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Urteil

21 KLs 920 Js 169/08 - 36/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0114.21KLS920JS169.08.00
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Leitsätze

Keine analoge Anwendung von § 13 BtMG

Tenor

I.

Der Angeklagte ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen schuldig.

II.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

III.

Für den Fall des Widerrufs der Bewährung gelten drei Monate als vollstreckt.

IV.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte.

- §§1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB -

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine analoge Anwendung von § 13 BtMG I. Der Angeklagte ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen schuldig. II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. III. Für den Fall des Widerrufs der Bewährung gelten drei Monate als vollstreckt. IV. Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte. - §§1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB - G r ü n d e : A. I. (Prozessgeschichte) Nachdem bereits aufgrund einer Strafanzeige vom 10.02.2008 Ermittlungen gegen den Angeklagten begonnen hatten, hat die Staatsanwaltschaft C5 gegen ihn unter dem 27.10.2010 Anklage erhoben wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG in zwei Fällen (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift) , der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 3705 Fällen (Fälle 3 bis 44 und 94 bis 3755 der Anklageschrift) sowie der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren und der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG in 48 Fällen (Fälle 45 bis 93 der Anklageschrift) . Mit Beschluss der Kammer vom 20.03.2012 ist die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts eröffnet worden. Da in einer im Rahmen der vom 23.04.2012 bis zum 03.05.2012 andauernden Hauptverhandlung der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Rezeptabrechnung aufgekommen war, ist das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 07.05.2012 ausgesetzt worden. Wegen vorrangiger Haftsachen hat die neue Hauptverhandlung erst wieder am 17.09.2012 begonnen. In dieser sind schwerpunktmäßig ausgewählte Patienten des Angeklagten als Zeugen vernommen und die Daten betreffend die in der Praxis des Angeklagten befindlichen Vergabeautomaten verlesen worden, um ein Bild von der Handhabung der Substitutionsbehandlung durch den Angeklagten zu gewinnen. Mit Beschluss vom 07.01.2013 hat die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren gegen den Angeklagten betreffend beide angeklagten Fälle der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG (Fälle 1 und 2 der Anklageschrift) , 3032 Fälle der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln (Fälle 3 bis 44, 94 bis 791, 834, 862, 863, 886 bis 1108, 1136, 1182, 1219, 1393, bis 1888, 1954 bis 2515, 2602 bis 2604, 2607, 2610, 2628 bis 3285, 3301, 3331 bis 3440, 3445, 3503, 3543 bis 3711, 3713 bis 3716, 3718 bis 3719, 3721, 3723, 3725 bis 3726, 3728 bis 3729, 3732 bis 3734, 3736 bis 3737, 3739 bis 3742, 3744, 3746 und 3748 bis 3755) sowie 15 Fälle der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren und der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG (Fälle 76 bis 90 der Anklageschrift) , vorläufig eingestellt. Zudem hat die Kammer mit Beschluss vom gleichen Tage darauf hingewiesen, dass hinsichtlich drei der angeklagten Fälle der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren und der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG lediglich eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Betracht kommen dürfte. Schließlich hat die Kammer darauf hingewiesen, dass in einer Vielzahl der angeklagten Fälle die Dosiermenge zu reduzieren sein könnte, weil in diesen Fällen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sein könnte, dass der jeweilige Patient eine Ration bzw. zwei Teilrationen der ausgehändigten Substitutionsmenge unmittelbar in der Praxis eingenommen habe, wobei wiederum zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sein könnte, dass dies bei der höchstdosierten Menge erfolgt sei, namentlich in den Fällen: betreffend T2 (Fallakte 17): 792, 794, 798, 802 bis 814, 817 bis 827, 830, 835 bis 836, 839 bis 840, 843 bis 844, 848 bis 852, 855, 857 bis 859, 861, 864, 866 bis 881, 883 bis 884 betreffend N4 (Fallakte 21): 1147, 1157 bis 1158, 1169, 1171 bis 1178, 1228 betreffend I2 (Fallakte 22): 1243, 1249, 1280 bis 1281, 1283 bis 1289, 1293, 1302, 1313, 1380, 1294, 1296 bis 1301, 1303 bis 1309, 1314, 1320, 1322, 1326, 1332, 1334, 1336, 1338, 1340, 1342, 1348, 1350, 1354, 1356, 1358, 1360, 1362, 1364, 1366, 1368, 1370, 1372, 1374, 1376, 1378 bis 1379, 1382, 1386, 1388, 1390 und 1392 betreffend Q2 (Fallakte 34): 1911, 1919, 1936, 1940, 1943, 1945 betreffend S (Fallakte 40): 2523, 2525, 2529, 2533 bis 2534, 2538 bis 2540, 2542 bis 2544, 2546, 2548, 2550 bis 2551, 2554, 2556, 2558, 2560 bis 2562, 2564, 2566 bis 2568, 2571, 2573 bis 2574, 2577, 2579 bis 2582, 2584, 2587 bis 2588, 2590 bis 2601, 2605 bis 2606, 2608, 2611 bis 2617, 2620 bis 2621, 2623 und 2625 bis 2627. betreffend T8 (Fallakte 56): 3304, 3307 bis 3308, 3314, 3317 bis 3320. betreffend P (Fallakte 59): 3446, 3448 bis 3450, 3453, 3457 bis 3477, 3483 bis 3486, 3488 bis 3502, 3504, 3519, 3524 bis 3527, 3534 bis 3535 und 3541 und betreffend U2 (Fallakte 61): 3720, 3722, 3724, 3727, 3730 bis 3731, 3738 und 3743. II. (Lebenslauf) (Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) III. (Tätigkeit als niedergelassener Substitutionsarzt) Am 28.09.1995 erhielt der Angeklagte eine qualitätsbezogene Sonderbedarfszulassung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Behandlung von opioid-substituierten Patienten. Am 01.02.1996 eröffnete er eine substitutionsmedizinische Praxis in der Suchtberatungsstelle des Diakonischen Werkes in der M-Straße in C5. Zugleich übernahm er die medizinische Leitung des Kooperationsverbundes „Q3“, welche er mit den Suchtberatungsstellen des Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes in C5 gegründet hatte. Der Angeklagte behandelte zunächst lediglich 20 Patienten, wobei dies angesichts der damals hohen Gebührensätze ausreichend für ein geregeltes Einkommen war. Nach Abwertung der Gebührensätze wurde die Kassenzulassung mehrfach bis auf 100 Patienten angehoben. Auch während seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt bildete sich der Angeklagte weiter: So durfte er ab dem 27.06.1997 die Zusatzbezeichnung „Qualifikation psychosomatische Grundversorgung“ und ab dem 26.06.2002 die Zusatzbezeichnung „Qualifikation Suchtmedizin“ führen. Da die Nachfrage bei der Substitutionsbehandlung stark zunahm, es jedoch immer wieder zu Zahlungsschwierigkeiten bei sogenannten Selbstzahlern kam, schloss der Angeklagte am 02.07.1998 einen Leistungsvertrag mit dem Sozialamt der Stadt C5 zur allgemeinmedizinischen Versorgung von opioid-substituierten Patienten. Auf Grundlage dieses Vertrages wurde die Versorgung von Patienten zum Teil direkt über die Kommune finanziert. Aufgrund verschiedener Divergenzen kündigte die Stadt C5 diesen Vertrag im Jahr 2001. Der Angeklagte beabsichtigte deshalb, eine eigene Suchtberatung aufzubauen und verlegte hierzu im Mai 2001 seine Praxis in die Q-Straße in C5. In diese Praxis stieg im Jahr 2002 Dr. T7 ein, mit welchem der Angeklagte bis April 2007 zusammenarbeitete. Nach dem Ausstieg von Dr. T7 zog der Angeklagte schließlich in eine Praxis am L2 in C5 um. Dort war er – mit einer kurzzeitigen Unterbrechung – bis zuletzt als niedergelassener Arzt für Substitutionsbehandlung tätig. Aufgrund diverser offener Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung behielt diese zuletzt Honorare in erheblichem Umfang ein. Dem Angeklagten verblieb deshalb zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.200,00 Euro monatlich. IV. (Sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten) In der Praxis am L2 erfolgte am 12.03.2008 seitens des Gesundheitsamtes der Stadt C5 eine Begehung der Praxisräumlichkeiten im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln durch die Amtsapothekerin der Stadt C5. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere den Umstand, dass im Februar 2008 bei circa 80 Prozent der etwa 400 Substitutionspatienten Methadon bzw. L-Polamidon vordosiert wurde, nahm die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zum Anlass, beim Zulassungsausschuss für Ärzte gemäß § 95 Abs. 6 SGB V die Entziehung der Zulassung des Angeklagten als Vertragsarzt zu beantragen. Mit Bescheid vom 17.12.2008 wurde daraufhin die Genehmigung zur Behandlung von bis zu 100 opiatabhängigen Substitutionspatienten widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Widerrufes angeordnet. Der Angeklagte erhob Klage gegen den Widerruf der Genehmigung vor dem Sozialgericht E und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht E mit Beschluss vom 12.03.2009 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ordnete das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 01.07.2009 (Az. L ## B #/## KA ER) die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe an, dass die dem Angeklagten gestatteten Substitutionsbehandlungen auf 50 Fälle begrenzt seien. Auf die gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erhobene Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2009 (Az. # BvR ####/##) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und verwies die Sache an dieses zurück. Infolge der insoweit wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht war es dem Angeklagten zuletzt weiter vorläufig gestattet, 100 Substitutionspatienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu behandeln. Mit Bescheid vom 12.11.2010 ordnete die Bezirksregierung L3 unter Bezugnahme auf die hiesige Anklage zudem das Ruhen der dem Angeklagten erteilten Approbation unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Hiergegen erhob der Angeklagte unter dem 30.11.2010 Klage beim Verwaltungsgericht L3 und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Während das Verwaltungsgericht L3 diesem Antrag mit Beschluss vom 21.12.2010 stattgab, wies es die Klage mit Urteil vom 24.04.2012 (Az: # K ####/##) zurück. Über die Zulassung der vom Angeklagten hiergegen eingelegten Berufung ist seitens des OVG Münster im Hinblick auf das hiesige Strafverfahren noch nicht entschieden. Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung konnte der Angeklagte zuletzt weiter seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt ausüben. Dementsprechend war er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder in seiner Praxis am L2 tätig und beschäftigte dort eine Mitarbeiterin. V. (Rahmenbedingungen in der Praxis des Angeklagten) In der C5er Rauschgiftszene und der der näheren Umgebung galt der Angeklagte seit längerem als der „Substitutionsarzt Nummer 1“. Es hatte sich herumgesprochen, dass man bei ihm ohne längere Wartezeiten als sogenannter „Selbstzahler“ in das Substitutionsprogramm aufgenommen wurde. Nach einem Erstgespräch und einer Eingangsuntersuchung wurden die Patienten vom Angeklagten überwiegend allein auf Grundlage ihrer Angaben zu ihrem Heroinkonsum eingestellt. Durch die von ihm praktizierte Vorgehensweise kam es zu einem Patientenstamm, der weit über 100 Patienten lag, so dass die Praxis, die täglich, also auch am Wochenende, geöffnet war, immer voll war. In dieser Situation ging der Angeklagte dazu über, den Patienten die Substitutionsmittel aus seinem Praxisbestand heraus für mehrere Tage mit nach Hause zu geben, so dass diese nicht täglich in seiner Praxis erscheinen mussten. Zudem schaffte er sich Ende 2005 sogenannte Vergabeautomaten der Firma D an, die er in seiner Praxis aufstellte. Nach anfänglichen Problemen erfolgten seit Anfang 2006 sowohl die Dosierungen von Methadon als auch die von L-Polamidon computergestützt über diese Dosierautomaten. Im Jahr 2007 kam für die Ausgabe von Methadon ein zweiter Vergabeautomat hinzu. In die Automaten wurden auch im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 04.07.2006 bis zum 08.02.2009 jeweils Vier-Liter-Gebinde von (nicht mit viskoseerhöhenden Zusatzstoffen versetztem) Methadon bzw. L-Polamidon eingesetzt. Diese Gebinde erwarb der Angeklagte zuvor bei Apotheken und unterzeichnete hierfür ein Rezept für „Praxisbedarf“. Mithilfe der Automaten wurden sowohl die Mengen dosiert, die den Patienten zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis ausgehändigt wurden, als auch die „Vordosierungen“ für die Mitgabe nach Hause. Die in der Praxis des Angeklagten eingesetzten Dosierautomaten speichern alle Schritte der Vergabe automatisch. Mit Hilfe der von der Firma D zur Verfügung gestellten Software werden über eine Permanentwaage die Substitutionsmedikamente ausgegeben und alle Schritte der Vergabe automatisch als betäubungsmittelgerechte Dokumentation auf dem angeschlossenen Computer gespeichert. Auf Basis dieser gespeicherten Daten können sowohl „Tagesprotokolle“ erstellt werden, d.h. Protokolle für einzelne Tage, die Dosierungsmenge pro Patienten ausweisen, als auch „Patientenprotokolle“, d.h. auf einen Patienten bezogene Protokolle, die die für diesen bestimmten Dosierungsmengen für einen auszuwählenden Zeitraum ausweisen. Durch diese Aufzeichnungen ist den Ärzten, die diese Vergabeautomaten verwenden, grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Ausgabe von Methadon möglich. Trotz dieser Möglichkeit stellte die Amtsapothekerin Dr. H bei diversen Besichtigungen in der Praxis des Angeklagten immer wieder – zum Teil erhebliche – Diskrepanzen zwischen den Beständen in der Praxis und den in den Protokollen dokumentierten Mengenabgaben fest. Diese wurden seitens des Angeklagten mit Computerabstürzen und Softwareproblemen, aber auch mit Diebstählen erklärt. Bei der Ausgabe der Substitutionsmittel – sowohl für die unmittelbare Einnahme in der Praxis als auch für die Mitgabe nach Hause – stellte der Angeklagte keine Betäubungsmittelrezepte für die einzelnen Patienten aus. Vielmehr wurden lediglich reine Kassenrezepte betreffend die einzelnen Patienten erstellt, die der Apotheke, in der der Angeklagte die Substitutionsmittel erworben hatte, weitergeleitet wurden und allein Abrechnungszwecken dienten. Nicht zu entnehmen war diesen Kassenrezepten, ob dem jeweiligen Patienten die dort aufgeführten Mengen zum unmittelbaren Gebrauch in der Praxis überlassen oder sie ihnen – gegebenenfalls für mehrere Tage im Voraus – zur freien Verfügung mit nach Hause gegeben wurden. Die Einnahme in der Praxis erfolgte oral, d.h. die Patienten tranken das ihnen ausgehändigte Substitutionsmittel entweder pur oder mischten es mit Wasser oder Saft, die ihnen in der Praxis angeboten wurden. Durch eine entsprechende orale Methadongabe kann eine Absättigung der Opioidrezeptoren erreicht werden, um das Auftreten von Entzugserscheinungen zu unterdrücken und einen Verzicht auf Heroin zu ermöglichen (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, Rechtsmedizinische Erfahrungen zum Verschreibungsverhalten von Methadon, Rechtsmedizin, 2002, 164, 166). Soweit „Vordosierungen“ erfolgten, wurden die Substitutionsmittel ohne jegliche Zusatzstoffe in hierfür vorgesehene Glasfläschchen abgefüllt und den Patienten ausgehändigt. Insoweit unterschied sich diese Handhabung von der entsprechend der damals geltenden Verschreibungsmittelverordnung geregelten und in den C5er Apotheken auch praktizierten Vorgehensweise. Danach wurden im Fall einer Abgabe der Substitutionsmittel in einer Apotheke aufgrund einer ärztlichen Take-Home-Verschreibung die Substitutionsmittel seitens des Apothekers in einer zum parenterale Zwecke ungeeigneten Darreichungsform ausgehändigt, wozu die Substitutionsmittel mit einem viskoseerhöhenden Mittel versetzt wurden, wobei früher häufig Himbeersirup, in jüngerer Vergangenheit hingegen vor allem die sogenannte NAF-Lösung verwendet wurde. Durch diese Zusätze kann eine Injektion der Substitutionsmittel zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wird diese aber wesentlich erschwert: zum einen ist die Injektion verdichteter Flüssigkeit schwieriger, zum anderen kommt es zu höheren Unverträglichkeiten. Hintergrund