Urteil
10 O 52/11
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2012:1016.10O52.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Im vorliegenden Verfahren nimmt die hiesige Klägerin, die T5 GmbH (im Folgenden: T5 GmbH), die Beklagte auf Zahlung vertraglicher Vergütung im Zusammenhang mit IT-Leistungen für die Software „N“ in Anspruch. 3 In dem bei der Kammer anhängigen gewesenen Parallelverfahren 10 O 53/11 LG Bonn hat die Schwestergesellschaft der Klägerin, die T2 GmbH (im Folgenden: T2 GmbH) von der Beklagten Zahlung von Lizenzgebühren begehrt. Diese Klage ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden. 4 Unter dem 09./17.04.2001 schloss die Beklagte mit der T2 GmbH einen Rahmenvertrag mit der Nr.########, der ab Dezember 2004 die Nr.########## erhielt, über - seinerzeit - von dieser zu erbringende Beratungs-, Unterstützungs- und Softwareerstellungs- sowie Programmierleistungen. Gemäß § 3 des Vertrages waren Vertragsbestandteil an erster Stelle die Bedingungen der jeweiligen Abrufe bzw. abzuschließenden Einzelverträge. Nach § 19 waren Abrufe schriftlich zu erteilen und ausschließlich durch die vertragsschließende Serviceniederlassung Einkauf, Abteilung Software, der Beklagten in U oder durch ein Tochterunternehmen der Beklagten zulässig, wobei sich die Vertragspartnerin der Beklagten gemäß § 2 verpflichtete, solchen anderen Unternehmen im Rahmen ihrer Kapazitäten die Leistungen zu den gleichen Konditionen wie der Beklagten anzubieten. Ausweislich § 4 berechtigte dieser Rahmenvertrag nicht zur Leistungserbringung, vielmehr musste vor Aufnahme jeglicher Arbeiten dem Auftragnehmer ein rechtsverbindlich unterzeichneter Auftrag vorliegen. In § 5 war bestimmt, dass die T2 GmbH ein Team von qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen hatte, wobei es der Beklagten jederzeit möglich war, den Einsatz bestimmter Mitarbeiter, die ihren Qualitätsansprüchen nicht genügten, „mit Begründung abzulehnen“, und wonach ein „Wechsel im Personaleinsatz des Auftragnehmers …in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers“ (bedurfte). § 13 enthielt Regelungen zur konkret vorzunehmenden Abrechnung von Reisekosten, wobei dies in der Folgezeit zunächst auch so praktiziert wurde. Der Vertrag trat am 01.04.2001 in Kraft und lief auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung war mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats zulässig, wobei diese der Schriftform bedurfte. Im Juli 2001 trafen die Vertragsparteien hinsichtlich der vereinbarten Tagessätze im Rahmen der vereinbarten Vergütung eine Nachtragsregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages einschließlich der Nachtragsregelung wird auf die bei den Akten befindlichen Vertragskopien Bezug genommen (Anlage K5 = Anlage B2). 5 Kurze Zeit nach dem Rahmenvertrag schlossen die T2 GmbH und die Beklagte unter dem 19./24.07.2001 einen Vertrag mit der Auftragsnummer $##/########. Vertragsgegenstand war zum einen die Überlassung einer Konzernlizenz EBP („Electronic Business Paper“) inklusive 5 Administratorarbeitsplätzen für 210.500,00 € netto, zum anderen die diesbezügliche Softwarepflege und ein Second Level Support für jährlich 17% des Lizenzpreises ab Ablauf der Gewährleistungsfrist. Dieser Vertrag war hinsichtlich der Pflege ab dem 01.01.2003 mit einer Frist von 3 Monaten kündbar (§ 11). Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragskopie in Anlage B3 verwiesen. Mit Schreiben vom 15.11.2005 (Anlage B4) machte die Beklagte von der vorbezeichneten Kündigungsmöglichkeit Gebrauch. 6 Nachdem im Jahr 2003 die T5 GmbH gegründet worden war, hatte im Verhältnis zu der Beklagten vereinbarungsgemäß die Lizensierung von N bei der T2 GmbH verbleiben sollen, während die T5 GmbH die Systembetreuung und die damit zusammenhängenden IT-Dienstleistungen übernehmen sollte. 7 Im Zuge einer teilweisen „Neuordnung ihrer IT-Systemlandschaft“ schloss die Beklagte am 19.12.2003/27.01.2004 mit ihrer seinerzeit unter „T GmbH“ firmierenden Tochtergesellschaft (im Folgenden: „T“) einen weiteren Vertrag als „Dienstvertrag zum Festpreis“ mit der Bezeichnung „Leistungsschein Software Wartung für NON-SAP-Leistungen“. Gegenstand war die zentrale Wartung und Pflege der Client-Server-Anwendung „N“ zum Erstellen und Verteilen CD-gerechter elektronischer Geschäftsbriefe unter N2-Word zur konzernweiten Nutzung, insbesondere die Einpflege von Stammdaten des Konzerns der Beklagten. Daneben waren von T auch sogenannte IT-Infrastrukturleistungen, insbesondere Hardware, geschuldet. Für die von der T geschuldeten Pflege- und Supportleistungen wurde eine monatliche Wartungspauschale in Höhe von 30.000,00 € netto vereinbart. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 01.01. bis 31.12.2004 und war mangels einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsdauer mit einer automatischen Verlängerungsklausel um ein Jahr versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopie in Anlage K8 Bezug genommen. 8 Im Laufe des Jahres 2004 fiel bei der Beklagten die Entscheidung, die bis dahin von der T wahrgenommene Betreuung der Vorlagen und von N ebenfalls auf die T5 GmbH auszulagern. Im Zuge damit wechselte ein dreiköpfiges Mitarbeiterteam der T (Zeugin E, Zeugin T3 und Zeuge S) zum 01.01.2005 dorthin. 9 Nach der oben bereits erwähnten Kündigung des Vertrages vom 19./24.07.2001 (Anlage B3) durch Schreiben der Beklagten vom 15.11.2005 (Anlage B4) holte die Beklagte im Folgenden jährlich Angebote der T5 GmbH, welche jedenfalls z.T. auch Lizenzvergütungen beinhalteten, für Projektunterstützung und Betriebsleistungen ein und erteilte Aufträge auf dieser Basis. 