Beschluss
35 T 1158/10
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB kann auch dann festgesetzt werden, wenn die Offenlegung nach Ablauf der Nachfrist nachgeholt wurde, weil das Ordnungsgeld repressiven Charakter hat.
• Für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist eigenes Verschulden der Gesellschaft erforderlich; die Zurechnung des Verschuldens eines beauftragten Dritten kommt nicht in Betracht.
• Beauftragt die Gesellschaft nach Erhalt einer Androhungsverfügung einen Fachberater, begründet dies eine Pflicht zur aktiven Überwachung des Fortgangs der Pflichterfüllung; bei unterlassener, rechtzeitiger Rückfrage kann dies sorgfaltspflichtwidriges Verhalten und damit Verschulden begründen.
• Die fristgemäße Einreichung ist durch den rechtzeitigen Eingang der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu bestimmen.
• Das Mindestordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB in Höhe von 2.500,00 Euro ist zulässig; eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen ist regelmäßig ausgeschlossen, sofern keine geringfügige Fristüberschreitung im Sinne des § 335 Abs. 3 S. 5 HGB vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen unterlassener Überwachung nach Androhungsverfügung (§ 335 HGB) • Ein Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB kann auch dann festgesetzt werden, wenn die Offenlegung nach Ablauf der Nachfrist nachgeholt wurde, weil das Ordnungsgeld repressiven Charakter hat. • Für die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist eigenes Verschulden der Gesellschaft erforderlich; die Zurechnung des Verschuldens eines beauftragten Dritten kommt nicht in Betracht. • Beauftragt die Gesellschaft nach Erhalt einer Androhungsverfügung einen Fachberater, begründet dies eine Pflicht zur aktiven Überwachung des Fortgangs der Pflichterfüllung; bei unterlassener, rechtzeitiger Rückfrage kann dies sorgfaltspflichtwidriges Verhalten und damit Verschulden begründen. • Die fristgemäße Einreichung ist durch den rechtzeitigen Eingang der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu bestimmen. • Das Mindestordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB in Höhe von 2.500,00 Euro ist zulässig; eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen ist regelmäßig ausgeschlossen, sofern keine geringfügige Fristüberschreitung im Sinne des § 335 Abs. 3 S. 5 HGB vorliegt. Die Gesellschaft hat Jahresabschlussunterlagen für 2007 nicht fristgerecht nach § 325 HGB offengelegt. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 17.04.2009 ein Ordnungsgeld an und setzte eine Nachfrist von sechs Wochen. Die Gesellschaft beauftragte nach Erhalt der Androhungsverfügung einen Steuerberater, reichte die Unterlagen aber erst am 29.06.2009 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein, nachdem die Nachfrist am 03.06.2009 bereits verstrichen war. Einen Einspruch gegen die Androhung legte die Gesellschaft nicht ein. Das Bundesamt setzte daraufhin das Ordnungsgeld in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrags fest. Die Gesellschaft erhob sofortige Beschwerde, die das Landgericht Bonn zurückwies. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 HGB statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. • Fristversäumnis: Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; dieser erfolgte erst am 29.06.2009, damit nach Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist (03.06.2009). • Verschulden: Nach § 335 Abs. 1 HGB ist eigenes Verschulden der Gesellschaft Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; die Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift auch strafähnlichen/repressiven Charakter hat. • Beweis- und Darlegungslast: Da Gründe der Fristüberschreitung für Dritte oft nicht erkennbar sind, trifft die Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast, nach der sie die Umstände darlegen muss, die zur Fristversäumnis führten. Dies ist hier nicht ausreichend geschehen. • Überwachungspflicht: Die Gesellschaft handelte sorgfaltspflichtwidrig, weil sie nach Beauftragung des Steuerberaters keine angemessene Überwachung bzw. Wiedervorlage erfolgte, um rechtzeitig den Fortgang zu klären; bei rechtzeitiger Nachfrage wären Verzögerungen bekannt geworden und Gegenmaßnahmen möglich gewesen. • Sanktionswirkung: Die nachfristausgelaufene Festsetzung des Ordnungsgeldes bleibt bestehen, auch wenn die Offenlegung später erfolgte, weil das Ordnungsgeld neben dem Vollzug auch bereits begangene Pflichtverletzungen sanktioniert. • Höhe des Ordnungsgeldes: Die Festsetzung des Mindestbetrags von 2.500,00 Euro ist formell und materiell nicht zu beanstanden; eine Herabsetzung oder Erlass ist nicht zulässig, sofern keine geringfügige Fristüberschreitung vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: §§ 325, 335 HGB sowie allgemeine Grundsätze zur Zurechnung von Verschulden und zur Überwachungspflicht bei Beauftragung Dritter werden berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Gesellschaft wird zurückgewiesen; das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro ist zu Recht festgesetzt. Die Gesellschaft hat die Offenlegungspflicht für 2007 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und nicht innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzten sechs Wochen nachgeholt, sodass der Erfolg der Handlung erst nach Fristablauf eingetreten ist. Eigene Sorgfaltspflichtverletzungen begründen Verschulden der Gesellschaft, weil sie nach Beauftragung des Steuerberaters keine ausreichende Überwachung und keine rechtzeitige Rückfrage vornahm; eine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters kommt nicht in Betracht. Das Ordnungsgeld bleibt bestehen, weil es auch repressiven Charakter hat und die Pflichtverletzung sanktioniert; eine Herabsetzung des Mindestbetrags ist nicht möglich, da keine geringfügige Fristüberschreitung vorliegt.