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Beschluss

4 T 411/11

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil ihm ein ersichtliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt und er die Beschwerde nicht begründet hat. • Dritte, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt waren, sind nach § 303 Abs. 2 FamFG ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht beschwerdebefugt. • Die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen scheitert, wenn ein fachärztliches Gutachten ergibt, dass die Urteils- und Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ist und der Betroffene das Für und Wider einer Betreuung abwägen kann (vgl. § 1896a BGB).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einer Betreuung: Unzulässigkeit und fehlende Erfolgsaussicht • Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil ihm ein ersichtliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt und er die Beschwerde nicht begründet hat. • Dritte, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt waren, sind nach § 303 Abs. 2 FamFG ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht beschwerdebefugt. • Die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen scheitert, wenn ein fachärztliches Gutachten ergibt, dass die Urteils- und Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ist und der Betroffene das Für und Wider einer Betreuung abwägen kann (vgl. § 1896a BGB). Die Schwester (Beteiligte zu 1) beantragte die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für ihren Bruder (Betroffener). Die Familie ist zugleich Erbengemeinschaft wegen verstorbener Schwester; es bestehen erhebliche Kommunikations- und Nachlassstreitigkeiten zwischen den Geschwistern. Das Amtsgericht ließ ein psychiatrisches Gutachten erstellen, das eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Urteils- und Kritikfähigkeit feststellte. Das Amtsgericht lehnte daraufhin die Einrichtung einer Betreuung ab. Gegen diesen Beschluss legten der Betroffene sowie zwei Schwestern Beschwerde ein; eine Schwester war am erstinstanzlichen Verfahren nicht formal beteiligt. Der Betroffene reichte zahlreiche Schreiben ein, blieb aber untätig hinsichtlich einer Beschwerdebegründung. Die Kammer setzte Fristen und wies auf Akteneinsicht hin; die nicht formbeteiligte Schwester hielt ihre Beschwerde dennoch aufrecht. • Zulässigkeit der Beschwerden: Die Beschwerde des Betroffenen ist zwar statthaft, bleibt aber unzulässig mangels erkennbaren Rechtsschutzbedürfnisses und insbesondere mangels Begründung trotz gesetzter Frist (§§ 58, 59 FamFG). • Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt war und damit die erforderliche Beschwerdebefugnis gemäß § 303 Abs. 2 FamFG fehlt. • Materiellrechtliche Prüfung der Beschwerde der Beteiligten zu 1: Das psychiatrische Gutachten ergab zwar paranoide Züge und eingeschränkte Urteilsfähigkeit, jedoch keine Aufhebung der Urteils- und Kritikfähigkeit; der Betroffene kann das Für und Wider einer Betreuerbestellung abwägen, sodass eine Betreuung gegen seinen Willen nach § 1896a BGB nicht gerechtfertigt ist. • Verfahrensrechtliche Nebenfragen: Ein Austausch der Verfahrenspflegerin wurde nicht für erforderlich gehalten, weil der Betroffene seine Interessen ausreichend selbst vertreten konnte. • Verfahrensentscheide: Mangels Erfolgsaussichten und wegen Unzulässigkeit wurden die Beschwerden entweder verworfen oder zurückgewiesen; Kostenentscheidung obsolet gemäß § 131 Abs. 5 KostO. Die Beschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 wurden als unzulässig verworfen; die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde materiell zurückgewiesen. Damit bleibt der Beschluss des Amtsgerichts bestehen, keine rechtliche Betreuung einzurichten. Grundlage ist insbesondere das psychatrische Gutachten, wonach der Betroffene trotz paranoider Züge seine Angelegenheiten noch eigenständig abwägen kann, sodass eine Betreuung gegen seinen Willen nicht angeordnet werden darf. Kosten wurden nicht auferlegt.