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Beschluss

4 T 327/11

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:0906.4T327.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher T mit der Zustellung eines in kyrillischer Schrift geschriebenen, (vermutlich) in Sscher Sprache verfassten Schriftstücks an das Ssche Generalkonsulat in C. Der Obergerichtsvollzieher verweigerte die Ausführung der Zustellung im Hinblick auf Art. 22 Abs. 3 WÜD. 4 Hiergegen hat die Antragstellerin ein nach ihrem Vorbringen als Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel eingelegt. Auf die Rechtsmittelschrift vom 29.7.2011, Bl. #f. d.A., wird ergänzend Bezug genommen. 5 Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf als Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO behandelt und mit Beschluss vom 10.8.2011, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. # d.A.), zurückgewiesen. 6 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie beantragt (sinngemäß), den Obergerichtsvollzieher anzuweisen, die Zustellung an das Ssche Konsulat auszuführen, hilfsweise, das Rechtsmittel vom 29.7.2011 dem OLG Köln zur Entscheidung gemäß §§ 23, 25 EGGVG vorzulegen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 18.8.2011, Bl. ## ff. d.A., und vom 29.8.2011, Bl. ##ff. d.A., Bezug genommen. 7 II. 8 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 statthaft, auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. 9 Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf vom 29.7.2011 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf ist als Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO schon nicht zulässig. 10 Gemäß § 766 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Einwendungen, welche das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren betreffen. Zustellungen des Gerichtsvollziehers außerhalb der Zwangsvollstreckung sind davon nicht erfasst. 11 Eine entsprechende Anwendung von § 766 ZPO auf Rechtsbehelfe gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Zustellung auszuführen, scheitert an dem Erfordernis einer Regelungslücke. Der Gerichtsvollzieher handelt bei Zustellungen als Justizbehörde im Sinne von § 23 EGGVG, so dass der Rechtsweg nach §§ 23ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2010, I-15 VA 10/09). 12 Die Kammer lässt im Hinblick darauf, dass das Kammergericht (OLGZ 1985, 82ff.) bei einer Weigerung des Gerichtsvollziehers, ein Schriftstück zuzustellen, den Rechtsweg der §§ 23ff. EGGVG verneint, ohne allerdings den gegebenen Rechtsbehelf zu bezeichnen, die Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung zu. 13 Eine Bescheidung des Hilfsantrags ist der Kammer angesichts des vorrangigen Wunsches der Antragstellerin, eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, nicht möglich. 14 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Etwaige Gerichtskosten sind nach dem Gesetz anzusetzen; über außergerichtliche Kosten ist mangels eines Beschwerdegegners nicht zu befinden. Der Obergerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter, sondern Verfahrensinstanz.