##) Beschwerde eingelegt. Zugleich hat Rechtsanwalt V der Sozietät G C F sein Mandant niedergelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung sei bereits formell rechtswidrig, da dem Betroffenen vor der Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 1 StPO rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei, obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre. Zudem sei der Beschluss materiell rechtswidrig, soweit er die Beschlagnahme der Anwaltskorrespondenz betreffe. Bei den Unterlagen handele es sich um Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verteidigern, die dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO unterliege. Diese Verteidigungsunterlagen stünden allesamt im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren, auch wenn sie vordergründig andere Verfahren gegen die Beschwerdeführerin bei dem Bundeskartellamt beträfen. Dabei sei auch unerheblich, ob die Korrespondenz vor der förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens stattgefunden habe. Im Übrigen ergebe sich ein Beschlagnahmeverbot aus Gemeinschaftsrecht, hier aus dem Grundsatz des "Legal Privilege". Jedenfalls sei ein Beschlagnahmeverbot deshalb gegeben, weil in anderen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vor dem Bundeskartellamt, die sich auf identische Verfahrensgegenstände bezögen, Verteidigungsverhältnisse bestünden. Schließlich hat die Beschwerdeführerin gerügt, dass die Erstreckung der Durchsuchung auf die Räumlichkeiten mit den Hausnummern B Str. #### und #### ohne richterlichen Beschluss rechtswidrig sei, woraus im Übrigen die Herausgabepflicht der dort beschlagnahmten Unterlagen folge. Unter dem hiesigen Az. 27 Qs 22/10 hat die Beschwerdeführerin zeitgleich Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts D vom ##.05.20## (## Gs Az. ####/## (#)) eingelegt. Nach einer weiteren Stellungnahme des Bundeskartellamts vom ##.08.20## hat das Amtsgericht D der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat eine dienstliche Stellungnahme des Durchsuchungsführers der Durchsuchung vom ##.05.20## auf Seiten des Bundeskartellamts eingeholt. Zu beiden Stellungnahmen des Bundeskartellamts ist die Beschwerdeführerin angehört worden. Mit Beschluss vom ##.##.20## (Az. 27 Qs 22/10) hat die Kammer im Parallelverfahren die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts D vom ##.05.20## (Az. ## Gs ####/## (#)) zurückgewiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht D die durchgeführte Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG bestätigt. 1. Die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung war formell nicht zu beanstanden. Zwar ist es zutreffend, dass das Amtsgericht D vor Erlass des Bestätigungsbeschlusses die Beschwerdeführerin als Betroffene hätte hören müssen. Daraus ergibt sich aber, anders als die Beschwerdeführerin behauptet, nicht, dass das Gericht deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte. Der Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdeführerin ausreichend und mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 2. Die erfolgte Anordnung der Beschlagnahme der Unterlagen ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. a) Unter Bezugnahme auf die im hiesigen kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, bei Gewahrsam einer nicht freiwillig zur Herausgabe bereiten Person beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist grundsätzlich dem Richter vorbehalten, bei Gefahr im Verzug kann sie aber auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden; § 98 Abs. 1 S. 1 StPO. Gefahr im Verzug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Beweismittelverlust drohen würde, wenn zuvor eine richterliche Beschlagnahmeanordnung abgewartet werden müsste (BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl. § 98 Rz. 6; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 98 Rz. 13). Eine Eilkompetenz im Sinne der Gefahr im Verzug ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein angerufener Richter ohne Aktenkenntnis nicht, auch nicht mündlich, zeitnah entscheiden könnte (LG Bonn , Beschluss vom 12.10.2006, Az. 37 Qs 41/06; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 98 Rz. 13). Eine zu treffende Beschlagnahmeanordnung muss sich auf bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen, den Tatvorwurf und den Beschlagnahmezweck bezeichnen und – zur Klarstellung – aktenkundig gemacht werden ( Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 98 Rz. 2). (i) Nach diesen Kriterien begegnet die Anordnung der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbeamten des