Urteil
5 S 148/11
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:0928.5S148.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 31.05.2011 (106 C 315/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 256,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 abzüglich am 16.06.2011 gezahlter 118,80 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,- EUR nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. 4 II. 5 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von restlichen 256,47 EUR zu. 6 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert; insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch den Geschädigten F nicht unwirksam. Anders als im Fall des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, MDR 2011, 845 = juris Rn. 6 ff.) hat der Geschädigte nicht sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten abgetreten, sondern ausdrücklich nur den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. 7 Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Denn die in der Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte liegende Rechtsdienstleistung des Klägers ist nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit allgemein erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Sachverständige den ihm abgetretenen Anspruch auf Erstattung seines eigenen Honorars gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht (vgl. ausführlich LG Saarbrücken, Urt. v. 15.10.2010, 13 S 68/10, juris Rn. 19; Sabel, NZV 2006, 6, 11). 8 2. Dem Zedenten, dem Geschädigten F, stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des nach dem Verkehrsunfall vom ##.08.2010 zur Feststellung des Schadensumfangs an seinem Fahrzeug eingeholten Sachverständigengutachtens des Klägers in Höhe von 431,97 EUR zu. 9 a) Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (statt aller Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rn. 58). Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch allerdings auf den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache des Zedenten erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn. 14). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 72). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 10 Der Geschädigte F hat mit dem Kläger unter dem ##.08.2010 eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen, welche eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten gemäß der Honorartabelle des Klägers vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Kläger, die die Kammer ohnehin nicht festzustellen vermag, waren für den Geschädigten bei der Unterzeichnung dieser Honorarvereinbarung nicht erkennbar. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Geschädigte in den Ansatz solcher Nebenkosten eingewilligt hat, die ausweislich der Ausführungen des Klägers in den Erläuterungen zu seiner eigenen Honorartabelle möglicherweise bereits im Grundhonorar enthalten sind (Fotokosten, Schreibkosten, Portokosten). Denn die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung ist nicht so eindeutig, dass diese mögliche doppelte Abgeltung bestimmter Leistungen dem Geschädigten hätte auffallen müssen. Angesichts dessen, dass ein Ansatz bestimmter Nebenkosten ausdrücklich vereinbart war und deren Höhe in der Honorartabelle im einzelnen aufgeführt ist, lässt sich die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistungen durchaus so lesen, dass hierdurch zwar bestimmte Leistungen (Ausdruck des Gutachtens, Fertigung von Lichtbildern, Versendung) abgegolten sind, nicht aber die hiermit zusätzlich verbundenen Auslagen des Klägers. 11 b) Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war. 12 3. Seinen Ersatzanspruch in Höhe von 431,97 EUR hat der Geschädigte F an den Kläger abgetreten. Durch diese Abtretung hat sich der Anspruch nicht verändert (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 52; ebenso wohl LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, 4 S 11/10, NJW-RR 2011, 321 ff. = juris Rn. 7), so dass der Kläger als Sachverständiger den Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Sachverständigengutachtens nach den für den Geschädigten geltenden Grundsätzen gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend machen kann. 13 Hiermit wird der Haftpflichtversicherer nicht rechtlos gestellt, weil er sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa i.V.m. §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74). In diesem Fall ist es allerdings Sache des Haftpflichtversicherers, den Erstattungsanspruch darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 54). 14 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte – auch auf Hinweis der Kammer hin – die Aufrechnung mit ihr von dem Geschädigten F abgetretenen Erstattungsansprüchen gegen den Kläger nicht erklärt. 15 4. Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 431,97 EUR hat die Beklagte vorgerichtlich 175,50 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 256,47 EUR zusteht. 16 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 18 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die sich auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere kommt es nach den Ausführungen der Kammer auf die Frage der Eignung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO nicht an. 19 Gegenstandswert des Berufungsverfahrens : 141,97 EUR