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Beschluss

38 T 575/11

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:1229.38T575.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 15.08.2011 gegen den Beschluss der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 27.07.2011, 38 T 575/11 wird zurückgewiesen. 2. Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 15.08.2011 gegen den Beschluss der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 27.07.2011, 38 T 575/11 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 1. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 44 FamFG. 3 Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass sich die Kammer nicht damit auseinandergesetzt hat, dass andere Kammern des Landgerichts oder die Literatur anderer Auffassung sind. Auch die 6. Kammer für Handelssachen (Beschluss vom 8.12.2010, 31 T 652/10) ist derselben rechtlichen Auffassung wie die 13. Kammer für Handelssachen. Es handelt sich somit keineswegs um eine vereinzelte Rechtsauffassung, so dass die fehlende Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen keine Verletzung rechtlichen Gehörs begründen konnte. 4 Eine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebensowenig begründen. Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt (Oberheim im Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 44 Rn. 30). 5 Darüber hinaus wären die gerügten Verletzungen rechtlichen Gehörs auch nicht entscheidungserheblich, da dies bedeutet, dass eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung erlangt werden kann. Weder bei einer Auseinandersetzung mit gegenteiligen Rechtsauffassungen noch bei einer Vorlage an den EuGH wäre es zu einem für die Beschwerdeführerin günstigerem Ergebnis gekommen. 6 Im übrigen findet eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 27.07.2011 nach § 335 Abs.5 S.4 HGB nicht statt. 7 Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind wegen § 131 d KostO entbehrlich. 8 2. Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls unbegründet. Die Kammer für Handelssachen hat durch die mangelnde Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht an den EuGH setzt voraus, dass die Vorlage an den EuGH willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG, NJW 1992, 678). Die 13. Kammer für Handelssachen hat jedoch gerade keine Zweifel an der zutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Ausgangsfrage und diese auch in Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht erörtert. Zwar ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auch dann verletzt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt (BVerfG, NJW 2001, 1267). Eine solche entscheidungserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts liegt jedoch nicht vor, da bereits das Gemeinschaftsrecht davon ausgeht, dass der konsolidierte Abschluss für das Tochterunternehmen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten offengelegt wird (s. LG Bonn, Beschluss vom 8.12.2010, 31 T 652/10).