Beschluss
38 T 285/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2012:1109.38T285.12.00
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Leitsätze
Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit.
Tenor
Die Beschwerde vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes vorliegen. Dies impliziert, dass das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufgestellt und offengelegt haben muss, dessen Anhang den Anforderungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB entspricht. Verzichtet das Mutterunternehmen gemäß § 293 HGB auf die Aufstellung eines Jahresabschlusses, ist das Tochterunternehmen nicht gemäß § 364 Abs. 3 HGB befreit. Die Beschwerde vom 02.03.2012 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2009 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 18.11.2011, zugestellt am 23.11.2011, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 25.11.2011 (Eingang) Einspruch eingelegt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 22.02.2012 hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Gegen die ihr am 27.02.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 06.03.2012 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 22.03.2012 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin war von Amts wegen mit einem Ordnungsgeld zu belegen; denn sie hat gegen ihre Offenlegungspflicht verstoßen, da sie die erforderlichen Unterlagen nicht binnen der Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder innerhalb der gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB eingeräumten sechswöchigen Frist ab Zustellung der Androhungsverfügung eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin war bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt auch nicht von ihrer Offenlegungspflicht gemäß § 264 Abs. 3 HGB befreit gewesen. Die Befreiung tritt nur ein, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllt sind. Hieran fehlte es vorliegend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem für das Mutterunternehmen offengelegten Jahresabschluss um einen Konzernabschluss gehandelt hatte, in den die Beschwerdeführerin einbezogen war – was im Übrigen fern liegt. Jedenfalls ergab sich aus dem Anhang zu diesem Jahresabschluss entgegen § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB nicht, dass die Beschwerdeführerin von der Aufstellung eines eigenen Jahresabschlusses befreit war. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 293 HGB beruft, wonach kein Konzernabschluss hätte aufgestellt werden müssen, geht dies fehl. Soweit § 264 Abs. 3 HGB Erleichterungen bzw. Befreiungen von der Offenlegungspflicht vorsieht, hat dies seinen Grund darin, dass die vom Gesetzgeber gewollte notwendige Transparenz über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft über den Konzernabschluss der Muttergesellschaft hergestellt wird. Diese offenzulegende Verknüpfung würde jedoch vernichtet, wenn sich die Muttergesellschaft ihrerseits auf die Beschränkungen des § 293 HGB berufen könnte. Dies liefe der gesetzgeberischen Intention einer weitgehenden Transparenz zuwider. Soweit das Mutterunternehmen von der Möglichkeit nach § 293 HGB Gebrauch machen will, hat dies für die Tochterunternehmen zur Folge, dass diese einen eigenen Jahresabschluss aufstellen müssen. Der ordnungsgeldbewehrte Verstoß liegt in der schuldhaften Fristversäumnis. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Ordnungsgeldverfügung erst nach Einreichung der Unterlagen und damit nach Erfüllung der Pflichten der Beschwerdeführerin ergangen ist. Dies führt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08) - allein dazu, dass eine erneute Androhung von Ordnungsgeld unterbleibt. Der Zeitablauf nimmt - allein im Hinblick auf eine kaum mögliche Abgrenzbarkeit - der Festsetzung indessen nicht die Rechtfertigung. Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStG, wonach die Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt. Umstände, aufgrund derer das für die Festsetzung des Ordnungsgeldes erforderliche Verschulden der Beschwerdeführerin verneint werden könnte, liegen nicht vor. Kapitalgesellschaften haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 – 11 T 11/07 – juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.). Die vollständige und rechtzeitige Übermittlung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen in elektronischer Form an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers fällt nach § 325 Abs.1 HGB in diesen Pflichtenkreis. Dabei resultiert die Verletzung der Publizitätspflichten bereits aus der versäumten Jahresfrist des § 325 Abs.1 Satz 2 HGB (Landgericht Bonn, aaO., Rd.4). Aber auch die durch Zustellung der Androhungsverfügung der Beschwerdeführerin eingeräumte Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu entgehen, wurde fahrlässig und damit schuldhaft (§ 276 Abs.1 BGB) versäumt. Die Beschwerdeführerin war mit dem Erhalt dieser Aufforderung vorgewarnt und hatte daher Anlass, die Einhaltung der gesetzten Nachfrist nachhaltig sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgebracht, die ihr Verschulden entfallen lassen. Ihrem Geschäftsführer mussten insbesondere die Voraussetzungen bekannt sein, unter denen nur eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB in Betracht kommt. Gegebenenfalls hätte er qualifizierten Rechtsrat einholen müssen. Was die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag von 2.500,00 € gemäß § 335 Abs. 1 S. 4 HGB bereits die unterste Grenze des möglichen Ordnungsgeldes darstellt. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestbetrages ist nur in den Fällen möglich, in denen die mit der Androhungsverfügung gesetzte Frist nur geringfügig überschritten wird, § 335 Abs. 3 S. 5 HGB. Geringfügig in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn aber nur ein Zeitraum von maximal zwei Wochen (vgl. zu dieser Rspr. auch BVerfG NJW 2009, 2588, 2589). Innerhalb dieses Zeitfensters ist die Übermittlung der Unterlagen vorliegend aber nicht erfolgt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB). Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB). Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.