für diese rechtlich vorgesehene und auch tatsächlich praktizierte Versetzung der Substitutionsmittel mit viskoseerhöhenden Zusatzstoffen war unter anderem, dass es nach wissenschaftlichen Untersuchungen im Jahr 2002 parallel zu der ansteigenden Anzahl von methadonsubstituierten Patienten auch zu einem Anstieg des Missbrauchs von Methadon gekommen war (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, Rechtsmedizinische Erfahrungen zum Verschreibungsverhalten von Methadon, Rechtsmedizin, 2002, 164), wobei besondere Bedeutung dem Umstand zukam, dass es in 13 von 27 untersuchten Todesfällen Hinweise auf eine parenterale Aufnahme von Methadon gegeben hatte (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, a.a.O.). Die Autoren des zitierten Artikels sahen eine Hauptursache für den Anstieg des Missbrauchs von Methadon und auch der methadonassoziierten Todesfälle in dem großzügigen Umgang mit der „Take-Home-Verschreibungspraxis“ (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, a.a.O.). In einem dort zitierten Aufsatz war in diesem Zusammenhang bereits im Jahr 2000 von einem „iatrogenen Schwarzmarkt“ gesprochen worden. Dies beruhte auf Erkenntnissen, wonach in einigen Großstädten seit 1998 mehr Personen an Methadon als an Heroin starben, wie z.B. in Hamburg, wo im Jahr 1999 tödliche Drogenintoxikationen zu 29% auf Heroin, aber zu 46% auf Methadon zurückzuführen waren (Schmoldt, Meyer, von Rießelmann, Klug, Pragst, Kauert „Erobert Methadon die Drogenszene?“, Deutsches Ärzteblatt 1997, A 1784). VI. (Tatgeschehen) Unter den dargestellten Rahmenbedingungen kam es durch den Angeklagten bzw. auf dessen Weisung durch seine Angestellten in der Zeit vom 04.07. 2006 bis zum 08.02.2009 bei folgenden Patienten zu unerlaubten Überlassungen von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren bzw. zu unerlaubten Abgaben durch Aushändigung der Substitutionsmittel zur freien Verfügung zu Hause: 1. T5 W (Fallakte 6) Die am ##.##.#### geborene T5 W begann mit etwa 14 Jahren mit dem Konsum von Drogen. Bereits mit 16 Jahren konsumierte sie auch Heroin und Kokain, wobei sie dies anfänglich rauchte, später aber auch injizierte. Zwar erreichte sie trotz ihres Drogenkonsums im Jahr 2006 noch die Eingangsvoraussetzungen zur Erlangung des qualifizierten Hauptschulabschlusses, brach jedoch bereits nach einer Woche die Klasse 10b ab. Nachdem sie auch die Berufsschule nach kurzer Zeit wegen ihres Drogenkonsums beenden musste, verbrachte sie ihre Zeit überwiegend mit Bekannten aus der Rauschgiftszene und verkehrte in den jeweiligen Wohnungen ihrer getrennt lebenden Eltern nur noch als gelegentlicher Gast. Ende April 2007 stellte sie sich, ohne dass ihre Eltern hiervon wussten, erstmals in der Praxis des Angeklagten vor. Sie hatte im Vorfeld von Bekannten aus der Drogenszene erfahren, dass man bei ihm ohne große Hindernisse mit Methadon substituiert werden könne. T5 W, die zu diesem Zeitpunkt lediglich vom Unterhalt der Eltern lebte, sah in der Substitution eine Möglichkeit, ihre Geldsorgen zu reduzieren. Nachdem ihre Versichertenkarte der Krankenkasse – sie war über ihren Vater gesetzlich versichert – eingelesen worden war, kam es zu einer Erstbesprechung mit dem Angeklagten. Diesem schilderte die damals noch 16-Jährige, dass sie schon seit Längerem ein Drogenproblem habe und mit Methadon substituiert werden möchte. Sie wies ihn dabei darauf hin, dass sie zwar noch keine 18 Jahre alt sei, dies aber kein Problem darstelle, da ihre Eltern der Substitution zustimmen würden. Auch über die geplante stationäre Entgiftungstherapie in den S2 Kliniken informierte sie ihn. Eine Einverständniserklärung der Eltern war ihm gegenüber nicht erteilt worden, als der Angeklagte der Patientin nach einer körperlichen Untersuchung mindestens 40 mg Methadon – beruhend auf deren Angaben zu den von ihr konsumierten Mengen an Heroin – zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis überließ. Diese schluckte das flüssige Substitutionsmittel zusammen mit Wasser und verließ die Praxis (Fall 45 der Anklageschrift) . Bei der Ausgabe des Methadons rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, dass die Eltern entgegen der Darstellung der Patientin mit der Behandlung nicht einverstanden waren. Ab dem 15.05.2007 befand sich T5 W auf Drängen ihrer Eltern für drei Wochen in einer stationären Entgiftungstherapie in den S2 Kliniken in W2. Im Rahmen dieser Therapie erfolgte – im Einverständnis ihrer Eltern – anfänglich ebenfalls eine Substitution mit Methadon, diese wurde aber im Verlauf der Behandlung nach und nach reduziert. Schon bald nach Entlassung aus der Klinik in W2 wurde T5 W wieder rückfällig und stellte sich – erneut ohne Wissen ihrer Eltern – in der Praxis des Angeklagten vor. In der Folgezeit händigte ihr der Angeklagte bzw. dessen Angestellten auf seine Weisung hin zwischen Anfang Juni 2007 und Mitte Juli 2007 an 30 Tagen jeweils mindestens 40 mg Methadon zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis aus, wobei der Angeklagte damit rechnete, dass kein Einverständnis ihrer Eltern vorliegen würde (Fälle 46 bis 75 der Anklageschrift) . Nach einer weiteren stationären Entgiftungstherapie in den S2 Kliniken in W2 und einem erneuten baldigen Rückfall suchte die Patientin T5 W wiederum die Praxis des Angeklagten auf. Ende August/Anfang September 2007 kam es erstmals zu telefonischem Kontakt zwischen dem Angeklagten und den Eltern der Patientin. Dabei lehnte ihre Mutter ihm gegenüber eine Substitution mit Methadon ab, woraufhin er von ihr wissen wollte, ob es ihr lieber sei, wenn ihre Tochter als Kriminelle oder Prostituierte tätig sei. Möglicherweise auch beeinflusst von diesem Szenario überließ die Mutter von T5 W in einem späteren Gespräch mit ihrem Ex-Mann, mit dem sie sich das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter teilte, diesem letztlich die Entscheidung darüber, ob T5 W von dem Angeklagten substituiert werden solle. Daraufhin erteilte dieser mit Schreiben vom 06.09. 2007 sein widerrufliches Einverständnis bezüglich der Teilnahme seiner Tochter am Methadonprogramm. Da T5 W von Bekannten aus der Drogenszene gehört hatte, dass diese vom Angeklagten Methadon mit nach Hause bekamen, fragte sie ihn im Laufe des Septembers 2007, ohne dass es einen besonderen Anlass hierfür gab, ob dies auch bei ihr möglich sei, was der Angeklagte bejahte. In der Folgezeit bekam sie daraufhin bei drei Gelegenheiten jeweils sechs Fläschchen mit mindestens jeweils 40 mg Methadon zur freien Verfügung ausgehändigt, während sie eine Dosis jeweils unmittelbar in der Praxis einnahm (Fälle 91 bis 93 der Anklageschrift) . Die Vergabe erfolgte dabei ohne längere Wartezeiten, obwohl es in der Praxis häufig recht voll war, da keine Gespräche mit dem Angeklagten vorgesehen waren, außer man selbst bat um ein solches Gespräch. Die Patientin T5 W, die in dieser Zeit auch immer wieder Heroin spritze, deponierte das ihr ausgehändigte Methadon im Kühlschrank bei der Mutter bzw. Großmutter, bei der sie zeitweise lebte. Für die einzelnen Fläschchen hatte sie jeweils 2,00 EUR bezahlt. Nach weiteren Entgiftungstherapien im Jahr 2008, die sie jeweils abbrach, unterzog sie sich, als sie ihren jetzigen Freund kennenlernte, selbst erfolgreich einem kalten Entzug. Im Jahr 2011 nahm sie an einer Maßnahme der ARGE teil. Im August 2012 begann die nunmehr 22-jährige T5 W, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung drogenfrei lebte, mit einer Ausbildung zur Kinderpflegerin. 2. T2 (Fallakte 17) Der am ##.##.#### geborene T2 hatte mit 13 Jahren angefangen, „weiche“ Drogen zu konsumieren, war jedoch bald schon auf Heroin umgestiegen. Als er sich im Jahr 2007 erstmals in der Praxis des Angeklagten vorstellte, hatte er seit ca. 1 ½ Jahren täglich Heroin konsumiert. Nach einem Erstgespräch, in dem der Angeklagte ihm mitteilte, er könne umgehend als Selbstzahler am Methadonprogramm teilnehmen, ihm aber auch in Aussicht stellte, schon bald als Kassenpatient aufgenommen werden zu können, wurde er – gestützt auf seinen Angaben zu seinem Konsumverhalten – auf Methadon eingestellt. In dieser Einstellungsphase erschien er täglich in der Praxis des Angeklagten. Schon nach kurzer Zeit musste er die Praxis nicht mehr täglich aufsuchen. Vielmehr erschien er lediglich noch einmal wöchentlich, nahm dort die jeweilige Tagesdosis unmittelbar in der Praxis ein und nahm im Übrigen Methadon jeweils für mehrere Tage in Einzelfläschchen mit nach Hause. Diese Handhabung wurde auch fortgesetzt, als der Angeklagte bei ihm zeitweise Beikonsum, der in der Regel einmal im Monat mittels Urinprobe überprüft wurde, festgestellt hatte, wobei in dieser Zeit die Substitutionsmittel zum Teil auch seinem Vater mitgegeben wurden. Auf den festgestellten Beikonsum wurde zudem mit Hochdosierungen reagiert, wobei überwiegend auf Einstellungsphasen in Form von täglicher Einnahme in der Praxis verzichtet wurde. Dementsprechend kam es zwischen dem 05.05.2007 und dem 10.01.2008 zu den im Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 91 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 792 bis 833, 835 bis 861 und 864 bis 885 der Anklageschrift) . Dabei lag die anfängliche Dosis bei 60 mg Methadon und wurde im Laufe der Zeit gesteigert, nämlich ab dem 08.07.2007 auf 80 mg Methadon, ab dem 16.02.2008 auf 90 mg Methadon, ab dem 26.03.2008 auf 100 mg Methadon und ab dem 20.08.2008 auf 120 mg Methadon. In dem genannten Zeitraum erschien der Patient teilweise bereits an Tagen, für die er bei seinem vorherigen Besuch vordosiert und ein Fläschchen mit nach Hause bekommen hatte. So erhielt er zum Beispiel am 24.08.2008 weitere Substitutionsmittel, obwohl er am 20.08.2008 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden vier Tage, also bis zum 24.08.2008 einschließlich vordosiert worden war. Für die ihm mitgegebenen Methadonfläschchen bezahlte T2 wöchentlich 25,00 EUR bei dem Angeklagten. Obwohl jener anfänglich eine baldige Umstellung auf eine Behandlung als Kassenpatient in Aussicht gestellt hatte, verblieb T2 über eine lange Zeit hinweg Selbstzahler. Das ihm mitgegebene Methadon schluckte er in der Regel täglich vor seiner Arbeit. Zeitweise hatte er auch versucht, das ihm überlassene Substitutionsmittel zu injizieren. Hiervon ließ er aber ab, nachdem es zu Venenverengungen gekommen war und er gemerkt hatte, dass die Langzeitwirkung bei der Injektion weit niedriger war. Nach der Schließung der Praxis des Angeklagten am 08.02.2009 wurde T2 kurzzeitig in der Notaufnahme der S2 Kliniken in C5 substituiert. Auf dortigen Rat begab er sich in die Behandlung von Dr. T3 in U. Im Gegensatz zu der Behandlung bei dem Angeklagten empfindet der Patient die Kontrollen dort als strenger und hat das Gefühl, dass „man mit ihm arbeite“. Er wird weiter substituiert, wobei er seine Sucht vor allem in der Abhängigkeit von Benzodiazepam sieht. Er ist aufgrund seiner Drogensucht Frührentner und erhält Take-Home-Verschreibungen bei dem nunmehr behandelnden Arzt nur im Ausnahmefall. 3. N4 (Fallakte 21) Der am ##.##.#### geborene N4 konsumierte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit 25 Jahren nahezu durchgehend Heroin und Kokain. Bereits Ende der 1990er-Jahre nahm er erstmals an einer Substitutionsbehandlung teil, damals bei dem Verein für Gefährdetenhilfe in C5. Auch bei dem Angeklagten befand er sich über zehn Jahre in Behandlung. Diesen suchte der Patient, der damals keiner Arbeit nachging, in der Zeit zwischen dem 30.07.2006 und dem 04.02.2009 in der Regel einmal in der Woche auf und erhielt für den Rest der Woche seine Methadonrationen als Take-Home-Vergaben. Dadurch kam es zu den in Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 125 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 1109 bis 1135, 1137 bis 1181, 1183 bis 1218, 1220 bis 1227 sowie 1229 bis 1236 der Anklageschrift) , wobei es immer wieder zu Dosisänderungen kam. Während die anfängliche Dosis bei 110 mg Methadon lag, kam es zunächst zu Niedrigerdosierungen und zwar ab dem 11.09.2006 auf 105 mg Methadon und ab dem 02.10.2006 auf 100 mg. Ab dem 30.06.2007 wurde N4 auf 130 mg Methadon eingestellt, ab dem 13.08.2007 sodann auf 140 mg und schließlich ab dem 25.01.2008 (nach einer längeren Einstellphase, in der er täglich in der Praxis erschienen war) auf 160 mg. Auch dieser Patient erschien teilweise bereits an Tagen, für die er beim vorherigen Praxisbesuch vordosiert worden war. So erhielt er zum Beispiel am 15.11.2007 weitere Substitutionsmittel, obwohl er am 10.11.2007 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden sechs Tage, also bis zum 16.11.2007 einschließlich vordosiert worden war. Der mittlerweile frühverrentete N4 war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Substitutionspatient und dabei auf eine Tagesdosis von 100 mg Methadon eingestellt. 4. I2 (Fallakte 22) Die am ##.##.#### geborene I2 ist am ##.##.2012 verstorben. Sie war mit 14 Jahren erstmals mit Heroin in Kontakt gekommen und bis zu ihrem Tod mit kurzzeitigen Unterbrechungen opioidabhängig. Bereits 1998 hatte sie am Substitutionsprogramm des Vereins für Gefährdetenhilfe in C5 teilgenommen. Nach einem Jahr wechselte die damals bereits an HIV erkrankte Patientin in die Praxis des Angeklagten. Damals hatte sie einen neuen Arzt gesucht und bei ihm die Zusage erhalten, sofort in das Methadon-Programm aufgenommen zu werden. Nach einer körperlichen Untersuchung und der Befragung zu ihrem Suchtverlauf erläuterte der Angeklagte ihr das Programm und informierte sie über die Folgen des Beikonsums. Nach Abschluss eines Patientenvertrages erfolgte die Eindosierung anhand der Unterlagen, die I2 vom Verein für Gefährdetenhilfe mitbekommen hatte. Ziel der Behandlung war aus Sicht der Patientin, den Heroinkonsum zu Gunsten einer geregelten Ersatzdroge einzudämmen und sie zu stabilisieren. Nachdem I2 in den ersten Jahren täglich bei dem Angeklagten erschienen war, wurde die Behandlung durch eine Inhaftierung der Patientin unterbrochen. Nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2005 fragte sie den Angeklagten erstmals nach der Möglichkeit einer Mitgabe. Sie begründete dies damit, dass sie sich von der Szene lösen und nicht immer in der Praxis mit den gleichen Abhängigen zu tun haben wollte. Daraufhin wurden Urinkontrollen durchgeführt. Da bei diesen ihre Beikonsumfreiheit festgestellt wurde, erhielt sie zunächst Wochenendmitgaben und später auch Wochenmitgaben. Diese Handhabung half der Patientin nach ihrer Einschätzung, Abstand von der Szene zu bekommen. Auch im Übrigen empfand sie die Behandlung bei dem Angeklagten als positiv, insbesondere, weil er sie dazu drängte, ihre HIV-Erkrankung ernst zu nehmen, sich behandeln zu lassen und aktiv anzunehmen, wobei er insoweit auch eng mit den Ärzten in der Uniklinik zusammenarbeitete. Take-home-Vergaben erfolgten bei I2 in dem Zeitraum vom 04.07.2006 bis zum 04.02.2009 in insgesamt 156 Fällen (Fälle 1237 bis 1392 der Anklageschrift) . Dabei kam es im Laufe der Zeit zu erheblichen Dosissteigerungen. Während die Patientin im Juli 2006 lediglich mit 100 mg Methadon substituiert wurde, erfolgten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – kontinuierliche Steigerungen. So erhielt sie ab dem 11.09.2006 durchschnittlich 110 mg Methadon, ab dem 06.01.2007 durchschnittlich 120 mg Methadon, ab dem 13.03.2007 durchschnittlich 140 mg Methadon, ab dem 24.03.2007 durchschnittlich 150 mg Methadon und ab dem 27.07.2007 sogar durchschnittlich 245 mg Methadon, wobei diese Menge jeweils in zwei Tagesdosen rationiert wurde, nämlich einmal in Höhe von 150 mg Methadon und einmal in Höhe von 95 mg Methadon. Auch diese Patientin erschien teilweise vor Ablauf der „Vergabefrist“ und erhielt Methadon zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis, obwohl sie für diesen Tag beim vorherigen Praxisbesuch vordosiert worden war. So erhielt sie zum Beispiel am 22.04.2008 weitere Substitutionsmittel, obwohl sie am 16.04.2008 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden sechs Tage, also bis zum 22.04.2008 einschließlich vordosiert worden war. Nach der Schließung der Praxis des Angeklagten begab sich die Patientin in die Behandlung von Dr. M2, bei dem sie jeden Tag erscheinen musste. Dadurch kam es wieder zu näheren Kontakten mit der Szene. I2 verstarb, nachdem sie bereits im Jahr 2007 aus ihrer Sicht von den Ärzten einmal aufgegeben worden war, am ##.