Urteil
6 S 72/12
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage des Vermieters gegen den Erben ist zulässig, wenn der zugrundeliegende Mietvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Erblassers geschlossen wurde; es handelt sich dann nicht um Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO.
• Der Übergang eines Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren begründet keine Erweiterung des Kreises der Insolvenzgläubiger; neu hinzugekommene Gläubiger bleiben nachrangig (§§ 91, 325 InsO).
• Ein Mietverhältnis mit einem Verstorbenen wird gemäß § 564 BGB mit dem Erben fortgesetzt; der Erbe haftet für nach dem Tod entstandene Mietforderungen.
• Das WBVG findet auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Mietverträge nur eingeschränkt Anwendung; altvertragliche Mietverhältnisse sind nicht ohne Weiteres Heimverträge i.S.d. HeimG/WBVG.
• Die Haftung des Erben für Prozesskosten, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, kann nicht auf den Nachlass beschränkt werden; der Erbe haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Entscheidungsgründe
Erbenhaftung für nachvertragliche Mietforderungen und Wirkung des Übergangs ins Nachlassinsolvenzverfahren • Die Klage des Vermieters gegen den Erben ist zulässig, wenn der zugrundeliegende Mietvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Erblassers geschlossen wurde; es handelt sich dann nicht um Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO. • Der Übergang eines Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren begründet keine Erweiterung des Kreises der Insolvenzgläubiger; neu hinzugekommene Gläubiger bleiben nachrangig (§§ 91, 325 InsO). • Ein Mietverhältnis mit einem Verstorbenen wird gemäß § 564 BGB mit dem Erben fortgesetzt; der Erbe haftet für nach dem Tod entstandene Mietforderungen. • Das WBVG findet auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Mietverträge nur eingeschränkt Anwendung; altvertragliche Mietverhältnisse sind nicht ohne Weiteres Heimverträge i.S.d. HeimG/WBVG. • Die Haftung des Erben für Prozesskosten, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, kann nicht auf den Nachlass beschränkt werden; der Erbe haftet mit seinem gesamten Vermögen. Der Kläger vermietete einer verstorbenen Mieterin zum 01.01.2009 eine Wohnung; die monatliche Miete betrug 740 € zzgl. Nebenkosten. Die Mieterin schloss am gleichen Tag einen Betreuungsvertrag mit einer von dem Kläger geleiteten Firma. Das Insolvenzverfahren der Mieterin war bereits am 01.09.2008 eröffnet worden; sie verstarb am 30.11.2010 und hinterließ den Beklagten als Alleinerben. Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger verlangt Zahlung offener Mieten für drei Monate sowie Telefonkosten und Zinsen; der Beklagte beruft sich auf beschränkte Erbenhaftung und auf die Anwendung des WBVG und beantragt Klageabweisung. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht bestätigt die Zulässigkeit und die Klagebegründetheit. • Zulässigkeit: Die Klage ist gegen den Beklagten als Erben prozessführungsbefugt, weil die geltend gemachten Forderungen aus einem Mietvertrag vom 17.12.2008 stammen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (01.09.2008) geschlossen wurde; somit handelt es sich nicht um Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO. • Übergang in das Nachlassinsolvenzverfahren erweitert nicht die Insolvenzgläubiger: Der Übergang der Verfahrensart durch den Tod des Schuldners ändert den maßgeblichen Eröffnungszeitpunkt nicht; Neugläubiger bleiben keine Insolvenzgläubiger, § 325 InsO begrenzt die im Nachlassinsolvenzverfahren geltend zu machenden Forderungen auf Nachlassverbindlichkeiten. • Begründetheit Mietanspruch: Der Kläger hat Anspruch auf die offenen Mieten gemäß § 535 Abs. 2 BGB; das Mietverhältnis wurde nach § 564 BGB mit dem Erben fortgesetzt und endete durch Kündigung des Beklagten zum 28.02.2011, sodass Mieten für Dez. 2010 bis Feb. 2011 ausstanden. • WBVG nicht anwendbar: Das WBVG ist auf diesen Altvertrag nicht anwendbar, da der Mietvertrag vor Inkrafttreten geschlossen wurde und zudem kein Heimvertrag i.S.d. HeimG vorliegt; der Mieter hatte Wahlfreiheit beim Anbieter zusätzlicher Leistungen, sodass die Voraussetzungen des HeimG/WBVG nicht erfüllt sind. • Weitere Forderungen und Zinsen: Die ausstehenden Telefonkosten sind geschuldet (§ 3 Mietvertrag) und Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 280 Abs.1, 286, 288 BGB. • Kostenentscheidung und Haftungsbeschränkung: Das Gericht durfte die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass im Tenor vorbehalten; eine materielle Beschränkung auf den Nachlass für die nach dem Tod entstandenen Prozesskosten ist jedoch nicht möglich, der Erbe haftet hierfür mit seinem gesamten Vermögen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; der Kläger obsiegt und hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der offenen Mieten in Höhe von 2.640,00 € sowie der ausstehenden Telefonkosten und Zinsen. Die Klage war zulässig, weil die Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Mietvertrag stammen und daher keine Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO sind. Das WBVG ist nicht anwendbar, sodass das Mietverhältnis nicht bereits mit dem Tod geendet hat. Die Haftung des Beklagten für die Prozesskosten, die nach dem Tod der Erblasserin entstanden sind, kann nicht auf den Nachlass beschränkt werden; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen.