Urteil
6 T 223/10
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2010:1015.6T223.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters vom 29.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.07.2010 – 37 M 102/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Beschluss vom 16.12.2009 – ## L ###/## – ordnete das Amtsgericht T die Zwangsverwaltung über das streitgegenständliche Grundstück, eingetragen im Grundbuch von U Blatt #####, Flur ##, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, J # an, dessen Eigentümer der Schuldner ist. Zum Zwangsverwalter wurde der Beschwerdeführer bestellt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit mehreren Wohnungen; eine der Wohnungen soll nach der Behauptung des Zwangsverwalters im unmittelbaren Besitz des Schuldners selbst sein. 4 Mit Schreiben vom 08.02.2010 erteilte der Zwangsverwalter dem weiteren Beteiligten, dem Obergerichtsvollzieher L, den Auftrag, ihn in das Objekt einzuweisen und dem Schuldner bestimmte näher bezeichnete Unterlagen wegzunehmen, darunter die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre ####, #### und #### gegenüber den Nutzern des Objektes nebst näher bezeichneten Belegen für die Jahre ####, #### und ####. Für den Fall, dass die Herausgabe der Unterlagen verweigert werde bzw. die Unterlagen nicht vorgefunden würden, solle der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abnehmen. Dem Schreiben beigefügt war die Bestallungsurkunde als Zwangsverwalter (Zwangsverwalterausweis), nicht jedoch der Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts. 5 Der Gerichtsvollzieher beraumte daraufhin Termin auf den 08.03.2010 an. Zu dem Termin traf er den Schuldner nicht an, sondern nur den Mieter S, den der Schuldner mit seiner Vertretung bevollmächtigt hatte. Herr S weigerte sich jedoch, die abgeschlossene Wohnungstür zu der angeblichen Wohnung des Schuldners zu öffnen. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich daraufhin, die Wohnung zwangsweise zu öffnen, und machte dies von der Vorlage eines richterlichen Beschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO abhängig. Außerdem wies er darauf hin, dass die Vollstreckung nur bei Vorlage des Anordnungsbeschlusses und der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung im Original erfolgen könne. 6 Der Gerichtsvollzieher behauptet, dass der Zwangsverwalter zwar mitgeteilt habe, dass er im Besitz dieser Urkunden sei, diese jedoch nicht angeboten habe. Der Zwangsverwalter behauptet hingegen, dass er bei dem Termin die Urkunden im Original mit sich geführt und die sofortige Aushändigung angeboten habe, was der Gerichtsvollzieher mit der Bemerkung abgelehnt habe, dass die Vorlage zum nächsten Termin ausreiche. 7 Der Gerichtsvollzieher trägt ferner vor, dass es sich bei der Wohnung – wie eine nachfolgende Vollstreckung gegen die Ehefrau des Schuldners gezeigt habe – nur um eine "Scheinwohnung" handele, in der sich der Schuldner, der im offenen Vollzug in der JVA F einsitze und tagsüber berufstätig sei, nach Auskunft des Herrn S nur gelegentlich und kurzfristig am Wochenende aufhalte. Der Schuldner benötige die Wohnung angeblich nur, um nicht auch am Wochenende in der JVA einsitzen zu müssen. Der frühere Eigentümer und jetzige Mieter S habe die Wohnung als Büro genutzt und besitze noch Zimmerschlüssel. An der Wohnung bestehe nach allem nur mittelbarer Besitz des Schuldners. 8 Unter dem 22.03.2010 hat der Zwangsverwalter Erinnerung zum Amtsgericht Siegburg eingelegt mit dem Antrag, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dass er den Zwangsverwalter in den Besitz des Untergeschosses (d.h. der angeblichen Schuldnerwohnung) einweisen und dem Schuldner die näher bezeichneten Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Nutzern nebst bestimmten Belegen wegnehmen möge. 9 Der Schuldner hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat Stellung genommen und erneut darauf hingewiesen, dass er die Vollstreckung von der Vorlage eines richterlichen Beschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO abhängig mache. 10 Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters, mit der er seine im Erinnerungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Gerichtsvollzieher hält auch im Beschwerdeverfahren an seinen Bedenken fest. Der Schuldner hat sich nicht erneut geäußert. 