##.2012. 5. Q2 (Fallakte 34) Die am ##.##.#### geborene Q2 hatte – über Bekannte ihrer damals ebenfalls drogenabhängigen Mutter – mit 14 Jahren angefangen, Drogen zu konsumieren, mit 15 Jahren auch Heroin. Nachdem einige Entgiftungsversuche erfolglos geblieben waren, entschied sie sich im Jahr 2006 zu einer Substitutionsbehandlung. Da sie in der Drogenszene erfahren hatte, dass man bei dem Angeklagten schnell in das Programm aufgenommen wurde, suchte sie seine Praxis auf. Nach einer kurzen Zeit als Selbstzahlerin, in der sie wöchentlich 25,00 EUR in der Praxis des Angeklagten bezahlen musste, die sie durch Prostitution erwirtschaftete, wurde sie schon bald als Kassenpatientin bei dem Angeklagten aufgenommen. Sie erschien zunächst täglich in der Praxis, fragte jedoch bereits nach einigen Wochen, ob sie Take-Home-Mitgaben bekommen könne. Obwohl sie damals keiner festen Arbeit nachging, bejahte dies der Angeklagte. Dementsprechend erhielt Q2 in der Zeit vom 11.04.2007 bis zum 31.01.2009 immer wieder in unregelmäßigeren Abständen Take-Home-Vergaben, wobei auch die Anzahl der vordosierten Tagen variierte. Insgesamt kam es dabei zu den in der Strafzumessung aufgeführten 65 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 1889 bis 1953 der Anklageschrift) , wobei die Dosiermenge zwischen 90 mg Methadon und 115 mg Methadon schwankte. In dem genannten Zeitraum hatte die Patientin, um einen „Kick“ zu bekommen, der bei der oralen Einnahme von Methadon ausblieb, gelegentlich Beikonsum, wenn sie genügend Geld hierfür zur Verfügung hatte. Da die Urinkontrollen einigermaßen vorhersehbar waren, gelang es ihr, dass ihr Beikonsum nur selten entdeckt wurde. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lebte die Patientin seit drei Jahren heroinfrei, nachdem sie für längere Zeit eine Therapie in einer Fachklinik in B gemacht hatte. Sie hat mittlerweile eine zweijährige Tochter. 6. S (Fallakte 40) Der am ##.##.#### geborene S begann mit dem Drogenkonsum im Alter von 17 oder 18 Jahren, wobei er schon nach kurzer Zeit auch Kokain und Heroin konsumierte. Ab 2005/06 begab er sich in Behandlung zu dem Angeklagten und wurde von diesem zweitweise mit Subutex, sodann mit L-Polamidon substituiert. Aus seiner Sicht erfolgten häufig Urinproben und es gab auch sonst strenge Kontrollen, wobei die Take-Home-Vergabe eingestellt worden sei, wenn Beikonsum festgestellt worden sei. Er empfand die Behandlung bei dem Angeklagten gut, was er damit begründete, dass er ansonsten weiter in die Sucht und Kriminalität abgerutscht wäre. Im Zeitraum vom 27.04.2007 bis zum 06.02.2009 kam es zu den in der Strafzumessung aufgeführten 108 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 2516 bis 2601 – einschließlich Fall 2570a –, 2605, 2606, 2608, 2609 sowie 2611 bis 2627 der Anklageschrift) , wobei es erhebliche Abweichungen in der Dosiermenge gab, wie dies ebenfalls aus der Tabelle im Rahmen der Strafzumessung zu erkennen ist. Auch der Patient S erschien teilweise bereits an Tagen, für welche er beim vorherigen Besuch vordosiert worden war, wieder in der Praxis des Angeklagten. So erhielt er zum Beispiel am 06.06.2008 neue Substitutionsmittel, obwohl er am 31.05.2008 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden neun Tage, also bis zum 09.06.2008 einschließlich vordosiert worden war. 7. T8 (Fallakte 56) Der am ##.##.#### geborene T8 hatte bereits im Alter von 13 Jahren begonnen, Drogen zu konsumieren. Mit ca. 16 Jahren fing er auch an, Heroin zu nehmen. Nachdem er bei einem anderen Arzt wegen nicht abgegebener Urinkontrollen aus dem Methadonprogramm geflogen war, wechselte T8 etwa im Jahr 2005 in die Praxis des Angeklagten. Dort erhielt er von Anfang an Take-Home-Vergaben, wobei sich die Anzahl der vordosierten Tage im Laufe der Zeit steigerte. Grund hierfür war nach Angaben des Patienten, dass er zum damaligen Zeitpunkt von Hartz-IV-Leistungen leben musste und es deshalb schwierig war, täglich von U nach C5 zu fahren. Dementsprechend erhielt er im Zeitraum vom 02.05.2007 bis zum 02.02.2008 in den in der Strafzumessung aufgeführten 44 Fällen Take-Home-Abgaben (Fälle 3286 bis 3300 sowie 3302 bis 3330 der Anklageschrift) . Während er anfänglich auf eine Dosis von 90 mg Methadon eingestellt wurde, erfolgten – nach einer kurzzeitigen Dosierung auf 85 mg Methadon – zweimalig Dosiserhöhungen, nämlich ab dem 26.06.2007 auf durchschnittlich 120 mg Methadon und ab dem 08.10.2007 auf durchschnittlich 160 mg Methadon. Ab dem 12.01.2008 wurde der Patient schließlich mit durchschnittlich 80 mg L-Polamidon substituiert. Auch der Patient T8 erschien teilweise bereits an Tagen, für welche er beim vorherigen Besuch vordosiert worden war, wieder in der Praxis des Angeklagten. So erhielt er zum Beispiel am 26.07.2007 neue Substitutionsmittel, obwohl er am 22.07.2007 für die folgenden sechs Tage, also bis zum 28.07.2007 einschließlich vordosiert worden war. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung konsumierte der Patient – mit Ausnahme eines Rückfalls – seit zwei Jahren kein Heroin mehr und befand sich in der Substitutionsbehandlung von Dr. T3 in U. Auch von diesem erhält er teilweise Take-Home-Dosen, diese werden jedoch nicht seitens des Arztes ausgegeben, sondern von diesem verordnet und von einem Apotheker, der in der Praxis erscheint, übergeben. 8. P (Fallakte 59) Der am ##.##.#### in der U3 geborene P kam mit seiner Familie 1979 nach Deutschland und lebt seitdem hier. Wegen Problemen mit seinem Vater, dessen Umgang er als psychisch demütigend und herabsetzend empfand, lief er im Alter von 15 Jahren aus dem elterlichen Haushalt weg, stellte den Schulbesuch ein und lebte zunächst auf der Straße. In der Folgezeit übte er Gelegenheitstätigkeiten aus, war aber auch immer wieder arbeitslos und lebte von Hartz-IV-Leistungen. Nachdem er mit 15 Jahren von zu Hause fortgelaufen war, begann er mit dem Konsum von Alkohol in Form hochprozentiger Getränke und von Marihuana. Im Alter von 19 Jahren fing er mit dem Konsum härterer Drogen in Gestalt von LSD, Speed, Heroin und Kokain an. Da er Kokain nicht vertrug, konsumierte er jedoch hauptsächlich und regelmäßig Alkohol und Heroin. P hatte bereits seit Ende der 90er Jahre mehrere Entgiftungsbehandlungen und Drogentherapien absolviert und wurde seit 1998 substituiert. Nachdem er nach zwei Jahren Behandlung in der Ambulanz I-Straße „rausgeschmissen“ worden war, weil er keine Versicherung hatte, suchte er auf den Rat einiger Bekannter die Praxis S3 in C5 auf, wo er auch ohne Krankenversicherung als sogenannter Selbstzahler aufgenommen wurde. Mit diesem machte er nach eigener Einschätzung gute Erfahrungen, zumal er ihm insbesondere auch geholfen habe, mit seiner Familiengeschichte klar zu kommen. Der Patient musste zunächst täglich in der Praxis erscheinen. Später bekam er auch Take-Home-Vergaben, wobei die Dosiermenge mehrfach geändert wurde. Grund für die Dosissteigerungen (von ursprünglich durchschnittlich 100 mg Methadon auf zuletzt durchschnittlich 140 mg Methadon) war nach der Erinnerung von P der bestehende Suchtdruck, von dem er dem Angeklagten auch berichtet hatte. Bei P kam es im Zeitraum vom 13.04.2007 bis zum 03.02.2009 in den im Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 100 Fällen zu Take-Home-Abgaben (Fälle 3441 – 3444, 3446 – 3502, 3504 – 3542 der Anklageschrift). P war bei dem Angeklagten auch in Behandlung, als er am 10.03.2010 eine Straftat beging, derentwegen er mit Urteil der Kammer vom 18.11.2010 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt angeordnet wurde. Nach der Verurteilung befand sich P nicht im Gefängnis, sondern kam unmittelbar in stationäre Behandlung in der LVR-Klinik in C2. Dort machte er eine Entgiftung und sodann eine stationäre Therapie über einen Zeitraum von 13 ½ Monaten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand er sich im Rahmen der Adaptionsphase in einer ambulanten Therapie und hatte für die nahe Zukunft eine eigene Wohnung angemietet. Er ging als Helfer bei I4 einer Vollzeitbeschäftigung nach und hatte auch mit seiner Familie, mit der er über 27 Jahre keinen Kontakt mehr gehabt hatte, wieder Kontakt aufgenommen. Infolge seiner Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen sowie von Alkohol ist es zu einem hirnorganischen Abbau gekommen. Er leidet noch immer an den Folgen dieses Abbaus, nämlich unter Angstzuständen und depressiven Verstimmungen sowie paranoid-halluzinatorischen Erscheinungen. Die Maßnahme des § 64 StGB sah er im Nachhinein als positive Hilfe an. 9. U2 (Fallakte 61) Der am ##.