1. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 23.717,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu je 20 % verpflichtet sind, die Firma S GmbH, Q-Weg a, ##### N und Herrn S, ebendort, von allen Ansprüchen der Frau H2, G-Weg, ##### C, sowie von allen Ansprüchen der weiteren geschädigten Passanten, insbesondere Herrn H im Zusammenhang mit deren Baustellenunfall am 12.07.2010 auf dem N-Platz in C (Altes Rathaus), als ein Bauzaun auf Frau H und weitere Passanten fiel, sowie von Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und sonstigen Dritten, auf die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die Ansprüche von Frau H2 und der weiteren Passanten kraft Gesetzes übergegangen sind, freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 7/9, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils 1/9 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin jeweils zu 2/3, im Übrigen tragen sie die Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Gesamtschuldnerinnenausgleich nach einem Schadensereignis auf der Baustelle am Alten Rathaus in C, für das die Klägerin gegenüber den Geschädigten als Haftpflichtversicherer des Werkunternehmers eingetreten ist. Im Jahr 2010 modernisierte die Stadt C das Alte Rathaus. Die Architekturleistungen, die sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassten, wurden im Auftrag der Stadt C durch die Beklagte zu 1) durchgeführt. Hierzu gehörten insbesondere auch die Ausschreibung und die Bauüberwachung. Zum Bauleiter bestellte die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) wurde von der Stadt C beauftragt, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf der Baustelle durchzuführen. Nach Beendigung des Ausschreibungsverfahrens wurde die Firma S GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge S ist und deren Haftpflichtversicherer die Klägerin ist, mit der Erbringung der Rohbauarbeiten beauftragt. Entsprechend Ziffer 01.01.0001 der Ausschreibung beinhalteten diese auch die Errichtung eines Bauzaunes nach den dort niedergelegten Vorgaben. Bezüglich des genauen Wortlauts wird Bezug genommen auf das als Anlage K 2 vorgelegte Leistungsverzeichnis. Der Zeuge S konzipierte daraufhin den benötigten Bauzaun, wobei er, ohne zuvor eine statische Berechnung durchzuführen, die Betonblöcke, die als Standpfeiler dienten, selbst herstellte, sowie Pfosten und Verschraubungen selbst auswählte. Am 12.05.2010 stellte der Zeuge S den Zaun auf. Daraufhin erfolgte eine Sichtkontrolle durch die Beklagten, wobei auf Seiten der Beklagten zu 1) deren Geschäftsführer S2 und der Zeuge L vor Ort waren. Am 12.07.2010 stürzten Teile des Bauzauns an der Westseite des Alten Rathauses aufgrund starker Windböen um und fielen auf den Gehweg, wobei sich teilweise die Spanplatten von den Pfosten lösten, teilweise die gesamte Konstruktion mitsamt der Pfosten umfiel. Dabei wurden mehrere Passanten verletzt. Eine Passantin, die Geschädigte H, erlitt lebensgefährliche Kopfverletzungen. Die Klägerin zahlte bisher an die Geschädigte H2 einen Betrag von 117.612,64 Euro zum Ausgleich der erlittenen Schäden. An den Geschädigten H zahlte sie 68,99 Euro sowie an die geschädigten Eheleute S3 905,15 Euro. Es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen S, den Zeugen L sowie den Beklagten zu 2) eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Baustatikers Dr.-Ing. Y eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zaun nicht nach den gültigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sei. Der Zaun sei im Ganzen und in seinen Teilen nicht standsicher gewesen. Das schwächste Glied seien dabei die Betonfundamente gewesen. Bezüglich des genauen Wortlauts des Gutachtens wird Bezug genommen auf Anlage K 8. Die Klägerin verlangt nun von den Beklagten anteilig einen Ausgleich im Innenverhältnis für die von ihr gegenüber den Geschädigten erbrachten Ersatzleistungen. Hierzu meint sie, die Beklagten hafteten gemeinsam mit dem Zeugen S als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden. Sie behauptet insoweit, die Beklagten hätten ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Diese hätten schuldhaft verkannt, dass der Bauzaun nicht hinreichend standsicher und im Übrigen ordnungswidrig erstellt