OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 302/10

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2010:1221.10O302.10.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts N vom ##.##.20## (### IN ####/##) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M AG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Mit diesem Beschluss wurde auf (Eigen-) Antrag des alleinvertretungsberechtigten Vorstandes der Schuldnerin, des Zeugen L, vom ##.##.20## (Anlage K#, Bl.## ff d. A.) zugleich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gegenstand der Klage sind Rückzahlungsansprüche nach erfolgter Insolvenzanfechtung. 3 Geschäftszweck der Schuldnerin mit Sitz in N war insbesondere die Verwaltung umfangreichen Immobilienbestandes sowie das Beteiligungsmanagement. Mit der K e.K. als beherrschendem Unternehmen, deren Inhaber der Zeuge T war, bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach der Organträger zum Verlustausgleich verpflichtet war. Ab dem Jahr 19## begann die Schuldnerin auf dem sogenannten "grauen Kapitalmarkt" Inhaberteilschuldverschreibungen (im Folgendem: IHS) in insgesamt 25 Tranchen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Zinssätzen zwischen 5,25 % und 7 % an Kleinkapitalanleger herauszugeben. Hierdurch erhielt die Schuldnerin bis 200## 546 Mio. € an Anlegergeldern (Anlage K##). Die fällig werdenden Zinsen konnten von den Gläubigern nach Eintritt der Fälligkeit und gegen Vorlage entsprechender Zinscoupons eingelöst werden. Die Stückelung belief sich zuletzt auf Nennbeträge von 500,00 € bis 10.000,00 €. Teilweise wurden die ursprünglich gezeichneten Anleihen von den Gläubigern in andere Anleihen umgetauscht, im Ergebnis also verlängert. Neue Anlegergelder wurden zum Teil offen zur Rückzahlung älterer eingesetzt. Nachdem die Schuldnerin bis zum ##.12.20## unstreitig (Bl.##/### d. A.) ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Anleihen nachgekommen war, kam es hinsichtlich der am ##.12.20## fälligen Anleihe (IHS #) im Volumen von gut 30 Mio. € zumindest teilweise zu Rückständen. Dies führte zu Spekulationen in der Presse über Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin ab Dezember 20## (Anlagenkonvolut K#). Anfang 20## versandte die Schuldnerin daraufhin ein standardisiertes Rundschreiben an sämtliche Gläubiger, in welchem unter Bezugnahme auf technische Probleme bei der Auszahlung um Geduld gebeten wurde. Entsprechend wurden auch telefonische Nachfragen beantwortet. Gleichzeitig wurden an tausende Anleger Kaufanträge für neue Anleihen versandt. So wurde die Tranche Nr. ## in einem Gesamtvolumen von rund 21,5 Mio. € für eine Laufzeit vom 10.01.20## bis 05.01.20## zu einem Zinssatz von 5,5 % aufgelegt sowie die – letzte – Tranche im Volumen von gut 7 Mio. € für eine Laufzeit vom 30.04.20## bis 29.04.20## zu einem Zinssatz von 7 %. In Fällen, in denen der Schuldnerin hinsichtlich ausstehender Rückzahlungen mit Strafantrag, Insolvenzantrag oder Veröffentlichung in den Medien gedroht wurde, und/oder eine Rechtsanwaltskanzlei, wie diejenige der Beklagtenvertreter, mit der Durchsetzung der fälligen Zahlungsansprüche beauftragt wurde, erfolgten jedenfalls teilweise – entsprechende Auszahlungen, im Übrigen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers allerdings nicht. 4 Der Beklagte hatte Anfang März 20## aus der Tranche ## (IHS ##), welche ein Gesamtvolumen von knapp 20 Mio. € aufwies, eine Anleihe in Höhe von 10.000,00 € gezeichnet, welche am 11.01.20## einschließlich Zinsen zur Rückzahlung fällig war (Anlage K##, Bl.## d. A.), wobei sich der Zinsanspruch auf 464,44 € belief. Nachdem der Beklagte, trotz rechtzeitiger Hereinreichung der Unterlagen am 04.01.20##, zunächst keine Zahlung erhielt, mahnte er diese nach wiederholten erfolglosen telefonischen Nachfragen mit Schreiben vom 31.03.20## (Anlage K##, Bl.## d. A.) unter Fristsetzung zum 07.04.20## bei der Schuldnerin schriftlich an. Nachdem auch dies ohne Erfolg blieb, wandte er sich an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche die Schuldnerin unter dem 10.04.20## unter Fristsetzung zum 18.04.20## erneut, diesmal anwaltlich, anmahnten und als Vollzugsschaden über die Rückzahlung des Kapitals sowie der Zinsen hinaus auch die durch ihre Inanspruchnahme entstandenen Kosten, welche sie auf 756,09 € bezifferten, verlangten (Anlage K#, Bl.## f d. A.). In diesem Schreiben heißt es: 5 "…Wir erwarten den Eingang der Zahlung bis spätestens 6 Dienstag, den 18.04.20##. 