10 Ein Angebot der T5 GmbH vom 23.02.2005 über einen Gesamtaufwand von 1.108.517,00 € brutto - abzüglich als „schon beglichen“ bezeichneter 416.160,00 € - für das Jahr 2005 (Anlage K 16) war Grundlage eines Auftrages der Beklagten an die „T2 GmbH“ vom 10.03.2005 (Anlage K 17) über 803.134,12 € brutto. Ohne Lizenzen belief sich das Auftragsvolumen auf 916.077,00 €. Bereits unter dem 17.12.2004 hatte die Klägerin der Beklagten für das Jahr 2005 betreffende Wartung 360.000,00 € netto, entsprechend 417.600,00 € brutto, in Rechnung gestellt (Anlage K 15 = Bl. ### d. A.) und im Folgenden erhalten. Den Restbetrag zu dem Auftrag vom 10.03.2005 glich die Beklagte auf entsprechende Rechnungsstellung hin in drei gleichen Teilbeträgen zu je 185.359,00 € in den drei letzten Jahresquartalen aus. Für das Jahr 2005 stellte die Klägerin der Beklagten überdies Zusatzleitungen nach Aufwand in Rechnung, welche die Beklagte ebenfalls ausglich. 11 Für das Jahr 2006 erfolgte eine Beauftragung auf der Grundlage des Angebotes der T5 GmbH vom 19.12.2005 (Anlage B 5), in welchem der Gesamtaufwand für 2006 mit 948.228,10 € beziffert war, welcher von der Beklagten auf entsprechende Rechnungsstellung hin in 4 gleichen Quartalsbeträgen bezahlt wurde. Zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgeglichen wurden 12 Rechnungen über Zusatzleistungen nach Aufwand. 12 Das darauf folgende „Angebot Betrieb und Projekte N 2007“ der T5 GmbH vom 29.11.2006, welches an den bei der Beklagten tätigen Zeugen B gerichtet war, lautete wie folgt: 13 „Wie während unserer letzten Besprechungen abgestimmt, erhalten Sie hiermit das Angebot für den Betrieb von T8. N im Jahr 2007 und die damit verbundenen Projekte. 14 In Abstimmung mit Herrn O … bieten wir in diesem Angebot die Stufe für den internationalen Ausbau auf 160.000 N-Anwender an. … 15 Da sich noch bestimmte Aufgaben in der Schwebe befinden bzw. einer genaueren Planung bedürfen, haben wir in Abstimmung mit Herrn O eine Annahme von 500.000,00 € als Aufwand für diese Aufgaben getroffen. … 16 Die Aufgaben unterteilen sich wie bisher in die folgenden Bereiche: 17 - Betrieb und Wartung des Systems, u.a. des Corporate Designs und der legalen Daten 18 - Projekte im Rahmen der Internationalisierung 19 - Softwarewartung 20 Aufwand 21 Der Aufwand in 2007 für die bisher geplanten bzw. planbaren Aufgaben in der vereinbarten Ausbaustufe beläuft sich auf 1.835.446,65 €. 22 Die oben genannte Annahme für noch zu planende Aufgaben von 500.000,00 € ist in dieser Summe nicht enthalten und wird nach der Planung und Entscheidung getrennt angeboten. 23 Konditionen 24 Es gelten die im Rahmenvertrag Nr.########## festgelegten Konditionen (Tagessatz 971,45 € Senior, 869,20 € Junior, Reisekosten gemäß § 13 des Rahmenvertrages). Der Aufwand wird quartalsweise vorab in Rechnung gestellt. Mehrleistungen und Änderungen werden nach Aufwand berechnet. 25 Sollte sich während der Durchführung technische oder finanzielle Undurchführbarkeit herausstellen, so hat insbesondere dann die T8. das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. Die Aufwandsangaben verstehen sich zuzüglich der angefallenen Spesen. 26 Angebot freibleibend. Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer…“ 27 Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die mit Schriftsatz vom 25.07.2011 komplettierte Kopie (Bl.### - ### d. A.) Bezug genommen, in welcher im Kopf der jeweiligen Spalten von „Planzahlen“ die Rede ist. Ein korrespondierendes, an die T5 GmbH gerichtetes, Auftragsschreiben der Beklagten vom 08.01.2007, gezeichnet durch den Zeugen B, (Anlage K2) lautet wie folgt: 28 „… Auf Basis der allgemeinen Einkaufsbedingungen der Q AG beauftragen wir Sie – per Fax – mit der Realisierung des folgenden Projektes: 29 Projektbezeichnung: N Betrieb 2007 30 Kosten gem. Ihrem Angebot Nr. vom 29.11.2006: € 1.740.430,51 brutto 31 Auftragsinhalt gemäß Ihrem Angebot… wird die hiermit freigegebene Auftragssumme überschritten, müssen uns die Mehrkosten in Form eines schriftlichen Nachtragsangebotes vorgelegt werden. Die Auftragserteilung dazu erfolgt von uns ebenfalls schriftlich und wird Bestandteil des Hauptauftrages.“ 32 Hinsichtlich der Angebote, Aufträge und Zahlungsabwicklung für die Jahre 2005 bis 2007 im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.10.2011 (Bl. ### ff d. A.) Bezug genommen. 33 Im September/Oktober 2007 wechselte das bei der T5 GmbH für die Beklagte zuständige Betreuungsteam (welches zuvor von T zur T5 GmbH gewechselt war) einschließlich des seinerzeitigen Geschäftsführers M der T5 GmbH zu einer Drittfirma „B2 GmbH“. Ein von der Klägerin vorgeschlagenes neues Betreuungsteam (Anlage B9) fand nicht die Zustimmung der Beklagten. Aufgrund dessen sowie einer nach der streitigen Behauptung der Beklagten fehlerhaften Supportanfrage, insbesondere aber aufgrund zwischen den Parteien streitiger verspäteter oder ausbleibender Auslieferungen von Releases kam es zu gravierenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Diese mündeten in einem Schreiben der Beklagten vom 17.12.2008 an den Geschäftsführer der T5 GmbH und der Klägerin mit folgendem Inhalt (Anlage B 28): 34 „Sehr geehrter Herr T8, 35 wie Sie ja bereits der Information zur Aufhebung unserer Ausschreiben „Geschäftsbriefvorlagen“ entnehmen konnten, werden wir in Zukunft bei der Q AG keine Software für die automatische Pflege und zur Verfügungsstellung von Geschäftsbriefvorlagen mehr einsetzen. 