gewesen sei. Sie hätten den Zaun auf Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik überprüfen und bei fehlender Sachkunde einen Experten, namentlich einen Statiker, hinzuziehen müssen. Auch hätten sie einen Standsicherheitsnachweis verlangen müssen. Die Beklagte zu 1) treffe ferner eine primäre Verkehrssicherungspflicht, da die Ausschreibung bezüglich der Standsicherheit nicht hinreichend genau erfolgt sei. Ferner habe die Beklagte zu 1) bzw. deren vor Ort handelnde Personen gewusst, dass der Zeuge S unsicher war, wie ein solcher Bauzaun zu errichten sei. Die Klägerin behauptet hierzu, Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten dem Zeugen S empfohlen, sich „auf vergleichbaren Baustellen schlau zu machen“, nachdem er seine Unsicherheit geäußert habe, wie die Füße des Zaunes zu dimensionieren seien. Sowohl der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herr S2, als auch der Zeuge L2 als Projektleiter der Beklagten zu 1) sowie der Beklagte zu 2) hätten angeordnet, dass keine Querverstrebungen vom Bauzaun zum Rathaus angebracht werden sollten. Auch aus dem von der Beklagten zu 1) erstellen Baustellenplan habe sich ergeben, dass keine Querstreben vorgesehen waren. Umso mehr hätten die Beklagten daher ihr Augenmerk auf den Zaun richten müssen. Auch der Beklagte zu 3) sei verkehrssicherungspflichtig gewesen. Er habe seine Pflichten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Baustellenverordnung verletzt. Der Vertrag zwischen dem Beklagten zu 3) und der Stadt C sei als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzusehen, so dass auch Schutzpflichten des Beklagten zu 3) gegenüber den geschädigten Passanten bestanden hätten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 71.152,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner – hilfsweise anteilig zu je 20 %, weiter hilfsweise die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu 30 % und der Beklagte zu 3) zu weiteren 30 %, äußerst hilfsweise die Beklagte zu 1) zu 60 % – verpflichtet sind, die Firma S GmbH, Q-Weg a, ##### N, und Herrn S, ebendort, von allen Ansprüchen der Frau H2, G-Weg, ##### C, sowie von allen Ansprüchen der weiteren geschädigten Passanten, insbesondere Herrn H im Zusammenhang mit deren Baustellenunfall am 12.07.2010 auf dem N-Platz in C (Altes Rathaus), als ein Bauzaun auf Frau H und weitere Passanten fiel, sowie von Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und sonstigen Dritten, auf die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die Ansprüche von Frau H2 und der weiteren Passanten kraft Gesetzes übergegangen sind, freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Haftung treffe nur den Werkunternehmer. Der Beklagte zu 2) sei bereits deshalb nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen, da er – insoweit unstreitig – erst ab dem 28.06.2010 auf der Baustelle eingesetzt worden sei. Im Übrigen sei die Haftung ausgeschlossen, da das Schadensereignis auf ein außergewöhnliches Naturphänomen (Winde der Stärke 11) zurückzuführen sei, welches für die Beklagten nicht vorhersehbar gewesen sei. Jedenfalls komme den Geschädigten bei diesen Witterungsbedingungen ein Mitverschulden zu. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S2 und L. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2012. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) und die Beklagten zu 1) einen Regressanspruch nach § 426 Abs. 2 i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 840, 421 BGB in Höhe von jeweils 23.717,36 Euro entsprechend einer Haftungsquote von 20%. Die Firma S GmbH bzw. der Zeuge S haben sämtliche Ansprüche, die ihnen aus dem Schadensereignis gegen die Beklagten zu 1) und 2) bzw. gegen sonstige Dritte zustehen, an die Klägerin wirksam abgetreten, so dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Der Regressanspruch der Klägerin besteht nach § 426 Abs. 2 BGB, weil der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) gem. § 823 Abs. 1 BGB schuldhaft eine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch geschützte Rechtsgüter der geschädigten Passanten rechtswidrig verletzt haben und insoweit mit dem Werkunternehmer, dem Zeugen S2, gesamtschuldnerisch haften, §§ 840, 421, 426 BGB. Durch das Umfallen