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Urteil

9 O 320/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2012:1029.9O320.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Lebensversicherung ab. Seine ursprüngliche Stellung als Versicherungsnehmer wurde später mit seiner Zustimmung von seinem Arbeitgeber übernommen. Er selbst blieb versicherte Person. Mit Schreiben vom 30. März 2008 verlangte der Versicherungsnehmer mit Zustimmung des seinerzeit erkrankten Klägers die Umwandlung in ein beitragsfreies Versicherungsverhältnis. Die Beklagte bestätigte die Umwandlung mit Schreiben vom 31. Juli 2008. Dabei führte sie aus, dass eine Wiederinkraftsetzung nur binnen zwei Jahren möglich sei; "je nach Art und Umfang des Versicherungsschutzes" könne auch eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Die Versicherungsnehmerin beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2009 die Wiederinkraftsetzung der Versicherung. Die Beklagte lehnte dies nach Durchführung einer Gesundheitsprüfung ab. Der Kläger meint, der Vertrag sei mit der vor der Umwandlung geltenden Versicherungssumme wieder in Kraft gesetzt worden, indem sein Arbeitgeber am 20. Mai 2009 ein entsprechendes Angebot der Beklagten vom 31. Juli 2008 angenommen habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihn anlässlich der Umwandlung nicht ausreichend beraten. Der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass die bei der Beklagten geführte Lebensversicherung/Direkte Versicherung mit der Versicherungs-Nr. ####### (Versicherungsnehmer: X eG; versicherte Person: F) seit dem 1. Februar 2008 zu unveränderten Bedingungen (Versicherungssumme = 57.675,77 €) fortbesteht; 2) an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 22. Oktober 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klageantrag zu 1) ist als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO statthaft. Der Kläger verlangt nicht etwa die Abgabe einer Willenserklärung, sondern meint, der Vertrag sei bereits wieder mit der ursprünglichen Versicherungssumme in Kraft gesetzt worden, indem die Versicherungsnehmerin am 20. Mai 2009 (Anlage B6) ein entsprechendes Angebot der Beklagten vom 31. Juli 2008 (Anlage B5) angenommen habe. Die Klageart ist daher richtig. Die Klage ist unbegründet. Das Versicherungsverhältnis besteht nicht mehr mit den Bedingungen vom 1. Februar 2008. Die Versicherung ist durch einseitige Willenserklärung der Versicherungsnehmerin vom 31. März 2008 (Anlage B4) mit Zustimmung des versicherten Klägers gemäß § 165 VVG in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden (Prölss/Martin, § 165 VVG Rn. 6). Damit war die Umwandlung bewirkt, ohne dass von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Wiederinkraftsetzung bestünde (Prölss/Martin, § 165 Rn. 19). Der Kläger legt auch nicht dar, dass sich ein solcher Anspruch aus den Versicherungsbedingungen ergebe, sondern beruft sich auf das Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2008 (Anlage B5), das er als verbindliches Angebot versteht. Dagegen spricht aber, dass sich die Beklagte in dem Schreiben "je nach Art und Umfang des Versicherungsschutzes" eine neue Gesundheitsprüfung vorbehält, sich also ersichtlich nicht binden wollte. Die Erklärung, die Wiederinkraftsetzung sei nur binnen zwei Jahren möglich, ist mit einer unverbindlichen Erklärung nicht unvereinbar; man kann sie als Information über die Geschäftspraxis der Beklagten verstehen. Die Beklagte muss sich auch nicht wegen eigener Pflichtverletzung nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei die ursprüngliche Versicherungssumme wieder in Kraft gesetzt worden. Sie weist mit Recht darauf hin, dass die Umwandlung nach dem rechtsgestaltenden Schreiben vom 31. März 2008 (Anlage B4) rechtlich vollzogen war, ohne dass es ihrer Zustimmung bedurfte. Eine Verpflichtung, sich der damit unter dem Gesichtspunkt der neuen Risikoprüfung wiedergewonnenen Vertragsfreiheit zu begeben und der Versicherungsnehmerin oder dem Kläger die Möglichkeit zu geben, zu gewissen Konditionen eine Wiederinkraftsetzung ohne Gesundheitsprüfung zu erlangen, ginge über eine bloße "Aufklärung" des Vertragspartners hinaus und bedeutete im Ergebnis doch einen Kontrahierungszwang. Das eher beiläufige Bestreiten der Richtigkeit des neuen Versicherungssumme trägt den Klageantrag nicht und ist deshalb unerheblich. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 30.762,77 €