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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

16 O 104/10

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:0930.16O104.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich bei geschäftlichen Handlungen als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der Industrie- und Handelskammer C/ST zu bezeichnen und mit dieser Angabe zu werben, insbesondere wenn dies wie nachstehend erfolgt: a) und/oder b) Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2010 zu zahlen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar; in der Hauptsache betreffend Ziffer 1.b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und hinsichtlich der Hälfte der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen Mitgliedern auch Industrie- und Handelskammern gehören. Der Beklagte ist beratender Ingenieur und war bis zum ##.12.2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den Bestellungsbereich "Schäden an Gebäuden" bei der Industrie- und Handelskammer C/ST In einem geschäftlichen Schreiben vom ##.08.2010 heißt es im Briefkopf u.a. wie folgt: 3 "Dipl.-Ing. H L-Straße ##### C 4 (…) 5 Beratender Ingenieur 6 BDB, IK-NRW – ###### 7 Bis ##.12.2009 8 ö. b. u. v. Sachverständiger für 9 Schäden an Gebäuden bei der 10 IHK C/ST 11 (…)" 12 Noch bis in dem November 2010 hinein bezeichnete sich der Beklagte auf der von ihm betriebenen Internetseite www.H-C.de u.a. wie folgt: 13 "Dipl. – Ing. 14 H 15 (…) 16 Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK C/ST für "Schäden an Gebäuden" " 17 Das Auftreten nahm der Kläger zum Anlass, den Beklagten mit Schreiben vom ##.08.2010 abzumahnen und ihn aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit u.a. folgendem Inhalt abzugeben: 18 "1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit wort- oder inhaltsgleichen Angabe "ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C/ST" mit oder ohne Hinzufügung eines Hinweises "bis ##.12.2009" zu werben, 19 (…)" 20 Der Beklagte trat dem Unterlassungsbegehren mit anwaltlichem Schreiben vom ##.09.2010 entgegen und verpflichtete sich gegenüber dem Kläger allein dazu, 21 "1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit wort- oder inhaltsgleichen Angabe "bis ##.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C/ST" zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass eine Überwachung seiner Sachkunde durch die IHK C/ST seit dem ##.12.2009 nicht mehr erfolgt. 22 (…)" 23 Der Kläger ist der Ansicht, das angegriffene Verhalten des Beklagten sei irreführend und verstoße zudem gegen § 22 der Sachverständigenordnung der IHK C/ST (Anlage K9) und § 22.6 der Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Sachverständigenordnung (Anlage K10). 24 Der Kläger beantragt, 25 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungsghaft, zu unterlassen als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der Industrie- und Handelskammer C/ST zu bezeichnen und mit dieser Angabe zu werben, insbesondere wenn dies wie nachstehend erfolgt: 26 a) 27 und/oder 28 b) 29 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2010 zu zahlen. 30 Der Beklagte erkennt den Klageantrag zu 1. a) an und beantragt im Übrigen, 31 die Klage abzuweisen. 32 Der Beklagte sieht sich zu einer über den anerkannten Umfang hinausgehenden Unterlassung nicht verpflichtet. Der Hinweis auf die abgelaufene Bestellung diene allein dazu, weitere Begutachtungen und dahingehende Aufträge zu vermeiden sowie seinen Kundenstamm zu informieren. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 34 Die Klage ist zulässig und begründet. 35 1. Die Verurteilung zur Unterlassung, sich (weiterhin) als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu bezeichnen, beruht auf dem Anerkenntnis des Beklagten, § 307 ZPO. 36 Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, sich bei geschäftlichen Handlungen als "bis zum ##.12.2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK C/ST für Schäden an Gebäuden" zu bezeichnen. Danach ist derjenige, der irreführende und damit unlautere Wettbewerbsmaßnahmen ergreift, Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden zur Unterlassung gleichartiger Handlungen verpflichtet ist. Die streitgegenständlichen Angaben des Beklagten im Briefkopf seines Geschäftsschreiben vom ##.08.2010, (objektiv) eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, sind irreführend. 