OffeneUrteileSuche
Urteil

15 O 106/12

LG BONN, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung nach § 9 BKleingG setzt voraus, dass das Grundstück in einem Bebauungsplan liegt, bei dessen Aufstellung kleingärtnerische Belange hinreichend berücksichtigt wurden. • Die Bezugnahme auf einen maßstabsgerechten Flurkartenauszug reicht zur hinreichenden Bezeichnung gekündigter Teilflächen aus. • Für eine Kündigung nach § 9 Abs.1 Nr.4 BKleingG genügen nicht bloß vage Planabsichten oder Bauvorbescheide; die andere Nutzung muss hinreichend konkret und planungsrechtlich absehbar sein.
Entscheidungsgründe
Kündigung von Kleingartenpachtflächen: Anforderungen an Bebauungsplan und Planverwirklichung • Eine ordentliche Kündigung nach § 9 BKleingG setzt voraus, dass das Grundstück in einem Bebauungsplan liegt, bei dessen Aufstellung kleingärtnerische Belange hinreichend berücksichtigt wurden. • Die Bezugnahme auf einen maßstabsgerechten Flurkartenauszug reicht zur hinreichenden Bezeichnung gekündigter Teilflächen aus. • Für eine Kündigung nach § 9 Abs.1 Nr.4 BKleingG genügen nicht bloß vage Planabsichten oder Bauvorbescheide; die andere Nutzung muss hinreichend konkret und planungsrechtlich absehbar sein. Die Klägerin ist Eigentümerin eines als Kleingartengelände genutzten Grundstücks und wollte zwei Teilflächen mittels ordentlicher Kündigung zum 30.11.2012 räumen lassen. Der Beklagte ist Pächter des überwiegenden Teils des Grundstücks aufgrund eines Generalpachtvertrages von 1988. Die Klägerin hatte das Grundstück 2009 erworben und trug vor, sie plane eine gewerbliche Nutzung unter Verweis auf Bebauungspläne sowie auf von ihr veranlasste Bauvoranfragen und eine Nachbarbaugenehmigung. Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Einwänden zur Form, Frist und zur mangelnden Planreife; er rügte außerdem, die Klägerin sei nicht selbst Bauherrin und die Planungszuständigkeit sei ungeklärt. Das Gericht prüfte Aktivlegitimation, Bezeichnung und Frist der Kündigung sowie die Voraussetzungen des § 9 BKleingG und kam zur Entscheidung, dass die Klägerin keinen Herausgabeanspruch habe. • Aktivlegitimation und Bezeichnung: Die Klägerin ist Eigentümerin; die Kündigung war durch einen maßstabsgerechten Flurkartenauszug ausreichend bestimmt. • Frist: Die Kündigung ist fristgerecht zugegangen; eine gesonderte Kündigung gegenüber Unterpächtern war nicht erforderlich. • Anhörung: Eine Anhörung des Beklagten fand statt; das Fehlen spezieller Erörterungen zur Teilfläche B führt nicht zur Unwirksamkeit. • § 9 Abs.1 Nr.5 BKleingG (Planverwirklichung): Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Grundstück in einem Bebauungsplan liegt, bei dessen Aufstellung kleingärtnerische Belange im vorgeschriebenen Abwägungsverfahren berücksichtigt wurden; hiervon fehlt vorliegend der Nachweis, da vorhandene Pläne übergeleitete bzw. nicht im vorgeschriebenen Verfahren ausgestaltet sind und ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan nicht rechtskräftig ist. • § 9 Abs.1 Nr.4 BKleingG (andere planungsrechtliche Zulässigkeit): Zwar liegt das Grundstück in einem übergeleiteten Bebauungsplangebiet, doch rechtfertigen die vorgelegten Bauvorbescheide und Planungen keine hinreichend konkrete und unmittelbar bevorstehende andere Nutzung; bloße Absichten und Vorbescheide genügen nicht. • Wirtschaftlicher Nachteil: Es besteht zwar ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin bei Fortführung des Pachtverhältnisses, dieser reicht jedoch nicht aus, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 9 BKleingG (konkrete Planverwirklichung oder wirksame Abwägung im Bebauungsplanverfahren) fehlen. • Teilfläche mit angeblich nicht kleingärtnerischer Nutzung: Die Vertragsparteien haben das gesamte Grundstück dem Bundeskleingartengesetz unterworfen; die Klägerin kann einzelne Bereiche dem nicht einseitig entziehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der begehrten Teilflächen, weil die Voraussetzungen des § 9 BKleingG nicht erfüllt sind: Es fehlt an einem rechtswirksamen Bebauungsplan, bei dessen Aufstellung kleingärtnerische Belange hinreichend abgewogen wurden, und die von der Klägerin vorgelegten Bauvorbescheide und Planabsichten sind nicht so konkret oder verbindlich, dass von einer bevorstehenden Planverwirklichung auszugehen wäre. Formale Einwände des Beklagten zur Bezeichnung der Flächen und Fristversäumnisse waren unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.