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Urteil

8 S 76/11 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2011:0728.8S76.11.00
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2011 – 108 C 349/10 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.597,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 358,35 € seit dem 23.06.2010, aus 903,00 € seit dem 05.07.2010, aus 509,92 € seit dem 10.07.2010, aus 281,31 € seit dem 24.07.2010, aus 157,97 € seit dem 28.07.2010, aus 919,15 € seit dem 03.08.2010 und aus 467,32 € seit dem 24.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 549,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2011 – 108 C 349/10 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.597,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 358,35 € seit dem 23.06.2010, aus 903,00 € seit dem 05.07.2010, aus 509,92 € seit dem 10.07.2010, aus 281,31 € seit dem 24.07.2010, aus 157,97 € seit dem 28.07.2010, aus 919,15 € seit dem 03.08.2010 und aus 467,32 € seit dem 24.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 549,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den in dem angefochtenen Urteil tenorierten Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 2.143,07 € hinaus ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.453,95 €, d.h. auf Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 3.597,02 €, aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu. a) Soweit das Amtsgericht die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Mietwagenkosten auf nur 4.066,45 € beziffert hat, hat es das ihm gemäß § 287 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Ansatz des Amtsgerichts, eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem "N" des G-Instituts vorzunehmen, zu beanstanden ist. Denn das Amtsgericht hat sein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO jedenfalls insoweit fehlerhaft ausgeübt, als es bei der Bildung des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem "N" des G-Instituts einen Aufschlag von 20 % nur bei den Werten aus der erstgenannten Liste vorgenommen hat (vgl. die Übersicht Bl. ### GA). Da durch diesen Aufschlag der besonderen Unfallsituation Rechnung getragen werden soll (zB Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) und die dadurch veranlassten zusätzlichen Leistungen des Vermieters pauschal abgegolten werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass die Werte aus dem "N" des G-Instituts nicht erhöht worden sind. b) Demzufolge ist die Kammer gehalten, die Höhe der Mietwagenkosten selbst gemäß § 287 ZPO zu schätzen. aa) Die Kammer hält es ihrer Rechtsprechung folgend weiterhin für sachgerecht, als Schätzungsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen (vgl. nur LG Bonn, Urt. v. 14.12.2010 – 8 S 268/10, n.v., S. 3f.; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11, n.v., S. 4). (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08, juris Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14, 22f.), der sich die Kammer nach wie vor anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann und sollte in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden. (2) Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den Schwacke-Automietpreisspiegel sind nicht geeignet, Zweifel an dessen Eignung zu begründen. Die diesen Einwendungen zugrunde liegende Annahme, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel enorme Preissteigerungen enthalte, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen bei dessen Erstellung zurückzuführen seien, ist bereits nicht nachvollziehbar. Es sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die etwa im Schwacke-Automietpreisspiegel 2008 enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, n.v., S. 3; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11, n.v., S. 4). Soweit die Beklagte darüber hinaus auf Sachverständigengutachten verweist, die in anderen Verfahren eingeholt worden sind, können deren Ergebnisse allein deshalb schon nicht zuverlässig beurteilt werden, weil der zugrunde liegende Sachverhalt und das Vorgehen der Sachverständigen nicht im Einzelnen bekannt ist. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer weiterhin anschließt, nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, juris Rn. 4 mwN). Dies ist jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in durchgreifender Weise geschehen. Dass – wie die Beklagte geltend macht – andere Erhebungen, wie der "N" des G-Instituts, oder gerichtlich bestellte Sachverständige zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der letztgenannten Erhebung zu rechtfertigen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 14.12.2010 – 8 S 268/10, n.v., S. 3 mwN; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 – 8 S 13/11, n.v., S. 4). Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es auch keine überzeugenden Gründe dafür, dem "N" des G-Instituts den Vorzug zu geben (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, S. 3f.). (3) Die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausgewiesenen Werte werden auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten günstigeren Angebote der Firmen T, F und B (vgl. Bl. ###ff. GA) erschüttert. Denn dabei handelt es sich ausnahmslos um "Screenshots" von Internetangeboten, die völlig losgelöst von den Umständen des Einzelfalls bestimmte Tarife ausweisen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob die Mietbedingungen mit denen in dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, so dass sie nicht als Nachweis eines konkreten günstigeren Alternativangebots geeignet sind. Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass das Internet ein Sondermarkt ist, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 21). Ferner ist jeweils nur eine vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse, ein Preis sowie zum Teil das Bestehen einer Vollkaskoversicherung genannt. Nicht ersichtlich ist jedoch, ob eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist, ob eine Vorfinanzierung des Mietpreises durch Hinterlegung einer Kreditkarte oder einer Kaution zu erfolgen hat, ob die Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung enthält und ob irgendwelche weiteren Kosten und Auflagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Zudem wird in den Angeboten der Firma B lediglich ein Grundpreis ab einem bestimmten Betrag genannt. Die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich ebenfalls bei keinem der von der Beklagten vorgelegten Angebote. Es besteht daher kein Anlass, angesichts dieser Angebote an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage zu zweifeln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 – 5 U 44/10, juris Rn. 7; OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011 – 19 U 145/10, n.v., S. 4 (Bl. 288 GA)). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Darin ist nämlich lediglich gefordert worden, dass das Berufungsgericht prüft, ob sich aus dem Hinweis der Beklagten auf günstigere Angebote anderer Anbieter gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, juris Rn. 5f.; BGH, Urt. v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09, juris Rn. 8). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist dies jedoch vorliegend nicht der Fall. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, da dies vor dem Hintergrund des nicht hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 – 5 U 44/10, juris Rn. 7). bb) Die Klägerin ist auch berechtigt, einen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif zu verlangen. (1) Zwar kann ein Geschädigter – wie oben bereits dargelegt – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf zusätzlichen Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006, NJW-Spezial 2006, 548). Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05, juris Rn. 9). Die Kammer schließt sich insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln an, wonach der Aufschlag 20 % beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 –VI ZR 112/09, juris Rn. 5; BGH Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, juris Rn. 31; OLG Köln, Beschl v. 04.04.2008 – 4 U 1/08, juris Rn. 5; s. ferner LG Bonn, Urt. v. 29.07.2010 – 8 S 93/10, n.v., S. 3ff.). Von der Klägerin sind in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom ##.10.2010 die spezifischen Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für alle sieben Schadensfälle im Einzelnen dargetan worden (vgl. Bl. ###ff. GA), ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegen getreten ist. (2) Steht demnach fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 11f.; BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 26). Den Nachweis, dass den Geschädigten L, I, D, U, E, O oder H unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. So stammen die von ihr vorgelegten Angebote aus Oktober 2010, während die Geschädigten die Mietfahrzeuge zwischen Mai und Juli 2010 benötigten. Dass die in den Angeboten ausgewiesenen Preise auch in dem vorgenannten Zeitraum gegolten haben, kann nicht einfach unterstellt werden. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist unsubstantiiert (vgl. Bl. ###ff. GA). Im Übrigen sind die Angebote aus den oben unter b) aa) (3) dargelegten Gründen im Hinblick auf die in den konkreten Einzelfällen tatsächlich anfallenden Mietpreise nicht hinreichend aussagekräftig. cc) Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, und zwar auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge der Geschädigten L, I, D, U, E, O und H zum Zeitpunkt der Unfälle nicht vollkaskoversichert waren. Da der durch einen Unfall Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, hat er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietfahrzeuge in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Urt. v. 14.12.2010 – 8 S 268/10, n.v., S. 5 mwN). dd) Die von der Klägerin darüber hinaus in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Zustellung und die Abholung der Mietwagen in den Schadensfällen L, I, D, U, E, O und H sowie für den Zusatzfahrer in den Schadensfällen I, D, U, O und H sind ebenfalls ersatzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 23; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 – 8 S 171/10, n.v., S. 6 [für Zustellung/Abholung]; OLG Köln, Urt. v. 20.07.2010 – 25 U 11/10, juris Rn. 13 [für Zusatzfahrer] sowie LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 – 5 S 263/10, n.v., S. 6 mwN). ee) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich in den einzelnen Schadensfällen die folgenden, von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten (vgl. Bl. #ff., ##ff. und die Übersicht Bl. ##f. GA): Schadensfall L Unfall vom ##.05.2010, Anmietdauer vom ##.05. – ##.02.2010 Normaltarif 500,00 € Pauschaler Aufschlag von 20 % 100,00 € Voll-/Teilkaskoversicherung 108,00 € Zustellen/Abholen 46,00 € Gesamtkosten 754,00 € Zahlung der Beklagten 395,65 € Offene Forderung 358,35 € Schadensfall I Unfall vom ##.05.2010, Anmietdauer vom ##.05. – ##.05.2010 Normaltarif 989,00 € Pauschaler Aufschlag von 20 % 197,80 € Voll-/Teilkaskoversicherung 286,00 € Zusatzfahrer 156,00 € Zustellen 23,00 € Gesamtkosten 1.651,80 € Zahlung der Beklagten 748,80 € Offene Forderung 903,00 € Schadensfall D Unfall vom ##.05.2010, Anmietdauer vom ##.05. – ##.05.2010 Normaltarif 731,50 € Pauschaler Aufschlag von 20 % 146,30 € Voll-/Teilkaskoversicherung 182,00 € Zusatzfahrer 84,00 € Zustellen 23,00 € Gesamtkosten 1.166,80 € Zahlung der Beklagten 656,88 € Offene Forderung 509,92 € Schadensfall U Unfall vom ##.02.2010, Anmietdauer vom ##.06. – ##.06.2010 Normaltarif 340,00 € Pauschaler Aufschlag von 20 % 68,00 € Voll-/Teilkaskoversicherung 75,00 € Zusatzfahrer 48,00 € Zustellen/Abholen 46,00 € Gesamtkosten 577,00 € Zahlung der Beklagten 295,69 € Offene Forderung 281,31 € Schadensfall E Unfall vom ##.06.2010, Anmietdauer vom ##.06. – ##.06.2010 Normaltarif 345,00 € Pauschaler Aufschlag von 20 % 69,00 € Voll-/Teilkaskoversicherung 72,00 € Zustellen/Abholen 46,00 € Gesamtkosten 532,00 € Berechnung der Klägerin 522,68 € Zahlung der Beklagten 364,71 € Offene Forderung 157,97 € Schadensfall O Unfall vom ##.06.2010, Anmietdauer vom ##.06. – ##.06.2010 Normaltarif 1.029,00 € Pauschaler Aufschlag von 20 % 205,80 € Voll-/Teilkaskoversicherung 330,00 € Zusatzfahrer 180,00 € Zustellen/Abholen 46,00 € Gesamtkosten 1.790,80 € Zahlung der Beklagten 871,65 € Offene Forderung 919,15 € Schadensfall H Unfall vom ##.06.2010, Anmietdauer vom ##.07. – ##.07.2010 Normaltarif 673,60 € Pauschaler Aufschlag von 20 % 134,72 € Voll-/Teilkaskoversicherung 176,00 € Zusatzfahrer 96,00 € Zustellen/Abholen 46,00 € Gesamtkosten 1.126,32 € Zahlung der Beklagten 659,00 € Offene Forderung 467,32 € c) Da sich die der Klägerin gegen die Beklagte noch zustehende Forderung demnach auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.597,02 € beläuft, die Beklagte in dem angefochtenen Urteil aber nur zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 2.143,07 € verurteilt worden ist, ist ihr ein weiterer Betrag in Höhe von 1.453,95 € zuzusprechen. d) Soweit die Klägerin mit der Berufung dagegen die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.499,47 € gefordert hat, ist die Berufung somit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 45,52 € zurückzuweisen. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ersatzfähig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die geringfügige Zuvielforderung ist unter Kostengesichtspunkten unbeachtlich. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert : 1.499,47 €