36 Wir werden zum 31.12.2008 die Software N abschalten und von den Rechnern der Q entfernen. Da somit die Zusammenarbeit mit der T2 GmbH enden wird, möchten wir Sie bitten, sofern es noch ausstehende Rechnungen für Lizenzen aus 2008 gibt, diese bitte bis zum 28.12.2008 an folgende Adresse zu senden….“ 37 Entsprechend dieser Ankündigung schaltete die Beklagte die technische Verbindung zum System der T5 GmbH und der Klägerin zum 01.01.2009 ab. 38 Gegenstand der Klage sind zwei Rechnungen der Klägerin vom 27.01.2009 (Anlage K 1) und vom 21.11.2010 (Anlage K 9), deren offenen, streitgegenständlichen Rest die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2010 (Anlage K 10) erfolglos bei der Beklagten anmahnte: 39 1) restliche 465.781,79 € netto (1.462.546,65 € abzgl. gezahlter 996.764,86 €) für N Betriebsleistungen im Jahr 2007 (Ziffern 1 und 2 der Rechnung vom 27.01.2009), 40 2) restliche 10.504,20 € netto (21.008,40 € abzgl. gezahlter 10.504,20 €) Reisekostenpauschale 2007 (Positionen 3 und 4 der Rechnung vom 27.01.2009), 41 3) restliche 23.739,55 € netto (41.771,92 € abzgl. gezahlter 18.032,37 €) Dienstleistung für Abruf vom 07.02.2007 (Positionen 5 und 6 der Rechnung vom 27.01.2009), 42 4) 3 x 360.000,00 € netto jährlich für 2008 bis 2010 (je 12 x 30.000,00 € netto) für Wartungsleistungen betreffend N (Ziffern 7 und 8 der Rechnung vom 27.01.2009 sowie Rechnung vom 21.11.2010). 43 Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung restlicher 465.781,79 € netto für N Betriebsleistungen im Jahr 2007 hatte sich die Klägerin in der Klageschrift zunächst darauf berufen, nach vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistungen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2007 im vierten Quartal des Jahres 2007 die geschuldeten Leistungen aufgrund Annahmeverzuges der Beklagten nicht habe erbringen zu können. Letzterer resultiere daraus, dass die Beklagte das neue Mitarbeiterteam ohne zureichende Gründe nicht akzeptiert und im Zusammenhang damit den erforderlichen Zugang zu der auf dem System der Beklagten abgelegten N-Software nicht länger gewährt habe, wobei letzteres unstreitig ist (vgl. Anlage B 10). Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Mail vom 03.10.2007 (Anlage K 4), mit welcher sie auf die Leistungsbereitschaft und Qualifikation des neuen Teams hingewiesen und gebeten hat, die Zugänge zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gehe die Beklagte fehl, soweit sie sich im Zusammenhang mit der Ablehnung des neuen Betreuungsteams auf den ursprünglichen Rahmenvertrag berufe, da die Leistungen im Jahr 2007 allein auf der Grundlage des Auftrages vom 08.01.2007 und dem Angebot vom 29.11.2006 zu erbringen gewesen seien und der Rahmenvertrag insoweit nicht fortgegolten habe. 44 In ihrer Replik vom 20.07.2011 trägt die Klägerin vor (Bl.###/### ff), auch im vierten Quartal 2007 habe die Klägerin alle Leistungen erbracht, die von ihr selbständig zu erbringen waren, aber auch solche Leistungen, deren Ausführung die Beklagte ausdrücklich gewünscht habe. Lediglich, soweit Leistungen nicht erbracht worden seien, habe es an der dafür notwendigen Mitwirkung der Beklagten gefehlt, worauf es nach dem Vorgesagten allerdings gar nicht ankomme. Hierzu führt die Klägerin aus, die von ihr zu erbringenden Leistungsinhalte seien – unstreitig – vielfältig gewesen, so seien zum Teil Dienstleistungen davon abhängig gewesen, dass diese von Mitarbeitern der Beklagten abgerufen worden wären, anderenfalls eben auch nicht zu erbringen gewesen seien. Der von der Beklagten vermisste „internationale Baum mit Suchfunktion“ sei, ebenso wie die Releases im Zusammenhang mit dem Service-Pack III für N2 Office 2003 sowie das Release der N-Version III gar nicht geschuldet gewesen. Im Zusammenhang mit dem Release 8.2.6 (Baumstruktur) sowie mit Support-Anfragen sei ihr keine fehlerhafte Leistungserbringung vorzuwerfen, da insoweit lediglich dienstvertragliche Anpassungsarbeiten geschuldet gewesen seien. 45 Unabhängig hiervon schulde die Beklagte für 2007 jedenfalls Beträge von 100.145,13 € sowie weiteren 264.605,86 €. Der erste Betrag ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Gesamtnettobetrag für 2007 in Höhe von 1.462,546,65 € um einen vereinbarten „pauschalen Mindestpreis“ (Bl.### d. A.) handele, der unabhängig davon zu zahlen gewesen sei, ob sich das Auftragsvolumen in irgend einer Weise reduziere. Dies ergebe einen Zahlbetrag von 365.636,66 € pro Quartal, für drei Quartale also einen Betrag von 1.096.909,99 €. Angesichts des Umstandes, dass für 2007 unstreitig lediglich 996.764,86 € gezahlt seien, ergebe sich mithin auch für die Quartale 1 bis 3 noch ein offener Betrag von 100.145,13 €. Der zweite Betrag von 264.605,86 € ergebe sich daraus, dass die Rügen der Beklagten sich lediglich auf 2 Positionen der Anlage des Angebotes vom 29.11.2006 bezögen, welche, bezogen auf das 4. Quartal, dort lediglich mit einem Gesamtbetrag von 101.030,80 € ausgewiesen seien. Somit bleibe für das 4. Quartal noch ein Zahlbetrag von 264.605,86 € (365.636,66 € ./. 101.030,80 €), selbst wenn man die Einwendungen der Beklagten für begründet halte. 46 Hinsichtlich der verlangten restlichen Reisekosten in Höhe von 10.504,20 € netto beruft sich die Klägerin auf ein Auftragsschreiben der Beklagten ebenfalls vom 08.01.2007, welches ihrer Auffassung nach eine Pauschalvereinbarung enthält und unstreitig folgenden Wortlaut hat (Anlage K 11 = Bl. ## f. d. A.): 47 „…. auf Basis der allgemeinen Einkaufbedingungen der Q AG beauftrage wir sie – per Fax – mit der Realisierung des folgenden Projektes: 48 Projektbezeichnung. Reisekosten 2007 49 Kosten gem. Ihrem Angebot Nr. vom 29.11.2006:Euro 25.000,00 brutto 50 Auftragsinhalt gem. Ihrem Angebot. Wird die hiermit freigegebene Auftragssumme überschritten, müssen uns die Mehrkosten in Form eines schriftlichen Nachtragsangebotes vorgelegt werden. Die Auftragserteilung erfolgt dazu von uns ebenfalls schriftlich und wird Bestandteil des Hauptauftrages.