##.#### in L4 geborene U2 kam 1994 in die Bundesrepublik Deutschland. Bereits kurze Zeit später begann er – wie auch sein Zwillingsbruder –, Heroin zu konsumieren, und nimmt dieses seither mit Unterbrechungen durch Therapien und mehrfache Strafhaft durchgängig. Spätestens im Jahr 2002 nach Beendigung einer Strafhaft in der JVA T4 war er erstmals beim Angeklagten in Behandlung. Dort befand er sich auch in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum vom 03.10.2008 bis zum 19.12.2008. Während er üblicherweise täglich in dessen Praxis erschien und seine Tagesdosis zur unmittelbaren Einnahme erhielt, kam es gelegentlich auch bei diesem Patienten zu Mitgaben der Substitutionsmittel nach Hause, und zwar in den im Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 13 Fällen (Fälle 3712, 3717, 3720, 3722, 3724, 3727, 3730, 3731, 3735, 3738, 3743, 3745 und 3747 der Anklageschrift) , wobei im Verlauf der Behandlung mehrfach eine Dosissteigerung erfolgte. Im Gegensatz zu dieser damaligen Handhabung erhielt U2, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Patient des Angeklagten war, bei Mitgaben das Methadon nicht mehr unmittelbar in der Praxis ausgehändigt, vielmehr stellte ihm der Angeklagte ein Rezept aus, mit dem U2 sich das Substitutionsmittel aus der Apotheke holen konnte. V. (Tatnachgeschehen) Am 08.02.2009 schloss der Angeklagte, nachdem ihm mit Bescheid vom 17.12.2008 die Genehmigung zur Behandlung von bis zu 100 opiatabhängigen Substitutionspatienten widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Widerrufes angeordnet worden war, seine Praxis. Aufgrund der hohen Anzahl von Patienten, die an diesem Tag substituiert werden wollten, kam es vor seiner Praxis zu tumultartigen Verhältnissen. Kurzfristig musste eine Möglichkeit geschaffen werden, die wartenden Patienten anderweitig zu substituieren. Um dies gewährleisten zu können, aber auch, weil sich im Rahmen eines am 08.02.2009 anberaumten Krisengipfels der Verdacht auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verstärkte, beabsichtigte die Polizei, Patientendaten in der Praxis des Angeklagten sicherzustellen. Nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft C5 und des Amtsgerichts C5 wurden sowohl die Wohnung als auch die Praxis des Angeklagten durchsucht. In der Praxis fanden die Polizeibeamten einen Zustand vor, den der Ermittlungsführer KHK Q, der 18 Jahren für Ärzteverfahren zuständig war, als „chaotisch“ beschrieb. Nach der Sicherstellung der Patientendaten am 08.02.2009 setzte sich KHK Q mit Mitarbeitern der Firma D in Verbindung. Mit deren Hilfe wurden in der Folgezeit unter anderem für die unter IV. aufgeführten Patienten patientenbezogene Protokolle erstellt und ausgewertet. B. I. (Einlassung) Der Angeklagte hat sich zur Person, seinem Werdegang als Mediziner sowie zu den Sozial- und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten wie festgestellt erklärt, soweit dies Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war. Zur Sache hat er sich hingegen nicht eingelassen. II. (Beweiswürdigung) 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person, zu seinem Werdegang als Mediziner sowie zu den Sozial- und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus den insoweit glaubhaften Einlassungen des Angeklagten. Die Hauptverhandlung hat keine Umstände zutage gebracht, aufgrund derer an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln wäre. Hinsichtlich der Sozial- und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten folgen die Feststellungen der Kammer zudem aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts L3 vom 24.04.2012 (Az. # K ####/##). 2. Feststellungen zur Sache Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Dokumentation betreffend die in der Praxis des Angeklagten aufgestellten Vergabeautomaten, auf den Bekundungen der Zeugen sowie auf der von der Kammer herangezogenen Fachliteratur. Im Einzelnen: a) Patientenübergreifende Feststellungen aa) Die weit über der kassenärztlichen Zulassung liegende Anzahl der vom Angeklagten substituierten Patienten haben sowohl die Amtsapothekerin der Stadt C5, die Zeugin Dr. H, als auch der frühere Kollege des Angeklagten, der Zeuge Dr. T7, bekundet. Auch wenn letzterer lediglich Angaben bis April 07 machen konnte, weil er sodann aus der Praxis ausgeschieden ist, lassen seine Angaben Rückschlüsse auch auf die Anzahl der im maßgeblichen Zeitraum behandelten Patienten zu, zumal sämtliche als Zeugen vernommene Patienten bestätigt haben, dass die Praxis des Angeklagten stets voll gewesen sei. Der Vater der Patientin T5 W, der Zeuge W, hat insoweit sogar davon gesprochen, dass es wie in einem „Taubenschlag“ zugegangen sei. Schließlich werden diese Bekundungen wiederum bestätigt durch die am 08.02.09 entstandenen tumultartigen Ausschreitungen vor der Praxis des Angeklagten nach deren unerwarteten Schließung. bb) Die chaotischen Praxiszustände stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen des Zeugen Q, welcher bekundet hat, er habe solche Zustände in seiner 18-jährigen Arbeit im Rahmen von Ermittlungen in Arztsachen noch nicht gesehen, sowie der Zeugin Dr. H, die bekundet hat, dass im Gegensatz zu anderen Substitutionspraxen erhebliche Dokumentationsmängel festgestellt worden seien, fest. cc) Die Funktionsweise der Dosierautomaten wurde ebenfalls erläutert durch den Zeugen KHK Q, der im Rahmen der Ermittlungen intensiv Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern der Firma D gehalten hatte. Seine Angaben wurden zudem bestätigt durch die Zeugin Dr. H, die den Einsatz dieser Dosierautomaten und auch die Möglichkeit, mit Hilfe der zugehörigen Software eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Dokumentation gewährleisten zu können, auch aus anderen von ihr regelmäßig untersuchten Arztpraxen kennt. Letzteres wird auch in der von der Kammer herangezogenen Fachliteratur beschrieben (Apelt, Bundesdeutsche multizentrische Beobachtungsstudie zur Substitutionstherapie mit Dosierautomaten in der Versorgung opioidabhängiger Patienten bei 28 Einrichtungen, Suchtmed 12, 243, 244). dd) Die übliche Vergabeweise in den Apotheken, wonach die Substitutionsmittel dort entsprechend den maßgeblichen Vorschriften mit viskoseerhöhenden Stoffen angereichert wurden, hat die Zeugin Dr. H, in deren Aufgabenbereich nicht nur die Überprüfung von Arztpraxen, sondern und insbesondere auch die Überprüfung von Apotheken fällt, anschaulich im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet. Dabei hat sie ausgeführt, dass es den Ärzten möglich ist, die Anreicherung mit einem bestimmten Mittel anzuordnen oder dies dem Apotheker zu überlassen, und es früher üblich gewesen sei, das Substitutionsmittel mit einem Himbeersirup zu vermengen, wohingegen man in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen sei, eine Anreicherung durch eine sogenannte NAF-Lösung vorzunehmen. ee) Der Prozentsatz der vom Angeklagten behandelten Patienten, die Substitutionsmittel mit nach Hause bekamen, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin Dr. H, die nach der Begehung der Praxisräumlichkeiten des Angeklagten unter anderem das Verhältnis zwischen den Patienten, die täglich erschienen, und denen, die vordosiert wurden, untersucht hat. Zudem haben sämtliche vernommene Patienten bestätigt, dass ein Großteil der Patienten Mitgaben erhielten. ff) Die allgemeine Gefahr des Missbrauchs bei den nach dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittelverordnung als Ausnahme vorgesehenen Take-Home-Verschreibungen ergibt sich aus der zitierten Fachliteratur. Konkret