Beschluss
4 T 336/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten einer jeden Vorpfändung sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und jeweils gesondert erstattungsfähig.
• Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen; jede Vorpfändung ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts.
• Die Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagenpauschalen kann angemessen sein; Kostenfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des RVG und § 91 ZPO.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit mehrerer Vorpfändungs‑Kosten bei Zwangsvollstreckung • Kosten einer jeden Vorpfändung sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und jeweils gesondert erstattungsfähig. • Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen; jede Vorpfändung ist eine besondere Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts. • Die Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagenpauschalen kann angemessen sein; Kostenfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des RVG und § 91 ZPO. Die Gläubigerin vollstreckte gegen die Schuldnerin ein vorläufig vollstreckbares Urteil über 5.435,76 Euro und legte nach Sicherheitsleistung drei vorläufige Zahlungsverbote (§ 845 ZPO) bei drei Drittschuldnerinnen vor. Die Zahlungsverbote wurden jeweils zugestellt; nach Zahlung der in den Verboten bezeichneten Beträge nahm die Gläubigerin die Verbote zurück. In einer Abrechnung machte die Gläubigerin weitere Kosten der Zwangsvollstreckung geltend, insbesondere jeweils eine 0,3fache Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale von 132,50 Euro für jede Vorpfändung, insgesamt 397,50 Euro, wovon die Schuldnerin nur einen Teil zahlte. Die Gläubigerin beantragte die Festsetzung der restlichen Kosten in Höhe von 265 Euro. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin beim Landgericht Bonn. • Die Beschwerde ist statthaft nach § 788 Abs. 2, § 104 Abs. 3 ZPO und zulässig. Nach dem anwaltlichen Gebührenrecht sind Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vorbereitungshandlungen bis zur Befriedigung der Gläubigerin als besondere Angelegenheit zu qualifizieren (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ZVG). • Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, weil jede Maßnahme für sich zur Befriedigung führen kann; deshalb stellt jede Vorpfändung eine besondere Angelegenheit dar. • Daraus folgt, dass für jede Vorpfändung nach RVG (VV 3309) gesondert eine Gebühr und die Auslagenpauschale entstanden sind und als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von der Schuldnerin zu erstatten sind. • Die geltend gemachte Höhe der Gebühren und Pauschalen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 91 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich; das Landgericht setzt die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 265,00 Euro fest. Die Schuldnerin trägt außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass jede Vorpfändung als gesonderte, erstattungsfähige Vollstreckungsmaßnahme zu qualifizieren ist und daher die jeweils entstandenen Anwaltsgebühren und Auslagenpauschalen von der Schuldnerin zu tragen sind. Daraus folgt die umfassende Festsetzung der noch offenen Kosten in der genannten Höhe.