7 Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandanten durchzusetzen, d.h., wir werden ohne weitere Mahnung Klage erheben. Mein Mandant kann sich nicht den Eindrucks erwehren, dass die M AG nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht). 8 Sollte sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Zahlungseingang für unseren Mandanten innerhalb der vorgegebenen Frist verzeichnen können, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Insolvenzantrag zu stellen. …" 9 Die Beklagtenvertreter, eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei, welche auch Vertrauensanwaltskanzlei des "C e.V. (im Folgenden C) sind, hatten bereits zuvor im Namen anderer Gläubiger bei der Schuldnerin Zahlungen angemahnt, teilweise mit dem gleichen oder ähnlichem Wortlaut des Schreiben vom 10.04.20##, beispielsweise mit Schreiben vom 27.02., 01.03., 22.03.20## und später vom 02.05.20##. Wegen des genauen Inhalts wird auf das Anlagenkonvolut K# (Bl.## ff d. A.) Bezug genommen. In Schreiben des C vom 11.01., 25.02. und 08.04.20## (Anlagenkonvolut K#, Bl.## ff d.A.), von dessen Inhalt die Beklagtenvertreter unwidersprochen Kenntnis hatten, hieß es u.a.: 10 "Es ist deshalb nicht verwunderlich, wenn die Firma Schwierigkeiten haben sollte, die Anleihe zurück zu bezahlen, es mehren sich bei Verbraucherschutzorganisationen Anrufe besorgter Anleger, die berichten, dass die Geldzahlungen ausgeblieben seien …. 11 Das Wachstum der Firma ist ausschließlich auf Pump finanziert. Uns erscheint ein Investment höchst riskant. …. 12 ….höchste Vorsicht angebracht, da völlig im dunkeln bleibt, wie das Geld denn nun angelegt werden soll, auch ist die Befürchtung angebracht, dass ein "Schnellballsystem" nicht ausgeschlossen werden kann…." (Schreiben vom…01.20##) 13 "….M" die in Zahlungsschwierigkeiten zu stecken scheint…. 14 Ist die Gesellschaft von Insolvenz bedroht? Dies ist nicht ausgeschlossen…. 15 …Könnte es sein, dass dies die Liquiditätsprobleme des Unternehmens verstärkt… 16 …Eine Insolvenz ist zumindest nicht auszuschließen" (Schreiben vom 25.02.20##) 17 Am 19.04.20## zahlte die Schuldnerin an den Beklagten den mit Anwaltsschreiben vom 10.04.20## angemahnten Betrag in Höhe der nunmehrigen Klageforderung (10.000,00 € Kapital zzgl. 464,44 € Zinsen zzgl. 756,09 € Anwaltskosten). 18 Mit Schreiben vom 09.06.20## (Anlage K##, Bl.## f d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der vorgenannten Zahlungen, wobei er diese auf § 130 InsO stützte. Am 30.12.20## ging bei dem Amtsgericht B ein Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten in Höhe der streitgegenständlichen Forderung ein (Bl.# d. A.). Dieser wurde am 14.01.2010 antragsgemäß erlassen (Bl.## d. A.) und am 20.01.2010 dem Beklagten zugestellt (Bl.## R d. A.). Auf den am 22.01.2010 eingegangenen Widerspruch des Beklagten (Bl.## d. A.) sowie die unter diesem Datum erfolgte Anforderung des restlichen Kostenvorschusses (Bl. # d. A.) ging die das vorliegende streitige Verfahren einleitende Anspruchsbegründung des Klägers per Fax vorab am 22.07.2010 bei dem Amtsgericht B ein (Bl.## d. A.). Der angeforderte weitere Vorschuss wurde am 26.07.2010 eingezahlt (Bl. ##) und die Sache daraufhin antragsgemäß an das Landgericht Bonn abgegeben. 19 Der Kläger behauptet, gestützt auf ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten der X GmbH vom ##.##.20## (Anlage K##), die Schuldnerin sei spätestens zum ##.##.20## zahlungsunfähig gewesen. Die Herausgabe der Inhaberteilschuldverschreibungen habe seit 19## eine wesentliche Finanzierungsgrundlage für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin dargestellt. Diese habe lediglich ein Mittel dargestellt, schon seit 2001 auftretende Liquiditätsschwierigkeiten der Schuldnerin nach außen hin zu überdecken. Die Schuldnerin habe die Einlagen von Neukunden hierfür in der Art eines "Schneeballsystems" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden eingesetzt. Jedenfalls ab dem ##.##.20## hätten die für die fällige Rückzahlung notwendigen liquiden Mittel bei weitem nicht ausgereicht. Jedenfalls seit dem ##.##.20## habe eine permanente Unterdeckung von mehr als 10% bestanden. Auch ergebe sich die objektive Zahlungsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt anhand der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen von über 350 Anlegern im Volumen von über 2 Mio. €, die schon seit dem 11. Januar 20## fällig gewesen seien. 