“ 51 Ergänzend behauptet die Klägerin, diese Pauschale sei für die Quartale I bis III des Jahres 2007 von der Beklagten gezahlt worden. Im Übrigen ergebe sich die Pauschalierung aus dem zugrundeliegenden, auf sie übergeleiteten Vertrag vom 19.12.2003/27.01.2004 (dazu unten). Der unstreitige Umstand, dass vor dem Jahr 2007 zwischen den Parteien Reisekosten auf Einzelnachweis abgerechnet worden seien, stehe dem nicht entgegen. 52 Bezüglich der geltend gemachten restlichen 23.739,55 € für einen Abruf der T vom 07.02.2007 (Anlage K 6) bei der T2 GmbH (Gegenstand: 96 Stunden für die Zeugin E, 116 Stunden für den Zeugen S und 132 Stunden für die Zeugin T3, jeweils für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2007 zum Preis von 121,43 € pro Stunde) sei die mangelnde Bestimmtheit der zu erbringenden Leistung unbeachtlich, weil schlicht und einfach ein „Volumen“ abgerufen worden sei. Die Klägerin sei auch aktiv legitimiert, da sich die Beklagte seit 2004 bewusst gewesen sei, dass sämtliche IT-Dienstleistungen ausschließlich von der Klägerin dieses Verfahrens ausgeführt und abgerechnet werden, unabhängig davon, dass der Abruf an die T2 GmbH adressiert sei. Hilfsweise stützt die Klägerin diesen Anspruch insoweit auf eine Abtretung durch die T2 GmbH (Anlage K 43, Bl. ### d. A.). Die Beklagte sei auch passiv legitimiert, da gemäß § 19 des ursprünglichen Rahmenvertrages auch jedes Tochterunternehmen der Beklagten zu einem Abruf befugt gewesen sei. Jedenfalls sei vereinbart gewesen, dass alle diesbezüglichen Dienstleistungen mit der Klägerin abgerechnet werden sollten, unabhängig davon, von wem und bei wem diese abgerufen werden würden. 53 Die für die Jahre 2008 bis 2010 geltend gemachten jeweils 360.000,00 € netto (je 12 x 30.000,00 € netto pro Monat) fänden ihre Grundlage in dem ursprünglich zwischen der Beklagten und der T geschlossenen Vertrag vom 19.12.2003/27.01.2004. Hierzu behauptet die Klägerin, in einer Besprechung am 16.12.2004, an welcher neben dem Geschäftsführer der Klägerin unstreitig deren früherer Geschäftsführer, Herr M, sowie der Zeuge B von der Beklagten und der Zeuge X von der T teilgenommen haben, sei vereinbart worden, dass der Vertrag vom 19.12.2003/27.01.2004 in der Weise auf die Klägerin übergehen solle, dass ab dem 01.01.2005 statt der T die Klägerin die bisherigen Leistungen der T aus dem vorbezeichneten Vertrag gegenüber der Beklagten erbringen solle, und zwar zu den dort vereinbarten Konditionen. Dies werde auch durch das Gesprächsprotokoll der Klägerin über das vorbezeichnete Gespräch (Anlage K 12 = Bl. ### d. A.) belegt, welches folgenden Wortlaut hat: 54 „ Gesprächsprotokoll vom 14.09.04 zwischen T und T8 zum Mitarbeiterübergang 55 Teilnehmer: 56 Herr X, Bereichsleiter T 57 Herr T8, T. Gruppe 58 Vorwort 59 Ziel der Vereinbarung ist es, die Mitarbeiter der Q T T3, E und S zusammen mit dem bisherigen Auftragsvolumen und den bisherigen Auftraggebern zur T8. zu transferieren. 60 Diese Auftraggeber sind größtenteils die Konzernwerbung der Q AG, die Arbeiten überwiegend Pflege, Wartung und Ausbau des bei der Q im Einsatz befindliche Produktes T8. N. 61 T8. ist Hersteller dieses Produktes. 62 Im Einzelnen wird folgendes vereinbart: 63 1. Ermöglichung des Mitarbeiterübergangs 64 a. T8. erklärt sich bereit, den o.g. Mitarbeitern ab 1.1.05 einen Arbeitsvertrag anzubieten. 65 b. T8. erklärt sich bereit, folgende Jahresgehälter anzubieten: 66 i. Frau T3: 51.855,96 € 67 ii. Frau E: 48.142,92 € 68 iii. Herr S: 50.673,36 € 69 c. T8. erklärt sich bereit, diesen Mitarbeitern Gehalt und bisherigen Standort für das Jahr 2005 zu garantieren. T8. wird bei diesen Mitarbeitern im Jahr 2005 auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten. 70 d. Q T erklärt sich bereit, für das Jahr 2005 die bisherigen Räumlichkeiten mietfrei zur Verfügung zu stellen und sie danach zu ortsüblicher Miete der T8. anzubieten. Dies gilt auch für den Fall eines Umzuges der Q T. 71 2. Ermöglichen des Auftragsüberganges 72 a. Q T erklärt sich bereit, ihr Möglichstes zum erfolgreichen Übergang der bisherigen Aufträge der o.g. Mitarbeiter an T8 zu tun. 73 b. Q T erklärt sich bereit, vergleichbare Leistungen (T8. N Pflege) nicht in Mitbewerb zu T8. anzubieten. 74 c. Sollte das übertragene Auftragsvolumen im Jahre 2005 unter 400.000€ sinken, so wird die Q T den fehlenden Betrag durch eine Ausgleichszahlung auffüllen.“ 75 Die Klägerin verweist weiter darauf, dass bezüglich des Punktes „Ermöglichen des Auftragsüberganges“ durch die T schon mit Email 03.12.2004 (Anlage K 13 = Bl. ### d. A.) bestätigt wurde: 76 „Alles andere ist so wie beschrieben besprochen und vereinbart.“ 77 Die Klägerin legt hierzu weiter eine von ihr verfasste Email an die Beklagte vom 17.12.2004 vor (Anlage K 7), in welcher es zusammenfassend heißt: 78 „ Alle Verträge und die damit verbundene Rechte und Pflichten werden von der T an die T5 GmbH übertragen.