wurden dabei zweierlei Risiken auch von den im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestätigt, nämlich einerseits die Gefahr, dass das Substitutionsmittel nicht in der vorgesehenen oralen Form eingenommen wird, sowie andererseits die Gefahr der Entstehung eines Schwarzmarktes. So hat etwa der Zeuge T2 erklärt, dass er selbst bereits Methadon injiziert habe, andere Zeugen haben zudem jedenfalls bekundet, dass sie dies jedenfalls von Dritten schon gehört hätten (so die Zeugin Q2 und der Zeuge P). Weiter machen die Bekundungen der Patienten deutlich, dass eine zusätzliche Missbrauchsgefahr auch darin besteht, dass die Substitutionsmittel nicht selbst eingenommen, sondern an Dritte weiterverkauft werden. Besonders deutlich wird dies an den Schilderungen der Zeugin Q2, die davon berichtete, dass Patienten sogar das in der Praxis des Angeklagten eingenommene Methadon nach Verlassen der Praxis wieder ausspuckten, wobei zu vermuten steht, dass dies mit dem Ziel erfolgte, das Substitutionsmittel statt selbst einzunehmen zu veräußern. Wenn jedoch selbst solche Maßnahmen ergriffen werden, um das erlangte Methadon weiter zu veräußern, ist erst recht damit zu rechnen, dass Patienten, denen das Substitutionsmittel zur freien Verfügung mit nach Hause gegeben wird, dieses an Dritte veräußern statt es selbst einzunehmen. Die Kammer ist im Weiteren davon überzeugt, dass diese Gefahren durch die vom Angeklagten praktizierte Vorgehensweise verstärkt wurden . Dies gilt zunächst für die missbräuchliche parenterale Einnahme durch den Patienten, da die Hemmschwelle bei Substitutionsmitteln, die nicht mit viskoseerhöhenden Zusatzstoffen versetzt sind, geringer sein dürfte. In diesem Zusammenhang hat etwa der Zeuge T2 eingeräumt, selbst teilweise die Take-Home-Vergaben injiziert zu haben, und damit nur deshalb aufgehört zu haben, weil er gesundheitliche Probleme gehabt und festgestellt habe, dass die Langzeitwirkung erheblich verkürzt sei. Dies gilt aber auch für die missbräuchliche Weitergabe an Dritte. Schon das von der Zeugin Q2 geschilderte Vorkommnis zeigt die Schwierigkeit, bei einer „Massenausgabe“ von Substitutionsmitteln hinreichend zu kontrollieren, dass dieses auch tatsächlich in der Praxis geschluckt wird. Erst recht zeigen die festgestellten Doppeldosierungen für einzelne Tage einen fehlenden funktionierenden Kontrollmechanismus auf. Gerade bei solchen Doppeldosierungen steht aber zu befürchten, dass die bereits mit nach Hause gegebene Ration nicht selbst eingenommen, sondern diese unerlaubt an Dritte weiterveräußert wurde. Auch wenn – erwartungsgemäß – keiner der hierzu vernommenen Patienten dies bestätigt hat, ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass bei Doppeldosierungen die Ration, die für den Tag bereits mit nach Hause gegeben worden war, nicht nach dem Praxisbesuch – zusätzlich – eingenommen, sondern an Dritte weiterveräußert wurde. b) Patientenbezogene Feststellungen aa) T5 W Die der Patientin überlassene Methadonmenge steht zur Überzeugung aus der verlesenen ärztlichen Bescheinigung fest. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass die Zeugin W bei Beginn der Behandlung minderjährig war. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft bekundet, dass sie zwar hinsichtlich des Einverständnisses ihrer Eltern, nicht jedoch hinsichtlich ihres Alters geflunkert habe. Unabhängig davon war das Geburtsdatum der Zeugin auch in den Patientenunterlagen zutreffend gespeichert, wie sich unter anderem aus der vom Angeklagten unterzeichneten Substitutionsbescheinigung vom 14.05.07 ergibt. Weiter steht durch die Aussagen der Zeugen T5 und W (Vater von T5 W) sowie der Zeugin M3 (Mutter von T5 W) zur Überzeugung der Kammer fest, dass bis Anfang September 07 – mithin in dem für die Fälle 45 bis 75 der Anklageschrift maßgeblichen Zeitraum von April bis Mitte Juli 07 – keine Einwilligung der Eltern zu der Methadonbehandlung ihrer Tochter durch den Angeklagten vorlag. Die Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass sich die Patientin W zunächst ohne Wissen ihrer Eltern in die Praxis des Angeklagten begeben hat, zumal diese einer Substitutionsbehandlung kritisch gegenüberstanden. Erst im Laufe der Behandlung habe es Gespräche mit den Eltern gegeben und habe schließlich der Zeuge W, dem die Zeugin M3 insoweit die Entscheidung überlassen habe, erst am 06.09.07 der Methadonbehandlung zugestimmt. Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Überlassung des Methadons an die Zeugin W jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass deren Eltern mit der Substitutionsbehandlung nicht einverstanden waren. Zwar hat die Zeugin W insoweit bekundet, dass sie dem Angeklagten gegenüber „geflunkert“ habe. So habe sie ihm mitgeteilt, dass sie erst 17 Jahre alt wäre, „die Behandlung aber in Ordnung gehe, weil ihre Eltern schon zustimmen würden“. Selbst wenn aber zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, dass die Zeugin diesem sogar eine bereits erteilte Einwilligung vorgespiegelt hat, lässt dies den bedingten Vorsatz des Angeklagten nach Ansicht der Kammer nicht entfallen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ihm als erfahrenen Substitutionsarzt bekannt war, dass Angaben von Patienten generell kritisch zu sehen sind, wenn es ihnen um die Erlangung von Betäubungsmitteln wie Methadon geht. Damit aber lag die Gefahr, dass ihm eine minderjährige Patientin, die allein bei ihm in der Praxis erscheint, falsche Angaben zu der Einstellung ihrer Eltern machen würde, für den Angeklagten auf der Hand. Dass er die von der Zeugin W behauptete erteilte Einwilligung ihrer Eltern auch tatsächlich in Frage stellte, zeigt sich daran, dass er von sich aus ihre Mutter angerufen hat. Dass die Anrufinitiative vom Angeklagten ausging, hat die Zeugin M3 in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich bestätigt. Gerade weil die Zeugin einräumte, sich entgegen ihrer Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft C5 vom 04.03.09 nur noch an ein Telefonat (und nicht mehrere Telefonate) erinnern zu können, mithin deutlich wird, dass die Zeugin nur das bekundete, woran sie noch tatsächliche Erinnerung hatte, hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Substitutionsbehandlung der Zeugin W im zeitlichen Zusammenhang stand mit deren stationären Entgiftungen in W2, auch wenn zu diesen eine Verabreichung von Methadon gehörte und ihre Eltern in diese Behandlung einwilligten. Denn aus der Einwilligung einer Substituierung im Rahmen einer stationären Entgiftung kann nicht gefolgert werden, dass auch Einverständnis mit einer ambulanten Methadonvergabe bestand. Dass auch der Angeklagte dies nicht gefolgert hat, wird im Übrigen wiederum dadurch bestätigt, dass er von sich aus den Kontakt zu der Mutter der Patientin gesucht hat, was nicht nötig gewesen wäre, wenn er von einer bereits erteilten Einwilligung ausgegangen wäre. bb) übrige Patienten Was die Feststellungen zu den übrigen Patienten betrifft, beruhen diese auf den Bekundungen der Zeugen in der Hauptverhandlung bzw. den verlesenen Bekundungen der Patienten I2 im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.04.09. Sämtliche Zeugen bestätigten, auch wenn sie sich an konkrete Daten und Mengen nicht mehr erinnern konnten, von dem Angeklagten Substitutionsmittel aus der Praxis für die Einnahme zu Hause mitbekommen zu haben. Wann und in welchen Mengen dies der Fall war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Dokumentation zu den in der Praxis aufgestellten Dosierautomaten. c) keine fehlende medizinische Indikation Nicht festgestellt werden konnte mittels der erhobenen Beweise, dass die Indikation zur Substitution generell bzw. diejenige für die Take-Home-Verschreibung fehlte. Insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 12 GG gewährleistete Therapiefreiheit des Arztes vermochte die Kammer nicht mit der notwendigen Überzeugung davon auszugehen, dass schon die Substitution eines einzelnen Patienten bzw. eine Take-Home-Verschreibung desselben nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Hierfür fehlten nach Vernehmung der einzelnen Zeuge