Urteil
3 O 196/11
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:1230.3O196.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung zustehen. 3 Die 19## geborene Klägerin und ihr Ehemann haben bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch ein Wertpapierdepot. 4 Im April 2007 fanden in der Cer Filiale der Beklagten Gespräche zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Berater X der Beklagten andererseits statt, deren Inhalt zwischen den Parteien weitgehend streitig ist. 5 Die Klägerin wollte sich im Rahmen dieser Gespräche von der Beklagten bzw. dem für sie tätigen Berater hinsichtlich einer Möglichkeit beraten lassen, einen Betrag in Höhe von ca. 55.000,00 – 60.000,00 € für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren so anzulegen, dass sie hieraus nach Ablauf der fünf Jahre ein monatliches Zusatzeinkommen erhält. Gedacht war diese Geldanlage als Zusatzvorsorge für die Pensionszeit der Klägerin und ihres Ehemanns. 6 Der Berater X sprach daraufhin die Empfehlung zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung „I“ der M AG und der W AG für die Klägerin als versicherte Person und den Ehemann der Klägerin als Bezugsberechtigten für den Todesfall aus. 7 Die Klägerin unterzeichnete den vom Berater X vorbereiteten Antrag (Anlage B 1, Bl. ### d. A. bzw. K 1, Bl. ##ff. d.A.) am 30.04.2007. 8 Die Versicherung hatte eine Laufzeit vom 01.06.2007 bis zum 01.06.2012. Ab letzterem Datum sollte die monatliche Rentenzahlung beginnen. Die Höhe der für 22 Jahre garantierten monatlichen Rentenzahlung war und ist dabei unbestimmt, da der bei Abschluss der Versicherung fällige Einmalbeitrag in Höhe von 57.309,94 € im Rahmen der Versicherung zu unterschiedlich hohen Anteilen in fünf verschiedene Fonds angelegt wurde, von deren Entwicklung die Entwicklung des Fondsguthabens der Versicherung abhängig ist. 9 Unter dem 30.05.2007 wurde der Klägerin seitens der M AG der Vertragsschluss bestätigt und der Versicherungsschein zugesandt. Wegen des Inhalts der Bestätigung und des Versicherungsscheins nebst Anlagen wird auf die Anlage K 3, Bl. ## bzw. ##ff. d. A. Bezug genommen. 10 Die Klägerin zahlte am 30.05.2007 den Einmalbeitrag in Höhe von 57.309,94 € durch Abbuchung vom Konto ihres Ehemanns. 11 Im Juni 2008 erhielt die Klägerin von der M2 Versicherung ein mit „Jährliche Information zur Überschussbeteiligung“ überschriebenes Anschreiben, aus dem hervorging, dass zum 01.06.2008 ein Fondsguthaben in Höhe von (lediglich) 49.883,36 € bestand. 12 Auf Nachfrage des Ehemanns der Klägerin im November 2008 erhielt dieser von der M2 Versicherung die Auskunft, dass sich der von der Klägerin bei Abschluss der Versicherung gezahlte Einmalbeitrag in Höhe von 57.309,94 € zum 01.06.2008 zum einen wegen der bei Abschluss des Versicherungsvertrags zu zahlenden Kosten, zum anderen wegen rückläufiger Entwicklung der beinhalteten Fonds auf das aktuelle Fondsguthaben in Höhe von 49.883,36 € gemindert habe. Das anfängliche Fondsguthaben bei Abschluss der Versicherung hatte nach Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten 53.604,39 € betragen. Insoweit wird auf die als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben der M AG vom 05.12.2008 und 16.02.2009 verwiesen. 13 Zum 01.08.2010 betrug das Fondsguthaben dann 45.152,92 €, im November 2011 nach Angaben des Zeugen H2 noch ca. 40.500,00 €. 14 Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.12.2010 sowie vom 08.02.2011 machte die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen gegenüber der Beklagten geltend, die ihrerseits eine Haftung mit Schreiben vom 25.01.2011 und vom 15.02.2011 ablehnte. 15 Die Klägerin ist der Ansicht, weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden zu sein. 16 Hierzu behauptet sie, ihr als älterer Kundin habe aufgrund der von ihr angestrebten Altersvorsorge nicht die o.g. – fondsgebundene – Rentenversicherung empfohlen werden dürfen. Sicherere Alternativmöglichkeiten seien ihr nicht bzw. nur am Rande dargestellt worden. Ohnehin sei ihr die Art der angebotenen fondsgebundenen Rentenversicherung bis zu den Beratungsgesprächen nicht bekannt gewesen. Die Risiken der abgeschlossenen Versicherung – gerade im Vergleich zu Alternativprodukten – seien vom Berater X verschwiegen worden. Es habe weder Informationen zu den beinhalteten Fonds gegeben, noch sei ihr, der Klägerin, die Funktionsweise der Anlage erklärt worden. Der Zeuge X habe die entsprechenden Fondsbezeichnungen mit dem Bemerken in den Versicherungsantrag eingetragen, er „setze Ihnen da ein paar Fonds ein, die Ihnen Freude machen werden“. Auch über die bei Abschluss entstehenden Kosten sei sie nicht aufgeklärt worden. Bei vollständiger Aufklärung über die o.g. Punkte habe die Klägerin die Versicherung keinesfalls abgeschlossen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihr dadurch entstanden ist bzw. entstehen wird, dass die Beklagte ihr gegenüber im April und Mai 2007 ihre Beratungspflichten verletzt hat, indem sie ihr zum Abschluss einer I genannten Rentenversicherung geraten und diesen Abschluss vermittelt hat. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie behauptet, die Klägerin sei eine erfahrene Anlegerin, gerade im Aktienbereich, wie sich schon aus der Vermögensübersicht (Anlage B 2, Bl. ###f. d. A.) ergebe. 22 Die in der von ihr abgeschlossenen Versicherung enthaltenen Fonds seien von der Klägerin selbst ausgewählt worden, was sich bereits aus dem Antrag ergebe. Der Berater X habe der Klägerin insoweit zunächst andere, weniger spekulative Fonds empfohlen, die die Klägerin jedoch wegen der – ihrer Meinung nach – zu geringen Renditemöglichkeiten abgelehnt habe. 23 Die Klägerin habe auch Informationen über die ausgewählten Fonds erhalten. Ebenso beruhe die Zahlung eines Einmalbeitrags in Höhe von 57.309,94 € auf dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin. 24 Der Klägerin seien vom Zeugen X auch alternative Anlageformen, insbesondere andere Rentenfonds, aufgezeigt worden. Die Klägerin selbst habe sich indessen bewusst für die dann auch abgeschlossene Versicherung entschlossen, zumal es ihr auch um eine Todesfallabsicherung und um die Abdeckung des „Langlebigkeitsrisikos“ gegangen sei. 25 Schließlich sei die Klägerin vom Zeugen X auch über die Risiken der Versicherung und über die zu zahlenden Kosten und Provisionen aufgeklärt worden. Insoweit sei eine Aufklärung über das Anlagerisiko auch bereits in den Hinweisen in den Angeboten bzw. Modellrechnungen (Anlagen B 4, B 6 und B 7, Bl. ###ff., ###f. bzw. ###f. d.A.) wie auch in den Hinweisen im Versicherungsschein enthalten. 26 In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, der Umfang ihrer Beratungspflichten orientierte sich allein an den Beratungspflichten für Versicherungsverträge, nicht aber für Kapitalanlagen. Zudem handele es sich bei der Beklagten ohnehin um eine freie Anlageberaterin, für die jedenfalls die Kick-back-Grundsätze der BGH-Rechtsprechung keine Geltung beanspruchen könnten. 27 Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 (Bl. ###ff. d.A.) verwiesen. 29 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H2 und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 (Bl. ###ff. d.A.) Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 I.Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 32 1.Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. 33 Zwar besteht bei einer fehlerhaften Anlageberatung der Schaden des Anlegers regelmäßig schon im Abschluss des empfohlenen Anlagegeschäfts, sodass regelmäßig ein Leistungsantrag gerichtet auf Rückzahlung des angelegten Geldbetrags Zug um Zug gegen Übertragung der vom Anleger erworbenen Kapitalanlage vorrangig ist. 34 Jedoch liegt hier insofern ein Sonderfall vor, als die Klägerin über die Beklagte eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen hat, die als solche naturgemäß nicht ohne weiteres wie etwa eine bloße Fondsbeteiligung o.ä. auf die Beklagte übertragen werden kann. Ein (bezifferter) Leistungsantrag kommt dann aber nicht in Betracht, zumal auch das Ende der Laufzeit der Versicherung noch nicht erreicht ist. 35 2.Die Klage ist jedoch unbegründet. 