11 II. 12 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat die Einweisung des Zwangsverwalters in den Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung sowie die Wegnahme der Betriebskostenabrechnungen und Belege zu Recht von der Erwirkung eines richterlichen Beschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO abhängig gemacht, wobei der Zwangsverwalter klargestellt hat, dass es um die Wegnahme der Unterlagen gerade in der Wohnung geht. 13 Die auf § 150 Abs. 2 ZVG beruhende, in dem Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts ausgesprochene Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen, stellt keine hinreichende Grundlage für eine zwangsweise Öffnung und Besitzergreifung an der Wohnung dar. Die Wohnung wird zwar von dem Wortlaut dieser Vorschrift und des Anordnungsbeschlusses umfasst, da sie einen Teil des Grundstücks darstellt. Ausdrücklich wird die Wohnung des Schuldners allerdings nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG einem besonderen grundrechtlichen Schutz unterliegt. Die Wohnung ist unverletzlich. Dies hat zur Folge, dass nur aufgrund eines hinreichend bestimmten Gesetzes in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen werden darf. Der allgemein gehaltene Wortlaut des § 150 Abs. 2 ZVG ist insoweit als Eingriffsgrundlage nicht ausreichend, da Wohnungen dort nicht ausdrücklich erwähnt werden. Gleiches gilt in Bezug auf den Anordnungsbeschluss, der zwar eine allgemeine Ermächtigung zur Besitzergreifung enthält, aber sich nicht im Besonderen zu Wohnraum verhält. Insoweit hat auch keine konkrete Abwägung des Gläubigerinteresses mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stattgefunden; dem Anordnungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass dem Amtsgericht bei Erlass des Beschlusses bewusst war, dass es vorliegend um die Besitzergreifung an einer Wohnung geht. Vielmehr beruht die Formulierung unmittelbar auf der allgemeinen Regelung des § 150 Abs. 2 ZVG. 14 Erst recht kommt eine Durchsuchung der Wohnung zwecks Wegnahme von Unterlagen ohne richterlichen Beschluss nicht in Betracht. Bei der zielgerichteten Begehung der Wohnung, um diese Unterlagen zu finden, würde es sich um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG handeln (vgl. Zöller, § 758 ZPO Rn. 2). Dies ist aber ohne richterliche Genehmigung gegen den Willen des Schuldners nicht möglich. Der Anordnungsbeschluss stellt insoweit keine taugliche Grundlage dar, denn der Rechtspfleger ist kein Richter im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. 15 Entgegen der Auffassung des Zwangsverwalters folgt auch nichts anderes aus § 758a Abs. 2 ZPO. Danach ist Absatz 1 auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen nicht anzuwenden. Die Ermächtigung zur Besitzergreifung ist aber kein Räumungs- oder Herausgabetitel im Sinne dieser Vorschrift. Diese bezieht sich lediglich auf eine Räumungsvollstreckung gemäß § 885 ZPO. Hiervon ist die Übergabe des Grundstücks an den Zwangsverwalter nicht umfasst (Zöller, § 885 ZPO Rn. 3), wie sich auch aus dem systematischen Zusammenhang zu § 149 Abs. 2 ZVG ergibt. Jedenfalls ist aber § 758a Abs. 2 ZPO bei verfassungskonformer Anwendung einschränkend auszulegen. Soweit vertreten wird, dass eine Räumungsanordnung nach § 149 Abs. 2 ZVG gemäß § 758a Abs. 2 ZPO ohne richterlichen Beschluss vollstreckt werden könne, auch soweit die Schuldnerwohnung betroffen ist (Stöber, § 149 ZVG Anmerkung 3.8), kann dahinstehen, ob diese Auffassung überzeugt, denn vorliegend geht es jedenfalls nicht um eine Räumung. 16 Der Zwangsverwalter kann auch nicht geltend machen, dass die Besitzeinweisung ein "Minus" zu einer Räumung sei. Dieses Argument scheitert jedenfalls daran, dass § 758a Abs. 2 ZPO ausdrücklich nur bei einer Räumung oder Herausgabe von der richterlichen Anordnung absieht und sich damit auf § 149 Abs. 2 ZVG, nicht aber auf § 150 Abs. 2 ZVG bezieht. Im Übrigen würde es auch insoweit an einer hinreichend bestimmten Eingriffsermächtigung im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG fehlen. 