Beschluss
6 S 175/10
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Ansprüche auf Herausgabe eines Kautionssparbuchs und auf Freigabe verpfändeten Sparguthabens sind nicht mit Zahlungsansprüchen gleichartig im Sinne des § 387 BGB; Aufrechnung scheidet aus.
• Selbst bei Gleichartigkeit kommt Aufrechnung nicht in Betracht, weil der Vermieter die Mietsicherheit innerhalb angemessener Frist geltend machen muss und sonst zur Rückgabe verpflichtet ist.
• Fehlt es am Beweis für behauptete Gegenansprüche (z. B. substantiierte Schadensbelege), ist eine Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Aufrechnungsrecht gegen Herausgabe von Kautionssparbuch und Freigabe verpfändeten Guthabens • Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Ansprüche auf Herausgabe eines Kautionssparbuchs und auf Freigabe verpfändeten Sparguthabens sind nicht mit Zahlungsansprüchen gleichartig im Sinne des § 387 BGB; Aufrechnung scheidet aus. • Selbst bei Gleichartigkeit kommt Aufrechnung nicht in Betracht, weil der Vermieter die Mietsicherheit innerhalb angemessener Frist geltend machen muss und sonst zur Rückgabe verpflichtet ist. • Fehlt es am Beweis für behauptete Gegenansprüche (z. B. substantiierte Schadensbelege), ist eine Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen. Die Klägerin verlangt Herausgabe ihres Kautionssparbuchs und Freigabe des darauf verpfändeten Sparguthabens von der Beklagten, die Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen geltend macht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Berufung ein. Die Berufung richtet sich im Wesentlichen darauf, die Anspruchsgrundlage der Klägerin durch ihre Gegenforderungen aufzurechnen; sie behauptet Schäden an der Mietsache und legt Lichtbilder vor. Die Klägerin bestreitet Zeitpunkt und Substanz der Aufnahmen sowie das Vorhandensein bestimmter Schäden. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Gegenforderungen gleichartig mit einem Herausgabe- oder Freigabeanspruch sind und ob die Beklagte ihre Gegenansprüche ausreichend bewiesen hat. Zudem wird die Frage erörtert, ob der Vermieter die Kaution bzw. Sicherung in angemessener Frist hätte geltend machen müssen. • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und es besteht keine grundsätzliche Bedeutung, daher kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. • Nach Auffassung der Kammer sind Ansprüche auf Herausgabe eines Kautionssparbuchs und auf Freigabe eines verpfändeten Guthabens nicht gleichartig mit Zahlungsansprüchen im Sinne des § 387 BGB; die Rechtsprechung, die Aufrechnung in vergleichbaren Fällen zulässt, ist hier nicht übertragbar, weil es sich nicht um eine Hinterlegung handelt und die Herausgabe des Sparbuchs eine tatsächliche, nicht teilbare Leistung ist. • Selbst wenn Gleichartigkeit zu bejahen wäre, scheitert die Aufrechnung daran, dass die Mietsicherheit nicht dauerhaft einbehalten werden darf: Vermieter müssen innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist geltend machen, ob sie die Sicherheit in Anspruch nehmen; andernfalls sind sie zur Rückgabe verpflichtet (analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Bürgschafts- und Kautionsgeltendmachung). • Die Beklagte ist zu beweisfällig geblieben; sie hat keine ausreichenden Beweise für die behaupteten Schäden vorgelegt. Die vorgelegten Lichtbilder sind nicht aussagekräftig, Zeitpunkt und Substanz der Aufnahmen sind bestritten. Der Vortrag der Klägerin zum Rückgabezustand ist rechtzeitig erfolgt und substantiiert; viele behauptete Mängel sind bestritten oder entkräftet worden, sodass die Aufrechnung auch aus Beweisgründen scheitert. • Folgerichtig hat die Kammer die Berufung als aussichtslos angesehen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme der Berufung innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Klage auf Herausgabe des Kautionssparbuchs und auf Freigabe des verpfändeten Sparguthabens ist voraussichtlich erfolgreich. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die verlangten Gegenansprüche nicht gleichartig im Sinne des § 387 BGB sind und alternativ mangels fristgemäßer Inanspruchnahme der Mietsicherheit sowie wegen fehlender Beweisführung nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Berufung binnen zwei Wochen eingeräumt.