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Urteil

10 O 453/10

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Nacherbe ist verpflichtet, den Vorerben bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger von einer auf den Vorerbfall entfallenden Erbschaftsteuer freizustellen, wenn die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird (Anwendung §§ 2126, 2124 Abs.2, 257 BGB). • Die Erbschaftsteuer, die aus dem Vorerbfall resultiert, ist als außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB anzusehen und kann der Nacherbe nach § 257 BGB zur Freistellung herangezogen werden, auch wenn die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird. • Ansprüche auf Freistellung künftiger, noch nicht entstandener Aussetzungszinsen oder Säumniszuschläge sind unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO bzw. für eine feststellende Klage nach § 256 ZPO nicht vorliegen. • Eine behauptete Schenkung unter Auflage ist konkret darzulegen; bloße motivierende Erklärungen in einer Urkunde begründen keine rechtsverbindliche Auflage und damit keine Gegenforderung gegen den Nachlass.
Entscheidungsgründe
Freistellungsanspruch des Vorerben/Nachfolgers von Erbschaftsteuer bei nachträglicher Festsetzung • Der Nacherbe ist verpflichtet, den Vorerben bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger von einer auf den Vorerbfall entfallenden Erbschaftsteuer freizustellen, wenn die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird (Anwendung §§ 2126, 2124 Abs.2, 257 BGB). • Die Erbschaftsteuer, die aus dem Vorerbfall resultiert, ist als außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB anzusehen und kann der Nacherbe nach § 257 BGB zur Freistellung herangezogen werden, auch wenn die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird. • Ansprüche auf Freistellung künftiger, noch nicht entstandener Aussetzungszinsen oder Säumniszuschläge sind unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO bzw. für eine feststellende Klage nach § 256 ZPO nicht vorliegen. • Eine behauptete Schenkung unter Auflage ist konkret darzulegen; bloße motivierende Erklärungen in einer Urkunde begründen keine rechtsverbindliche Auflage und damit keine Gegenforderung gegen den Nachlass. Die Erblasserin C setzte ihre Schwester G als befreite Vorerbin und für den Fall ihres Vorversterbens die Beklagte als Nacherbin ein. C hatte G zuvor 50.000 € geschenkt und die hierauf entfallende Steuer übernommen. Nach Cs Tod trug der Testamentsvollstrecker Heimkosten und Taschengeld der mittellosen Vorerbin G aus dem Nachlass. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der G Erbschaftsteuer in Höhe von 57.042 € fest; die Klägerin wandte sich gegen die Zahlungspflicht und begehrte von der Beklagten Freistellung. Die Beklagte bestritt die Vorerbenstellung bzw. machte Gegenforderungen aus angeblichen Auflagen der Schenkung und aus Rückerstattungsansprüchen geltend. Die Klägerin legte dar, sie sei Erbin der G; die Beklagte bestritt vielfach mit Nichtwissen. Das Gericht hatte insbesondere über die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte als Nacherbin zur Freistellung verpflichtet ist und ob Anträge auf künftige Zinsen bzw. auf Feststellung von Säumniszuschlägen zulässig sind. • Rechtliche Grundlage: §§ 2126, 2124 Abs.2, 257, 1922 BGB; Erbschaftsteuerrechtliche Regeln nach ErbStG (§§ 1,10,14,19,20,237,240). • § 2126 BGB qualifiziert Erbschaftsteuer als außerordentliche Last, die grundsätzlich aus der Erbschaft zu bestreiten ist; zahlt der Vorerbe sie aus eigenem Vermögen oder entsteht die Festsetzung erst nach dem Vorerbfall, ist der Nacherbe nach §§ 2124 Abs.2, 257 BGB zum Ersatz bzw. zur Befreiung verpflichtet. • § 20 Abs.4 ErbStG ordnet zivilrechtlich an, dass die Steuer aus der Vorerbschaft zu bestreiten ist; diese Wertung ist auch dann zu beachten, wenn die Festsetzung zufällig erst nach Eintritt der Nacherbfolge erfolgt, sodass ein Freistellungsanspruch nicht von der Zeit der Steuerfestsetzung abhängig gemacht werden kann. • Die Klägerin ist aufgrund des handschriftlichen Testaments der G Erbin geworden; die Beklagte hat die streitgegenständliche Nachlassbewertung nicht substantiiert bestritten, sodass die vom Finanzamt zugrundegelegte Berechnung nach § 138 ZPO als zugestanden gilt. • Die behaupteten Gegenansprüche der Beklagten scheitern: Die Schenkung der 50.000 € war keine Schenkung unter Auflage, sondern eine motivierende Vorgeschichte, und die vom Testamentsvollstrecker geleisteten Zahlungen entsprachen den testamentarischen Anordnungen, sodass entsprechende Rückforderungsansprüche nicht bestehen. • Anträge auf Freistellung künftiger Aussetzungszinsen und auf Feststellung von Zahlungsansprüchen für künftige Säumniszuschläge sind unzulässig bzw. nicht feststellungsfähig, weil der künftige Schaden ungewiss ist und die Voraussetzungen der §§ 259, 256 ZPO nicht vorliegen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der vom Finanzamt festgesetzten Erbschaftsteuer in Höhe von 57.042 € freizustellen. Die Klage ist dagegen unzulässig, soweit sie die Freistellung von Aussetzungszinsen sowie [Anträge auf] Säumniszuschläge bzw. die Feststellung einer zukünftig bestehenden Freistellungsverpflichtung betrifft. Die Beklagte kann ihre Haftung als Nacherbin auf das aus der Erbschaft Erlangte beschränken; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Entscheidung stützt sich auf die Auffassung, dass Erbschaftsteuer als auf den Vorerbfall entfallende außerordentliche Last vom Nacherben zu tragen ist und entsprechende Freistellungsansprüche auch dann bestehen, wenn die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird.