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Urteil

9 O 405/08

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2010:1222.9O405.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am ##.##.20## geborene Kläger verlangt, vertreten durch seine Eltern, mit der Klage Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit einer konnatalen Toxoplasmose-Infektion, die bei ihm zu einer Schwerstbehinderung geführt hat. 3 Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft mit diesem bei der Beklagten zu 1) in frauenärztlicher Behandlung und bei der Beklagten zu 2) in allgemeinmedizinischer Behandlung. Am ##.10.20## stellte die Beklagte zu 1) die Schwangerschaft fest. Sie führte mit der Mutter des Klägers ein Beratungsgespräch, in dessen Rahmen sie verschiedene Verhaltens- bzw. Warnhinweise gab, wobei unter anderem der Umgang mit Katzen und rohem bzw. halbgarem Fleisch angesprochen wurde. Im weiteren Schwangerschaftsverlauf stellte sich die Mutter des Klägers mehrfach bei der Beklagten zu 1) zu Vorsorgeuntersuchungen etc. vor. Am ##.01.20## wurde sie mit Husten, Schnupfen und Halsschmerzen, jedoch ohne Fieber, bei der Beklagten zu 2) vorstellig. Diese diagnostizierte eine Atemwegsinfektion und verschrieb als Medikation Umckaloabo und Aspecton-Hustentropfen. Am ##.03.20## suchte die Mutter des Klägers wegen seit drei Tagen bestehender Halsschmerzen sowie Erschöpfung erneut die Beklagte zu 2) auf. Diese stellte eine Rachenringrötung und geschwollene Halslymphknoten, wiederum ohne Fieber, fest und verordnete das Antibiotikum Amoxicillin sowie ein Eisenpräparat. Im Rahmen eines Kontrolltermins bei der Beklagten zu 2) am ##.03.20## gab die Mutter des Klägers eine Besserung der Halsbeschwerden an. Bei einer Vorstellung am ##.03.20## bei der Beklagten zu 1) berichtete die Mutter des Klägers dieser, dass sie eine Antibiose wegen grippalen Infektes erhalten hatte. Bei einer am ##.05.20## durchgeführten Ultraschalluntersuchung stellte die Beklagten zu 1) eine Auffälligkeit im Schädelinneren des Fetus mit Verdacht auf Vorliegen eines Hydrocephalus fest und überwies die Mutter des Klägers zur weiteren Diagnostik in die Spezialpraxis für Pränatalmedizin E X u.a. in N. Dort diagnostizierte Dr. Q am ##.05.20## einen Hydrocephalus internus sowie eine fetale Cardiomegalie mit holosystolischer Trikuspidalinsuffizienz. Es wurde eine TORCH-Serologie durchgeführt, die einen positiven Nachweis von Toxoplasmose-Immunglobulinen ergab. Am ##.05.20## wurde der Kläger per Kaiserschnitt im Universitätsklinikum C entbunden und postpartal unmittelbar auf die neonatologische Intensivstation verlegt. 4 Der Kläger trägt vor, die Toxoplasmose-Infektion sei in behandlungsfehlerhafter Weise nicht erkannt und behandelt worden und es seien notwendige Vorsorgemaßnahmen nicht getroffen bzw. angeboten worden. Der Beklagten zu 1) sei vorzuwerfen, dass sie die Mutter des Klägers nicht auf die Möglichkeit eines Toxoplasmose-Antikörper-Suchtests aufmerksam gemacht habe. Sie sei verpflichtet gewesen, über die Möglichkeit eines solchen Tests zu unterrichten. Ferner seien die von der Beklagten zu 1) gegebenen Warnhinweise inhaltlich unzureichend gewesen. So habe sie lediglich gefragt, ob es in der Familie üblich sei, rohes oder halbgares Fleisch zu genießen und ob die Mutter des Klägers eine Katze halte oder Kontakt zu einer Katze habe. Weitere Hinweise habe sie nicht gegeben. Sie habe insbesondere nicht vor dem Berühren von rohem bzw. nicht durchgegartem Fleisch und vor Katzenkot gewarnt. Die gegebenen Hinweise hätten der Mutter des Klägers nicht klar gemacht, in welcher Weise sie sich eine Infektion mit Toxoplasmose zuziehen konnte, welches die möglichen Infektionswege seien und was sie zu tun oder zu lassen hätte, um das Risiko einer solchen Infektion auszuschließen oder zu mindern. Die Beklagte zu 1) hätte die Mutter darauf hinweisen müssen, dass eine Erstinfektion mit Toxoplasmose unspezifisch verlaufen und allenfalls die Symptome eines grippalen Infektes, unter Umständen mit einer Lymphknotenschwellung verbunden, auslösen würde. Sie habe ihr einschärfen müssen, dass sie sich beim Auftreten derartiger Symptome in ihre Behandlung begeben müsste, damit wenigstens dann ein Toxoplasmose-Antikörper-Suchtest durchgeführt würde. Sie habe mit der Beklagten zu 2) Kontakt aufnehmen und sie auffordern müssen, ihr über das Auftreten einer Symptomatik ähnlich einem grippalen Infekt