Urteil
9 O 369/10
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2012:0214.9O369.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Im Jahre 1998 zeichnete der Kläger ein Anlagemodell mit der Bezeichnung „Sicherheits-Kompakt-Rente“ (SKR). Sie besteht aus mindestens vier Komponenten: einer privaten Rentenversicherung, einem Bankdarlehen, einer Tilgungskomponente (Kapitallebensversicherung) und mindestens einer Risikolebensversicherung. Das Anlagemodell „SKR“ sieht vor, dass der Anleger zwei Darlehen aufnimmt, deren Valuta zum Teil in eine Rentenversicherung und zum Teil in eine Kapitallebensversicherung investiert werden. Die Darlehenszinsen sollen aus den laufenden Auszahlungen der Rentenversicherung bedient, das Darlehen am Ende der Laufzeit aus der Kapitallebensversicherung getilgt werden. Die „SKR“ wurde von der T GmbH & Co. KG konzipiert und vertrieben. Herr K, ein Mitarbeiter der D Gesellschaft für Unternehmensberatung, die als Untervermittlerin der T GmbH & Co. KG tätig wurde, beriet den Kläger vor Vertragsschluss über das Anlagemodell „SKR“. 3 Im Rahmen des vorgestellten Konzepts entschied sich der Kläger für eine Lebensversicherung der Beklagten. Die Beklagte ist ein englisches Versicherungsunternehmen, das seine Versicherungen in Zusammenarbeit mit selbständigen Vermittlern und Untervermittlern in Deutschland vertreibt. Nach Abschluss der Beratungsgespräche wurden ausgefüllte Antragsformulare an die Beklagte weitergeleitet, die den Antrag annahm. Es handelte sich um eine Kapitallebensversicherung des Typs „X“ mit einem Einmalbeitrag in Höhe von 488.458,00 DM (= 249.744,61 €) und einer Laufzeit von 15 Jahren. Der vereinbarte Einmalbeitrag wird von der Beklagten in Wertpapiere investiert, die in einem With-Profit-Fonds zusammengefasst sind. Der With-Profit-Fonds ist in Pools und die Pools in Anteile der Versicherungsnehmer unterteilt. Versicherungsbeginn war der 12.08.1998. Für den Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten waren die Policenbedingungen und die Verbraucherinformation der Beklagten maßgebend, die dem Kläger bei Vertragsschluss vorlagen. Die für die Lebensversicherung erforderliche Einmalzahlung an die Beklagte wurde durch ein Darlehen zwischen dem Kläger und der E finanziert. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen trat der Kläger die Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Bank ab. In der Folgezeit entwickelte sich das Anlagemodell „SKR“ verlustbringend. 4 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte bei Vertragsschluss ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt habe. Die bei Vertragsschluss vorgelegten Informationen zu der Lebensversicherung der Beklagten seien irreführend. Insbesondere sei darin nicht angegeben worden, dass die angeführten Vergangenheitsrenditen nur unter besonderen Rahmenbedingungen erzielt worden seien. Zudem sei in der Beratung der Eindruck erweckt worden, die Beklagte gebe alle Gewinne an die Versicherten weiter, während sie tatsächlich Reserven bilde. Zudem sei die Versicherung der Beklagten für das Anlagemodell SKR ungeeignet. Deswegen sei das Anlagemodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Der deklarierte Wertzuwachs habe bereits im Zeitpunkt der Antragstellung unter 8,25 % gelegen. Das künftige Erreichen dieser Rendite sei deswegen unwahrscheinlich gewesen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte sich das Verschulden der T GmbH & Co. KG und des Herrn K zurechnen lassen müsse. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von allen Ansprüchen der E AG aus den Darlehensverträgen zu den Kreditkonten ###/#######, ###/####### ## und ###/####### ## bei der E AG über nominal 441.822,00 € freizustellen; 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 185.634,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 8 3. festzustellen, dass die Beklagte über den in Ziff. 1 und 2 hinausgehenden Schaden, der Klagepartei den weiteren, sich aus dem 1998 abgeschlossenen Modell Sicherheits-Kompakt-Rente entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat; 9 4. die Ansprüche gemäß Nr. 1 bis 3 stehen unter dem Vorbehalt der Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche der Klagepartei aus 10 - dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten mit der Nr. #######$ 11 - dem Risikolebensversicherungsvertrag mit der F Lebensversicherung mit der Nr. ##.####### 12 - dem Risikolebensversicherungsvertrag bei der E2 Lebensversicherungs-AG, Nr. #.###.### und 13 - dem Rentenversicherungsvertrag mit der Q Leben Versicherungsanstalt, Nr. ########; 14 5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Ansprüche des Klägers aus 15 - dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten mit der Nr. #######$ 16 - dem Risikolebensversicherungsvertrag mit der F Lebensversicherung mit der Nr. ##.####### 17 - dem Risikolebensversicherungsvertrag bei der E2 Lebensversicherungs-AG, Nr. #.###.### und 18 - dem Rentenversicherungsvertrag mit der Q Leben Versicherungsanstalt, Nr. ######## 19 in Verzug befindet. 20 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 7.405,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers und erhebt in Bezug auf alle Ansprüche die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, ein eigenes Beratungsverschulden treffe sie nicht. Sie habe über die Konditionen der Lebensversicherung vollständig aufgeklärt. Zur Aufklärung über das Gesamtkonzept sei sie nicht verpflichtet gewesen. Eine Zurechnung fremden Verschuldens komme ebenfalls nicht in Betracht. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die Klage ist unbegründet. 