20 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen am 19.04.20## habe der Beklagte, jedenfalls durch seine Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis ihm nach § 166 BGB zuzurechnen sei, auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, jedenfalls von Umständen im Sinne von § 130 Abs.2 InsO, die zwingend auf deren Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dies ergebe sich bereits aus den von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten verfassten Schreiben ab Februar 20##. 21 Danach sei der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nach § 130 Abs.1 Ziff.1, Abs.2 InsO i.V.m. § 143 InsO begründet. 22 Die Klage könne aber auch mit Erfolg auf § 131 Abs.1 Ziff.2 und 3, Abs.2 InsO i.V.m. § 143 InsO gestützt werden: 23 Vorliegend sei von einer inkongruenten Deckung auszugehen, da die Beklagtenvertreter in dem Mahnschreiben vom 10.04.20## mit einem Insolvenzantrag gedroht hätten falls die Zahlung nicht fristgemäß bei ihnen eingehen sollte und die Schuldnerin zur Anwendung eines solchen Insolvenzantrages geleistet habe. 24 Die Zinszahlung in Höhe von 464,44 € sei zudem nach § 134 Abs.1 InsO anfechtbar, da es sich aufgrund des Schneeballsystems um Scheingewinne gehandelt habe, die als objektiv unentgeltliche Leistung entsprechend anfechtbar seien. 25 Hinsichtlich der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede verweist der Kläger auf § 204 Abs.2 BGB. 26 Der Kläger beantragt, 27 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.220,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Der Beklagte erhebt zunächst die Verjährungseinrede und meint, der geltend gemachte Anspruch sei nach §§ 146 InsO, 195 BGB Ende 2009 verjährt gewesen. Zwar sei die Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zunächst gehemmt worden, es fehle jedoch an einer alsbaldigen Abgabe der Sache nach Erhebung des Widerspruchs im Sinne von § 696 Abs.3 ZPO. 31 Der Beklagte bestreitet eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 19.04.20##. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine pünktliche Zahlung der Gehälter seitens der Schuldnerin noch zu diesem Zeitraum, die Begleichung von nicht nur der Forderung des Beklagten einschließlich Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten, teilweise geleisteter Zahlungen vor Fälligkeit, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einschließlich Verlustausgleichsverpflichtung des herrschenden Unternehmens, die Bereitschaft einer Reihe von Anlegern, fällige Anleihen gegen solche mit längerer Laufzeit einzutauschen, auf noch im Jahr 20## getätigte Immobilienverkäufe in Millionenhöhe sowie fehlende äußere Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit. 32 Jedenfalls habe der Beklagte weder in eigener Person noch über seine Prozessbevollmächtigten Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen. Insbesondere hätten die Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis von den Presseveröffentlichungen gehabt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um mindestens 27.000 Anleger gehandelt habe, wobei keinerlei Kenntnis darüber bestanden habe, wie viele dieser Anleger offene Forderungen gehabt hätten. Nicht zuletzt sprächen auch die Schreiben der Klägerin, mit denen hinsichtlich der ausstehenden Forderung auf die EDV-Probleme verwiesen worden sei, gegen eine Kenntnis im Sinne des Anfechtungsrechts. Eine hierfür erforderliche Kenntnis bzw. eine solche von dafür sprechenden Umständen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei, habe es nicht gegeben. Eine "Befürchtung", dass die Schuldnerin ihre Forderung des Beklagten nicht begleichen werde oder könne, reiche zur Annahme einer Kenntnis davon, dass bei dieser eine Deckungslücke von mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten bestehe, in keiner Weise aus. 33 Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 131 InsO stützen. Zwar treffe es zu, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine Leistung des Schuldners, die dieser zur Abwendung einer angedrohten Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erbringe, inkongruent sei. Eine solche Ankündigung müsse jedoch unbedingt und die Zahlung des Schuldners kausal aufgrund der Androhung des Insolvenzantrages erfolgt sein. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Im Mahnschreiben vom 10.04.20## sei ein Insolvenzantrag lediglich vorbehalten worden, dies unter zwei genannten Voraussetzungen, einmal einer ausbleibenden Zahlung in der vorgegebenen Frist und zum anderen auch, dass sich der Verdacht erhärten werde, dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage sei, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zum anderen fehle es auch an einer Kausalität der Androhung eines Insolvenzantrages für die angefochtenen Zahlungen. Dies zeige sich daran, dass – unbestritten - auch andere anwaltlich vertretene Anleger ausbezahlt worden sei, auch wenn diese auf die Androhung eines Insolvenzantrages verzichtet hatten. 34 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 35 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 36 Die Klage ist unbegründet. 37 Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach §§ 143 i. V. m. 130 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2, 131 Abs. 1 Ziffer 2 und 3, Abs. 2, 134 Abs. 1 InsO. 38 Allerdings ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. 39 Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 08.05.1996, XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152), dass es auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, welcher sich nach § 696 Abs.3 ZPO bestimmt, für die Frage der Verjährung nach § 209 Abs.2 Nr.1 BGB (a.F.) nicht ankommt. Das verkennt der Beklagte. Dem Kläger ist darin zu folgen, dass die Verjährung, deren Lauf zum Schluss des Jahres 2006 begonnen hatte, durch den bei Gericht am 30.12.20## eingegangenen Mahnbescheidsantrag nach § 204 Abs.1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden ist. Die Zustellung des Mahnbescheides ist zweifelsfrei "demnächst" erfolgt. Nach § 204 Abs.2 S.2 BGB endet die Hemmung bei Nichtbetreiben durch die Parteien 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, hier also 6 Monate nach der Zustellung des Widerspruchs des Beklagten an den Kläger. Diese ist am 22.01.2010 verfügt worden, kann also frühestens am 23.01.2010 bei dem Kläger eingegangen sein und bereits am 22.07.2010 ist die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen, das Verfahren also weiter betrieben worden. Der dazu nötige Vorschuss ist am 26.07.2010 eingegangen. 40 Der geltend gemachte Anspruch findet keine Grundlage in §143 i. V. m. § 131 Abs. 1 Ziffern 2 und 3, Abs. 2 InsO. 41 Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerin zur Zeit der angefochtenen Überweisung vom 19.04.20## zahlungsunfähig war oder nicht. 42 § 131 InsO ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Zahlung dem Beklagten keine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung). 43 Dazu hat der BGH zwar entschieden (Urteil vom 18.12.2003, IX ZR 199/02, BGHZ 957, 242 ff = NJW 2004, 1385 ff), dass der Schuldner, der zur Anwendung eines angekündigten Insolvenzantrages leistet, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, eine inkongruente Deckung bewirkt. Der BGH hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit dem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners je nach Lage des Einzelfalles nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist endet. Im vorliegenden Fall ist ja erst einen Tag nach der gesetzten Frist gezahlt worden. Der BGH führt in der Entscheidung zur Begründung u.a. aus: 44 "…Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im Unverbindlichen erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden. Wobei der mit einem angekündigten Insolvenzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründenden Drohung verläuft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte sann der Schuldnerin, die sich bereits in finanzieller Bedrängnis befand, nach dem Inhalt der übermittelten Mahnschreiben ein Verhalten an, welches auf die eigene Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinaus lief und damit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprach…" 45 Unabhängig davon, ob die anwaltliche Mahnung des Beklagten vom 10.04.20## in diesem Sinne "unbedenklich" war oder es sich hierbei um eine die Inkongruenz begründende Drohung handelte, kann nach dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls nicht festgestellt werden, daß der in dem vorgenannten Schreiben ausgesprochene Vorbehalt eines Insolvenzantrages ursächlich für die angefochtene Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß entsprechende Auszahlungen – jedenfalls teilweise – nicht nur bei Inaussichtstellen eines Insolvenzantrages durch Gläubiger erfolgt sind, sondern darüber hinaus auch in anderen Fällen, in welchen der Schuldnerin hinsichtlich ausstehender Rückzahlungen mit Stellung eines Strafantrages, einer Veröffentlichung in den Medien gedroht wurde und/oder Zahlungsansprüche überhaupt durch eine Rechtsanwaltskanzlei geltend gemacht wurden. Angesichts dessen kann der von dem Bundesgerichtshof für das Vorliegen einer Inkongruenz im Sinne des § 131 InsO geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung eines Insolvenzantrages und einer erfolgten Zahlung nicht festgestellt werden. 