des Zaunes sind die Geschädigten H und S3 in einem nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut, namentlich ihrem Körper, ihrer Gesundheit und ihrem Eigentum verletzt worden. Dies geschah kausal durch die fahrlässige Verletzung einer dem Beklagten zu 2) obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Da der Betrieb einer Baustelle eine Gefahrenquelle für Dritte darstellt, sind die für den Baustellenbetrieb Verantwortlichen verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) scheidet nicht deshalb aus, weil auch den Zeugen S2 als ausführenden Bauunternehmer eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf. Mehrere Personen können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander sicherungspflichtig sein (Palandt/Sprau, 71. Auflage 2012, § 823 Rn. 48). Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle und deren Einrichtung zunächst dem Bauherren (hier der Stadt C), da dieser die Gefahrenquelle eröffnet. Hat dieser Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem als zuverlässig und leistungsfähig bekannten (vgl. BGH BauR 82, 399, 400) Bauunternehmer übertragen, so hat er damit grundsätzlich das Seinige getan, um seinen Verkehrspflichten zu genügen (Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Auflage 2001, § 10 Rn. 25). Neben dieser Verkehrssicherungspflicht des Bauherren, die grundsätzlich delegiert werden kann, steht die eigene Verkehrssicherungspflicht des Werkunternehmers im Bereich der von ihm auszuführenden Bauleistung. Dieser muss während der gesamten Dauer der Bauzeit Baudurchführung und Baustelle mit zumutbaren Mitteln so sichern, dass objektiv erkennbare Gefahren von Dritten ferngehalten werden können (OLG Bamberg VersR 71, 233, 234). Daneben besteht allerdings auch eine Verkehrssicherungspflicht des Architekten. Zwar ist im Verhältnis zwischen Architekt und Unternehmer in erster Linie der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt indessen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn der Architekt selbst Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (BGH NJW 1977, 898, 899). Der als Bauleiter tätige Architekt muss gewisse Gefahren bemerken; er darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (BGH NZBau 2007, 449 m.w.N. zur Rechtsprechung). Ob der Beklagte zu 2) darüber hinaus sogar Pflichten nach § 59a BauO NRW hatte – wozu es vorliegend an Vortrag fehlt – kann indes dahinstehen, denn jedenfalls war er als bauaufsichtsführender Architekt verpflichtet, die Bauarbeiten zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Baustelleneinrichtung plangerecht und ordnungsgemäß errichtet wurde. Diese Pflicht besteht nicht nur als vertragliche gegenüber dem Bauherrn, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auch gegenüber jedermann, der durch einen nicht verkehrssicheren Zustand des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes oder der Baustelle Schaden erleiden konnte (vgl. BGH NJW 1970, 2290, 2291). Den bauüberwachenden Architekten trifft dann auch gegenüber dritten Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen, die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von dem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie gegebenenfalls abzuwehren. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, grundsätzlich auch verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW 1987, 1013; NJW 1985, 1173, 1774). Die deliktische Haftung des Architekten findet in Fällen, in denen es durch ein Aufsichtsversehen zu einem Schaden kommt, ihre Rechtfertigung in dem von ihm (mit-)verursachten gefährdenden Zustand des von dem Bauherrn dem Verkehr zugänglich gemachten Gebäudes, d. h. in dem Umstand, dass sich infolge mangelhafter Architektenleistungen unmittelbar aus dem Bauwerk selbst Gefahren für die Schutzgüter dritter Personen ergeben haben (BGH a.a.O). Zwar ist zur Überzeugung der Kammer nach der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, dass der Zeuge S2 seine Unsicherheit hinsichtlich der Erstellung des Zaunes den Beklagten gegenüber kundgetan hat und insofern – wie die Klägerin meint – besondere Überwachungspflichten für die Beklagten entstanden sind. Der Zeuge S2 hat lediglich bekundet, dass er sich auf anderen Baustellen nach einem