Beschluss
11 T 904/10
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:0114.11T904.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die abgelehnte Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 446,25 EUR abzüglich zuerkannter außergerichtlicher Kosten der Beschwerdeführerin in Höhe von 96,60 EUR. Das Bundesamt für Justiz hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt sowie die Verhängung eines zweiten Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR mit Verfügung vom ##.06.2010, zugestellt am ##.06.2010, angedroht. 4 Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem ##.06.2010 Beschwerde eingelegt. Mit Abhilfeentscheidung vom ##.09.2010 hat das Bundesamt für Justiz daraufhin das Ordnungsgeldverfahren eingestellt, die Ordnungsgeldentscheidung vom ##.06.2010 aufgehoben und gemäß § 335 Abs.5 Satz 8 i.V.m. Satz 7 HGB angeordnet, dass die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, aus der Staatskasse erstattet werden. 5 Dem auf Erstattung von 446,25 EUR, hilfsweise 226,00 EUR, gerichteten Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt nur teilweise entsprochen. 6 Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom ##.11.2010 die der Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 96,60 EUR festgesetzt. Gegen die ihr am ##.11.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ##.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. 7 Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ##.12.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. 8 II. 9 Die gemäß den §§ 104 Abs.3 Satz 1, 567 Abs.1 und Abs.2 ZPO i.V.m. § 335 Abs.5 Satz 2 und Satz 9 HGB zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Begründung wird zunächst auf die angefochtene Kostenfestsetzungsentscheidung Bezug genommen, die die Rechtslage zutreffend darstellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung des Falles. 10 Die Kostenfestsetzungsentscheidung vom ##.11.2010 beruht auf der Kostengrundentscheidung in Form der Abhilfe- und Kostenentscheidung vom ##.09.2010, die ihre Rechtsgrundlage in § 335 Abs.5 Satz 7 und Satz 8 HGB findet. Diese die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nach billigem Ermessen vorsehende Norm knüpft systematisch an die Regelungen über die (sofortige) Beschwerde in § 335 Abs.4 und Abs.5 Satz 1 bis 6 HGB an. Daraus ergeben sich kostenrechtlich folgende Konsequenzen: 11 Die von der Beschwerdeführerin zitierten Gebührentatbestände von Teil 5. der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs.2 RVG sind nicht einschlägig, da diese nach ihrem klaren Wortlaut nur Bußgeldsachen erfassen, also alle Verfahren, die sich verfahrensmäßig nach dem OWiG richten (vgl. nur Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Einl. Teil 5 VV Rd.2). § 335 HGB enthält aber im Gegensatz zu § 334 HGB keinen Bußgeldtatbestand, sondern bewehrt Verstöße gegen gesetzliche Publizitätspflichten mit einem Ordnungsgeldverfahren. Dieses Ordnungsgeldverfahren unterscheidet sich nach der Konzeption des Gesetzgebers ungeachtet der damit verbundenen Sanktionsfunktion grundsätzlich von dem Ahndungscharakter eines Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahrens (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/960, S.78ff.; Quedenfeld in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl. 2008, Vor § 335 und § 335 Rd.16). 12 Einschlägig ist vielmehr der von dem Bundesamt für Justiz zu Recht herangezogene Gebührentatbestand Ziffer 3500 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG (vgl. nur die Übersichten bei Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, aaO., VV 3500 Rd.4ff. sowie Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl. 2010, Stichwort "Beschwerden" unter 2.2.2.1 und 2.2.2.2). 13 Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin für die Einlegung eines Einspruches gegen die in der Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom ##.06.2010 zugleich ausgesprochene Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR werden weder von der Kostengrundentscheidung vom ##.09.2010 noch von dem Gebührentatbestand Ziffer 3500 der Anlage 1 zum RVG erfasst. 14 Denn die in § 335 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) vorgesehenen Verfahrens- und Kostenregelungen differenzieren in Abs.2 und Abs.3 einerseits sowie in Abs.4 und Abs.5 andererseits klar zwischen dem Einspruchs- und dem Beschwerdeverfahren (vgl. zu dieser Unterscheidung auch Göttlich/Mümmler, aaO., Stichworte "Einspruch" unter 3. und "Verwaltungsverfahren" unter 3. und 6.; Mayer in Gerold/Schmidt, aaO., Anhang IV Rd.40ff.). Nur für das Beschwerdeverfahren, sei es nach Abhilfe durch das Bundesamt oder durch das Beschwerdegericht, sehen § 335 Abs.5 Satz 7 und Satz 8 HGB eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin vor. Die in dem Einspruchsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind demgegenüber in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht erstattungsfähig (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1999, 347f.; VG Göttingen, Beschluss vom 21.03.2005 – 2 A 82/05 – BeckRS 2005, 27065; Göttlich/Mümmler, aaO., Stichwort "Verwaltungsverfahren" unter 6.). 15 Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Regelungen über das Einspruchsverfahren in § 390 Abs.3 und Abs.6 FamFG, auf die § 335 Abs.2 Satz 1 HGB verweist (vgl. etwa Nedden/Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 390 Rd.37ff.). 16 Diese Erwägungen stehen zugleich der dem Hilfsantrag der Beschwerdeführerin vom ##.11.2010 zugrunde liegenden Argumentation entgegen, bei der Bemessung des Gegenstandeswertes im Rahmen des Gebührentatbestandes Ziffer 3500 der Anlage 1 zum RVG sei das angedrohte Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR werterhöhend zu berücksichtigen. Vielmehr erschöpft sich der Gegenstandswert in dem Umfang des von diesem Gebührentatbestand erfassten Angriffs der Beschwerdeführerin (vgl. nur Müller-Rabe/Mayer in Gerold/Schmidt, aaO., VV 3500 Rd.281; Göttlich/Mümmler, aaO., Stichwort "Beschwerden" unter 5.), mithin der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR. Allein dieser Betrag bildet den maßgeblichen Gegenstandswert. 17 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). 18 Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). 19 Wert des Beschwerdegegenstandes: 349,65 EUR.