Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 25.06.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren, auf die ärztliche Behandlung der Klägerin durch die Beklagten im Februar 2008, soweit diese fehlerhaft war, zurückzuführenden, erst zukünftig noch eintretenden oder erkennbar werdenden immateriellen wie materiellen Schaden zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu 25 %, die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die eine frauenärztliche Gemeinschaftpraxis in C betreiben, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden aus einer Behandlung wegen Genitalherpes im Frühjahr 2008 durch die Beklagten. Die Klägerin stellte sich im Januar 2008 in der Praxis der Beklagten zur Krebsvorsorgeuntersuchung vor und äußerte im Rahmen des Gesprächs, dass bei ihr ein Kinderwunsch bestehe. Im Februar 2008 suchte die Klägerin sodann die Praxis insgesamt drei Mal wegen einer Erkrankung auf, die sich als Herpes genitalis herausstellte: Sie hatte sich am Wochenende des 09. und 10.02.2008 zunächst selbst mit Antibiotika behandelt, nachdem sie eine schmerzhafte Schwellung im Genitalbereich festgestellt hatte. Am Montag, den 11.02.2008, suchte sie die Beklagte zu 2) auf, die eine Ulceration an der linken Labie feststellte, einen Abstrich nahm wegen des Verdachts auf Herpes und diesen an ein Labor sandte und eine Behandlung mit Jod empfahl. Am 13.02.2008 suchte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, die ihr ein Medikament gegen Pilzerkrankungen und B-Creme verordnete. Am 18.02.2008, der Laborbefund hatte nunmehr den Verdacht auf Herpes bestätigt, suchte die Klägerin die Beklagte zu 1) erneut auf, wo ihr der Befund des Befalls mit dem Herpes-Simplex-Virus mitgeteilt wurde und ihr die weitere Behandlung mit der B-Creme angeraten wurde. Die Beschwerden der Klägerin wurden nicht besser, weswegen diese auf Rat im familiären Umfeld ab dem 20.02.2008 B-Tabletten einnahm. Am 23.02.2008 kam es zum Harnverhalt und die Klägerin wurde notfallmäßig in die Frauenklinik und von dort in die Klinik für Urologie der Universität C eingewiesen, wo sie bis 26.02.2008 stationär behandelt wurde. Hieran schloss sich eine ambulante Nachbehandlung in der Universitätsneurologie vom 28.02. bis 03.03.2008 an. Zu weiteren Besuchen dort kam es in der Zeit vom 04. bis 18.03.2008. Dort wurde ein Conus-Syndrom nach Herpes genitalis-Infektion diagnostiziert und die Behandlung mit G verordnet. Die Klägerin wurde bis 31.03.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie nahm nachfolgend ihre Praxistätigkeit eingeschränkt wieder auf, litt aber an Miktions-, Defäktions- und Sensibilitätsstörungen sowie an sexuellen Störungen sowie unter einer psychologischen Belastungsproblematik. In der nachfolgenden Zeit kam es insgesamt zu mehreren Rezidiven im Oberschenkelbereich, die die Klägerin je nach Stärke des Befundes mit Salbe oder medikamentös behandeln ließ. Die Klägerin behauptet, dass die lokale Behandlung mit B-Creme („grob“) fehlerhaft gewesen sei und dass stattdessen B peroral oder intravenös hätte verabreicht werden müssen. Die Behandlung hätte bereits bei Vorliegen des Verdachts auf Herpes genitalis beginnen müssen. Es sei fehlerhaft gewesen, zur Abklärung des Verdachts auf Herpes genitalis nur einen Abstrich zu nehmen und diesen einzusenden, es hätte eine schnellere Methode zur Verfügung gestanden und gewählt werden müssen. Sie habe auch am 18.02.2008 ihre Beschwerden der Beklagten zu 1) vollumfänglich geschildert. Der Eintritt des Harnverhalts und des Conus-Syndroms sowie der neurologischen, sexuellen und psychischen Störungen und der Rezidive hätte durch eine sofortige perorale oder intravenöse Behandlung mit B vermieden werden können. Sie ist der Ansicht, dass eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von mindestens 5.000 € angemessen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 25.06.2010 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren, auf die ärztliche Behandlung der Klägerin durch die Beklagten im Frühjahr 2008 zurückzuführenden, erst zukünftig noch eintretenden oder erkennbar werdenden immateriellen wie materiellen Schaden zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite bestreitet, dass die vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin auf der Behandlung mit B-Creme beruhen, diese seien vielmehr auf die Erkrankung mit Herpes als solche zurückzuführen. Die Klägerin habe die zunächst verordnete B-Creme nach eigenen Angaben am 18.02.2008 gegenüber der Beklagten zu 1) nur einmalig aufgetragen und dann abgesetzt. Eine perorale oder intravenöse Verabreichung von B in der Zeit vom 11. bis 18.02.2008 sei auch deswegen ausgeschlossen gewesen sei, weil die Klägerin kurz zuvor noch einen Kinderwunsch geäußert habe. Eine etwaige Schwangerschaft zu dieser Zeit hätte nicht sicher festgestellt werden können. Die perorale bzw. intravenöse Behandlung mit B sei insoweit im Hinblick auf die Nebenwirkungen bei einer Schwangerschaft nicht in Betracht gekommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 03.09.2010 (Bl. ## ff. GA) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K, E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.11.2010 (Bl. ### GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2011 (Bl. ### ff. GA) hinsichtlich der ergänzenden mündlichen Anhörung verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 17.01.2011 (Bl. ### ff. GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 3.000 € aus §§ 280, 823, 253 BGB im Hinblick auf die Behandlung durch die Beklagten im Frühjahr 2008. Ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldanspruch besteht hingegen nicht. Die Haftung von beiden Beklagten als Gesamtschuldnerinnen für die Behandlung der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Behandlung in der von beiden Beklagten betriebenen Gemeinschaftspraxis erfolgte. Diese Behandlung der Klägerin war nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, jedenfalls insofern fehlerhaft, als es unterlassen worden ist, nach anfänglicher Verordnung von B-Creme die Behandlung nach ein bis zwei Tagen auf die orale oder intravenöse Verabreichung von B umzustellen. Auch wurde als es unterlassen, zur Prüfung der Notwendigkeit dieser Umstellung der Klägerin eine Wiedervorstellung binnen ein bis zwei Tagen aufzugeben bzw. diese bereits zu Beginn der Behandlung über die Möglichkeiten der Behandlung mit Creme einerseits bzw. Tabletten oder Injektionen andererseits aufzuklären. Die Beklagten hätten – so nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen - eine Wiedervorstellung anordnen und eine Umstellung der Behandlung auch dann vornehmen müssen, wenn die Klägerin die Behandlung mit Creme tatsächlich nicht vollständig umgesetzt haben sollte, so dass dahinstehen kann, ob die Klägerin die Behandlung mit Creme nach einmaligem Auftragen abgebrochen hat und ggf. inwieweit sie dies den Beklagten mitgeteilt hat. Die Beklagten hätten im Übrigen die Klägerin auch dann über die möglichen bzw. unterschiedlichen Behandlungsformen aufklären müssen, wenn bei dieser eine Schwangerschaft in Betracht gekommen wäre: Im Gespräch hätte dann jedenfalls geklärt werden müssen, ob bei der Klägerin aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse evtl. eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden kann und jedenfalls dann auch die Vergabe von Tabletten oder Injektionen in Betracht gekommen wäre. Der späte Vortrag dieses Gesichtspunkts durch die Beklagtenseite – erst nach Vorliegen des Gutachtens – legt im Übrigen nahe, dass dieser Gesichtspunkt tatsächlich nicht den Anlass für das Unterlassen der Aufklärung bildete. Die Eintragungen in der Krankenblatt Dokumentation ergeben insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür. Hingegen war die Behandlung mit B-Creme als solche nicht den Beklagten als zurechenbare, schuldhafte Fehlbehandlung anzulasten. Denn eine solche Behandlung – so hat der Sachverständige eingehend ausführte und erläutert – wird durchaus noch in der wissenschaftlichen medizinischen Literatur vertreten. Dass eine Behandlung mit B-Creme nicht bereits als solche behandlungsfehlerhaft ist, sondern als vertretbare Behandlung anzusehen ist, wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – ihre Rezidive durchaus – je nach Stärkegrad – mit der fraglichen Herpescreme behandeln lässt. Wäre hier allerdings eine rechtzeitige Umstellung auf die intravenöse oder orale Therapie erfolgt, so wäre nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, der Zeitraum der Virusausscheidung von 8-9 Tagen bei Salbenbehandlung auf 1-2 Tagen bei Tablettenvergabe oder Injektion (zzgl. der ein bis zwei Tage zuzubilligender anfänglicher Behandlung mit Creme) reduziert worden. Auch wären der Klägerin zur Behandlungszeit wie in der Folgezeit die von ihr vorgetragenen, nachvollziehbaren und objektivierbaren psychischen Unsicherheiten und die Ängste erspart geblieben, die sich daraus ergaben, dass die Klägerin nicht wusste, ob die von ihr verspürten Beschwerden auf eine Falschbehandlung zurückzuführen sind und wie sich dies ggf. auswirken würde oder wie und ob sie dem entgegenwirken würde könne. Da eine rechtzeitige Umstellung auf intravenöse bzw. orale Therapie nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nur mit einer geschätzten Wahrscheinlichkeit von ca. 50 % dazu geführt hätte, dass der eingetretene schwere Verlauf der Herpeserkrankung – mit Harnverhalt, Conus-Syndrom und Rezidiven – unterblieben wäre, kann dieser für die Klägerin folgenschwere Verlauf als solcher verbunden mit den weiteren körperlichen Beeinträchtigungen nicht den Beklagten und den dargelegten von ihnen begangenen Behandlungsfehlern zugerechnet werden. Die Kammer hat bei der Bemessung der Höhe eines Schmerzensgelds die unterbliebene Abkürzung der Virusausscheidung und die psychischen Beschwerden der Klägerin im Hinblick auf die Ungewissheit, ob sie richtig behandelt wird und worden ist, sowie deren Dauer und Intensität, berücksichtigt und hält insoweit ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Die Klage ist daneben hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig und begründet, denn es besteht, soweit es um Folgeschäden aus der fehlerhaften Behandlung geht, eine Haftung dem Grunde nach für mögliche zukünftige Gesundheitsschäden (soweit diese den Beklagten zurechenbar angelastet werden können). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Streitwert: 16.000 €