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Beschluss

38 T 285/12

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichterfüllung der Offenlegungspflichten nach § 325 HGB ist ein Ordnungsgeld nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 HGB statthaft. • Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264 Abs.3 HGB tritt nur ein, wenn alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; die Berufung der Muttergesellschaft auf § 293 HGB entbindet die Tochter nicht von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses. • Verschulden einer Kapitalgesellschaft bei Fristversäumnissen ist regelmäßig anzunehmen, wenn organisatorische Vorkehrungen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten unterbleiben; fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers rechtfertigt das Ordnungsgeld. • Das gesetzliche Mindestordnungsgeld von 2.500 EUR nach § 335 Abs.1 S.4 HGB kann nur bei geringfügiger Fristüberschreitung unterschritten werden (maßgeblich höchstens zwei Wochen).
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei Nichterfüllung der Offenlegungspflicht trotz möglicher Konzernverhältnisse • Bei Nichterfüllung der Offenlegungspflichten nach § 325 HGB ist ein Ordnungsgeld nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 HGB statthaft. • Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 264 Abs.3 HGB tritt nur ein, wenn alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; die Berufung der Muttergesellschaft auf § 293 HGB entbindet die Tochter nicht von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses. • Verschulden einer Kapitalgesellschaft bei Fristversäumnissen ist regelmäßig anzunehmen, wenn organisatorische Vorkehrungen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten unterbleiben; fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers rechtfertigt das Ordnungsgeld. • Das gesetzliche Mindestordnungsgeld von 2.500 EUR nach § 335 Abs.1 S.4 HGB kann nur bei geringfügiger Fristüberschreitung unterschritten werden (maßgeblich höchstens zwei Wochen). Die Beschwerdeführerin reichte die Jahresabschlussunterlagen für 2009 nicht fristgerecht beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein. Das Bundesamt für Justiz drohte darauf mit Verfügung vom 18.11.2011 ein Ordnungsgeld an und setzte dieses nach erfolglosem Einspruch in Höhe von 2.500 EUR fest. Die Beschwerdeführerin bestritt die Verpflichtung zur Offenlegung mit Verweis auf mögliche Konzernregelungen; sie legte jedoch nicht dar, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 264 Abs.3 HGB vorlägen. Sie erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes, die das Landgericht Bonn als unbegründet zurückwies. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgeldfestsetzung wegen Fristversäumnis und die Frage, ob Konzernregelungen oder § 293 HGB eine Befreiung begründen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 HGB statthaft und zulässig. • Verletzung der Offenlegungspflicht: Die Beschwerdeführerin hat die Unterlagen nicht innerhalb der Jahresfrist des § 325 Abs.1 S.2 HGB oder der sechswöchigen Nachfrist nach § 335 Abs.3 S.1 HGB eingereicht, weshalb ein ordnungsgeldbewehrter Verstoß vorliegt. • Keine Befreiung nach § 264 Abs.3 HGB: Die Voraussetzungen für die Befreiung sind nicht erfüllt; aus dem Anhang des beim Mutterunternehmen offengelegten Abschlusses ergab sich nicht, dass die Tochter von der Aufstellung eines eigenen Abschlusses befreit sei. • Unzulängliche Berufung auf § 293 HGB: Die Muttergesellschaft kann sich nicht auf § 293 HGB berufen, um die für Transparenz vorgesehene Offenlegung der Tochtergesellschaften zu unterlaufen; würde die Mutter § 293 HGB in Anspruch nehmen, müssten die Töchter eigene Abschlüsse aufstellen. • Verschulden und Pflichtverletzung: Die Pflicht zur rechtzeitigen elektronischen Übermittlung nach § 325 Abs.1 HGB fällt in die Organisationsverantwortung der Kapitalgesellschaft; die Beschwerdeführerin hat durch fahrlässiges Unterlassen organisatorischer Maßnahmen und trotz Androhung der Sanktion schuldhaft gehandelt (§ 276 Abs.1 BGB). • Höhe des Ordnungsgeldes: Der festgesetzte Betrag von 2.500 EUR entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß nach § 335 Abs.1 S.4 HGB; eine Minderung kommt nur bei geringfügiger Fristüberschreitung (strafrechtlich anerkannt bis zwei Wochen) in Betracht, was hier nicht gegeben war. • Verfahrensrechtliches: Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss ist nach § 335 Abs.5 S.6 HGB unzulässig; es wurde keine Kostenentscheidung getroffen gemäß § 335 Abs.5 S.7 HGB. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die Festsetzung des Ordnungsgeldes von 2.500 EUR. Die Beschwerdeführerin hat ihre Offenlegungspflichten nach § 325 HGB verletzt und nicht nachgewiesen, dass die engen Voraussetzungen einer Befreiung nach § 264 Abs.3 HGB vorlagen. Die Berufung auf die Regelung des § 293 HGB der Muttergesellschaft kann die Tochter nicht von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses entbinden. Aufgrund der schuldhaften Fristversäumnis und der fehlenden organisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der Publizitätspflichten ist das gesetzliche Mindestordnungsgeld gerechtfertigt; damit bleibt die Maßnahme in voller Höhe bestehen.