36 Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. 37 a) 38 Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. 39 Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch, und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits dann zu bejahen, wenn die Bank erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will, vgl. Palandt/Grüneberg , BGB, 70. Auflage, § 280 Rn. 47 m.w.N. 40 Hier hat die Klägerin – zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen H2 – die Beratung des für die Beklagte tätigen Zeugen X im Hinblick auf die Anlage eines Geldbetrags von 55.000,00 bis 60.000,00 € in Anspruch genommen. Unerheblich ist, dass die Beratung als solche unentgeltlich erfolgte. 41 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin hier formal lediglich zum Abschluss einer Versicherung beraten hat. 42 Denn auch diese stellt – jedenfalls in der hier vorliegenden Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung – materiell ein Kapitalanlageprodukt dar, zumal die Auswahl der eingebundenen Fonds hier nach den Vertragsbedingungen nicht lediglich dem Versicherer überlassen blieb, sondern vom Anleger aktiv (mit-)bestimmt werden konnte (vgl. die Anlage zum Versicherungsschein, Anlage K 3, Bl. ## unten: „individuelle Fondsauswahl“). 43 Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber entsprechend den bereits bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehungen auch als anlageberatende Bank aufgetreten. Letzteres korrespondiert auch mit den Angaben der Zeugen H2 und X im Rahmen ihrer Vernehmung. 44 b)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verstoßen hat. 45 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Inhalt und Umfang der Beratungspflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden (anlegergerechte Beratung) und andererseits auf das Anlageprojekt (anlagegerechte Beratung) beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHZ 123, 126; BGH NJW 1996, 1744; BGH NJW-RR 2000, 1497, 1498; BGH NJW 2002, 1868 f.). 46 Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGHZ 123, 126; BGH NJW-RR 2000, 1497, 1498; BGH NJW 2002, 1868). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein. 47 In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGHZ 123, 126). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (BGHZ 123, 126; BGH NJW-RR 2000, 1497, 1498). 48 Während die Bank über die vorgenannten Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGHZ 123, 126, 129, WM 2000, 1441, 1442, WM 2006, 851), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH WM 2006, 851; WM 2009, 1647; WM 2009, 2303). 49 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bank eine ihr obliegende Pflicht objektiv verletzt hat, trägt der Anleger (BGH, Urt. vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04). 50 (1) 51 Nach den o.g. Maßstäben vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Anlageberatung der Beklagten nicht anlegergerecht war. 52 Soweit die Klägerin pauschal geltend macht, dass sie als ältere Kundin aufgrund ihrer altersmäßig spezifischen Einkommens- und Lebenssituation nicht zum Abschluss der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung hätten beraten werden dürfen, so ist das in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend, zumal sich die Anlageberatung eines Anlegers an dessen individuellen Vorgaben und Maßstäben zu orientieren hat und es nicht eine einzig richtige Beratung für alle Kunden eines bestimmten Alterssegments gibt. 53 Die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage durch den Zeugen X stellt sich gemessen an den konkreten Anlagezielen und ‑erfahrungen der Klägerin nicht als nicht anlegergerecht dar. 54 Denn die empfohlene fondsgebundene Rentenversicherung war nicht generell ungeeignet, um das erklärte Anlageziel der Klägerin, nach Ablauf von fünf Jahren Zusatzleistungen zur Pension zu erhalten, zu erreichen. Denn nach dem Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrags sollten nach Ablauf der fünfjährigen Laufzeit monatliche Leistungen aus der Versicherung für einen garantierten Zeitraum von 22 Jahren – in freilich nicht garantierter Höhe – an die Klägerin erbracht werden. Allein die Abhängigkeit der zu erwartenden Leistungen von Entwicklung und Höhe des Fondsguthabens vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall keine nicht anlegergerechte Beratung zu begründen. 