sofort zu berichten, damit in diesem Fall ein Toxoplasmose-Antikörper-Suchtest durchgeführt werden könnte. Sie habe schließlich von sich aus sofort diesen Test veranlassen müssen, als sie am ##.03.20## erfuhr, dass die Mutter des Klägers eine Antibiose wegen grippalen Infektes erhalten hatte. Sie habe sich von der Mutter des Klägers die genaue Symptomatik schildern lassen müssen und notfalls auch bei der Beklagten zu 2) anrufen müssen. Auch die Beklagte zu 2) habe gewusst oder wissen müssen, dass die bei seiner Mutter aufgetretenen Krankheitssymptome während der Schwangerschaft als Alarmzeichen zu werten seien. Sie habe eine gründliche Abklärung versäumt. Sie habe bei der Vorstellung seiner Mutter am ##.01.20## alsbald eine serologische Untersuchung veranlassen müssen und dann alsbald eine spezielle Antibiotika-Therapie einleiten müssen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Beklagte zu 1) sofort zu unterrichten und ihr die Durchführung eines Toxoplasmose-Antikörper-Suchtests anheimzustellen. Den Beklagten sei ein Koordinierungsfehler anzulasten. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an ihn Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 500.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2006 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, ihm allen vergangenen und künftigen materiellen Schaden sowie allen künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass er während der Schwangerschaft an einer konnatalen Toxoplasmose erkrankt ist. 7 Die Beklagten beantragen, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte zu 1) trägt vor, sie habe die Mutter des Klägers hinreichend über die Risiken einer Toxoplasmose-Infektion aufgeklärt und entsprechende Warn- bzw. Verhaltenshinweise gegeben. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, einen Toxoplasmose-Antikörper-Suchtest (Screening) zu veranlassen oder anzubieten. Einen begründeten Verdacht hinsichtlich einer Toxoplasmose-Infektion, woraus sich die Notwendigkeit der Durchführung einer solchen Untersuchung hätte begründen können, habe die Symptomatik bei der Mutter der Klägerin nicht ergeben. 10 Die Beklagte zu 2) trägt vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte zu 1) über die bei der Mutter des Klägers aufgetretenen Symptome zu informieren und die Behandlung mit der Beklagten zu 1) abzustimmen. Anzeichen für eine solche Toxoplasmose-Infektion hätten nicht bestanden. Eine serologische Untersuchung durch die Beklagte zu 2) sei in Anbetracht des sich zeigenden Bildes nicht angezeigt gewesen. Sie habe der Mutter des Klägers auch nicht die Durchführung eines Toxoplasmose-Antikörper-Suchtests anheimstellen und über vermeintliche Alarmzeichen bei einer Schwangeren sowie eine unbedingte Behandlungsnotwendigkeit unterrichten müssen. Es sei medizinisch nicht vertretbar, in jedem Infekt eine potentielle Toxoplasmose-Infektion zu sehen. 11 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. O in der mündlichen Verhandlung vom ##.11.20## erläutert hat. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen, das schriftliche Sachverständigengutachten vom ##.07.20## sowie das Sitzungsprotokoll vom ##.11.20## Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeldzahlung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er hat gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der während der Schwangerschaft durch diese erfolgte Behandlung keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt kein ärztlicher Behandlungsfehler der Beklagten vor und ist die durchgeführte Schwangerenaufklärung der Mutter des Klägers nicht zu beanstanden. 15 I. 16 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) die Mutter des Klägers nicht ausreichend mit entsprechenden Warn- bzw. Verhaltenshinweisen bezüglich der Gefahr einer Toxoplasmose-Infektion aufgeklärt hat. Die Schwangerenberatung hinsichtlich der Gefahr einer solchen Erkrankung betrifft den Bereich der sogenannten therapeutischen Sicherungsaufklärung (vgl. dazu Geiss/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. B 95 ff.). Ein ärztliches Versäumnis in diesem Bereich stellt einen Behandlungsfehler dar, der grundsätzlich zur Beweislast des Patienten steht (vgl. BGH vom 14.09.2004, Az. VI ZR 186/03, NJW 2004, 3703, Juris-Rn. 13; Geiss/Greiner, Rn. B 98). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, dass die therapeutische Aufklärung durch die Beklagte zu 1) unzureichend war. 17 Die Beklagte zu 1) hat, was auch im Mutterpass dokumentiert ist, mit der Mutter des Klägers nach Feststellung der Schwangerschaft ein Beratungsgespräch geführt. Dabei sind unter anderem die Fragen des Umganges mit Katzen und rohem bzw. halbgarem Fleisch thematisiert worden. Die Mutter des Klägers hat im Verhandlungstermin ferner angegeben, dass Fragen der Hygiene und des Händewaschens angesprochen worden seien. Für eine ordnungsgemäße therapeutische Sicherungsaufklärung hinsichtlich der Gefahr einer Toxoplasmose-Infektion muss insoweit der Begriff "Toxoplasmose" nicht ausdrücklich verwendet werden. 18 Nach anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen wird das "Wie" und der Umfang der gebotenen Aufklärung von der Notwendigkeit bestimmt und begrenzt, dem Patienten in einer seinem Verständnis als medizinischen Laien zugänglichen Weise eine allgemeine Vorstellung von den gegebenen (Infekt-) Risiken zu vermitteln. Die notwendige Erteilung von Schutz- und Warnhinweisen braucht daher nicht medizinisches Detailwissen zu vermitteln, sondern dem Patienten ein allgemeines Bild über die wesentlichen Gefahren und Risiken vermitteln, um ihm eine allgemeine Vorstellung gewisser Gesundheitsgefahren in einer Schwangerschaft zu geben bzw. zu verdeutlichen. Insbesondere im Bezug auf "einzuhaltende Hygienemaßstäbe genügt dabei eine Patientenaufklärung im Großen und Ganzen". Hierauf hat der Sachverständige Prof. O bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend hingewiesen, als er aus medizinischer Sicht eine "praxisgerechte Aufklärung" erläuterte (vgl. insoweit auch Geiss/Greiner, aaO, RN 95 ff. mit Nachweisen der einschlägigen Rechtsprechung). Dem folgt die Kammer. 19 Die klägerische Behauptung, dass die Beklagte zu 1) der Mutter des Klägers die möglichen Infektionswege nicht ausreichend klar gemacht hätte und im Einzelnen nicht vor Katzenkot und vor dem Berühren von rohem bzw. nicht durchgegartem Fleisch gewarnt hätte, ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass unstreitig über die Punkte "Katze" und "Fleisch" sowie Hygienemaßnahmen gesprochen worden ist, nicht plausibel und hinreichend substantiiert, noch bewiesen. Die Kammer folgt diesbezüglich der nachvollziehbar und glaubhaft erläuterten Erklärungen der Beklagten zu 1) über ihre Aufklärung, wie sie im Sitzungsprotokoll niedergelegt sind. Es bestehen danach keine durchgreifenden Zweifel an einer praxisgerechten, hinreichenden Aufklärung der Mutter des Klägers. 20 Die Beklagte zu 1) war auch nicht verpflichtet, der Mutter des Klägers im Rahmen der Schwangerenberatung einen Toxoplasmose-Antikörper-Suchtest (Toxoplasmose-Screening) anzubieten bzw. sie auf die Möglichkeit einer solchen Untersuchung hinzuweisen. In den einschlägigen Mutterschafts-Richtlinien (Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung in der Fassung vom 10.12.1985, zuletzt geändert am 13.03.2008, Bundesanzeiger Nr. 95 vom 27.06.2008, S. 2261) ist die Durchführung eines Toxoplasmose-Screenings nicht als allgemeiner Standard bei Schwangerschaften vorgesehen. Die Kosten dafür werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, es handelt sich um eine sogenannte Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Es existiert im Rahmen der Schwangerenberatung keine ärztliche Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht hinsichtlich solcher IGeL-Angebote als medizinische Zusatzleistungen, die über die in den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen und Untersuchungen hinausgehen. Die Beklagte zu 1) konnte sich insoweit in der täglichen Praxis an den von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in den Mutterschafts-Richtlinien entwickelten Standard als Maßstab halten, auch wenn dieser im Einzelnen etwa hinsichtlich des Verzichtes auf ein standardmäßiges Toxoplasmose-Screening umstritten sein mag. Über die diesbezüglich stattfindenden Diskussionen im Rahmen der therapeutischen Aufklärung nicht aufzuklären, stellt ebenfalls keinen Behandlungsfehler dar. Auch dies hat der Sachverständige Prof. O unter eingehender Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Stellungnahmen in der medizinischen Fachliteratur und dem Klägervorbringen im Prozess einsichtig zur Überzeugung des Gerichts erläutert. 