Bundeskartellamtes am Tag der Durchsuchung keinen durchgreifenden Bedenken: Das Bundeskartellamt hat als zuständige Verfolgungsbehörde nach § 47 OWiG, § 48 Abs. 1 GWB in zulässiger Weise die nichtrichterliche Beschlagnahme der geschäftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin wegen Gefahr im Verzug angeordnet, da ein richterlicher Beschluss, der die Beschlagnahme angeordnet hätte, am Tag der Durchsuchung nicht zu erlangen gewesen wäre, ohne dass ein Beweismittelverlust gedroht hätte. Hierfür hätten dem Ermittlungsrichter die Unterlagen zur eigenverantwortlichen Prüfung der Beweisrelevanz vorgelegt werden müssen, da aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Unterlagen eine telefonische Beschlagnahmeanordnung nicht möglich gewesen wäre. Der damit verbundene Zeitaufwand hätte einen Verlust der als Beweismittel im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kommenden, geschäftlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin wahrscheinlich gemacht. (ii) Die Anordnung der Beschlagnahme ist auch nicht rechtswidrig, sollte – wie die Beschwerdeführerin vorträgt – es dem Bundeskartellamt bereits vor Beginn der Durchsuchung bekannt gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin auch Büroräumlichkeiten an den Adressen B Straße #### und #### unterhalte, diese aber nicht in der ursprünglichen Durchsuchungsanordnung ausdrücklich aufgeführt worden seien. Denn ungeachtet der Frage, ob mit der auf die "Geschäftsräume" der Beschwerdeführerin gerichteten Anordnung nicht bereits eine Erstreckung auf die ersichtlich verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten gemeint war, haben die Ermittlungsbehörden vor Ort auf die nach Beginn der Durchsuchungsmaßnahme akut bestehende Situation in angemessener Weise reagiert. Die Auffassung der Kammer in dem Beschluss vom ##.09.20## (Az. 27 Qs 22/10) zur Zulässigkeit der Erweiterung der Durchsuchung auf diese beiden Hausnummern steht damit nicht in Frage. Im Übrigen führte selbst die Annahme einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalts nicht zur Unzulässigkeit der Anordnung der Beschlagnahme durch das Bundeskartellamt, weil die Anordnung selbst unter diesen – unterstellten – Umständen jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem besonders schwerwiegenden Fehler behaftet gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2004, 449, 450; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl. § 94 Rz. 21 mwN; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 227). (iii) Ausweislich der Begründung des Bestätigungsbeschlusses hat das Amtsgericht D umfänglich – unter Bezugnahme auf das bei der Durchsuchung und ursprünglichen Beschlagnahme angefertigte Asservatenverzeichnis der Ermittlungsbehörden vom ##.05.20## – aufgelistet, welche Unterlagen zu welchem potenziellen Beweiszweck im Hinblick auf den Tatvorwurf beschlagnahmt worden waren. Insoweit war die ursprüngliche Beschlagnahmeanordnung in Verbindung mit dem gefertigten Asservatenverzeichnis hinreichend bestimmt, da sie sich auf bestimmt bezeichnete Gegenstände bezog und deren Bedeutung hinsichtlich des Tatvorwurfs transparent nachzeichnete (vgl. Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 98 Rz. 2 mwN). Nicht zu beanstanden war dabei der Umstand, dass das Asservatenverzeichnis vom ##.05.20## allein die B Straße #### und die Geschäftsräume der Firma S $$$$ als Sicherstellungsort auswies. Ausweislich der Durchsuchungsniederschriften vom ##.05.20## betreffend die Beschwerdeführerin wie auch die Firma S $$$$ hatten beide Beschuldigte Mitgewahrsam an sämtlichen beschlagnahmten Unterlagen. In der von der Kammer angeforderten dienstlichen Stellungnahme des Durchsuchungsführers der damaligen Maßnahme vom ##.08.#### führte dieser aus, dass die durchsuchten Büroräume nicht in der Weise bezeichnet oder räumlich getrennt gewesen seien, dass eine Zuordnung zu den einzelnen Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre. Es habe jeweils Mitgewahrsam bestanden. Das sei zudem von den Verantwortlichen beider Beschuldigter vor Ort bestätigt worden. Bei Unterzeichnung beider Niederschriften vom ##.05.20## habe den Verantwortlichen für beide Beschuldigte jeweils das Asservatenverzeichnis vorgelegen. Einwände seien nicht erhoben worden. Zu diesen Ausführungen hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und führte hierzu keinen abweichenden Verlauf der Durchsuchung auf. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin wie auch deren Verteidiger RA O selbst davon aus, dass die Unterlagen zumindest auch in ihrem Gewahrsam gestanden haben und in ihren Räumlichkeiten beschlagnahmt worden sind, da sich der Verteidiger O allein für die Beschwerdeführerin bestellt hat. b) Der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung steht auch nicht das Beschlagnahmeverbot gemäß §§ 97 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG entgegen. (i) Beschlagnahmefrei sind nach §§ 97 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder seinem sonstigen Rechtsanwalt. Dabei greift das Beschlagnahmeverbot regelmäßig nur dann, wenn sich die Verteidiger- oder Anwaltskorrespondenz gerade im Gewahrsam des betroffenen Anwalts befindet, § 97 Abs. 2 S. 1 StPO. Befinden sich dagegen die zu beschlagnahmenden Unterlagen bei dem Beschuldigten selbst, so sind diese – über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus – gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK jedoch auch dann beschlagnahmefrei, wenn es sich bei den Unterlagen um Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO handelt (BVerfG NStZ 2002, 377; BGH NJW 1998, 1963, 1964; OLG München NStZ 2006, 300, 301; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231). Der dort garantierte freie Verkehr des Beschuldigten mit seinem Verteidiger bedingt bei verfassungskonformer Auslegung des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO, dass Verteidigungsunterlagen unabhängig davon, wo und bei wem sie sich befinden, von der Beschlagnahme ausgenommen sind. Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn , Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn , Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24). Die Beschlagnahmefreiheit der Verteidigungsunterlagen kann aber überhaupt nur dann angenommen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ein Verteidigungsverhältnis besteht, da § 148 Abs. 1 StPO den freien Verkehr zwischen Verteidiger und Mandant erst ab diesem Zeitpunkt gewährleisten soll (BGH NStZ 1998, 309, 310; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 148 Rz. 4; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 4 f.). Ein Verteidigungsverhältnis besteht grundsätzlich erst nach Erteilung und Annahme des Mandats, nicht schon im Zeitpunkt der Anbahnung ( Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 5; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 148 Rz. 4, anders OLG München NStZ 2006, 300, 301). Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist eingeleitet , sobald eine Strafverfolgungsbehörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen des Anfangsverdachts einer Straftat vorzugehen, auch wenn der Beschuldigte noch unbekannt ist ( Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., Einl Rz. 60; Pfeiffer/Hannich , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., Einl Rz. 33 f.; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 202). Dabei ist für den Zeitpunkt des Beginns des Ermittlungsverfahrens neben der Stärke des konkreten Tatverdachtes auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden in der Wahrnehmung des Betroffenen darstellt. So existieren polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass die Strafverfolgungsbehörden dem Betroffenen als Beschuldigten begegnen, auch wenn sie dies nicht explizit durch förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Bezeichnung des Betroffenen als Beschuldigtem zum Ausdruck bringen (BGH NStZ 1992, 294, 295; Pfeiffer/Hannich , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., Einl Rz. 33 f.; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 202). (ii) Nach diesen Grundsätzen hat das Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall gegen die Beschwerdeführerin frühestens mit Aktenanlegung durch die Kartellbehörden unter dem ##.03.20## begonnen, da das Bundeskartellamt hier erstmals durch den Einleitungsvermerk bekundet hat, unter anderem gegen die Beschwerdeführerin wegen des Anfangsverdachts einer Ordnungswidrigkeit nach GWB vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass auch ein Verteidigungsverhältnis schon ab diesem Zeitpunkt zu bejahen wäre, denn der Beginn der Ermittlungen und der Zeitpunkt eines Verteidigungsverhältnisses müssen zeitlich nicht zusammen fallen. Gegenüber den Kartellbehörden traten die Rechtsanwälte der Sozietät G C F, I, H und V erstmals mit Schreiben vom ##.05.20## als Verteidiger der Beschwerdeführerin auf. Das Verteidigungsverhältnis mit diesen Verteidigern begann mit Unterzeichnung der Verfahrensvollmacht am ##.05.20## (Bl. ### d. A. U#). Daran anschließend begann das Verteidigungsverhältnis mit dem jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt O mit Unterzeichnung der "Strafprozessvollmacht" vom ##.07.20## (Bl. ### d. A. U#). Gleichzeitig endete das Verteidigungsverhältnis mit Rechtsanwalt V durch Niederlegung des Mandats (Bl. ### d. A. U#). Soweit die beschlagnahmten Unterlagen Anwaltskorrespondenz enthalten, erfolgte diese jedenfalls nicht in Bezug auf das hiesige kartellrechtliche Ermittlungsverfahren, von welchem die Beschwerdeführerin erst tatsächliche Kenntnis nach der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten am ##.05.20## erlangt hat. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Verteidigungsverhältnisse erst nach dieser Durchsuchung begründet, so dass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt der Schutz des freien Verkehrs zwischen Verteidiger und Mandant eingreifen kann. Der Schutz der Vertraulichkeit zwischen Verteidiger und Beschuldigtem kann nämlich erst dann eröffnet sein, wenn die Ermittlungsbehörde konkrete Ermittlungen aufgenommen und der Betroffene von der Aufnahme erfahren hat (vgl. BGHSt 44, 46, 48). Die hier beschlagnahmten Unterlagen beziehen sich aber gerade auf den Zeitraum vor der Durchsuchung, in welchem ein schützenswertes Verteidigungsverhältnis und eine Kenntnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme der Ermittlungen ohnehin nicht bestanden haben. Insofern können die beschlagnahmten Unterlagen auch nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, Aufzeichnungen enthalten, die die Beschwerdeführerin gerade anlässlich der gegen sie erhobenen, konkreten Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung hiergegen gefertigt hat. Ebenso fand die vorgefundene anwaltliche Korrespondenz, soweit sie überhaupt von den hiesigen Verteidigern der Beschwerdeführerin herrührt, jedenfalls nicht zu Verteidigungszwecken im Hinblick auf ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren statt. Hier fehlt jeweils ein konkreter Bezug zu den hiesigen Ermittlungen der Kartellbehörden. (iii) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, ein Ermittlungsverfahren wegen einer kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeit sei bereits Anfang 20## gegen sie eingeleitet worden, kann sie hiermit nicht durchdringen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beschwerdeführerin bereits in früheren Jahren durch unterschiedliche konkrete Maßnahmen versucht hat, eine Grundverschlüsselung oder andere Zugangsbeschränkungen einzuführen. Insoweit mag zwischen den Beteiligten über eine in diesem Zusammenhang stehende Ordnungswidrigkeit gesprochen worden sein. Daraus ergibt sich dann aber, anders als die Beschwerdeführerin vorträgt, nicht, dass gerade diese damalige kartellrechtliche Ordnungswidrigkeit auch zugleich Gegenstand des hiesigen kartellrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und so ein gleichsam übergreifend durchgehendes Ermittlungsverfahren darstellt. Denn entscheidend für die Eröffnung eines konkreten Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht im Hinblick auf einen konkret in Bezug genommenen Sachverhalt, hier konkrete direkte Absprachen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die in Frage stehenden direkten Absprachen die gleiche Zielsetzung verfolgen, sondern allein, ob sie nach der Vorstellung der Ermittlungsbehörden inhaltlich und zeitlich den gleichen Sachverhalt betreffen. Ausweislich des Vermerks des Bundeskartellamts hat das hiesige Ermittlungsverfahren mit seinen konkreten Tatvorwürfen erst mit dessen Abfassung am ##.03.20## begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundeskartellamt als Ermittlungsbehörde sein nach § 47 OWiG begründetes Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkte für einen vorherigen Ermittlungsbeginn im Hinblick auf gerade das konkret in Frage stehende, potenziell kartellrechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin sind indes nicht ersichtlich, insbesondere sind auch frühere Ermittlungsmaßnahmen des Bundeskartellamts, die unmissverständlich der Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens gleichstehen, nicht erkennbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie die Beschwerdeführerin vorträgt – ein Übergang vom Verwaltungsverfahren nach § 32 GWB in ein Bußgeldverfahren nach § 81 GWB in Verbindung mit den Vorschriften des OWiG jederzeit möglich und die Einleitung des Letzteren insbesondere im Ermessen des Bundeskartellamts steht (§ 47 OWiG). Denn sollte die Aufnahme von Ermittlungen in diesem zuerst genannten Sinne stattfinden, ändert sich nicht nur die Qualität des Vorgehens der Behörde mit der Folge, dass nunmehr ein Verteidigungsverhältnis im erforderlichen Sinne entstehen kann. Es ist auch eine gesonderte Anhörung des betroffenen