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Beschluss

21 Qs-664 Js 203/09-59/11

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2011:1011.21QS664JS203.09.5.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger abgelehnt. 1. Dabei kann dahinstehen, ob § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO anwendbar ist, wenn in einem anderen Verfahren gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang jedoch folgendes an: Dem Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Vorschrift nur für das Verfahren gelten soll, in dem die Untersuchungshaft vollstreckt wird. Auch die Gesetzesbegründung gibt insoweit keine eindeutige Erklärung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/11644). Zwar - insoweit schließt sich die Kammer der wohl überwiegenden Rechtsprechung (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2010, Az: 3 Ws 351/10, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010, Az: 1 Qs 95/10, LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az: 105 Qs 342/10, alle zitiert nach juris) an - dürfte Sinn und Zweck der Neuregelung für eine weite Auslegung der Regelung in Nr. 4 sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung eingeführt wurde, weil die bisherige Regelung in § 117 Abs. 4 StPO a.F. und § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, die eine Pflichtverteidigerbestellung erst nach dreimonatiger Haftdauer vorsahen, mit Blick auf das Gewicht der mit der Untersuchungshaft verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung für unzureichend erachtet wurde, und die damit angesprochene, mit der Freiheitsentziehung notwendig verbundene Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten nicht nur für das Verfahren gilt, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, sondern gleichermaßen auch für weitere anhängige Verfahren. Allerdings zeigen die Vorschriften in § 141 StPO, dass der Gesetzgeber lediglich das Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, bei Einführung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor Augen gehabt haben dürfte. Hierfür spricht zum einen § 141 Abs. 3 S. 4 StPO, wonach der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt wird. In dieser Vorschrift wird unterstellt, dass derjenige, der über die Beiordnung entscheidet, vom Beginn der Vollstreckung Kenntnis hat. Dies dürfte jedoch nicht ohne weiteres für andere - möglicherweise räumlich weit entfernt eingeleitete und sachlich nicht im Zusammenhang stehende - Ermittlungsverfahren der Fall sein. Es hätte sich mithin, hätte man sämtliche Verfahren einbeziehen wollen, angeboten, darauf abzustellen, dass die Beiordnung unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bzw. nach Kenntnis hiervon zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nicht dahingehend argumentiert werden kann, dass durch die Formulierung "unverzüglich" auch die Beiordnung erst nach Kenntnis von der Untersuchungshaft noch rechtzeitig im Sinne des § 141 Abs, 3 S. 4 StPO ist. Denn wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit dieser Formulierung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Gericht nach Verkündung des Haftbefehls ein gewisser zeitlicher Spielraum bis zur Bestellung zugebilligt werden muss (vgl. (BT-Dr. 16/13097, S.19), nicht aber dem Umstand etwaiger (nicht vertretbarer) Informationsdefizite zwischen unterschiedlichen Ermittlungsorganen und/oder Gerichten. Zum anderen spricht für eine enge Auslegung auch § 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO, der auf § 126 StPO, mithin eine Norm, die nur in Verfahren, in denen eine Untersuchungshaft angeordnet ist, Anwendung findet, verweist. Denn durch diese Verweisung dürfte es an einer Zuständigkeitsregelung betreffend die Beiordnung in den "anderen" Verfahren fehlen. Soweit das OLG Frankfurt (a.a.O.) den Haftrichter des Verfahrens, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, als zuständig erachtet, überzeugt dies nicht. Dies würde nämlich bedeuten, dass in Verfahren, in denen keine Untersuchungshaft vollstreckt und bereits Anklage erhoben worden ist, der Haftrichter der anderen Sache über die Beiordnung zu entscheiden hätte. Auch hätte das mit der Haftsache befasste Gericht im Sinne § 126 Abs. 2 StPO über die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem ihm der Sache nach unbekannten Verfahren zu entscheiden, unanhängig davon, ob in diesem bereits Anklage erhoben worden ist oder nicht. Beides dürfte aber der gesetzgeberischen Intention, den "am besten mit der Sache vertrauten Richter" (BT-Dr. 16/13097, S.19) mit der Beiordnung zu betrauen, kaum gerecht werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände neigt die Kammer dazu, trotz der erhöhten Schutzwürdigkeit eines Beschuldigten im Falle einer Untersuchungshaft, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO eng auszulegen. 2. Jedenfalls erachtet die Kammer eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in den "anderen" Verfahren nicht stets erforderlich, so lange sich diese im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinden. Denn aus § 141 Abs. 1 StPO einerseits und § 141 Abs. 3 S. 1 StPO andererseits wird deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine Abstufung vornehmen will zwischen der Beiordnung im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Dieser Differenzierung muss auch im Rahmen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechnung getragen werden. Gerade Fälle wie der vorliegende zeigen, dass es - auch unter Berücksichtigung eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten im Fall der Untersuchungshaft - nicht in jedem Fall der Beiordnung eines Verteidigers in anderen Verfahren bedarf, sondern nur dann, wenn die mit der Untersuchungshaft verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung eine solche tatsächlich gebietet. Während in dem Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die Notwendigkeit einer Beiordnung auch schon im Vorverfahren stets zu bejahen sein dürfte und nunmehr auch eindeutig gesetzlich normiert ist, ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nach Auffassung der Kammer in anderen Verfahren daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des Vorverfahrens eine Beiordnung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO erfolgt. Damit aber scheidet eine Beiordnung aus, wenn eine Verteidigung als solche nicht (mehr) nötig ist, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einstellen will. Der Umstand, dass mit dieser Einstellung kein Strafklageverbrauch eintritt, steht dem nicht entgegen, vielmehr kann bei einer Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens erneut über die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung entschieden werden, wodurch die Rechte eines Beschuldigten hinreichend gewahrt sind, zumal bei Wiederaufnahme - wie auch in der Einstellungsnachricht angeführt - eine Benachrichtigung an den Verteidiger erfolgen wird. Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass aus Verteidigersicht trotz der Einstellung des Verfahrens eine Akteneinsicht notwendig erscheint, noch nicht dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bedurfte es vorliegend einer nachträglichen Beiordnung von Rechtsanwalt A nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.