17 Schließlich kann sich der Zwangsverwalter nicht darauf berufen, dass eine Durchsuchung anlässlich einer Räumung ohne gesonderte richterliche Anordnung zulässig sei, was hier im Hinblick auf die Wegnahme der Unterlagen erst recht gelten müsse. Es ist zwar anerkannt, dass weitere Vollstreckungsaufträge desselben Gläubigers, für die keine richterliche Ermächtigung vorliegt, mit vollstreckt werden können, wenn sich der Gerichtsvollzieher erlaubt bereits in der Wohnung befindet. Dies gilt jedoch nur, soweit der Grundrechtseingriff durch die Vollstreckungshandlung nicht erweitert wird (Zöller, § 758a ZPO Rn. 8). Davon ist vorliegend aber auszugehen, da das Durchsuchen der Wohnung zwecks Auffindens der Unterlagen über die bloße Besitzeinweisung deutlich hinausgeht. 18 Die richterliche Anordnung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO kann auch nicht durch das in dem vorliegenden Verfahren zuständige Erinnerungs- oder Beschwerdegericht ersetzt werden. Hinsichtlich des Beschwerdegerichts ist das schon deshalb nicht möglich, weil eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht. Außerdem dient das vorliegende Verfahren lediglich dazu, die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Gerichtsvollziehers zu überprüfen. Einen Antrag auf richterliche Anordnung hat der Zwangsverwalter nicht gestellt, zumal er das Erfordernis einer solchen Anordnung ausdrücklich bestreitet. 19 Da nach allem eine richterliche Anordnung für die begehrten Vollstreckungshandlungen erforderlich gewesen wäre, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Bestallungsurkunde allein als Vollstreckungstitel ausgereicht hätte. Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass dies der Fall war, da sich die Ermächtigung zur Besitzverschaffung aus der Bestallungsurkunde nicht konkret ergab. Im Übrigen dürfte diese Frage insofern gegenstandslos sein, als der Zwangsverwalter jedenfalls über den Anordnungsbeschluss verfügt und diesen jederzeit dem Gerichtsvollzieher vorlegen kann. 20 Schließlich ist nicht entscheidend, ob der Schuldner unmittelbaren Besitz an der Wohnung hat. Sollte er keinen unmittelbaren Besitz an der Wohnung haben, so könnte der Antrag auf Besitzeinweisung schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Allerdings geht die Kammer nach der Aktenlage nicht davon aus, dass der Schuldner keinen unmittelbaren Besitz an der Wohnung hat. Die Behauptung des Gerichtsvollziehers, dass nur mittelbarer Besitz bestehe, ist nicht näher konkretisiert worden. Allein der Umstand, dass der Schuldner werktags die Wohnung nicht nutzt, weil er im offenen Vollzug einsitzt und tagsüber einer Arbeit nachgeht, sodass er nur am Wochenende die Wohnung aufsuchen kann, führt nicht ohne weiteres zum Verlust des unmittelbaren Besitzes. Auch wird aus dem Vortrag des Gerichtsvollziehers nicht deutlich, welche andere Person als Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ausüben soll. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass Herr S unmittelbarer Besitzer wäre. Dass die Wohnung indes besitzlos wäre oder von einer dritten Person ohne den Willen des Schuldners genutzt würde, behauptet der Gerichtsvollzieher nicht. Im Übrigen macht der Schuldner selbst geltend, Bewohner und damit unmittelbarer Besitzer der Wohnung zu sein (Schriftsatz vom 05.03.2010, Bl. 75 d.A.). Hieran muss er sich im Rahmen der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung festhalten lassen. 21 Soweit das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluss vom 15.04.2010 einstweilen eingestellt hatte (Bl. 18 d.A.), hat der Zwangsverwalter mit Schriftsatz vom 24.08.2010 (Bl. 49 d.A.) unwidersprochen vorgetragen, dass dies lediglich darauf beruhte, dass die Forderung veräußert worden war und der Vollstreckungstitel umgeschrieben werden musste. Nachdem das geschehen sei, habe das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.05.2010 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. 22 Nach allem konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Besitzverschaffung und Durchsuchung der Schuldnerwohnung zugunsten des Zwangsverwalters im Wege der Zwangsvollstreckung allein aufgrund der Ermächtigung in dem Anordnungsbeschluss und ohne richterliche Anordnung gemäß § 758a Abs. 1 ZPO zulässig ist. 25 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.