55 Denn eine nicht anlegergerechte Beratung käme vor diesem Hintergrund lediglich dann in Betracht, wenn der Klägerin erkennbar jedenfalls am vollständigen Erhalt des eingesetzten Kapitals gelegen gewesen wäre, womit sich die Einbindung von Fonds, welche naturgemäß Verlustrisiken bergen, potentiell nicht vertragen hätte. Gerade dies konnte jedoch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. 56 Der Zeuge H2 hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass bei der Anlageentscheidung seiner Ehefrau, der Klägerin, die in die Versicherung eingebundenen – ihm z.T. auch bereits bekannten – Fonds „im Vordergrund gestanden“ bzw. „dominiert“ hätten und er um deren Kursschwankungen schon aufgrund von Vorerfahrungen gewusst habe. 57 Auf Grundlage dieser Aussage ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht davon auszugehen, gerade die Einbindung von Fonds habe den Anlagezielen der Klägerin wegen des mit ihnen verbundenen Verlustrisikos widersprochen. 58 Soweit der Zeuge H2 daneben bekundet hat, es sei der Klägerin im Rahmen der in Anspruch genommenen Anlageberatung der Beklagten lediglich darum gegangen, ein „regelmäßiges Zubrot“ zur Rente der Klägerin bzw. seiner Pension zu erzielen bzw. „sicherzustellen“, so bedeutet dies allein nicht, dass man hierbei nicht auch mögliche Verlustrisiken, etwa gegen bestimmte Renditechancen, hinnehmen wollte. Zudem hat der Zeuge H2 daneben auch bekundet, die Klägerin und er hätten sich das mit der streitgegenständlichen Rentenversicherung zu erzielende „Zubrot“ vergleichbar mit den jährlichen Ausschüttungen im Rahmen einer bereits bestehenden Immobilienfondsbeteiligung vorgestellt. Wenn dies den Anlagezielen der Klägerin entsprach, lag der Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung aber ersichtlich im Rahmen einer anlegergerechten Beratung. Letztlich wird dies auch an der Aussage des Zeugen H2 deutlich, dass „uns dieses Produkt so überzeugt hatte“ und dass „uns damals die Anlage in den Fonds richtig erschien“. 59 Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Klägerin (und ihr Ehemann) – wie von der Beklagten insoweit behauptet und vom Zeugen X bekundet – auf die Fondszusammensetzung selbst positiv Einfluss genommen haben. 60 Es kann gleichfalls dahinstehen, ob der Berater X der Klägerin – wie von dieser behauptet – keine alternativen Anlageformen vorgestellt hat. 61 Denn einer anlegergerechten Beratung stünde auch dies nicht entgegen. 62 Soweit sich die hier abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als solche nicht als nicht anlegergerecht erwiesen hat, stellt die bloße „Alternativlosigkeit“ der Empfehlung per se keine Beratungspflichtverletzung dar. Entscheidend ist insoweit lediglich, ob die ausgesprochene Empfehlung selbst sich im Rahmen einer anlegergerechten Beratung hält, was, wie oben dargelegt, hier der Fall ist. 63 Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Klägerin und dem an der Anlageentscheidung beteiligten Ehemann die von der Klägerin selbst beispielhaft aufgeführte Alternativmöglichkeit einer Direktanlage in Fonds aus früheren Anlageentscheidungen ohnehin bekannt war. 64 (2)Auch eine nicht objektgerechte Beratung der Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht erweislich. 65 Unerheblich sind in diesem Zusammenhang etwaige Hinweise im Versicherungsschein und der zugehörigen Anlage sowie in den AVB der M2 Versicherung, auf die sich die Beklagte beruft. Denn diese sind für die Frage einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten schon insofern irrelevant, als sie der Klägerin unstreitig erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags zugänglich gemacht wurden und daher selbst die im Rahmen der geschuldeten Beratung erforderliche rechtzeitige Aufklärung vor dessen Abschluss nicht ersetzen können. 