Beschluss
36 T 668/11
LG BONN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschlussunterlagen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist nach Prüfung unbegründet.
• Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld in der angezeigten Höhe festsetzen, wenn der Verpflichtete die Offenlegungspflichten nicht erfüllt und keine zureichenden Umstände zur Abwendbarkeit vorträgt.
• Gegen den Beschluss des Landgerichts ist eine weitere Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Unterlassung der Offenlegung von Jahresabschlüssen • Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschlussunterlagen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist nach Prüfung unbegründet. • Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld in der angezeigten Höhe festsetzen, wenn der Verpflichtete die Offenlegungspflichten nicht erfüllt und keine zureichenden Umstände zur Abwendbarkeit vorträgt. • Gegen den Beschluss des Landgerichts ist eine weitere Beschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag 03.09.2007 nicht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 20.01.2010 ein Ordnungsgeld an und setzte dieses nach Eingang eines Einspruchs schließlich mit Entscheidung vom 26.07.2010 in Höhe von 5.000,00 EUR fest. Der Beschwerdeführer legte Einspruch und später Beschwerde gegen die Festsetzung ein. Das Bundesamt gewährte der Beschwerde nicht ab und verwies auf vorherige Ausführungen. Das Landgericht Bonn hat über die Beschwerde zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthaft und zulässig. • Prüfung der Sache: Das Bundesamt für Justiz hat die Ordnungsgeldfestsetzung geprüft und begründet; der Beschwerdeführer hat keine neuen Umstände vorgetragen, die die Festsetzung hätten verhindern oder abändern können. • Rechtsgrundlage: Die Festsetzung des Ordnungsgeldes stützt sich auf die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten und die Verwaltungsbefugnis des Bundesamts für Justiz, Ordnungsgelder nach Nichtbefolgung anzuordnen. • Verweis auf vorangehende Entscheidungen: Zur Begründung wurde auf die ausführliche Begründung der Verwaltung und die fortgeltenden Gründe eines vorherigen Beschlusses des Landgerichts (33 T 624/10) verwiesen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels substanzieller Einwände gegen die Verwaltungsentscheidung war die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wird zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Bundesamtes für Justiz, weil der Beschwerdeführer die Offenlegungspflicht nicht erfüllt und keine schutzwürdigen oder passenden Umstände zur Abwendung des Ordnungsgeldes vorgetragen hat. Die Verwaltungsentscheidung ist nach Prüfung rechtlich und tatsächlich tragfähig geblieben. Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig; es erfolgen keine gesonderten Kostenentscheidungen.