“ 79 Es habe sich, so die Klägerin, um eine „Paketvereinbarung“ gehandelt. Der Umstand, dass die besagten drei Mitarbeiter von der Klägerin übernommen wurden, belege auch den im Zusammenhang damit stehenden Auftragsübergang, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei der T geeignete Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 19.12.2003/27.01.2004 gegenüber der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang weiter auf ihre Rechnung vom 17.1.2004 für das Jahr 2005 (Anlage K 15 = Bl. ### d. A.), in welcher für das vorgenannte Jahr ein Betrag von 360.000,00 € netto geltend gemacht und – unstreitig – seitens der Beklagten auch bezahlt wurde. Dem Email vom 17.12.2004 kommt nach Auffassung der Klägerin die Qualität eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr, der Klägerin, bereits im Vorfeld der Besprechung im Dezember schon am 13.09.2004 – unstreitig – Kopien des Vertrages vom 19.12.2003/27.01.2004 seitens der T überlassen worden waren. Der Zeuge B der Beklagten sei schließlich bezüglich des vereinbarten Vertragsüberganges auch hinreichend bevollmächtigt gewesen (Unterschriften unter die Verträge in Anlage K 2 und K 8), jedenfalls sei die Beklagte insoweit nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht verpflichtet. Schließlich habe die Beklagte noch im Jahr 2008 Leistungen bei der Klägerin abgerufen (ohne dass dies von der Klägerin näher präzisiert wird) und damit zumindest konkludent einem Vertragsübergang zustimmt. Für die Jahre 2009 und 2010 sei die Beklagte in Folge des Abschaltens der technischen Verbindung jedenfalls in Annahmeverzug gewesen. Der Vertrag habe sich Mangels Kündigung durch die Beklagte mit den vereinbarten Pauschalen entsprechend verlängert gehabt. 80 Die Klägerin beantragt, 81 die Beklagte zu verurteilen, an sie 82 1. 1.880.230,39 € nebst 8 % Zinsen aus 1.451.830,39 € seit dem 26.02.2009 und aus 428.400,00 € seit Zustellung des Mahnbescheides (04.01.2001) sowie 83 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 4.697,40 € zuzüglich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides, 84 zu zahlen. 85 Die Beklagte beantragt, 86 die Klage abzuweisen. 87 Sie behauptet, bei dem Auftrag vom 08.01.2007 betreffend „N Betrieb 2007“ (Anlage K 2) habe es ich lediglich um eine Rahmenkonditionen-Vereinbarung gehandelt, wobei sich das Ausmaß der Inanspruchnahme aus den späteren Abrufen ergeben habe. Sei das Volumen nicht erreicht worden, sei es auch nicht abgerechnet worden. Für die von der Klägerin in den ersten drei Quartalen 2007 erbrachten Leistungen sei die vereinbarte Vergütung vollumfänglich gezahlt worden, im vierten Quartal habe die Klägerin keine Betriebsleistungen in Form von Dienstleistungen erbracht. In Form Werkleistungen habe die Klägerin lediglich das nicht übergebene Release 8.2.6 erbringen sollen und die nicht abnahmefähigen Releases Service Pack 3 Office 2003 und N-Version 3 übergeben, so dass sie, die Beklagte, auch nicht in Annahmeverzug geraten sei. Eine Supportanfrage sei ebenfalls unzureichend erledigt worden. Das neue Beratungsteam sei ohnehin nicht hinreichend qualifiziert gewesen und deshalb von ihr, der Beklagten, auf Grundlage des ursprünglichen Rahmenvertrages zu Recht abgelehnt worden (Mailwechsel Anlagen B 7 – B10). Die Beklagte verweist für dessen Geltung darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin noch in einer Mail vom 27.09.2007 (Anlage B 10) formuliert hat: „Vorgeschlagenes Betreuungsteam (Vorschlag nach Rahmenvertrag)“. 88 Ungeachtet des Wortlautes des Auftrages vom 08.01.2007 betreffend „Reisekosten 2007“ (Anlage K 11 = Bl. ## f. d. A.), bei dem es sich um keinen Auftrag „im Rechtssinne“ gehandelt habe, sei zwischen den Parteien, wie zuvor in den Jahren auch, abgesprochen gewesen, dass Reisekosten allein nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet und gezahlt werden sollten. 89 Hinsichtlich der verlangten restlichen 23.739,55 € für einen Abruf seitens der T vom 07.02.2007 (Anlage K 6) werde sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin, wie auch die Passivlegitimation der Beklagten in Abrede gestellt. Im Übrigen sei der Leistungsgegenstand nicht hinreichend spezifiziert. 90 Soweit die Klägerin schließlich für die Jahre 2008 bis 2010 jeweils pauschal 360.000,00 € netto (je 12 x 30.000,00 € monatlich) begehre, sei auch dies unbegründet. Zum einen sei die Vertragsbeziehung mit Schreiben vom 17.12.2008 (Anlage B 28) beendet worden, zum anderen fehle es auch an einer Übertragung des Vertrages der Beklagten mit der T vom 19.1.2003/27.01.2004 (Anlage K 8) auf die Klägerin. In dem von der Klägerin herangezogenen Gespräch vom 16.12.2004 seien nur Absichtserklärungen bekundet und auch nur solche in dem diesbezüglichen Protokoll festgehalten worden. Dies ergebe sich auch aus der Interessenlage der Beteiligten. Jedenfalls sei der für die Beklagte an dem Gespräch teilnehmende Herr B zu einer Vertragsübertragung nicht bevollmächtigt gewesen. Schließlich gestehe die Klägerin – unstreitig - selbst zu, nicht alle gemäß dem angeblich übertragenen Vertrag von der T zu erbringenden Leistungen, nämlich die sogenannten Infrastrukturleistungen (Hardware) übernommen, noch gar gegenüber der Beklagten erbracht zu haben. Auch sei zu bedenken, dass die Parteien ja zumindest für die Jahre 2006 und 2007 unstreitig andere Regelungen getroffen hätten, sowie, dass die Klägerin ja ab 2008 überhaupt nichts mehr gemacht habe. 91 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in diesem Rechtsstreit und in dem Parallelverfahren 10 O 53/11 LG Bonn, dessen Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle in beiden Verfahren ergänzend Bezug genommen. 92 Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.03.2012 (Bl. ### d. A.) durch Vernehmung des Zeugen B Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.09.2012 (Bl. ### ff d. A.) verwiesen. 