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Urteil

2 O 204/11

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Empfehlung, ein Portfolio mit überwiegendem Anteil an offenen Immobilien- und Rentenfonds sowie bis zu 35% Aktienfonds zu wählen, entsprach ex ante der angegebenen Risikoneigung und dem Anlageziel des Klägers. • Das Risiko einer späteren Aussetzung der Rücknahme bei offenen Immobilienfonds fällt grundsätzlich in die Sphäre des Anlegers und führt nicht ohne weiteres zu Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater. • Eine Beratungspflichtverletzung liegt nicht bereits darin, dass Prospekte dem Anleger vor Unterzeichnung nicht im Nachweis vorliegen; entscheidend ist die Information über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände zum Beratungszeitpunkt. • Auch eine anschließende Nachfrage des Anlegers während einer Krise begründet nicht ohne weiteres eine Schadensersatzpflicht, wenn ex ante keine Obliegenheit zu einem abweichenden konkreten Handlungsvorschlag bestand.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzpflicht für Beratung zu off. Immobilienfonds bei ex‑ante vertretbarer Empfehlung • Die Empfehlung, ein Portfolio mit überwiegendem Anteil an offenen Immobilien- und Rentenfonds sowie bis zu 35% Aktienfonds zu wählen, entsprach ex ante der angegebenen Risikoneigung und dem Anlageziel des Klägers. • Das Risiko einer späteren Aussetzung der Rücknahme bei offenen Immobilienfonds fällt grundsätzlich in die Sphäre des Anlegers und führt nicht ohne weiteres zu Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater. • Eine Beratungspflichtverletzung liegt nicht bereits darin, dass Prospekte dem Anleger vor Unterzeichnung nicht im Nachweis vorliegen; entscheidend ist die Information über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände zum Beratungszeitpunkt. • Auch eine anschließende Nachfrage des Anlegers während einer Krise begründet nicht ohne weiteres eine Schadensersatzpflicht, wenn ex ante keine Obliegenheit zu einem abweichenden konkreten Handlungsvorschlag bestand. Der Kläger, Rechtsanwalt, ließ sich von den Beklagten als Gesellschafterinnen einer H GbR zu Anlagezielen und Risikoneigung beraten. Grundlage waren ein Erstgesprächsprotokoll und ein darauf beruhendes Anlagekonzept, das eine Struktur mit überwiegendem Anteil an offenen Immobilien- und Rentenfonds und bis zu 35% Aktienfonds vorschlug. Im März 2007 kaufte der Kläger Fondsanteile, darunter Anteile an zwei strittigen offenen Immobilienfonds N und B. Ab Herbst 2008 wurden bei mehreren offenen Immobilienfonds die Rücknahmen ausgesetzt; später wurde deren Abwicklung bekannt. Der Kläger rügt, dies sei nicht ausreichend über die gesetzliche Möglichkeit der Aussetzung aufgeklärt worden und verlangt Schadensersatz bzw. hilfsweise Feststellung der Ersatzpflicht. Die Beklagten halten sich für ausreichend informiert und verweisen auf Prospektübergabe und frühere Beratungsgespräche. • Vertragsverhältnis: Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag, der die Beklagten verpflichtete, anlegergerecht zu beraten und über für die Anlageentscheidung wesentliche Risiken aufzuklären (§ 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage). • Ex‑ante‑Betrachtung: Maßgeblich ist, ob die Empfehlung zum Beratungszeitpunkt vertretbar war; spätere negative Entwicklungen begründen nicht ohne weiteres eine Pflichtverletzung des Beraters. • Angemessenheit der Empfehlung: Die gewählte Mischung (Sicherheitssockel aus offenen Immobilien‑ und Rentenfonds, begrenzter Aktienanteil) entsprach der vom Kläger angegebenen mittleren bis eher konservativen Risikoneigung und dem Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus; daher keine fehlerhafte Beratung. • Risiko der Rücknahmesuspendierung: Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Rücknahme zeitweise auszusetzen, war zum Zeitpunkt der Beratung nicht in eine konkret vorhersehbare Gefahr für die Fonds ummünzbar; dieses generell vorhandene Risiko trägt der Anleger. • Prospekt- und Informationspflichten: Selbst wenn Prospekte nicht nachweislich übergeben wurden, bestand keine weitergehende Pflicht der Beklagten, über rein theoretische oder nicht absehbare Risiken gesondert zu warnen. • Folge der Nachfrage 09/2008: Die Beratungspflichten begründeten keine Verpflichtung, zum Verkauf zu raten; in der Krise waren die zukünftigen Entwicklungen unvorhersehbar und ein Abwarten entsprach der vereinbarten langfristigen Strategie. • Rechtsfolgen: Mangels festgestellter Pflichtverletzung bestehen weder Schadensersatzansprüche noch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Rechtliche Normen: § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), Verweis auf invG‑Regelungen zu offenen Immobilienfonds (§§ 66 ff., § 81 InvG) als Hintergrund für die Einordnung offener Immobilienfonds. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, weil die empfohlene Anlageaufteilung ex ante vertretbar war und keine Verletzung der Beratungs‑ oder Aufklärungspflichten hinsichtlich der gesetzlich möglichen Aussetzung der Rücknahme festgestellt werden kann. Auch der Hilfsantrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der Beratung im September 2008 ist unbegründet; ein Verkaufsrat hätte im Krisenzeitpunkt nicht verpflichtend erfolgen müssen. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.