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Urteil

18 O 314/11

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei eBay-Auktionen bestimmt der Inhalt der Angebotserklärung auch der AGB-Text; ein Verkaufsangebot kann unter dem Vorbehalt einer berechtigten vorzeitigen Rücknahme stehen (§ 10 Abs.1 eBay-AGB). • Wenn der Anbieter ohne eigenes Verschulden erst nach Angebotsabgabe eine für den Verkehr wesentliche Abweichung der Beschaffenheit (z. B. Nachlackierung/Orangenhaut) entdeckt, berechtigt dies nach Auslegung der eBay-Hinweise zur vorzeitigen Beendigung des Angebots. • Bei berechtigter Angebotsrücknahme kommt kein Kaufvertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden zustande; daraus folgen weder Herausgabe- noch Schadensersatzansprüche des Höchstbietenden. • Ein Anbieter privater Fahrzeuge ist nicht verpflichtet, vor Einstellung des Angebots jedes Detail zu prüfen; eine erst nachträglich festgestellte schwer erkennbare Lackunregelmäßigkeit rechtfertigt die Rücknahme, wenn dies glaubhaft gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige eBay-Angebotsrücknahme bei nachträglich festgestellter Nachlackierung des Fahrzeugs • Bei eBay-Auktionen bestimmt der Inhalt der Angebotserklärung auch der AGB-Text; ein Verkaufsangebot kann unter dem Vorbehalt einer berechtigten vorzeitigen Rücknahme stehen (§ 10 Abs.1 eBay-AGB). • Wenn der Anbieter ohne eigenes Verschulden erst nach Angebotsabgabe eine für den Verkehr wesentliche Abweichung der Beschaffenheit (z. B. Nachlackierung/Orangenhaut) entdeckt, berechtigt dies nach Auslegung der eBay-Hinweise zur vorzeitigen Beendigung des Angebots. • Bei berechtigter Angebotsrücknahme kommt kein Kaufvertrag mit dem bis dahin Höchstbietenden zustande; daraus folgen weder Herausgabe- noch Schadensersatzansprüche des Höchstbietenden. • Ein Anbieter privater Fahrzeuge ist nicht verpflichtet, vor Einstellung des Angebots jedes Detail zu prüfen; eine erst nachträglich festgestellte schwer erkennbare Lackunregelmäßigkeit rechtfertigt die Rücknahme, wenn dies glaubhaft gemacht wird. Der Beklagte setzte einen gebrauchten Pkw bei eBay mit Startpreis 1 EUR zur fünftägigen Auktion ein. In der Beschreibung war nur von Nachlackierung am Dach und der Motorhaube die Rede; tatsächlich waren jedoch weitere Teile nachlackiert und die linke hintere Tür wies eine schwer erkennbare Orangenhaut auf. Der Kläger bot in der Auktion 8.000 EUR und war beim späteren vorzeitigen Auktionsabbruch Höchstbietender. Der Beklagte strich die Gebote und erklärte später, er habe den Wagen gegen einen Baum gefahren; der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf den behaupteten Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs. Der Beklagte behauptete, die Nachlackierungen und die Orangenhaut erst nach Einstellen des Angebots bei einer Handwäsche am nächsten Tag entdeckt zu haben und dann unverzüglich die Auktion beendet zu haben. Gerichtliche Beweisaufnahmen (Zeugen C und K) stützten die Angaben des Beklagten. • Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag gemäß §§ 145 ff. BGB zustande gekommen, weil das Verkaufsangebot des Beklagten gemäß § 10 Abs.1 Satz5 eBay-AGB unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stand. • Die Auslegung der eBay-AGB und der auf der Website enthaltenen Hinweise (§§ 133,157 BGB) ergibt, dass der Anbieter die Auktion vorzeitig beenden darf, wenn er ohne Verschulden nachträglich einen Mangel oder eine Abweichung der Beschaffenheit feststellt, die der Käufer nicht erwarten kann. • Die vorliegenden Feststellungen (glaubhafte Zeugenaussagen, Lackschichtmessung, Fotoaufnahme) zeigen, dass die Orangenhaut und weitere Nachlackierungen für den Beklagten erst am 12.01.2011 erkennbar wurden; dies war ohne eigenes Verschulden geschehen. • Die eBay-Hinweise sprechen nicht nur von nachträglicher Beschädigung, sondern allgemein von Fällen, in denen ein beim Angebot vorhandener Mangel erst nachträglich erkannt wird; dies rechtfertigt die Ausübung des in § 10 Abs.1 Satz5 eBay-AGB geregelten Rücknahmevorbehalts. • Weil die Angebotsrücknahme berechtigt war, ist kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen; daraus ergeben sich weder Zahlungs- noch Zinsansprüche noch Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. • Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Zinsanspruch aus; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil der Beklagte sein eBay-Angebot berechtigt vorzeitig zurücknahm, nachdem er ohne eigenes Verschulden eine schwer erkennbare Orangenhaut und weitere Nachlackierungen festgestellt hatte. Die Beweisergebnisse (Zeugenaussagen, Lackschichtmessung) stützen seine Angaben, sodass die Voraussetzungen des Rücknahmevorbehalts in § 10 Abs.1 Satz5 eBay-AGB vorlagen. Mangels Hauptforderung bestehen keine Zahlungs-, Zins- oder Erstattungansprüche des Klägers; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.