93 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 94 Die Klage ist unbegründet. 95 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte weder ganz noch teilweise zu, insbesondere nicht aufgrund der Aufträge vom 08.01.2007 i.V.m. § 615 BGB, einem Abruf der T vom 07.02.2007 und/oder einer Übertragung des von der Beklagten mit der T geschlossenen Vertrages vom 19.12.2003/27.01.2004 auf die Klägerin. 96 Zahlung restlicher 465.781,79 € netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer für N-Betriebsleistungen im Jahr 2007: 97 Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der auf dem Angebot der Klägerin vom 29.11.2006 basierende Auftrag der Beklagten vom 08.01.2007 über eine Auftragssumme – ohne Lizenzen – in Höhe von 1.740.430,51 € brutto insoweit einen von der Beklagten unabhängig von der konkreten Leistungserbringungen im Einzelnen zu zahlenden pauschalen Mindestfestpreis beinhaltete. 98 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein solcher Vertragsinhalt nicht aus dem Wortlaut des Vertrages. Zwar ist in dem Angebot, ebenso wie in dem Auftrag, ein konkreter Betrag benannt. In dem Angebot ist jedoch ausdrücklich formuliert, dass es sich hierbei um Aufwand in 2007 „für die bisher geplanten bzw. planbaren Aufgaben“ handele. Die Anlage zu dem Angebot, in welcher die Angebotssumme im Einzelnen aufgeschlüsselt ist, ist mit „Planzahlen“ überschrieben. Zudem ist in dem Angebot unter „Konditionen“ ausdrücklich aufgeführt, dass die in dem von der T2 GmbH mit der Beklagten unter dem 09./17.04.2001 geschlossenen Rahmenvertrag festgelegten Konditionen geltend sollen. Dies ist ausdrücklich auf Tagessätze und auf Reisekosten bezogen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festgehalten, dass der Aufwand quartalsweise vorab in Rechnung gestellt werde und Mehrleistungen und Änderungen nach Aufwand berechnet werden. Bei Vereinbarung eines pauschalen Mindestfestpreises, wie von der Klägerin vorgetragen, wäre die Bezugnahme auf Konditionen des Rahmenvertrages i.V.m. der Vereinbarung einer quartalsweisen Rechnungsstellung nach Aufwand bestenfalls überflüssig. Nach Auffassung der Kammer ist sie darüber hinausgehend mit der Vereinbarung eines pauschalen Mindestfestpreises nicht in Einklang zu bringen. Die in Bezug genommene Abrechnung nach Aufwand zu den Konditionen des Rahmenvertrages ist eben nicht nur auf eventuelle Zusatzleistungen bezogen. 99 Die Vereinbarung eines pauschalen Mindestfestpreises unabhängig von dem Umfang der konkreten Leistungserbringung ist, weder für das Jahr 2007 noch im Übrigen, auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen B als erwiesen anzusehen. Die Kammer hat danach eine entsprechende Überzeugung nicht zu gewinnen vermocht. Hierbei verkennt sie nicht, dass der Zeuge B bekundet hat, Jahresangebote der vorliegenden Art so verstanden zu haben, dass es sich bei der Angebotssumme um eine fixe Größe handelte, die nicht davon abhing, dass und inwieweit bestimmte Angebotsteile in Anspruch genommen werden würden. Dies sollte nach dem Verständnis des Zeugen jedenfalls für in den Angeboten enthaltene feste Größen gelten, anders als für dort auch enthaltene variable Größen. Der Zeuge hat solche Angebote desweiteren so verstanden, dass neben der Angebotssumme als fixer Größe auch die Leistungsinhalte feststanden. Seiner Meinung nach wären ohne vorherige Vertragskündigung nicht erbrachte vertragliche Leistungen, beispielsweise mangels deren Abrufs, von der Beklagten zu bezahlen gewesen. Andererseits hat der Zeuge B mehrfach betont, dass auch auf Jahresangeboten basierende Rechnungen erst nach Prüfung durch die Fachabteilung IT E2 und die Projektleitung freigegeben wurden. Hierbei sei geprüft worden, ob die jeweils angebotenen Leistungen auch erbracht worden waren, zumindest, ob man sich in dem Rahmen bewegt, wie er durch das Jahresangebot gesetzt war. Es sei darum gegangen, zu schauen, ob die Projekte, die für das Jahr vorgesehen waren, schon zu einem vertretbaren Anteil gemacht waren, dies ungeachtet dessen, dass man keine konkrete Abrechnung gefordert habe. Der Gesamtbetrag eines Jahresangebotes habe nicht fließen sollen, wenn aus irgendwelchen Gründen nicht sämtliche Leistungen erbracht worden sein sollten; deshalb habe man quartalsweise abgerechnet. Diese von dem Zeugen geschilderte Prüfungspraxis wäre jedoch unverständlich, wenn die Parteien entsprechend der Behauptung eine pauschale Mindestfestpreisvereinbarung getroffen hätten, wonach dieser Mindestfestpreis von der Beklagten unabhängig davon zu zahlen gewesen wäre, in welchem konkreten Umfang die Leistungen erbracht worden waren. Dies steht im übrigen nicht zwingend im Widerspruch dazu, dass nach dem Verständnis des Zeugen bei fehlendem Abruf seitens der Beklagten auch ohne entsprechende Leistungserbringung der Klägerin eine Vergütungspflicht bestanden hätte, da letzteres nicht dasselbe ist wie eine eventuell unzureichende Leistungserbringung der Klägerin nach erfolgtem Abruf. Letztlich kann bei der Würdigung der Aussage des Zeugen B nicht außer Betracht bleiben, dass dieser eingeräumt hat, dass es ihm schwer falle, zum heutigen Zeitpunkt „diese ganzen Dinge von damals noch zu rekapitulieren“. 100 Die von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 08.10.2012 erneut zusammenfassend dargestellten Umstände der Vertragsabwicklung rechtfertigen im Ergebnis keine andere Betrachtung. 