OffeneUrteileSuche
Urteil

13 O 66/11

LG BONN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Telefondiensteanbieter hat nach § 45m Abs.1 TKG gegenüber dem Teilnehmer die Pflicht, einen unentgeltlichen Namenseintrag in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis zu veranlassen. • Der Begriff ‚Name‘ im Sinne des § 45m TKG umfasst auch unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen, die als Namensfunktion im Geschäftsverkehr verwendet werden. • Die Pflicht nach § 45m Abs.1 und Abs.2 TKG umfasst die Veranlassung der Berichtigung bzw. Änderung des Eintrags in den allgemein zugänglichen Verzeichnissen; die Erfüllung durch bloße Eintragung in die interne Datenbank des Telefondiensteanbieters genügt nicht. • Der Telefondiensteanbieter kann zur Erfüllung seiner Pflicht Dritte (z. B. verlagseigene Tochtergesellschaften) zur Veröffentlichung veranlassen; einschränkende AGB-Regelungen sind im Zweifel unwirksam.
Entscheidungsgründe
Telefondiensteanbieterpflicht zur Eintragung und Berichtigung von Geschäftsbezeichnungen in allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen • Telefondiensteanbieter hat nach § 45m Abs.1 TKG gegenüber dem Teilnehmer die Pflicht, einen unentgeltlichen Namenseintrag in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis zu veranlassen. • Der Begriff ‚Name‘ im Sinne des § 45m TKG umfasst auch unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen, die als Namensfunktion im Geschäftsverkehr verwendet werden. • Die Pflicht nach § 45m Abs.1 und Abs.2 TKG umfasst die Veranlassung der Berichtigung bzw. Änderung des Eintrags in den allgemein zugänglichen Verzeichnissen; die Erfüllung durch bloße Eintragung in die interne Datenbank des Telefondiensteanbieters genügt nicht. • Der Telefondiensteanbieter kann zur Erfüllung seiner Pflicht Dritte (z. B. verlagseigene Tochtergesellschaften) zur Veröffentlichung veranlassen; einschränkende AGB-Regelungen sind im Zweifel unwirksam. Die Klägerin betreibt ein Kundendienstbüro der I2-Versicherungsgruppe in E3 und ließ den Telefonanschluss bei der Beklagten eintragen. Die Beklagte übermittelte Basisdaten an Verzeichnisanbieter; in regionaler Printausgabe und online wurde die Klägerin zunächst als „I2 Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro I3“ geführt. Später ersetzte ein Verzeichnisbetreiber die Bezeichnung durch „I3 Versicherungen“, und online war die Klägerin unter „I2“ nicht mehr auffindbar. Die Klägerin verlangte die Wiederherstellung der ursprünglichen Bezeichnung in der nächsten Printausgabe von „E2“ und in der Online-Ausgabe von E2.de. Die Beklagte verweigerte die direkte Einflussnahme mit Verweis auf Weitergabe an Drittanbieter und auf die Abgrenzung zwischen Basis- und Zusatzdaten; sie berief sich darauf, dass die Klägerin nur als gebundener Vermittler und nicht mit einer eigenen Geschäftsbezeichnung auftrete. • Die Klage ist zulässig und bestimmt genug, weil die Klägerin die gewünschten Veröffentlichungsmedien konkret benannt hat. • § 45m Abs.1 TKG begründet einen Anspruch des Teilnehmers gegen seinen Telefondiensteanbieter auf unentgeltliche Aufnahme des Namens in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis; Ansprechpartner ist damit der Telefondiensteanbieter und nicht der Verleger. • Der Begriffsinhalt des Namens in § 45m TKG ist nicht von den allgemeinen namensrechtlichen Grundsätzen zu lösen; unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen mit Namensfunktion fallen unter den Schutz und sind als Basisdaten einzustufen. • Die von der Klägerin begehrte Bezeichnung entspricht ihrem geschäftlichen Auftritt und ist von der I2 zur Nutzung berechtigt; damit ist sie als Name i.S.d. § 45m TKG anzuerkennen. • Der Anspruch umfasst auch die Berichtigung unrichtiger Einträge nach § 45 Abs.1 S.2 TKG; dies betrifft nicht nur interne Datenbestände, sondern die tatsächliche Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Verzeichnissen. • Als allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis kommt insbesondere die gedruckte Ausgabe ‚E2‘ (und deren Online-Version) in Betracht; andere Onlineverzeichnisse sind nicht zwangsläufig allgemein zugänglich im Sinne der Norm. • Die Beklagte kann ihre Verpflichtung nicht dadurch erfüllen, dass sie die Daten nur in ihre abrufbare Datenbank einstellt; sie muss zur Durchsetzung des Anspruchs gegenüber den Herausgebern oder durch Nutzung gesellschaftlicher Beziehungen bzw. vertraglicher/gesetzlicher Ansprüche die Veröffentlichung bewirken; einschränkende AGB-Klauseln hierzu sind unwirksam. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wurde verurteilt, das Versicherungsbüro der Klägerin in der nächsten Ausgabe des gedruckten Verzeichnisses ‚E2‘ sowie in der elektronischen Ausgabe unter www.E2.de unter der Bezeichnung ‚I2 Versicherungen Bausparen I3‘ aufzuführen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Begründend liegt zugrunde, dass § 45m TKG dem Teilnehmer einen Anspruch gegen seinen Telefondiensteanbieter auf unentgeltliche Eintragung und Berichtigung des Namens in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis gibt, wobei unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnungen als Name zu verstehen sind und die bloße Pflege interner Datenbestände nicht genügt, sodass die Beklagte die tatsächliche Veröffentlichung veranlassen muss.