Beschluss
4 T 143/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2012:0611.4T143.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Wegen des Gangs des Betreuungsverfahrens wird zunächst auf Ziffer I des Beschlusses der Kammer vom 18.11.2011 (4 T 379/11; Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Amtsgericht ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T eingeholt. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Betroffene an einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ leide und nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten im Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen. Zu einer freien, von der Erkrankung unabhängigen Willensbildung sei der Betroffene nicht mehr in der Lage. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.12.2011, Bl. ### ff. d.A., Bezug genommen. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.12.2011 die Beteiligten zu 1 und 2 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung zu vorläufigen Betreuern bestellt. Nach nochmaliger Anhörung des Betroffenen am 10.1.2012, wegen deren Ergebnis auf den Vermerk des Richters am Amtsgericht von diesem Tage, Bl. ### d.A., Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht in zwei Beschlüssen vom 11.1.2012 im Hauptsacheverfahren entschieden und die Bestellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu rechtlichen Betreuern aufrechterhalten sowie Rechtsanwältin L aus C zur Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung eines Anspruchs des Betroffenen auf Rückübertragung der mit Vertrag vom 21.2.2011 an die Beteiligte zu 2 verkauften Geschäftsanteile bestellt. Mit Schriftsatz vom 25.1.2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu rechtlichen Betreuern Beschwerde eingelegt, ohne zunächst die Person des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin kenntlich zu machen. Mit Schriftsatz vom 13.3.2012, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. ### ff. d. A.), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 die Beschwerde darauf beschränkt, dass den Beteiligten zu 1 und 2 der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten übertragen wurde. Zur Begründung ist darauf verwiesen, dass bei den – auch in diesem Schriftsatz nicht namhaft gemachten – Beschwerdeführern kein Zutrauen in die korrekte Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen durch die Beteiligten zu 1 und 2 bestehe. Dies haben sie mit Schriftsatz vom 11.4.2012, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. ### ff. d.A.), weiter ausgeführt. Mit Schriftsatz vom 3.5.2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten die Beteiligte zu 4 als Beschwerdeführerin bezeichnet und als Beschwerdeziel die Aufhebung der Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten genannt (Bl. ### d.A.). Die Kammer hat den Beteiligten zu 5 zum Verfahrenspfleger bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 21.5.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. ### ff. d.A.), zur Beschwerde Stellung genommen. II. Die Beschwerde mit dem Ziel, die Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge aufzuheben, ist gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Eine Aufhebung der rechtlichen Betreuung des Betroffenen im Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten kommt nicht in Betracht. Der Betroffene leidet nach dem Ergebnis des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. T vom 13.12.2011 an einer psychischen Erkrankung im Sinne von § 1896 BGB in Form einer fortgeschrittenen senilen Demenz vom Alzheimer-Typ, die ihn ‑ bei weitgehend aufrechterhaltener sozialer Fassade ‑ außer Stande setzt, seine Vermögensangelegenheiten selber wahrzunehmen. Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen, der aufgrund einer sorgfältigen Befunderhebung zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt, an. Der erhobene Befund – Störungen der Orientierung, der Wahrnehmungsfunktion, der Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie der mnestischen Funktionen unter Aufrechterhaltung eines sozialadäquaten, fassadenhaften Erscheinungsbildes durch Dissimulationen und Konfabulationen – entspricht auch dem Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung des Betroffenen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren am 11.11.2011 gewonnen hat. Art und Ausmaß der Erkrankung werden von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen muss die rechtliche Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge zur Aufrechterhaltung seiner rechtlichen Vertretung bestehen bleiben. Die vorliegenden Vollmachten reichen zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen nicht aus. Die privatschriftliche Vollmacht vom 4.7.2001 (Bl. ### d.A.) ist für den Rechtsverkehr untauglich, weil sie unter der ausdrücklichen, auch für das Außenverhältnis geltenden Bedingung steht, dass ein Arzt die „Handlungsunfähigkeit“ des Betroffenen bestätigt. Bezüglich der notariellen Vollmacht vom 21.2.2011 bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 18.11.2011, Bl. ###R d.A., Bezug genommen. Die vom Verfahrenspfleger mitgeteilten Äußerungen des Betroffenen, er wünsche eine Kontrolle der Betroffenen zu 1 und 2, weil er selbst dazu nicht mehr in der Lage sei, stehen der Aufrechterhaltung der rechtlichen Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht entgegen. Die Ausübung des Betreueramtes durch die Beteiligten zu 1 und 2 wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Von einer erneuten gerichtlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Kammer abgesehen, da davon nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Anhörung und im Hinblick darauf, dass die Beschwerde, wie ausgeführt, die Feststellungen des Amtsgerichts zu Art und Ausmaß der dementiellen Erkrankung des Betroffenen nicht in Abrede stellt, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Etwaige Gerichtskosten sind nach dem Gesetz anzusetzen. § 131 Abs. 5 KostO ist nicht anzuwenden. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass. Wert des Gegenstandes der Beschwerde: 3.000,- Euro (§§ 131 Abs. 4, 30 KostO).