46 Der Klageanspruch findet auch keine Grundlage in § 143 i. V. m. § 130 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 InsO. 47 Auch hierfür kann die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Vornahme der streitgegenständlichen Überweisung vom 19.04.2006 offen bleiben. 48 Auch auf der Grundlage des Klägervortrages kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit der Klägerin oder jedenfalls Umstände kannte, die zwingend auf eine solche schließen ließen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gebotenen Wissenszurechnung seiner anwaltlichen Vertreter nach § 166 BGB. 49 Hinsichtlich der klägerseits in diesem Zusammenhang angeführten Schreiben der Beklagtenvertreter sowie der BSZ ist zu bedenken, daß diese eher eine kritische Haltung gegenüber der von der Schuldnerin praktizierten Anlageform als solcher beinhalteten, indem insbesondere Zweifel daran geäußert wurden, daß versprochene Zinsen in Höhe von etwa 5 bis 7 % auf dem Markt überhaupt finanzierbar waren. Demgegenüber lassen sich den Schreiben keine konkreten Fakten entnehmen, welche eine positive Kenntnis von aufgetretenen Umständen konkret in Bezug auf die seinerzeitige Situation der Schuldnerin, also dort bestehende Liquiditätsprobleme im Ausmaß einer Zahlungsunfähigkeit, belegen. Entsprechendes gilt für die sonstigen von dem Kläger angeführten Presseveröffentlichungen. Auch der Umstand, daß zwischen der Fälligkeit der Anlage des Beklagten am ##.01.20## und der tatsächlich erfolgten Zahlung am ##.04.20## über 3 Monate verstrichen, welcher in der Tat die hierfür gegebenen Erklärungen seitens der Schuldnerin (EDV-Panne) unplausibel erscheinen lassen mußten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Einen zwingenden Rückschluß auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mußten der Beklagte beziehungsweise seine anwaltlichen Vertreter hieraus nicht ziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß den Beklagtenvertretern bekannt war, daß eine Reihe weiterer Rückzahlungen an Anleger zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht pünktlich geleistet worden waren. Dieses alles muß zu dem Gesamtvolumen, mit dem die Schuldnerin operierte, ins Verhältnis gesetzt werden. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die hinziehende Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten bei einer Gesamtbetrachtung der für diesen (einschließlich seiner anwaltlichen Vertreter) ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person der Schuldnerin und dem Zuschnitt ihres Geschäftsbetriebes, ein ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsfähigkeit darstellte (vergleiche BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06). Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, daß eine Reihe sonstiger für eine Zahlungsunfähigkeit sprechender Umstände nicht vorlagen. So behauptet auch der Kläger für den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht das Vorliegen beispielsweise von Wechselprotesten oder Scheckrückgaben, die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, eine Nichtabführung von Kassenbeiträgen, ausgebrachte Pfändungen, Steuer- und Sozialversicherungsrückstände, eine Häufung von Mahnbescheiden oder fruchtlosen Pfändungsmaßnahmen, die Kündigung oder Androhung der Kündigung von Bankkrediten oder Ähnliches. Die Besonderheit des Falles besteht darin, daß es sich bei den Gläubigern der Schuldnerin unter anderem um eine Vielzahl von Anlegern handelte, deren im Einzelfall eher geringere Forderungen sich aufgrund der Zahl zu einem Forderungsbetrag in vielfacher Millionenhöhe addierten. Der angesichts dessen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung für den Beklagten und seine anwaltlichen Vertreter nach Aktenlage offenkundige Ausschnitt in Bezug auf die finanzielle Situation der Schuldnerin reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, eine Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 1 oder jedenfalls von dessen Absatz 2 InsO zu bejahen. 50 Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO ist nicht ersichtlich. 51 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 709, 108 ZPO. 52 Streitwert: 11.220,53 €