101 Eine Vergütungspflicht der Beklagten besteht auch nicht unabhängig vom Umfang der seitens der Klägerin erbrachten vertraglichen Leistungen nach § 615 BGB. 102 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, soweit Leistungen im Jahr 2007 nicht erbracht worden seien, beruhe dies im wesentlichen darauf, dass die Beklagte ab Ende September 2007 keine Abrufe getätigt oder sogar aktiv den Zugang zur N-Installation, respektive den Zugang zum Qnetz – unstreitig – verhindert habe. 103 Ein hierin liegendes vertragswidriges Verhalten der Beklagten kann nicht festgestellt werden, denn Grundlage und Bestandteil des Jahresauftrages der Beklagten vom 08.01.2007 für das Jahr 2007 auf der Grundlage des Angebotes der Klägerin vom 29.11.2006 war der von der Beklagten seinerzeit noch mit der T2 GmbH abgeschlossene Rahmenvertrag vom 09./17.04.2001. Dieser Rahmenvertrag ist in dem Angebot der Klägerin vom 29.11.2006 ausdrücklich in Bezug genommen. Dass dies nicht nur versehentlich geschehen ist, sondern von den Parteien auch so gewollt war, belegt der Mailverkehr der Parteien: In einer Email des Geschäftsführers der Klägerin an die Beklagte vom 27.09.2007 finden sich die Formulierungen „Die Fortsetzung der bisher sehr erfolgreichen Zusammenarbeit gemäß Rahmenvertrag und vorliegendem Auftrag wird durch …. erschwert“ sowie „Vorgeschlagenes Betreuungsteam (Vorschlag nach Rahmenvertrag)“. 104 Nach § 5 Abs.2 des Rahmenvertrages vom 19./24.07.2001 bedurfte ein Wechsel im Personaleinsatz des Auftragnehmers, im Jahr 2007 also er Klägerin, „in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers“. Eine solche schriftliche Zustimmung der Beklagten zu dem Wechsel des Betreuungsteams der Klägerin im September/Oktober 2007, nachdem das bisherige Team zu der B2 GmbH gewechselt war, ist nicht erfolgt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Verweigerung einer solchen Zustimmung seitens der Beklagten vertrags- oder gar treuwidrig gewesen wäre. Der Beklagten war insoweit vielmehr vertraglich ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dies belegt die Formulierung in § 5 Abs.1 des Rahmenvertrages, wonach es dem Auftraggeber, der Beklagten, „jederzeit möglich (sein sollte), den Einsatz bestimmter Mitarbeiter, die seinen Qualitätsansprüchen nicht genügen, mit Begründung abzulehnen“. Danach reichte es für eine Ablehnung aus, dass den Qualitätsanforderungen aus Sicht der Beklagten nicht mehr genügt wird. So lag die Sache hier. 105 Eine Leistungsablehnung seitens der Beklagten und/oder eine Verhinderung des Zuganges zu für die Leistungserbringung erforderlicher Software, die nicht im Zusammenhang mit dem Wechsel des Betreuungsteams steht, beispielsweise in davor liegenden Zeiträumen, ist seitens der Klägerin nicht dargetan. 106 Mithin ist davon auszugehen, dass von der Beklagten Leistungen der Klägerin nur in dem erbrachten Umfang zu vergüten waren. Die Klägerin ist mehrfach, zuletzt in dem Beschluss vom 01.03.2012, darauf hingewiesen worden, dass der Umfang der im Jahr 2007 tatsächlich erbrachten Leistungen, gemessen an dem Vertragsvolumen, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist. Dies ist auch in der Folgezeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit im Jahr 2007 vertragliche Leistungen über den von der Beklagten vergüteten Teil von knapp 1 Mio. € hinaus erbracht worden sind. 107 Zahlung restlicher 10.504,20 € netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer Reisekosten für das Jahr 2007: 108 Auch hinsichtlich der Abrechnung von Reisekosten für das Jahr 2007 hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, dass die Parteien insoweit eine Pauschalvereinbarung getroffen haben, der Auftrag vom 08.01.2007 also so zu verstehen wäre, dass die dort genannten 25.000,00 € brutto unabhängig vom Umfang tatsächlich angefallener Reisekosten zu zahlen sind. 109 Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass ausweislich des Angebotes der Klägerin vom 29.11.2006, welches auch Grundlage der Beauftragung hinsichtlich der Reisekosten für das Jahr 2007 war, nicht nur die Geltung des Rahmenvertrages ausdrücklich aufgeführt ist. Darüber hinaus heißt es in dem Angebot konkret, dass die Reisekosten gemäß § 13 des Rahmenvertrages abzurechnen seien, worin eine aufwandsabhängige Abrechnung vorgesehen war. Zu der Geltung des Rahmenvertrages wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinzu kommt, dass in den Vorjahren, explizit im Jahr 2006, Reisekosten konkret abgerechnet worden sind. Schließlich ist nach der Aussage des Zeugen B der Betrag von 25.000,00 € lediglich eine Grobkalkulation der Abteilung IT E2 der Beklagten über deren Anfall gewesen. Abgerechnet worden sei dann aber nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei den 25.000,00 €, so hat der Zeuge B nochmals bekräftigt, habe es sich um eine kalkulierte, variable Größenordnung gehandelt. Die Aufnahme des runden Betrages von 25.000,00 € brutto für 2007 in den entsprechenden Auftrag sei lediglich deshalb erfolgt, weil man diesen Betrag für die Jahresbudgetplanung gebraucht habe. Aus seiner, des Zeugen Sicht, sei das Auftragsschreiben „mehr ein interner Vorgang“ gewesen. 110 Hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten nach § 615 BGB sowie eines Anfalles von Reisekosten über den ausgeglichenen Umfang hinaus kann auf die obigen Ausführungen zu der begehrten Restvergütung für das Jahr 2007 im Übrigen verwiesen werden. Danach kann weder ein Annahmeverzug der Beklagten festgestellt werden, noch lässt sich dem Vortrag der Klägerin entnehmen, dass Reisekosten über den ausgeglichenen Umfang hinaus angefallen sind. 111 Soweit sich die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Reisekosten auf eine Übertragung des Vertrages zwischen der Beklagten und der T aus dem Jahr 2003/2004 bezieht, wird auf die weiteren Ausführungen zu den von der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 geltend gemachten Ansprüchen Bezug genommen. Im Ergebnis besteht auch danach kein Anspruch auf Ausgleich der restlichen geltend gemachten Reisekosten für das Jahr 2007. 