vergleichbaren Zaun umgesehen habe. Allein aus dieser Äußerung war für einen kundigen Empfänger aber nicht ohne weiteres zu schließen, dass der Zeuge völlig ahnungslos in Bezug auf die Erstellung des geforderten Zaunes war und insofern besonderer Anleitung bedurft hätte. Zudem war die Aussage insoweit unergiebig, als sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, wem gegenüber er die betreffende Äußerung abgegeben hat. Es ist damit nicht nachgewiesen, dass sich für den Beklagten zu 2) der Verdacht der Unerfahrenheit des Zeugen S2 aufdrängen musste und in diesem Zusammenhang eine für ihn gesteigerte Anleitungs- und Überwachungspflicht bestand. Allerdings trifft den Beklagten zu 2) im Rahmen der Bauüberwachung und Bauleitung, die ihm oblag, wie oben dargelegt eine entsprechende eigene Verkehrssicherungspflicht, da er bei gewissenhafter Beobachtung mit der ihm obliegenden Sorgfalt die Mangelhaftigkeit des Bauzaunes hätte erkennen können. Gemäß § 15 BauO NRW, aber auch nach allgemeinen baurechtlichen Vorgaben, muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Zu einer Standsicherheit in diesem Sinne genügt aber – wie der Wortlaut schon besagt – nicht allein die Tatsache, dass die bauliche Anlage aufgrund ihrer Konstruktion über einen längeren Zeitraum tatsächlich stehen bleibt, sondern auch, dass sie hinreichend gegen ein Umfallen bei verschiedenen Einflüssen abgesichert ist. Über eine solche Standsicherheit zu wachen und ggfls. die geeigneten Maßnahmen zur Herstellung oder Aufrechterhaltung derselben zu treffen, war (auch) Aufgabe des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als überwachender und bauleitender Architekt. An dieser Pflicht ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte zu 2) erst ab dem 28.06.2010 auf der Baustelle eingesetzt wurde, der Bauzaun hingegen bereits am 12.05.2010 aufgestellt worden war. Denn eine entsprechende Überwachungspflicht aktualisiert sich stetig neu und dauert während der gesamten zu überwachenden Baumaßnahme an. Der Bauleiter hat nicht nur punktuell, sondern fortdauernd für die Einhaltung der wesentlichen Vorschriften zu sorgen. Außerdem hat der Beklagte zu 2) nach dem unbestrittenen Klägervortrag den Zaun besonders besichtigt. Der Sachverständige Y ist in dem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, das der Kläger seiner Klageschrift als Anlage beigefügt und damit zum Inhalt seines Sachvortrages gemacht hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass der von dem Zeugen S errichtete Bauzaun ganz erheblich gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe. Dies hat der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar anhand der verschiedenen Schwachstellen des Zaunes belegt, wobei er zu dem Ergebnis kam, dass die viel zu klein dimensionierten Betonfundamente die größte Schwachstelle des Zaunes gewesen seien. Die Fundamente, deren tatsächliche Maße 50cm x 50 cm x 48 cm betrugen, hätten erst bei einer Größe von 96 cm x 96 cm x 96 cm eine Standsicherheit gewährleistet, besaßen also nur rund ein Achtel der erforderlichen Größe. Ferner führte der Sachverständige aus, auch die Befestigung der Querriegel an den Pfosten durch Schrauben und Nägel sei nicht ausreichend dimensioniert und die Pfosten aufgrund zu hoher Ausnutzung nicht standsicher gewesen. Diesem überzeugenden Sachvortrag des Klägers haben die Beklagten nichts entgegen gesetzt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Wenn aber der errichtete Zaun derart augenfällig fehlerhaft war, war von einem bauaufsichtführenden Bauleiter wie dem Beklagten zu 2) zu erwarten, dass ihm dieser Mangel ebenfalls auffällt. Dies gilt umso mehr, als die Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme übereinstimmend erklärt und die Parteien diesen allgemeinen Ausführungen nicht widersprochen haben, dass es für diese Art von Zäunen keine Vorgaben gebe, diese vielmehr stets „in Marke Eigenbau“ konzipiert und errichtet werden. Wenn es sich aber bei jedem Bauzaun dieser Art um ein „Einzelstück“ handelt, das nicht nach allgemeinen Vorgaben oder etwa einer DIN erstellt wird, obliegt dem bauaufsichtführenden Bauleiter umso mehr eine Prüfungspflicht. In diesem Fall kommt noch hinzu, dass der Zaun aus geschlossenen, aneinandergereihten