OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 Qs 17/11

LG BONN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Bei der Sichtung vorläufig sichergestellter IT-Asservate besteht nicht grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht der betroffenen Beschuldigten oder ihrer Verteidiger. • Ein Anwesenheitsrecht aus § 110 StPO besteht nicht mehr, da die frühere Regelung ersatzlos gestrichen wurde; §§ 106, 110 StPO sind nicht analog anwendbar. • Ausnahmsweise kann verfassungsrechtlich ein Beteiligungsrecht geboten sein, dies setzt aber besondere Umstände voraus (z. B. Schutz dritter Geheimnisträger), die hier nicht vorlagen. • Die Ermittlungsbehörden entscheiden eigenverantwortlich über Umfang und Dauer der Sichtung; gegen Auswahl und mögliche Beschlagnahme steht der Beschuldigten der nachfolgende Rechtsweg offen.
Entscheidungsgründe
Kein Anwesenheitsrecht bei Sichtung vorläufig sichergestellter IT-Asservate • Bei der Sichtung vorläufig sichergestellter IT-Asservate besteht nicht grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht der betroffenen Beschuldigten oder ihrer Verteidiger. • Ein Anwesenheitsrecht aus § 110 StPO besteht nicht mehr, da die frühere Regelung ersatzlos gestrichen wurde; §§ 106, 110 StPO sind nicht analog anwendbar. • Ausnahmsweise kann verfassungsrechtlich ein Beteiligungsrecht geboten sein, dies setzt aber besondere Umstände voraus (z. B. Schutz dritter Geheimnisträger), die hier nicht vorlagen. • Die Ermittlungsbehörden entscheiden eigenverantwortlich über Umfang und Dauer der Sichtung; gegen Auswahl und mögliche Beschlagnahme steht der Beschuldigten der nachfolgende Rechtsweg offen. Gegen die Beschwerdeführerin läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung. Auf ein Rechtshilfeersuchen führte das Bundeskartellamt eine Durchsuchung durch und stellte am 10.03.2011 umfangreiche IT-Daten der Beschwerdeführerin vorläufig sicher. Die Verteidiger beantragten am 20.04.2011 die Gestattung ihrer Teilnahme an der geplanten Sichtung der IT-Asservate; das Bundeskartellamt lehnte ab. Das Amtsgericht Bonn bestätigte diese Ablehnung mit Beschluss vom 27.06.2011. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein; das Landgericht Bonn hat die Beschwerde als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern ein Anwesenheitsrecht bei der Sichtung der digitalen Kopien zusteht. • Das Amtsgericht und die Kammer haben zutreffend angenommen, dass weder aus § 110 StPO noch aus § 106 Abs.1 StPO ein Anwesenheitsrecht der Beschuldigten folgt, zumal die sichergestellten IT-Asservate nicht im Gewahrsam der Beschwerdeführerin stehen. • Die frühere Regelung des § 110 Abs.3 StPO a.F. wurde ersatzlos gestrichen; eine analoge Anwendung der Vorschriften ist nicht geboten, weil es an einer gesetzgeberischen Regelungslücke fehlt und der Gesetzgeber bewusst anders entschieden hat. • Das Bundesverfassungsgericht lässt zwar in Ausnahmen ein verfassungsrechtliches Beteiligungsrecht zu, dieses dient dem Schutz Dritter (z. B. bei Berufsgeheimnisträgern) und verfolgt den Zweck, übermäßige Datenerhebungen zu vermeiden; hier betreffen die Daten ausschließlich den Beschuldigten, es liegen keine besonderen Geheimhaltungsinteressen Dritter vor. • Mangels einfachgesetzlicher Anspruchsgrundlage obliegt die Entscheidung über Umfang und Dauer der Sichtung dem Ermessen der Ermittlungsbehörden; die Beschwerdeführerin kann nach Abschluss der Sichtung gegen Auswahl oder Beschlagnahme gerichtlich vorgehen. • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde zu Recht abgewiesen, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. • Die Kostenentscheidung der Verfahrenskosten folgt aus § 473 Abs.1 S.1 StPO; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn wurde verworfen; die Ablehnung ihrer Teilnahme an der Sichtung der vorläufig sichergestellten IT-Asservate war rechtmäßig. Es besteht kein allgemeines Anwesenheitsrecht der Beschuldigten oder ihrer Verteidiger bei der Durchsicht digitaler Kopien, insbesondere nicht aus § 110 StPO oder § 106 StPO. Eine Ausnahmesituation, die ein verfassungsrechtliches Beteiligungsrecht erfordern würde, lag nicht vor, da es hier nur um die Daten der Beschuldigten und nicht um schutzwürdige Interessen Dritter ging. Die Ermittlungsbehörden haben somit im Rahmen ihres Ermessens über Umfang und Dauer der Sichtung zu entscheiden; die Beschwerdeführerin kann im Nachgang gegen eine etwaige Auswahl oder Beschlagnahme gerichtliche Schritte einleiten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.