112 Zahlung restlicher 23.739,55 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer für einen Abruf seitens der T vom 07.02.2007: 113 Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Klägerin für diesen Anspruch aktivlegitimiert und die Beklagte hierfür passivlegitimiert ist. 114 Auch im Zusammenhang mit diesem geltend gemachten Anspruch hat die Klägerin jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass ein solcher Anspruch inhaltlich besteht. 115 Soweit sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, es habe sich um eine „Mindestbestellung“ gehandelt, es sei mit anderen Worten ein „Volumen“ abgerufen worden, die tatsächlich geleisteten Stunden seien demgegenüber unerheblich, kann wiederum auf die obigen Ausführungen zu den übrigen für das Jahr 2007 geltend gemachten Ansprüchen Bezug genommen werden. Den ihr insoweit obliegenden Beweis hat die Klägerin weder aufgrund des Wortlautes der Bestellung, noch nach dem Inhalt der Aussage des Zeugen B geführt. 116 Zum Umfang der tatsächlichen Leistungserbringung, insbesondere dafür, dass dieser über dem bereits vergüteten Anteil lag, findet sich trotz entsprechenden Hinweises in der Sitzung vom 13.09.2011 kein Vortrag der Klägerin. 117 Zahlung von 3 x 360.000,00 € (je 12 x 30.000,00 €) netto zuzüglich 19 Mehrwertsteuer für Softwarewartung in den Jahren 2008 bis 2010: 118 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein diesbezüglicher Anspruch gegen die Beklagte nicht aus einer Übertragung des Vertrages der Beklagten mit der T vom 19.12.2003/27.01.2004 auf die Klägerin. 119 Hierfür kann dahinstehen, ob ein solcher Vertragsübergang gegen Ende des Jahres 2004 vereinbart worden ist. 120 Angesichts der Handhabung in den Folgejahren 2005 bis 2007 rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass auch für die Jahre ab 2008 die Klägerin hieraus und in diesem Umfang gegenüber der Beklagten berechtigt sein sollte. In den Jahren 2005 bis 2007 ist zwischen den Parteien gerade nicht entsprechend dem Vertrag zwischen der Beklagten und der T abgerechnet worden, also für Softwareleistungen in Höhe von monatlich pauschal 30.000,00 € netto, bezogen auf das Jahr mithin in Höhe von 360.000,00 € netto. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch bereits für das Jahr 2005. Der Umstand, dass die Klägerin noch Ende des Jahres 2004 der Beklagten für das Jahr 2005 eine Rechnung in dieser Höhe gestellt hat (Anlage K15 = Bl. ### d. A.), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ausweislich des folgenden Angebotes der Klägerin vom 23.02.2005 für in diesem Jahr zu erbringende Leistungen im Umfang vom 1.108.517,00 € (Anlage K16), die im Folgenden durch die Beklagte beauftragt worden sind, stellt sich der Betrag von 360.000,00 € netto lediglich als darin enthaltener, unselbständiger Teil da. Der Gesamtauftrag für das Jahr 2005 orientiert sich danach gerade nicht an der in dem Vertrag zwischen der Beklagten und der T festgeschriebenen Pauschalvergütung für den Softwarebereich von 360.000,00 €. Weder vom Wortlaut her, noch inhaltlich stellt sich die Beauftragung für das Jahr 2005 als eine solche entsprechend dem früheren Vertrag zwischen der Beklagten und der T da. Die darüber hinaus beauftragten Leistungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin, was schon deren Volumen zeigt, von den Parteien gerade nicht als Zusatzleistungen zu einer Art Grundbeauftragung im Volumen von 360.000,00 € netto aufgefasst worden. Dementsprechend findet sich in den Aufträgen sowie den Abrechnungen für die Jahre 2006 und 2007, die über dieses Volumen jeweils ebenfalls deutlich hinausgehen, dann auch keinerlei Bezugnahme mehr auf den Betrag von 360.000,00 € netto. Die Vertragsgestaltung der Parteien sowie auch die Abwicklung der jeweiligen Verträge in den Jahren 2005 bis 2007 zwingt zu dem Schluss, dass eine eventuell gegen Ende des Jahre 2004 vereinbarte Vertragsübernahme des Vertrages zwischen der Beklagten und der T durch die Klägerin zumindest hinsichtlich der Art und Höhe der von der Klägerin für ihre Leistungen im Softwarebereich zu beanspruchenden Vergütung überholt war. Angesichts dessen kann sich die Klägerin - auch angesichts der bei den für die Jahre ab 2008 ausbleibenden Einzelaufträge der Beklagten - nicht mit Erfolg darauf berufen, nach den gegen Ende des Jahres 2004 getroffenen Absprachen stehe ihr jedenfalls eine Vergütung in Höhe von pauschal 360.000,00 € pro Jahr zu. 121 Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine getroffene Pauschalmindestpreisabrede für die Jahre ab 2005, in welcher Höhe auch immer, gerade nicht bewiesen ist. Hierfür kann wiederum auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 122 Im Übrigen fehlt es für die Jahre ab 2008 an jeglichem Vortrag der Klägerin zu Art, Inhalt und Umfang von in diesen Zeiträumen eventuell erbrachten Leistungen. 123 Dafür, dass sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug befunden hat, wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 124 Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. 125 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 709, 108 ZPO. 126 Der Schriftsatz der Klägerin vom 08.10.2012 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. 127 Streitwert: 1.880.230,39 €