37 Bei der Frage, in welcher Weise der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, ist darauf abzustellen, ob die Angaben so gestaltet sind, dass sie bei einem nicht unerheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen, über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung eine Fehlvorstellung verursachen (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.9.2007 - 2 U 13/07, WRP 2008, 151). Nach dieser Maßgabe verstößt eine Werbung mit der Bezeichnung als "bis zum ##.12.2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger…" gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Dem steht nicht entgegen, dass die Angaben inhaltlich zutreffend sind. Denn eine Werbung kann objektiv richtig, jedoch subjektiv, also in ihrer Wirkung auf das Publikum geeignet sein, irrige Vorstellungen hervorzurufen (BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1988, 1043 - GS-Zeichen; Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rn. 2.71 m.w.N.). So liegt es hier. Die Angabe suggeriert den weitgehenden Fortbestand einer tatsächlich nicht mehr vorhandenen Qualifikation und Pflichtenstellung. Das kann die Kammer, deren Mitglieder sowohl zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören als auch regelmäßig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aus eigener Sachkunde beurteilen. 38 Von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird nicht allein erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet, d.h. über uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienabschluss verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 234/94, MDR 1997, 1049). Vielmehr unterliegt er weitergehend der Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Fortbildung sowie der Überwachung durch die anerkennende Industrie- und Handelskammer, die bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen zum Widerruf der öffentlichen Bestellung berechtigt ist. Da die vorbezeichneten Pflichten und Sanktionsmöglichkeiten den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelnen regelmäßig nicht bekannt sind, beschränkt sich deren Wahrnehmung auf eine allein durch den zeitlichen Abstand zum Bestellungsablauf geminderte qualitative Eignung. Das gilt zumindest dann, wenn der Hinweis auf die zurückliegende Bestellung - wie hier - innerhalb der Qualifikationsleiste eines Briefkopfes erfolgt. 39 Insbesondere bleibt mit dem (bloßen) Hinweis auf eine zurückliegende Bestellung offen, aus welchem Grunde die öffentliche Bestellung erloschen ist. Dies ermöglicht es, mit einer zurückliegenden Bestellung zu werben, obwohl diese widerrufen worden ist, weil schon während der Bestellung die Vorrausetzungen für deren Fortdauer (Unparteilichkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, etc.) entfallen sind. Schließlich wird durch den Hinweis auf eine zurückliegende Bestallung die mit der Einführung der Altersgrenze verbundene Absicht der Bestellungskörperschaft, die Leistungsfähigkeit öffentlich bestellter Sachverständiger in generalisierender Weise sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2011 - 8 C 45.09, BetrAv 2011, 415), unterlaufen (vgl. Bock in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 45). 40 Ob das geschäftliche Handeln des Beklagten zugleich gegen §§ 5 Nr.5.3.1, 22 Nr. 22.6 der Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung des Deutschen I- und HKtages e.V. und damit gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520 - Optimale Interessenvertretung) verstößt, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Anders als bei der (erst am 01.10.2010 in Kraft getretenen) Sachverständigenordnung der IHK C/ST vom ##.03.2010 (§§1, 4 u. 5 IHKG, § 36 GewO). dürfte es sich jedoch lediglich um eine verbandsinterne Regelung einer privatrechtlichen Vereinigung handeln (vgl. Taupitz, JZ 1994, 221 (221)). 41 Die unzutreffenden Angaben sind auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Insoweit gibt das Verhalten des Beklagten als dem Werbenden selbst einen Anhaltspunkt für die Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm- Bornkamm , a.a.O., § 5 Rn 2.180). Es liegt nahe, dass bei einem derartigen Vorgehen die Qualität der angebotenen Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen der eines öffentlich und bestellten Sachverständigen weitgehend angenähert angesehen sein werden und die irrige Annahme begründet, seine Kompetenz und Pflichtensituation den Standard seiner nicht öffentlich bestellten und vereidigten Mitbewerber auch noch nach Ablauf der Bestellung übertreffe. 42 Die aus der Erstbegehung resultierende Wiederholungsgefahr ist nicht aufgrund der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung vom ##.09.2010 entfallen. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagte sein irreführendes Verhalten über die Erklärung hinaus fortgesetzt hat. Zudem ist die darin vorgenommene Einschränkung nicht geeignet, die mit der fortdauernden Verwendung der Bestellung verbundene Irreführung nicht zu beheben. 43 2. Die durch die Abmahnung verursachten Kosten belaufen sich (unstreitig) für den Kläger, der einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, pauschal auf 195,00 € zzgl. 7% Mehrwertsteuer (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm- Bornkamm , a.a.O., § 12 Rn. 1.98 mwN). 44 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO 46 Streitwert: 20.000,00 €