21 II. 22 Es ist nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, dass im Zusammenhang mit den beiden Vorstellungen bei der Beklagten zu 2) am ##.01.20## und am ##.03.20## kein Toxoplasmose-Screening durchgeführt bzw. veranlasst worden ist. Zu diesen Zeitpunkten hat ein konkreter begründeter Verdacht auf eine Toxoplasmose-Infektion, wie er in den Mutterschafts-Richtlinien unter Allgemeines in Ziff. 7 lit. c) angesprochen ist und bei dem es einen Behandlungsfehler dargestellt hätte, wenn ihm nicht weiter nachgegangen worden wäre, nicht bestanden. 23 Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt und erläutert, dass aufgrund der bei der Mutter des Klägers festgestellten Symptomatik aus medizinischer ex-ante-Sicht die Durchführung weiterer ärztlicher Maßnahmen zur Abklärung einer Toxoplasmose-Infektion nicht erforderlich gewesen sei. Die Mutter des Klägers hat sich am ##.01.20## mit Husten, Schnupfen und Halsschmerzen ohne Fieber bei der Beklagten zu 2) vorgestellt. Aufgrund dieser beschriebenen Symptomatik bestand nach den begründeten Ausführungen des Sachverständigen kein Anlass für ein Toxoplasmose-Screening. Insoweit kann in der klinischen Praxis nicht gefordert werden, bei jedem Auftreten von Erkältungszeichen bzw. grippeähnlichen Symptomen bei Schwangeren ein Toxoplasmose-Screening durchzuführen. Die Forderung, schon bei den geringsten Symptomen jedes Mal einen solchen Test durchzuführen, mag akademisch zu begründen sein, erscheint aber schon angesichts der Häufigkeit von Atemwegsinfektionen gerade in der Winterzeit nicht praxisgerecht. 24 Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige auch hinsichtlich der Vorstellung der Mutter des Klägers am ##.03.20## bei der Beklagten zu 2) die Notwendigkeit eines Toxoplasmose-Screenings verneint. Auch die bei dieser Vorstellung festgestellten geschwollenen Halslymphknoten ergaben im Zusammenhang mit der Rachenringrötung und den Halsschmerzen noch keine medizinische Notwendigkeit eines Toxoplasmose-Screenings und die Symptomatik konnte ohne weiteres als Halsentzündung interpretiert werden. Diese Diagnose war im Übrigen auch zutreffend: Nach Einleitung der Antibiose mit dem Medikament Amoxicillin – einem Breitbandantibiotikum, welches nicht gegen eine Toxoplasmose-Infektion wirkt – ist nach Angabe der Mutter des Klägers am ##.03.20## gegenüber der Beklagten zu 2) eine Besserung der Halsschmerzen eingetreten und auch nach den Laborergebnissen der nach Feststellung des Hydrocephalus internus durchgeführten serologischen Untersuchung (Labor F) war die Toxoplasmose-Infektion bereits deutlich vor dem ##.03.20## erfolgt. 25 Angesichts dessen, dass schon kein begründeter Verdacht auf eine Toxoplasmose-Infektion gegeben war, ist den Beklagten auch kein Koordinierungsfehler anzulasten. Die Beklagte zu 2) war insoweit nicht verpflichtet, die Beklagte zu 1) über die am ##.01.20## und die am ##.03.20## festgestellten Symptome zu unterrichten. Umgekehrt musste die Beklagte zu 1), als sie am ##.03.20## von der stattgefundenen Antibiotikum-Behandlung erfahren hat, nicht bei der Beklagten zu 2) nachfragen, zumal unter der Antibiose schnell eine Besserung eingetreten war. Allgemein ist eine Abstimmung zwischen dem Frauenarzt und dem Hausarzt während einer Schwangerschaft oftmals sinnvoll und geboten, wenn es etwa um die Frage von möglichen Risiken und Auswirkungen bestimmter Behandlungen bzw. Medikamente auf die Schwangerschaft geht. Vorliegend hat in diesem Zusammenhang auch eine hinreichende Koordinierung zwischen den Beklagten stattgefunden. Es kann in der ärztlichen Praxis indessen nicht verlangt werden, dass der Hausarzt bei jedem geringsten Auftreten von Erkältungszeichen bzw. grippeähnlichen Symptomen umgehend den behandelnden Frauenarzt informiert. Auch darin folgt die Kammer den vorständig begründeten Ausführungen des Sachverständigen. 26 III. 27 Die Kammer hat insgesamt keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. O, die auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte und der beigezogenen Behandlungsunterlagen beruhen, zu zweifeln. Der Sachverständige ist der Kammer aus vielen vorangegangenen Verfahren als besonders sachkundiger und erfahrener Mediziner bekannt. Er hat die zugrundeliegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und nachvollziehbar erläutert sowie die maßgeblichen Behandlungsmethoden und -ergebnisse sachlich überzeugend bewertet. 28 Die Klage war nach allem daher abzuweisen. 29 IV. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. 31 Streitwert: 600.000,00 Euro.