Spanplatten bestand und als solcher nicht, wie etwa ein Gitterzaun, winddurchlässig war. Stellt man aber eine solche große geschlossene Fläche an einem Ort auf, an dem sie wie im vorliegenden Fall offen einem Windzug ausgesetzt ist, drängt sich bereits jedem umsichtigen Laien auf, dass diese ganz erheblichen Angriffskräften ausgesetzt ist und diesen standhalten muss. Zudem wurde diese Fläche in einer vielfrequentierten Fußgängerzone errichtet, so dass stets damit zu rechnen war, dass eine nicht unerhebliche Zahl an Passanten sich in unmittelbarer Nähe zu dem Bauzaun bewegte. All diese Umstände hätte ein umsichtiger Bauleiter im Rahmen der Ausübung seiner Pflichten erkennen müssen und dementsprechend den Zaun besonders gründlich auf seine Standsicherheit hin überprüfen müssen. Dies hat der Beklagte zu 2) pflichtwidrig unterlassen. Durch die Windeinwirkung ist die Spanplattenkonstruktion teilweise von den Pfosten abgerissen worden, teilweise ist die gesamte Konstruktion des betroffenen Teilstücks umgekippt. Grundsätzlich muss ein Gebäude oder Werk mit sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten. Ein Versagen der Konstruktion infolge einer Witterungseinwirkung beweist im Allgemeinen nach der Lebenserfahrung, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 322, 323 zu § 836 BGB). Diese allgemeine Vermutung kann nur dann nicht greifen, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag (BGH NJW 1999, 2593 f.; NJW 1993, 1782 f.; NJW 1972, 724). Dies entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Verkehrssicherungspflichtige sich nur dann entlasten kann, wenn er nachweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der nötigen Sorgfalt entstanden wäre. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in Form der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen unwidersprochen dargetan, dass es sich gerade nicht um ein fehlerfrei errichtetes und ein dementsprechend ausreichend überwachtes Werk handelte, da der Bauzaun aufgrund seiner speziellen Konzeption nicht hinreichend standsicher war und als solcher nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Insofern kommt es auf die genannte tatsächliche Vermutung nicht an, die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) steht fest. Es wäre im Rahmen der Beachtung der nötigen Sorgfalt erforderlich gewesen, den Zaun von vorneherein entsprechend zu sichern. Das Versagen des Zaunes ist auf die von Anfang an vorhandene Mangelhaftigkeit und bezüglich des Beklagten zu 2) auf die aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht vorgenommene weitere Sicherung zurückzuführen. Der Beklagte zu 2) kann sich aber auch nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass die Schäden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Hierzu ist der Verweis auf ungewöhnlich starke Windböen nicht geeignet. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Windböen mit einer Stärke von 11 auf der Beaufortskala um derart ungewöhnliche Winde handelt. Vielmehr sind grundsätzlich bei Errichtung eines Bauwerkes auch erhebliche Sturmstärken mit einzubeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Teile des Bauwerks zu treffen. Zu § 836 BGB ist anerkannt, dass selbst ein Sturm der Windstärke 12 bis 13 Beaufort den Anscheinsbeweis der Mangelhaftigkeit bei losgelösten Gebäudeteilen noch nicht entfallen lässt (BGH NJW 1993, 1782, 1783; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 749; AG Aachen SVR 2007, 227 f; AG Neumarkt RuS 2010, 283, 284). Nach der Rechtsprechung zu § 836 BGB sind Windgeschwindigkeiten von 120 km/h (12 Beaufort) keinesfalls außergewöhnlich, wenn auch z.B. am Niederrhein selten damit gerechnet werden muss (OLG Düsseldorf VersR 1993, 841; vgl auch AG Aachen SVR 2007, 227, 228). Nach den Feststellungen des Sachverständigen steht fest, dass der Zaun an eklatanten Konstruktionsmängeln hinsichtlich seiner Standsicherheit litt. Ein hinreichend standsicher konstruierter Zaun hätte nicht außergewöhnliche Naturereignisse wie einen solchen Sturm aushalten müssen. Hätte der Beklagte zu 2) die erforderliche Sorgfalt beobachtet und dementsprechend für eine nachträgliche Sicherung des offenkundig nicht standsicheren Zaunes gesorgt, wäre es nicht zu den