Beschluss
33 T 352/11 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2011:0629.33T352.11.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 23.03.2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 23.03.2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 09.03.2010, zugestellt am 11.03.2010, angedroht. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 11.03.2011 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am 15.03.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 25.03.2011 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 05.04.2011 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB lagen vor, da die Beschwerdeführerin ihre Einreichungspflicht weder innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist (§ 325 Abs.1 Satz 2 HGB) - diese lief bereits in 2009 - noch innerhalb der von dem Bundesamt für Justiz in der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist (§ 335 Abs.3 Satz 1 HGB) - diese lief in den 6 Wochen ab dem 11.03.2010 und war nicht verlängerbar - erfüllt hat. Diese Pflicht besteht losgelöst neben etwaigen steuerrechtlichen Pflichten und richtet sich nach den eigenständigen Regelungen des HGB. Das Gesetz erachtet die Jahresfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs.1 Satz 2 HGB generell als ausreichend für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Der Verstoß gegen die ordnungsgeldbewehrten Publizitätspflichten ist bereits mit dem Ablauf dieser Jahresfrist begründet worden und nicht erst mit dem Ablauf der Nachfrist, die ab Zustellung der Androhungsverfügung lief. Die Nachfrist von sechs Wochen gibt der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, der Festsetzung eines bereits verwirkten Ordnungsgeldes zu entgehen. Insbesondere konnte eine Einreichung per E-Mail die vorgesehene elektronische Übermittlung über die Internet-Plattform des Bundesanzeiger-Verlags nicht ersetzen. Eine Übertragung per E-Mail ist nicht vorgesehen; dies ergab sich u.a. aus dem Androhungsschreiben vom 09.03.2010, dass der Beschwerdeführerin am 11.03.2010 zugestellt wurde. Die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist und auch der Nachfrist war verschuldet. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen und sich entsprechend zu informieren und organisieren. Vorhergehende Informations- oder auch Belehrungspflichten Dritter bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Jahresfrist bzw. jedenfalls die Nachfrist eingehalten wird, wobei im Hinblick auf letztgenannte wegen des bestehenden Verzuges erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen waren. Sofern die Beschwerdeführerin selbst bzw. ihr Geschäftsführer oder auch Mitarbeiter an der Erfüllung der Offenlegungspflicht gehindert waren, konnte sie auch einen Dritten beauftragen, wobei das hierfür aufzuwendende Kapital vorzuhalten war. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Höhe des mit 2.500 € auf den niedrigsten Betrag des von § 335 Abs.1 Satz 4 HGB vorgesehenen Rahmens (2.500 - 25.000 €) festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzung für eine Herabsetzung des Ordnungsgelds unterhalb des in § 335 Abs.1 Satz 4 HGB genannten Mindestbetrages von 2.500 € ist nicht gegeben. Nach § 335 Abs.3 Satz 5 HGB ist sie nur für den Fall vorgesehen, dass die sechswöchige Nachfrist des § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB geringfügig überschritten wurde. Eine solche "Geringfügigkeit" liegt - gemessen an dem Bezugsfaktor, der Nachfrist von sechs Wochen - nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bonn nur bei Verzögerungen von nicht mehr als zwei Wochen vor. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weitere Herabsetzungmöglichkeiten bestehen nicht. Insbesondere rechtfertigen auch Billigkeitsgesichtspunkte keine Herabsetzung des Ordnungsgeldes, da § 335 Abs.1 Satz 4 und Abs.3 Satz 5 HGB eine abschließende und speziellere Regelung treffen (BVerfG, 2 BvR 1236/10 vom 01.02.2011). Da es sich bei dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht um ein Zwangsgeld handelt, steht die ggf. zwischenzeitliche Veröffentlichung der geschuldeten Angaben der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung nicht entgegen. Dem Ordnungsgeldverfahren kommt - auch - ein Sanktionscharakter zu, der dieses von einem Zwangsgeldverfahren unterscheidet (vgl. BVerfG vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08). Dieser Sanktionscharakter führt, wie auch § 335 Abs.3 Satz 5 HGB zeigt, dazu, dass selbst dann noch ein Ordnungsgeld gegen den Betroffenen festgesetzt werden kann, wenn dieser seiner Offenlegungspflicht nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nachkommt (vgl. Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.