66 Was zunächst die Funktionsweise der abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung und insbesondere ihren Zusammenhang mit den „eingebundenen“ Fonds anbelangt, so konnte eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. 67 Zwar hat der Zeuge H2 insoweit im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, es sei nicht verdeutlicht worden, „dass die Auszahlung der Rente hinterher von den entsprechenden Kursen der Fonds so abhängig“ sei. Soweit der Zeuge H2 hiermit zum Ausdruck bringen wollte, die Abhängigkeit der Versicherungsleistung von dem Fondsguthaben sei der Klägerin und ihm nicht bewusst gewesen, so ist dies nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. 68 Denn der Zeuge H2 hat zugleich bekundet, dass die Fonds bei der Anlageentscheidung im Vordergrund gestanden hätten und er in die eingebundenen Fonds z.T. bereits zuvor direkt investiert gehabt habe. Auch hat der Zeuge H2 angegeben, aus „früheren langjährigen Investments“ seien der Klägerin und ihm das „Auf und Ab der Kurse“ und die Möglichkeit von Verlusten bekannt gewesen. Inwieweit der Zeuge H2 und die Klägerin davon ausgegangen sind, dass dieses ihm und der Klägerin bekannte fondsimmanente Risiko bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht zum Tragen kommen sollte, hat weder er noch die Klägerin dargetan. Vielmehr standen nach den Angaben des Zeugen H2 die eingebundenen Fonds sogar bei der Anlageentscheidung im Vordergrund, weshalb nicht plausibel ist, weshalb die Versicherungsleistungen dann nicht vom Kursrisiko der Fonds abhängig sein sollten. 69 Auch die weitere Angabe des Zeugen H2, dass „uns das Produkt so überzeugt“ habe, setzt letztlich jedenfalls eine Kenntnis der Funktionsweise des Produkts voraus. 70 Für eine ausreichende Aufklärung über die Abhängigkeit der Versicherungsleistung vom Fondsguthaben bei Laufzeitende durch den Zeugen X sprechen neben der glaubhaften Aussage des Zeugen X selbst auch die vorgelegten unterschiedlichen Angebote bzw. Modellrechnungen, die im Vorfeld des Vertragsabschlusses erstellt worden sind und – auch nach den Angaben des Zeugen H2 – jedenfalls Gegenstand der Beratung gewesen sind. Die Modellrechnungen weisen im Vergleich zum später abgeschlossenen Versicherungsvertrag teils unterschiedliche Parameter auf, sodass es naheliegt, dass im Rahmen der Beratung Überlegungen hinsichtlich Chancen und Risiken angestellt worden sein könnten. Zudem wird auch in den Modellrechnungen ausdrücklich schriftlich auf die Abhängigkeit der Versicherungsleistung von der Entwicklung des Fondsguthabens hingewiesen. Der Zeuge H2 hat im Rahmen seiner Vernehmung selbst angegeben, dass „es wahrscheinlich so gewesen sei, dass Herr X gesagt hat, ich drucke ihnen das aus, und dass er das dann vorgelegt hat“. Der Zeuge H2 hat weiter angegeben, an die Berechnungen im Übrigen keine genaueren Erinnerungen mehr zu haben. Er hat des Weiteren lediglich rückgeschlossen, dass er aber Erinnerungen daran haben müsse, dass man die Berechnungen im Detail durchgegangen sei, weil er (und nicht seine Ehefrau, die Klägerin) sie im Zweifel gelesen haben müsste. Dies aber reicht nach dem Vorgenannten nicht aus, um eine Überzeugung der Kammer von einer fehlenden Aufklärung über die Funktionsweise der streitgegenständlichen Anlage zu begründen, zumal der Zeuge H2 außerdem bekundet hat, dass die Klägerin und er vom Zeugen X einen Prospekt mit einer „groben Schilderung des Ganzen“ erhalten hätten. 71 Die Aussage des Zeugen H2, dass er bzw. auch die Klägerin erst zu Hause im Antragsformular gesehen hätten, „dass eigentlich die M2 Versicherung hier eine sehr viel stärkere Rolle hatte“ und sie eher gedacht hätten, dass „die Bank eine stärkere Rolle hätte“, vermag die Kammer von einer unzureichenden Aufklärung über die Funktionsweise der fondsgebundenen Rentenversicherung auf dieser Grundlage ebensowenig zu überzeugen. 