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Beschluss

11 O 39/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2012:1001.11O39.12.00
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Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

 

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben für ein Mobilfunkgerät zu werben ohne einen deutlicheren Hinweis, dass sich die Werbung auf den Erwerb des Mobilfunkgerätes nur mit SIM-Lock und/oder Netlock bezieht und/oder ohne Hinweis ob und ggf. wann und wie eine Entsperrung möglich ist:

 

 

* Eingefügt die nachfolgenden Abbildungen.

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages ohne mündliche Verhandlung angeordnet: Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben für ein Mobilfunkgerät zu werben ohne einen deutlicheren Hinweis, dass sich die Werbung auf den Erwerb des Mobilfunkgerätes nur mit SIM-Lock und/oder Netlock bezieht und/oder ohne Hinweis ob und ggf. wann und wie eine Entsperrung möglich ist: * Eingefügt die nachfolgenden Abbildungen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. · im Tenor eingefügte Ablichtungen Gründe: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Durch die Antragsschrift nebst Anlagen sind die den Anspruch gemäß §§ 3, 5, 5a Abs.2 und 3, 8, 12 UWG begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.