Schädigungen der Passanten gekommen. Die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ist gegeben, da der Beklagte zu 2), in Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht auch gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hat. Er hätte die nachträgliche Sicherung des Zauns veranlassen müssen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben, der Schaden liegt auch nicht außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Erforderlich ist, dass der Verletzte in den persönlichen Schutzbereich der jeweiligen Pflicht fällt und die Rechtsgutsverletzung auf die Verwirklichung einer Gefahr zurückzuführen ist, deren Abwehr die Verkehrssicherungspflicht dient (Palandt/ Sprau , a.a.O m.w.N.). Zwar ist der Verkehr auf einer Baustelle grundsätzlich nur zu Gunsten eines begrenzten Kreises eröffnet (z. B. dort beschäftigte Handwerker, Architekten, Bauherr, Beamte der Bauaufsichtsbehörde). Diesem nur beschränkt eröffnetem Verkehr entsprechend sind die Verkehrssicherungspflichten auch nur begrenzt und haben sich an den Sicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten (Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B 2. Auflage 2008, §10 Rn. 79). Allerdings handelt es sich hier um einen Zaun im öffentlichen Verkehrsbereich am Rande einer Fußgängerzone. Der Zaun sollte gerade verhindern, dass Passanten, die bestimmungsgemäß nahe entlang des Zaunes an diesem vorbei gehen, der Baustelle zu nahe kommen und damit deren spezifischen Gefahren ausgesetzt sind. Dann muss der Zaun aber so beschaffen sein, dass nicht von ihm selbst erhöhte Gefahren für vorbeigehende Passanten ausgehen. Daher ist ein Zurechnungszusammenhang in diesem Fall bei einer Verletzung von Passanten durch eine Baustelleneinrichtung im Innenstadtgebiet zu bejahen. Der Beklagte zu 2) hat jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt, als er bei Inaugenscheinnahme des Zaunes verkannt hat, dass dieser nicht standsicher war und nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach . Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Bauzaun in mehreren Punkten erheblich und offenkundig mangelhaft. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Ausübung seiner Überwachertätigkeit hätte der fachkundige Beklagte zu 2) diese Mängel erkennen müssen. Zwar muss nach Vorgaben der Rechtsprechung der Architekt nicht „jede Schraube” kontrollieren, aber doch die Grundkonstruktion auf ihre Tauglichkeit überprüfen. Wenn das Bauwerk offenkundig fehlerhaft konstruiert ist und er dies nicht erkennt, hat er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt (OLG Frankfurt/Main NZBau 2006, 185). Entsprechend dem oben Gesagten hat auch die Beklagte zu 1), handelnd durch ihren Projektleiter L und ihren Geschäftsführer S2, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und haftet den Geschädigten gegenüber ebenfalls gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 analog BGB. Die oben beschriebene Verkehrssicherungspflicht trifft neben dem Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1). Diese war nach dem Vertrag mit der Stadt C originär mit der Bauaufsicht und der Bauleitung beauftragt. Erst am 28.06.2010 hat sie hierfür den Beklagten zu 2) eingesetzt. Zum Zeitpunkt des Aufstellens des Zaunes am 12.05.2010 oblag damit noch ihr originär die Bauaufsicht und die Bauleitung über die Baustelle, die zu diesem Zeitpunkt eingerichtet wurde. Die Beklagte zu 1) nahm auch – nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin – in Person des Zeugen L und des Geschäftsführers S2 eine Sichtkontrolle des Zaunes vor. Nach den oben dargelegten Maßstäben hätten zu diesem Zeitpunkt auch diese die Fehlerhaftigkeit des Zaunes erkennen müssen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Dies haben auch sie rechtswidrig und schuldhaft unterlassen. Auf eine etwa unzureichende Ausschreibung kann die Pflichtverletzung indes nicht gestützt werden. Die Ausschreibung hat grundsätzlich nur das Werk bezüglich seiner Ausführung zu beschreiben und die vertragliche Beschaffenheit zu bestimmen, nicht aber konkrete Vorgaben zur Statik o.ä. zu machen. Die Erstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik obliegt dann dem ausführenden Werkunternehmer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten ZTV-SA 97, dort 5.10.10. Diese sind nicht verbindlich, sondern stellen nur eine Empfehlung bzw. eine Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr an die Obersten Landesbaubehörden für Ausschreibungen nach VOB/C dar. Eine Haftung des Beklagten zu 3) scheidet aus. Eine entsprechende Pflicht zum Handeln, die auch die geschädigten Passanten in ihren Schutzbereich einbezieht, lässt sich nicht § 3 Abs. 3 Nr. 2 Baustellen VO entnehmen. Demnach hat der Koordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der Verordnung erfüllen. Nach § 1 der Baustellen VO dient diese der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Hierzu gehören die Geschädigten nicht. Auch ergibt sich eine solche drittschützende Pflicht des Beklagten zu 3) nicht aus dem Vertrag des Beklagten zu 3) mit der Stadt C. Dieser entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der hier Geschädigten. An eine solche Einbeziehung sind strenge Anforderungen zu stellen, damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird. Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. der Bestimmung des geschützten Personenkreises sind die Leistungsnähe des Dritten, ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers und die Erkennbarkeit für den Schuldner. Vorliegend fehlt es bereits an einer Leistungsnähe. Die Geschädigten kommen hier nicht bestimmungsgemäß mit der vertragsgemäßen Leistung des Beklagten zu 3) in Berührung oder sind den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt wie der Gläubiger selbst. Spezifische Aufgabe des Beklagten zu 3) war es, im Auftrag der Stadt C für die Sicherheit auf der Baustelle für die dort Tätigen zu sorgen. Bestimmungsgemäß kommen keine Passanten mit dieser Leistung in Berührung. Aber auch ein Einbeziehungsinteresse dürfte vorliegend fehlen. Die Stadt C hat zwar als Bauherrin grundsätzlich Schutzpflichten gegenüber Passanten, die ihre Baustelle passieren. Diese waren aber nicht Inhalt des mit dem Beklagten zu 3) geschlossenen Vertrages. Dieser war explizit nach Baustellen VO nur für den Arbeitsschutz zuständig, nicht für jedwede Sicherung der Baustelle. Zwar hindert es die Einbeziehung nicht, dass Namen und Zahl der Dritten nicht bekannt sind. Eine Einbeziehung sämtliche potentieller Passanten, die den Zaun passieren, ließe die Haftung des Beklagten zu 3) vorliegend aber unübersehbar ausufern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OLG Celle (9 U 208/03). Dort war Geschädigter nicht ein Passant, sondern ein Mitarbeiter des Bauherren auf der Baustelle, so dass gerade die Sicherheit auf der Baustelle für die dort Tätigen in Frage stand. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar. Ein Mitverschulden der Geschädigten sieht die Kammer nicht. Ein solches kann allenfalls dann angenommen werden, wenn Passanten sich bei einer ungünstigen Wettervorhersage bewusst etwaig gefahrträchtigen Orten oder Gegenständen nähern, etwa weil mit herunterfallenden losen Bestandteilen/Gegenständen zu rechnen ist. Von einer solchen Gefahrenlage war mussten die Passanten aber nicht ausgehen. Vielmehr durften die Passanten zu Recht darauf vertrauen, dass ein Bauzaun von dieser Art und diesem Umfang hinreichend gegen ein Umfallen gesichert ist. Nach § 426 Abs. 1 BGB ist eine Haftungsverteilung vorzunehmen. Hierbei ist den Beklagten zu 1) und 2) jeweils ein Verursachungsbeitrag von 20 % zuzumessen. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung (vgl. Palandt/Grüneberg § 426 Rn. 14). Das überwiegende Maß der Verursachung liegt hier bei dem Bauunternehmer, der den Bauzaun ohne Überlegungen zur Statik in „Marke Eigenbau“ hergestellt hat. Bei einer Haftungsverteilung zwischen Werkunternehmer und bauaufsichtsführendem Architekten tendiert die Rechtsprechung wohl dazu, eine Alleinhaftung des Unternehmers anzunehmen (vgl. BGH NJW 1980, 2348; OLG Stuttgart NZBau 2006, 446). Etwas anderes kann nach OLG Stuttgart aber z.B. dann gelten, wenn der überwachende Architekt besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler begeht und dies im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtiger Bauabschnitte passiert. Zu erhöhter Aufmerksamkeit ist der Architekt verpflichtet, wenn sich während der Bauausführung konkrete