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Beschluss

28 Qs - 900 Js 247/07 – 9/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2012:0314.28QS8211.900JS247.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.02.2012 (60 Ls 38/07 BEW) aufgehoben.

Die (Einheits-) Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16.12.2008 (60 Ls 38/07) – Nachverfahren – i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2007 (60 Ls 38/07) – Schuldspruch gemäß § 27 JGG – wird erlassen.

Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.02.2012 (60 Ls 38/07 BEW) aufgehoben. Die (Einheits-) Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 16.12.2008 (60 Ls 38/07) – Nachverfahren – i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2007 (60 Ls 38/07) – Schuldspruch gemäß § 27 JGG – wird erlassen. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Das Amtsgericht Bonn sprach mit Urteil vom 07.08.2007 den Beschwerdeführer der Brandstiftung in drei Fällen, der versuchten schweren Brandstiftung in zwei Fällen und der Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig. Es setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus (§ 27 JGG). Die Bewährungszeit betrug zwei Jahre, Weisung hierin u.a. die Fortführung einer begonnenen ambulanten Psychotherapie und der Beginn einer avisierten Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau. Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn 16.12.2008 wurde nach Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung im Nachverfahren (§ 30 JGG) wegen des vorgenannten Schuldspruchs eine (Einheits-) Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bewährungsbeschluss vom selben Tage bestimmte eine Dauer der Bewährungszeit von drei Jahren, die Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer für die Dauer von zwei Jahren sowie – als Weisung – den schnellstmöglichen Antritt einer stationären Therapie. Den Hintergrund der Therapieweisung bildete die bereits im Urteil des Nachverfahrens aufgrund sachverständiger Begutachtung festgestellte Diagnose einer so genannten „Pyromanie“ bei dem Beschwerdeführer. In der Folge absolvierte und beendete der Beschwerdeführer regulär eine Therapie in der Klinik X. Am 13.01.2010 erging ein Haftbefehl des Amtsgerichts P (## Gs #/10) wegen der Tatvorwürfe des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) in vier Fällen – wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb – sowie der Brandstiftung in zwei Fällen. Mit Beschluss des Amtsgerichts P vom 27.01.2010 wurde der Haftbefehl aufgehoben und an seiner statt die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO angeordnet. Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in stationärer Unterbringung im Maßregelvollzug, zunächst im Rahmen einer vorläufigen Unterbringung und mittlerweile auf Grundlage des nachgenannten Urteils im Rahmen einer „regulären“ Unterbringung. Mit Urteil vom 01.06.2010 sprach das Landgericht T den – mittlerweile erwachsenen - Beschwerdeführer wegen im Wesentlichen den Tatvorwürfen des Haftbefehls entsprechender Taten der Brandstiftung in zwei Fällen sowie des gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, schuldig. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und ordnete die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB). Diagnose der Unterbringung bildete eine pathologische Brandstiftung / „Pyromanie“ (ICD 10: F 63.1), die das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Abartigkeit gemäß § 20 StGB erfüllt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Maßregel wird gegenwärtig in der LVR Klinik W vollstreckt. Mit Verfügung vom 29.06.2010 hat die Staatsanwaltschaft Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in vorliegender Sache wegen erneuter Straffälligkeit unter laufender Bewährung beantragt. Der Beschwerdeführer ist mit Schreiben vom 06.07.2010 angehört worden und hat von seinem rechtlichen Gehör durch umfassend begründetes anwaltliches Schreiben vom 22.09.2010 Gebrauch gemacht. Mit Verfügung vom 13.10.2010 hat die Staatsanwaltschaft an ihrem Widerrufsantrag festgehalten, nachdem ihr die Sache zunächst zurückgesandt worden war, da der seinerzeit zuständigen Dezernentin am Amtsgericht die anwaltliche Argumentation zur Vermeidung eines Widerspruchs „schlüssig“ erschien. Mit Verfügung vom 22.11.2010 hat die seinerzeit zuständige Dezernentin des Amtsgerichts das Verfahren bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruhend gestellt, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Am 15.12.2011 ist die Bewährungszeit in vorliegender Sache abgelaufen. Mit Verfügung vom 27.12.2011 hat die Staatsanwaltschaft erneut Widerruf der Strafaussetzung – nunmehr nach Ablauf der Bewährung – beantragt. Der Beschwerdeführer wurde erneut angehört und hat von seinem rechtlichen Gehör durch anwaltlichen Schriftsatz Gebrauch gemacht. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 22.02.2012 hat das Amtsgericht Bonn sodann die Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner ausführlich begründeten, anwaltlich verfassten sofortigen Beschwerde vom 29.02.2012, bei Gericht eingegangen am 01.03.2012. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer über seine Verteidigerin am 24.02.2012 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer begründet die sofortige Beschwerde in der Sache im Wesentlichen damit, dass jedenfalls Zweckmäßigkeitserwägungen einem Widerruf entgegenstünden, denn er befinde sich zurzeit im Maßregelvollzug und werde dort ohnehin nur aufgrund eines positiven Prognosegutachtens entlassen. Der Aufenthalt in der Maßregel werde voraussichtlich auch länger dauern als die Strafe aus dem Urteil des Landgericht T und wohl auch die weitere Strafe des vorliegenden Verfahrens. Die Verbüßung der Strafe des vorliegenden Verfahrens nach Entlassung aus der Maßregel erweise sich als kontraproduktiv. Insoweit sei allenfalls eine Verlängerung der Bewährungszeit als mildere Sanktion angezeigt. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.02.2012, eingegangen bei Gericht am 01.03.2012, und damit frist- und formgerecht sofortige Beschwerde im Sinne des § 59 Abs. 3 JGG i.V.m. §§ 304 ff., 311 StPO gegen den Widerrufsbeschluss vom 22.02.2012 eingelegt. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerruf der Strafaussetzung erweist sich im konkreten Fall als unverhältnismäßig, da für die weitere Entwicklung und Resozialisierung des Beschwerdeführers kontraproduktiv und damit zweckwidrig. Die formalen Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG liegen zwar zweifelsfrei vor, denn der Beschwerdeführer ist innerhalb der laufenden Bewährungszeit erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, wodurch sich die im Urteil vom 16.12.2008 getroffene positive Legalprognose als unzutreffend erwiesen hat. Der Widerruf als ultima ratio der Reaktionsformen auf ein Fehlverhalten innerhalb der Bewährungszeit untersteht jedoch allgemein einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf als alternativlos, angemessen und zweckgeeignet vor dem Hintergrund der allgemeinen Strafzwecke erweist. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 JGG geeignet erscheinen, hinreichend auf den Betroffenen einzuwirken. In Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles ist der Widerruf hier nicht angemessen. Der Verurteilte befindet sich auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts T innerhalb des Maßregelvollzuges einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. Er ist seit dem 27.01.2010 zunächst vorläufig, sodann gemäß § 63 StGB stationär untergebracht, Diagnose: so genannte „Pyromanie“ (ICD 10: F 63.1). Innerhalb der LVR Klinik W erfolgt ausweislich der durch die Verteidigerin übersandten ärztlichen Stellungnahme / Führungsbericht vom 10.05.2011 eine umfassende therapeutische Behandlung des Krankheitsbildes, die „noch in den Anfängen steckt“. Es besteht in Anbetracht dieser ärztlichen Stellungnahme, der Erfahrung der Kammer mit dem Verlauf und der Dauer von Aufenthalten in der Maßregel bei vergleichbaren Krankheitsbildern sowie der aus der Akte erkennbaren Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers begründeter Anlass davon auszugehen, dass die Dauer der Unterbringung noch eine nennenswerte Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Entlassung erfolgt sodann erst, wenn, was auf Grundlage einer umfassenden psychiatrischen Exploration zu beurteilen sein wird, der Zweck der Maßregel erreicht ist, nämlich keine weitere Gefahr von dem Beschwerdeführer mehr ausgeht (§ 67d StGB). Ein Widerruf in vorliegender Sache würde dazu führen, dass der Verurteilte sodann nach Entlassung aus der Maßregel die Vollstreckung einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu gewärtigen hätte, die im Anschluss an die Unterbringung zu vollstrecken ist (vgl. § 44b Strafvollstreckungsordnung NRW) – und dies nach mehrjähriger stationärer Behandlung und attestierter Ungefährlichkeit. Die Aussicht auf eine solche Folge würde sich auch motivatorisch negativ für den weiteren Behandlungsverlauf in der Maßregel auswirken. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Anschluss an die Entlassung aus dem Maßregelvollzug würde sich letztlich als kontraproduktiv erweisen (vgl. OLG Brandenburg Beschluss v. 09.11.2009 – 1 Ws 195/09). Mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe würde vielmehr, insoweit mögen auch die faktischen Gegebenheiten des Strafvollzugs nicht verkannt werden, die konkrete Gefahr einer Vereitelung der in der Unterbringung erzielten Erfolge einhergehen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch eine Sorge künftiger Straftaten gegenwärtig nicht zu erkennen ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Sorge künftiger Straftatbegehung bei § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG anders als bei Nr. 2 nicht ausdrücklich zu einem Tatbestandsmerkmal des Widerrufs erhoben wurde. Im Rahmen der allgemein gebotenen Verhältnismäßigkeitserwägung kann und muss aber auch die künftige Legalprognose Berücksichtigung finden, geht es darum zu beurteilen, ob sich ein Widerruf als schärfste Sanktion des Bewährungsverfahrens als angemessen und alternativlos erweist. Insoweit ist hier folgendes zu erkennen: Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in einer geschlossenen Einrichtung des Maßregelvollzugs auf Grundlage der Verurteilung durch das Landgericht T aus dem Jahr 2010. Es spricht insoweit jedenfalls die Vermutung dafür, dass er innerhalb dieses Rahmens nicht erneut straffällig wird bzw. werden kann. Den Rahmen der geschlossenen Unterbringung wird er nur verlassen können, wenn auf Grundlage einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung feststeht, dass eine weitere Gefahr von dem Beschwerdeführer nicht mehr ausgeht (§ 67d StGB). Das heißt der Entlassung aus dem geschützten Maßregelvollzug immanent ist die Negierung einer künftigen Gefährlichkeit, so dass auch ab diesem Zeitpunkt die Gefahr künftiger Tatbegehung mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände erscheint daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Zweckgeeignetheit grundsätzlich jedenfalls die Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 JGG als mildere Reaktion auf die erneute Straffälligkeit anstelle eines Widerrufs geboten. Die Kammer hat jedoch auch hiervon abgesehen, denn eine Verlängerung wäre maximal um ein Jahr und mithin bis zum 15.12.2012 zulässig. Es steht jedoch konkret zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der stationären Unterbringung des Maßregelvollzuges befinden wird. Er kann sich mithin in künftiger Zeit nicht „bewähren“. Eine Verlängerung der Bewährungszeit zur jetzigen Zeit wäre eine rein formale Entscheidung ohne tatsächliche Auswirkung (vgl. OLG Brandenburg Beschluss v. 09.11.2009 – 1 Ws 195/09). Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, eine solche Entscheidung zu treffen. Da die Bewährungszeit seit dem 15.12.2011 abgelaufen ist und ein Widerruf nicht geboten erscheint (s.o.) ist die Jugendstrafe gemäß § 26a JGG zu erlassen.