26 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 27 Das liegt zwar nicht an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der E AG bezieht sich nur auf Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und erstreckt sich nicht auf die geltend gemachten Ansprüche wegen vorvertraglicher Verletzung von Aufklärungspflichten (OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 20 U 103/10). 28 Es fehlt aber an einer Pflichtverletzung der Beklagten. 29 Ein eigenes Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss liegt nicht vor. Die Beklagte war in die Vertragsabschlussgespräche mit dem Kläger nicht eingebunden. Für das Gesamtprojekt „SKR“ ist die Beklagte nicht verantwortlich. Sie hat den Kläger nicht beraten. Sie ist auch nicht Initiatorin des Projektes. 30 Auch in Bezug auf die Angaben zu der Lebensversicherung der Beklagten in den dem Kläger vor Vertragsschluss vorgelegten Unterlagen fehlt ein Aufklärungsverschulden der Beklagten. Die darin enthaltenen Angaben sind zutreffend. 31 Der Kläger bestreitet nicht, dass die in den Unterlagen ausgewiesenen Vergangenheitsrenditen von der Beklagten auf dem englischen Markt tatsächlich erzielt worden sind. In der Auflistung der Vergangenheitsrenditen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um durchschnittliche Renditen aller britischen Versicherer handelt. Zudem wird der Unterschied zu den durchschnittlichen Renditen der deutschen Versicherer herausgestellt. 32 Auch der Einwand des Klägers, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seien zum Zeitpunkt des Anlageentschlusses anders als zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergangenheitsrenditen erzielt wurden, ist unerheblich. Die Beklagte war nicht verpflichtet, über allgemeinwirtschaftliche Hintergründe gesondert aufzuklären (OLG Köln Urteil vom 30.09.2011, Az. 20 U 103/10). 33 Die Tatsache, dass die tatsächliche Rendite der Beklagten im Antragszeitpunkt möglicherweise unter dem kalkulierten Zins von 8,25 % lag, begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung. In der Musterberechnung heißt es: „ Die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft legt für die Aufzinsung des Anlagekapitals zur Zeit einen Satz von 8,25 % zugrunde. “. Dort heißt es nicht, dass dieser Satz der momentan auf dem deutschen Markt erzielten Rendite entspricht. Die dem Kläger vorgelegte Durchschnittsberechnung enthält Renditeangaben als langjähriges Mittel. In der Musterberechnung wird mit Zinssätzen von 7,25 %, 8,25 % und 9,25 % gerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zinssatz sich auch nach unten entwickeln könne und die Performance der Vergangenheit keine Garantie für die Zukunft darstelle. 34 Eine Irreführung folgt auch nicht aus den Angaben über die Grundlagen der Reservenbildung und Reservenverwaltung der Beklagten (vgl. OLG Köln Urteil vom 30.09.2011, Az. 20 U 103/10). Inwiefern die Beklagte den Versicherungsnehmern dauerhaft Vermögenswerte entzieht, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. In Ziffer 2.2 der Policenbedingungen der Beklagten ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte berechtigt ist, Anteile zusammenzulegen, zu unterteilen und Pools sogar ganz zu schließen. Im Rahmen der Klageschrift hat der Kläger selbst eingeräumt, über das sog. Glättungsverfahren aufgeklärt worden zu sein. Damit wurde er darüber informiert, dass die Beklagte Reserven bildet, um Risiken auszugleichen. Ohnehin betrifft die Frage, in welcher Weise die Beklagte ihre Pools verwaltet und in welchem Umfang sie Rücklagen bildet, unselbständige Berechnungsposten für die Ermittlung der Gesamtrendite, über die die Beklagte keine Aufklärung schuldet (OLG Köln Urteil vom 30.09.2011, Az. 20 U 103/10). 35 Der Beklagten kann auch nicht etwaiges Verschulden von Herrn K oder von der T GmbH & Co. KG zugerechnet werden. Dabei kann offen bleiben, ob Herrn K oder der T GmbH & Co. KG eine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Last fällt. Eine mögliche Pflichtverletzung wäre der Beklagten jedenfalls nicht zurechenbar. Herr K und die T GmbH & Co. KG waren als Versicherungsmakler und nicht als Versicherungsagenten tätig. Der Kläger bestreitet nicht, dass die T GmbH & Co. KG sowie K selbständig und nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten tätig geworden sind. Pflichtverletzungen von Versicherungsmaklern werden der Beklagten nicht zugerechnet, weil es sich nicht um Erfüllungsgehilfen der Beklagten handelt. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass besondere Umstände im konkreten Einzelfall die Stellung als Erfüllungsgehilfen begründen. Allein die behauptete Kenntnis der Beklagten vom Vertrieb der Lebensversicherung durch die T GmbH & Co. KG im Rahmen des Konzepts SKR reicht dafür nicht aus. 36 Aus dem gleichen Grund sind auch der Anträge zu 2) unbegründet. 37 Der Antrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Eintritt weiterer, nicht zuletzt steuerlicher Nachteile, ist nicht fernliegend (OLG Köln Urteil vom 30.09.2011, Az. 20 U 113/10). Es fehlt aber ein Haftungsgrund der Beklagten. 38 Bei dem Antrag zu 4) handelt es sich nicht um einen selbständigen Antrag, sondern um eine Einschränkung der Anträge zu 1) bis 3). 39 Der Antrag zu 5) ist unbegründet, da eine Pflicht zur Annahme der angebotenen Rechte nicht besteht. 40 Da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, können auch die mit dem Antrag zu 6) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt werden. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. 42 Streitwert: 632.456,05 €