72 Letztlich ergibt sich auch auf Grundlage der Aussage des Zeugen H2, er sei nach Lektüre der Versicherungsbedingungen davon ausgegangen, es werde „wegen der eingetretenen Verluste überhaupt keine Rente ausgezahlt werden“, nicht anderes. Zwar lässt diese Aussage Zweifel jedenfalls daran aufkommen, ob dem Zeugen H2 der Zusammenhang zwischen den eingebundenen Fonds und der zu erwartenden Versicherungsleistung im Einzelnen richtig in Erinnerung geblieben ist. Jedoch ergibt sich aus ihr gleichsam nur, dass der Zeuge H2 – nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anlageentscheidung – offenbar von einem jedenfalls sogar zu weitgehenden Risiko in Bezug auf die Anlage ausgegangen ist. 73 Was die eingebundenen Fonds als solche und das hierauf bezogene Verlustrisiko anbetrifft, so konnte auch diesbezüglich eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. 74 Soweit der Zeuge H2 im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, „dass das entsprechende Risikobewusstsein nicht vorhanden (war), dass im kommenden Jahr möglicherweise nichts mehr da sein würde“, so steht diese Aussage im Widerspruch zu den bereits oben dargestellten Angaben des, er habe zuvor bereits in zwei der eingebundenen Fonds direkt investiert gehabt und ihm seien Verlustrisiken der Fonds aufgrund früherer Anlagen bekannt gewesen. 75 Der Zeuge X hat demgegenüber bekundet, man sei die Fonds „auch im Einzelnen durchgegangen“. Dies erscheint gerade auf Grundlage der weiteren Ausführungen des Zeugen X glaubhaft, die Fondszusammensetzung und -gewichtung sei im Zuge der Beratung noch geändert worden, was insoweit auch mit den vorgelegten Modellrechnungen korrespondiert. Insoweit erscheint es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X auch plausibel, dass die Klägerin und ihr Ehemann selbst Einfluss auf die Fondszusammensetzung genommen haben könnten, was aber letztlich auch hier dahinstehen kann. 76 Eine nicht objektgerechte Beratung der Beklagten folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Nichtaufklärung über seitens der Beklagten empfangene Provisionen. 77 Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und etwa Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGHZ 170, 226). 78 Schon die Übertragbarkeit dieser Grundsätze der Kick-back-Rechtsprechung des BGH auf die hier erfolgte Beratung zum Abschluss einer fondsgebundenen Renten- bzw. Lebensversicherung erscheint fraglich (vgl. OLG Köln VersR 2011, 248 [249]; LG Köln (Urt. v. 07.07.2010 - 26 O 609/09 – BeckRS 2010, 22191; Witte/Weber VersR 2011, 1103 [1106]), wenngleich im vorliegenden Fall die konkrete Fondsauswahl immerhin der Klägerin als Anlegerin und nicht dem Versicherer oblag. 79 Die Frage der Übertragbarkeit kann hier indessen dahinstehen, weil bereits keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorliegen. 80 Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2011, 3227; NJW 2011, 3229; NJW 2011, 3231) – regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. 81 Aus den vorgelegten Dokumenten ergeben sich keine offen ausgewiesenen Provisionen der oben angegebenen Art. 82 Der Zeuge H2 hat zudem selbst angegeben, die Klägerin und er hätten von den bei Abschluss der Versicherung entstandenen Kosten und der hierdurch bedingten Minderung des seitens der Klägerin geleisteten Einmalbeitrags erst durch Nachfrage bei der M2 Versicherung nach zwischenzeitlicher Mitteilung des Fondsguthabens Kenntnis erlangt. Auch insoweit fehlt es daher hier an Provisionen „offen ausgewiesener“ Art. 83 Eine Aufklärung über den mit der Anlage in die Rentenversicherung verbundenen Provisionsanteil ergibt sich auch nicht aus versicherungsrechtlicher Sicht. 84 Eine allgemeine Pflicht zur Offenlegung von Provisionen ergibt sich nach einhelliger Ansicht weder aus § 61 VVG noch aus den Vorschriften der VVG-Informationspflichtenverordnung bzw. den vor deren Inkrafttreten geltenden Grundsätzen (vgl. Witte/Weber VersR 2011, 1103 [1105]). Besondere Umstände, warum hier im Einzelfall eine darauf bezogene Pflicht bestanden haben soll (vgl. OLG Köln aaO), sind nicht ersichtlich. 85 II. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 87 Streitwert: 45.847,95 € (80 % des Gesamt-Versicherungsbeitrags in Höhe von 57.309,94 €