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Beschluss

10 O 67/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2012:0221.10O67.12.00
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Tenor

Arrestbefehl

Wegen einer gegen die Antragsgegner bestehenden Forderung der Antragstellerin in Höhe von 53.856,10 € sowie einer Kostenpauschale von 2.500,00 € wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet.

In Vollziehung des Arrests wird bis zum Höchstbetrag von 56.356,10 € gepfändet die angebliche Forderung der Antragsgegner gegen die Lkasse L2, vertreten durch den Vorstand, O ## – ##, ##### L2, aus den dort für die Antragsgegner geführten Konten Nrn. #########, ########## und ########## auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehende Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag, auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen. Die Antragsgegner haben sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten; die Lkasse L2 als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin nicht mehr leisten.

In Vollziehung des Arrests werden weiter gepfändet die angeblichen Forderungen der Antragsgegner gegen die Gerichtskasse L2, M Straße ###, ##### L2, auf Auszahlung dort hinterlegter Versteigerungserlöse aus der Versteigerung eines PKW am 6.6.2011 (10.750,00 €) sowie aus der Versteigerung eines weiteren PKW am 6.6.2011 (8.601,81 €) sowie auf Auszahlung dort hinterlegten Bargeldes der Antragsgegner in Höhe von 81.115,00 €.

Durch Hinterlegung von 56.356,10 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Der Antrag auf Vermittlung der Zustellung dieses Beschlusses an Drittschuldner wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 17.952,03 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Arrestbefehl Wegen einer gegen die Antragsgegner bestehenden Forderung der Antragstellerin in Höhe von 53.856,10 € sowie einer Kostenpauschale von 2.500,00 € wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet. In Vollziehung des Arrests wird bis zum Höchstbetrag von 56.356,10 € gepfändet die angebliche Forderung der Antragsgegner gegen die Lkasse L2, vertreten durch den Vorstand, O ## – ##, ##### L2, aus den dort für die Antragsgegner geführten Konten Nrn. #########, ########## und ########## auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehende Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag, auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen. Die Antragsgegner haben sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten; die Lkasse L2 als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin nicht mehr leisten. In Vollziehung des Arrests werden weiter gepfändet die angeblichen Forderungen der Antragsgegner gegen die Gerichtskasse L2, M Straße ###, ##### L2, auf Auszahlung dort hinterlegter Versteigerungserlöse aus der Versteigerung eines PKW am 6.6.2011 (10.750,00 €) sowie aus der Versteigerung eines weiteren PKW am 6.6.2011 (8.601,81 €) sowie auf Auszahlung dort hinterlegten Bargeldes der Antragsgegner in Höhe von 81.115,00 €. Durch Hinterlegung von 56.356,10 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO. Der Antrag auf Vermittlung der Zustellung dieses Beschlusses an Drittschuldner wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 17.952,03 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 56.356,10 Euro gegen die gegnerischen Parteien besteht. Die Antragstellerin hat auch den Arrestgrund (§ 917 Abs. 1 ZPO) glaubhaft dargetan. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1983, 614; OLG Dresden MDR 1998, 795) begründet eine Straftat gegen das Vermögen des Gläubigers dann einen Arrestgrund, wenn die unerlaubte Handlung nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme rechtfertigt, der Schuldner werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise fortsetzen, um den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu behalten d.h. die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Davon wird regelmäßig dann auszugehen sein, wenn das vorsätzlich vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt. Dies hat die Antragsstellerin vorliegend durch ihren Vortrag glaubhaft gemacht. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.