Unternehmens (§ 55 OWiG) vorzunehmen, so dass für dieses erkennbar wird, dass sich die Zielrichtung des Verfahrens erweitert hat. Dem Schutz der Privilegierung von Korrespondenz mit beauftragten Rechtsanwälten deswegen angesichts der abstrakten Möglichkeit, dass eine solche Ausweitung stattfinden kann, auf das zu erstrecken, was bereits im Verwaltungsverfahren erörtert worden ist, scheint nicht erforderlich. (iv) Der Schutz der Verteidigungsunterlagen vor Beginn des Ermittlungsverfahrens begründet sich schließlich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen materiellen Bezug der anwaltlichen Schreiben zu dem Verfahrensgegenstand des hiesigen Ermittlungsverfahrens. Aufzeichnungen und anwaltliche Korrespondenzen aus einem Zeitraum vor Begründung des Verteidigungsverhältnisses und vor Beginn eines Ermittlungsverfahrens können nicht als Verteidigungsunterlagen angesehen werden (LG Bonn NStZ 2007, 605, 606; LG Mainz NStZ 1986, 473, 474; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 5; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231). Eine Ausdehnung des Beschlagnahmeverbots auf diese Bereiche führte zu einer vom Gesetz nicht beabsichtigten Aushöhlung des im Interesse der Wahrheitsermittlung stehenden Ermittlungsgrundsatzes der generellen Beschlagnahmefähigkeit aller Beweismittel. Denn zwischen der allgemeinen Rechtsberatung und der Strafverteidigung besteht ein wesensmäßig erheblicher Unterschied: Die Rechtsberatung zielt auf die Sachverhaltsgestaltung ab, während die Strafverteidigung allein die Bewertung von abgeschlossenen Sachverhalten unter sanktionsrechtlichen Gesichtspunkten betreibt. Hierbei muss der Verteidiger mit dem Mandanten auf dessen möglicherweise schon begangene Fehler vertrauensvoll eingehen können, während die Rechtsberatung sich in der Vermeidung von Fehlern erschöpfen soll. Eine zweckgerichtete und hinsichtlich der Beschlagnahme dann konsequenterweise privilegierte Verteidigung kann aber nur betrieben werden, wenn ein Ermittlungsverfahren mit konkreten Vorwürfen gegen den Betroffenen eingeleitet und diesem bekannt ist und zwischen dem dann Beschuldigten und seinem Verteidiger mithin ein Verteidigungsverhältnis besteht. Folgerichtig kann der Schutz des freien Verteidigerverkehrs im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO auch nur in diesem Umfang eingreifen, da anderenfalls eine im Interesse der Strafverfolgung stehende, abgrenzbare Zuordnung der eigentlichen, privilegierten Verteidigungsvorbereitung kaum mehr durchführbar wäre (vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1740, 1741). Es bedarf mithin – auch bei einer vorsorglichen Korrespondenz – der gezielten Beratung und Verteidigung im Hinblick auf die Verfolgung eines Verstoßes, der im Wesentlichen dem Gegenstand des nunmehrigen Bußgeldverfahrens entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – Verfahrenskomplexe anderer Zielrichtung Gegenstand dieser Korrespondenz sind, aus deren Gesamtschau und Auswertung erst später der Verdacht eines qualitativ neuen bzw. anderen Verfahrens erhoben wird. c) Ein Beschlagnahmeverbot ergab sich auch nicht aus dem berufsrechtlichen Beschlagnahmeverbot in §§ 97 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG, weil sich die beschlagnahmten Unterlagen allesamt nicht im Gewahrsam der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen - also der Rechtsanwälte der Sozietät G C F befanden (§ 97 Abs. 2 S. 1 StPO). Soweit sich Unterlagen im Mitgewahrsam des Leiters der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin, X, befanden, kann sich hieraus eine Beschlagnahmefreiheit nicht ergeben, da dieser ausweislich der beschlagnahmten Korrespondenzen nicht als Rechtsanwalt anwaltliche Leistungen gegenüber Dritten erbracht hat. Vielmehr war er als Leiter der Rechtsabteilung allein für sein Unternehmen tätig. Handelt ein Syndikusanwalt in dieser Weise, so handelt es sich bei seinen Tätigkeiten nicht um eine Anwaltstätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO (LG Bonn , NStZ 2007, 605, 606; Senge , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 53 Rz. 15), denn es fehlt gerade die weisungsfreie Stellung als Organ der Rechtspflege. 3. Ein Beschlagnahmeverbot ergibt sich schließlich nicht aus dem europäischen Recht. a) Eine Beschlagnahmefreiheit kann in bestimmten Fällen auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant (sog. " legal privilege") als Ausprägung des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses beruhen. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. (i) Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses selbst hat im Unionsrecht den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Dieser ergibt sich übereinstimmend aus den gemeinsamen Vorgaben der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der Korrespondenz) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Achtung der Kommunikation) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 jener Charta (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung, Achtung der Verteidigungsrechte). Inhaltlich dient das Anwaltsgeheimnis dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit einem von ihm unabhängigen Rechtsanwalt. Als dessen Ausprägung ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant gemeinschaftsrechtlichen Schutzes bedarf. Der vom EuGH intendierte Schutz greift dann ein, wenn der Schriftwechsel im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, also von solchen, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandaten gebunden sind. Sachlich umfasst ist schriftliche Korrespondenz, die nach Verfahrenseröffnung erfolgt ist, sowie frühere Mitteilungen, soweit sie einen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen (EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rz. 21, 23 = NJW 1983, 503 ff.; EuG, Rs. T-30/89 - Hilti, Slg. 1990, II-163, Rz. 13; EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 117, 120 – nicht rechtskräftig; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 54). Auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen kann der freie Schriftverkehr im Vorfeld des jeweiligen Verfahrens und Verteidigungsverhältnisses nur dann schützenswert sein, wenn es sich um Schriftstücke handelt, die ausschließlich erstellt worden sind, um im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte eine rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts anzufordern. Hingegen kann beispielsweise der Umstand allein, dass ein Schriftstück lediglich Gegenstand einer Besprechung mit einem Rechtsanwalt war, ihm diesen Schutz nicht verleihen. Die Möglichkeit, ein vorbereitendes Schriftstück als vertraulich und damit als privilegiert einzustufen, muss folglich eng ausgelegt werden, weil ansonsten die Untersuchungsbefugnisse der Europäischen Kommission als gemeinschaftsrechtlicher Kartellbehörde, die für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unabdinglich sind, fundamental beschnitten würden. Entsprechend muss sich bei den vorbereitenden Dokumenten aus deren Inhalt selbst oder aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Schriftstücke verfasst und aufgefunden wurden, dass sie allein zu dem Zweck erstellt worden sind, die rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Ausübung der Verteidigungsrechte anzufordern (EuG, Rs. T-125/03 und T-253/03 - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523, Rz. 123 f. – nicht rechtskräftig; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott im zugehörigen Rechtsmittelverfahren vom 29.04.2010, EuGH, Rs. 550/07 P - Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd, Rz. 55). Daraus folgt aber auch, dass nicht allen Schriftstücken, die wegen eines sachlichen Zusammenhangs mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens verfasst worden sind, dieser Schutz zukommen kann. Es bedarf auch insoweit der Zweckrichtung, die Verteidigung gegen einen konkreten, d. h. verfahrensgegenständlichen Vorwurf vorzubereiten bzw. zu führen. (ii) Es kann dahinstehen, ob die dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des nationalen Kartellverfahrensrechts bei der Auslegung des nationalen Rechts deswegen Beachtung finden müssen, weil sie in dem Status eines Gemeinschaftsgrundrechts stehen. Zwar bestimmt Art. 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002, dass die nationale Wettbewerbsbehörde die Nachprüfung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu vollziehen hat, insofern also nationales Kartellverfahrensrecht anzuwenden wäre. Allerdings kann dies nur insoweit gelten, als dieses nicht im Widerspruch zu Gemeinschaftsgrundrechten und EG-Primärrecht steht. Auch wenn der EuGH in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1982 nicht festgestellt hat, dass der Grundsatz des freien Verteidigerverkehrs in die Stellung eines Gemeinschaftsgrundrechts erwachsen soll (EuGH Rs. 155/79 AM&S, Slg. 1982, S. 1575 Rz. 21, 23 = NJW 1983, 503 ff.), liegt eine solche Einstufung nahe, weil es sich bei dem Grundsatz um eine Ausprägung des als Gemeinschaftsgrundrecht anerkannten Anwaltsgeheimnisses handelt. Gleichwohl sieht das Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des EuGH und des EuG nach Auffassung der Kammer ebenso wie das nationale Verfahrensrecht vor, dass der schützenswerte Schriftverkehr mit Bezug zu dem in Frage stehenden Verfahren verfasst worden sein muss. Insoweit ist der Schutz eng auszulegen. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu berücksichtigen hätte, ergäbe sich hieraus keine andere Beurteilung als nach nationalem Recht. Sämtliche hier in Frage stehenden Unterlagen sind nämlich gerade nicht zum Zwecke der Verteidigung im hiesigen Bußgeldverfahren erstellt worden, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsberatung zu anderen Verfahren und daher auch nach derzeit geltendem Gemeinschaftsrecht – wie ausgeführt – nicht schützenswert. (iii) Überdies beruhen die Regelungen der StPO auf der grundlegenden gesetzgeberischen Abwägung verschiedener Rechtsprinzipien (z.B. staatliches Verfolgungsinteresse einerseits und Schutz der Grundrechte der Betroffenen andererseits, vorbeugender Rechtschutz im Ermittlungsverfahren und endgültiger Rechtsfindung in der Hauptverhandlung), die nicht durch die Übernahme einzelner europäischer Grundsätze von einem nationalen Gericht abgeändert werden kann. Ob etwas anders gelten würde, wenn das "legal privilege" im nationalen Recht überhaupt nicht beachtet würde, kann dahin gestellt bleiben, da dieses Problem sich hier nicht stellt. Beide Rechtsordnungen kennen diesen Rechtsgrundsatz, lediglich im Detail können sich im Einzelfall Unterschiede in der Anwendung ergeben. Vorliegend führt dies jedenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Insofern kann auch offen bleiben, ob die Kammer überhaupt berufen wäre, europäische Verfahrensgrundsätze anzuwenden und diese gegebenenfalls gegenüber europäischen oder nationalen Behörden durchzusetzen (zur beschränkten Prüfungskompetenz der deutschen Gerichte für den Fall, dass das Bundeskartellamt im Wege der Amtshilfe für die Wettbewerbskommission tätig wird, vgl. EuGH NJW 2003, 35 ff.; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 194). (iv) Für die Beschwerdeführerin ergeben sich im Rahmen der hier vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts auch keine erheblichen Nachteile . Sofern das kartellrechtliche Bußgeldverfahren wie bisher nach nationalem Recht fortgeführt wird, steht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu verwertenden Beweismittel nicht besser oder schlechter als jeder andere Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, welches über § 46 Abs. 1 OWiG nach den hier zugrunde gelegten Grundsätzen der StPO zu behandeln wäre. Davon unabhängig bestünde für die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, sich auf europäischer Ebene bei Verfolgung durch die Europäische Kommission im Wege eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG) auf ein ggf. eingreifendes Beweisverwertungsverbot zu stützen. b) Zuletzt ergibt sich eine Beschlagnahmefreiheit nicht aus dem Prinzip der Legalausnahme. Zwar obliegt es nach nationalem Recht zunächst allein den Unternehmen selbst zu beurteilen, ob sie sich kartellrechtskonform verhalten. Wenn sie sich im Zuge dessen über kartellrechtliche Risiken von anwaltlicher Seite im Vorfeld etwaiger Ermittlungen beraten lassen, ergeben sich hieraus keine Nachteile für die Beschwerdeführerin daraus, dass die hieraus entstehenden Unterlagen nicht beschlagnahmefrei sind. Die Einleitung eines kartellrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist nämlich nur dann geboten, wenn sich das betroffene Unternehmen, hier: die Beschwerdeführerin, so verhalten hat, dass überhaupt ein Anfangsverdacht für Ermittlungen gegeben ist. Im Hinblick auf eine vorangehende kartellrechtliche Beratung hat es das betroffene Unternehmen dann aber selbst in der Hand, inwieweit es unternehmerische Vorgehensweisen wählt, die problematisch im Hinblick auf Kartellrechtsverstöße sein können oder nicht. Entscheidet sich ein Unternehmen - anwaltlich beraten - für eine möglicherweise kartellrechtlich bedenkliche Vorgehensweise, liegen sich daraus ergebende rechtliche Konsequenzen in der Risikosphäre des betroffenen Unternehmens. Es muss sich insoweit genauso behandeln lassen wie jedes andere Individuum oder jede andere juristische Person, die beabsichtigt, an der Grenze zu einem Regelverstoß zu agieren und diesbezüglich im Vorfeld Erkundigungen eingezogen hat. Eine Ausweitung des Schutzes von Verteidigungsunterlagen auf einen Zeitraum vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann sich hieraus nicht ergeben, da das Interesse des Staates und der Rechtsgemeinschaft an der Verfolgung potenzieller kartellrechtlicher Ordnungswidrigkeiten überwiegt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.