Anhaltspunkte etwa im Hinblick auf Mängel für sein Eingreifen ergeben. Dann muss der Architekt ordnend und überwachend eingreifen, vor allem für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen sorgen. Nach dem zuvor Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zaun ganz erhebliche und grobe Ausführungsmängel aufwies. Hier ist einzubeziehen, dass der Bauzaun in allen seinen Teilen mangelhaft war. Insbesondere die Fundamente waren nur ca. ein Achtel so groß dimensioniert wie es erforderlich gewesen wäre. Auch waren nach dem Baustelleneinrichtungsplan Querverstrebungen nicht vorgesehen. Der Zaun musste daher selbständig stehen und als solcher der Witterung standhalten. Aufgrund der von den Parteien im Termin übereinstimmend geäußerten Tatsache, dass Bauzäune dieser Art stets individuell gefertigt werden, bedarf es nach Auffassung der Kammer auch einer besonderen Überprüfung des Bauaufsichtspflichtigen. Denn wenn kein technisches Regelwerk einen Standard vorgibt, ist eine besondere Prüfung im Einzelfall auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheit der baulichen Anlage erforderlich. Dies galt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Zaun an einer von Passanten hochfrequentierten Verkehrsfläche im Innenstandbereich aufgestellt worden ist. Schließlich musste sich – wenn nicht bereits für jedermann, dann aber jedenfalls für einen Fachmann – die Frage der Windlast aufdrängen. Exemplarisch können hier die bereits von der Klägerin zitierten ZTV-SA 97 (vgl. S. ## der Klageschrift) herangezogen werden. Dort heißt es unter Ziffer 5.10.10. (...) Eine auch bei Windlast standsichere Aufstellung muss, insbesondere bei tiefen Ausschachtungen (Baugruben), gewährleistet sein. An winddurchlässigen Bauzäunen dürfen Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und Werbeträger nur angebracht werden, wenn dadurch die Standsicherheit nicht gefährdet ist. Auf die Frage der Windlast ist demnach stets ein besonderes Augenmerk zu legen, da diese sich – wie etwa auch bei der Frage der Standsicherheit eines Baugerüstes – als ganz erhebliche Gefahrenquelle entwickeln kann. Im vorliegenden Fall galt dies umso mehr, da es sich um einen großen geschlossenen Bretterzaun mit einer Höhe von ca. 2,50 Metern und einer Länge von ca. 24 Metern handelte, der dem Wind also eine Angriffsfläche von ca. 60 qm bot. Diese Angriffsfläche bestand aber nicht nur auf der Außenseite, sondern je nach Windrichtung konnte sich der Wind auch in der zwischen dem Alten Rathaus und dem Zaun gebildeten Gasse fangen und auch von der Rückseite des Zaunes auf diesen einwirken wie letztlich auch geschehen. Bei einer solch potentiell gefährlichen individuell angefertigten Konstruktion bedarf es aber einer besonderen Prüfung, die die Beklagten zu 1) und 2) verabsäumt haben. Insofern tritt ihr Verursachungsbeitrag nicht hinter dem des Werkunternehmers zurück. Der jeweilige Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) ist nach Auffassung der Kammer mit je 20 % im Verhältnis zu demjenigen des Zeugen S angemessenem aber auch hinreichendem Maße erfasst. Bei der hier begehrten Inanspruchnahme durch die Klägerin im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs nach § 426 BGB haften die Beklagten allerdings nicht als Gesamtschuldner, sondern nur quotal nach ihrem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Die Voraussetzungen des § 421 BGB sind insoweit gerade nicht gegeben. Der Zinsanspruch besteht ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 ZPO, wobei der Tag der Rechtshängigkeit gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog nicht mitgerechnet wird. Die Klägerin hat entsprechend auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, die Firma S von allen weiteren Ansprüchen der Geschädigten aus diesem Schadensereignis entsprechend ihrer Haftungsquote freizustellen. Insbesondere die Geschädigte H befindet sich nach wie vor in Behandlung und es steht eine anschließende Pflegebedürftigkeit in Frage, so dass weitere von den Schädigern auszugleichende Schadensersatzpositionen derzeit weder zu beziffern, noch abzusehen sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 709 S. 1 und 2, 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 121.152,06 Euro