bereits hinreichende Anknüpfungstatsachen, da deren Aussagen sämtlich von erheblichen Erinnerungslücken betreffend die konkrete Behandlung in dem maßgeblichen Zeitraum geprägt waren. Da zudem dem Arzt bei der Frage der medizinischen Indikation ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen dürfte, bedurfte es mithin der hilfsweise seitens der Verteidigung beantragten Beweiserhebung zur generellen Indikation der Substitution allgemein und der Take-Home-Verschreibung insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. C. I. 1. Nach den Feststellungen der Kammer überließ der Angeklagte, der als niedergelassener Arzt in der Drogensubstitution tätig war, das in Anlage III des BtMG aufgeführte Substitutionsmittel Methadon der damals minderjährigen Patientin T5 W ohne die Einwilligung ihrer Eltern in 31 Fällen zum unmittelbaren Gebrauch und verstieß damit gegen § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG . Dabei sind die einzelnen Methadonausgaben als jeweils eine Tat anzusehen, ohne dass die Kammer verkennt, dass sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat anzusehen sind, wenn bereits der Erwerb der Betäubungsmittel, die zum Zweck der Weitergabe beschafft werden, den Tatbestand einer Variante des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. BtMG in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllt. Dies ist vorliegend aber nicht anzunehmen, vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte einen Teil der Vier-Liter-Gebinde auch in erlaubter Weise an seine Patienten abgegeben hat, nämlich zum unmittelbaren Verbrauch in der Praxis. 2. Zudem überließ der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer die Substitutionsmittel Methadon bzw. L-Polamidon, verschiedenen Patienten im Rahmen der Take-Home-Vergabe , nämlich - der Patientin T5 W in drei Fällen, - dem Patienten T2 in 91 Fällen, - dem Patienten N4 in 125 Fällen, - der Patientin I2 in 156 Fällen, - der Patientin Q2 in 65 Fällen, - dem Patienten S in 108 Fällen, - dem Patienten T8 in 44 Fällen, - dem Patienten P in 100 Fällen und - dem Patienten U2 in 13 Fällen. Er verstieß damit – aus den unter Ziffer 1) genannten Gründen ist nicht bereits der Erwerb der einzelnen Vier-Liter-Gebinde als eine Straftat zu sehen – in insgesamt 705 Fällen gegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG , wobei die Kammer bei den einzelnen Abgaben an einem Tag den Straftatbestand nicht mehrfach erfüllt sieht, sondern bei Abgaben an einem Tag von einer einheitlichen Abgabe einer im Einzelnen zu ermittelnden Gesamtmenge ausgeht. Die festgestellte Art und Weise der Überlassung des Substitutionsmittels Methadon durch den Angeklagten unterlag als „Abgabe“ im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG der Erlaubnispflicht des § 3 BtMG, über die der Angeklagte nicht verfügte. Das Merkmal der Abgabe i. S. des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG setzt die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht auf einen Dritten dergestalt voraus, dass dieser über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Eine solche Übergabe zur freien Disposition ist vorliegend zu bejahen, weil den Patienten in den festgestellten Fällen durch die Take-Home-Vergabe das Methadon in einer Weise übertragen wurde, die es ihnen erlaubte, den Stoff beliebig zu verbrauchen oder weiterzugeben. Das BtMG sieht keine generelle Befreiung eines Substitutionsarztes von dieser Erlaubnispflicht nach § 4 BtMG vor. Eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, vielmehr wird dem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG und der damit einhergehenden Therapiefreiheit durch die Ausnahmeregelung des § 13 BtMG Genüge getan. Auch dieser besonderen Ausnahmeregelung unterfällt die vom Angeklagten geübte Abgabepraxis aber nicht: a) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG liegen nicht vor, da bei einer Take-Home-Vergabe das Methadon dem Patienten weder verabreicht noch zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird. Ein Verabreichen im Rahmen ärztlicher Behandlung liegt nur dann vor, wenn das Betäubungsmittel eingeflößt, eingegeben, injiziert, intubiert, eingerieben, infundiert oder inhaliert wird, wobei das Verabreichen keine Mitwirkung des Patienten voraussetzt (vgl. Patzak, in: Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 13 BtMG, Rn. 7, § 29 BtMG, Rn. 97; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage 2001, § 29 BtMG, Rn. 1254; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage 2009, § 13 BtMG, Rn. 10). Ein solches Verabreichen liegt in den unter A. festgestellten Fällen nicht vor. Ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist gegeben, wenn der Patient die Betäubungsmittelanwendung oder -einführung am oder im eigenen Körper selbst durchführt, wobei er hierbei in der Regel keinen Besitz, sondern lediglich eine Konsummöglichkeit erlangt. Dem Patienten muss das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch ausgehändigt werden, ohne dass er daran eine eigene Verfügungsmacht erlangt. Die Verfügungsgewalt verbleibt insoweit beim überlassenden Arzt. Aus diesem Grund liegt keine Verbrauchsüberlassung, sondern eine Abgabe von Betäubungsmitteln vor, wenn der Patient über das Betäubungsmittel frei verfügen kann und an diesem Besitz erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.09, Az: 3 StR 44/09, zitiert nach juris; Patzak, in: Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 13 BtMG, Rn. 6, § 29 BtMG, Rn. 100; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage 2001, § 29 BtMG, Rn. 1255; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage 2009, § 13 BtMG, Rn. 11). Denn in diesen – wie auch in den unter A. festgestellten – Fällen erlangen die Patienten unmittelbare Sachherrschaft über die ausgehändigten Substanzen. b) Die Überlassung der Betäubungsmittel in der festgestellten Art und Weise ist auch nicht von der Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG gedeckt. Danach dürfen Betäubungsmittel nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke und gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abgegeben werden. Vorliegend wurden die Betäubungsmittel jedoch nicht im Rahmen des Betriebes einer Apotheke abgegeben, sondern ohne Ausstellung eines Betäubungsmittelrezepts direkt von dem Angeklagten in dessen ärztlicher Praxis. Die durch den Angeklagten praktizierte Vorgehensweise kann auch nicht deshalb unter § 13 Abs. 2 BtMG subsumiert werden, weil die Dosierung über Dosierautomaten, die mit Substitutionsmittel aus Apotheken befüllt werden, erfolgt. Denn maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.03.2004, Az: 2 BvR 1520/01, zitiert nach juris, mw.N.), wobei im Strafrecht der grammatikalischen Auslegung eine besondere Bedeutung zukommt, weil der mögliche Wortsinn einer Vorschrift der Auslegung mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine Grenze zieht, die nicht überschritten werden darf (vgl. BVerfGE a.a.O.). c) Weiter kommt auch eine analoge Anwendung des § 13 BtMG nicht in Betracht. Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Beschluss vom 28.07.09 offen gelassen, allerdings bereits seine Zweifel insoweit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 BtMG geäußert (vgl. Beschluss vom 28.08.09, 3 StR 44/09, zitiert nach juris). Diese Zweifel hält die Kammer für berechtigt und hält eine analoge Anwendung für ausgeschlossen. aa) Dies gilt, wie auch vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung angedeutet, schon wegen des eindeutigen Wortlauts in § 13 BtMG. Während in Abs. 1 von Verschreiben, Verabreichen bzw. zum unmittelbaren Verbrauch Überlassen die Rede ist, geht es in Abs. 2 um das Abgeben von Betäubungsmitteln. Damit aber besteht gesetzlich eine klare Unterscheidung zwischen einer erlaubnisfreien Aushändigung von Betäubungsmitteln, ohne dass der Patient daran eine eigene Verfügungsmacht erlangt, und einer erlaubnispflichtigen Aushändigung, bei der der Patient über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber eine bewusste Unterscheidung zwischen der Überlassung zum unmittelbaren Gebrauch und der Aushändigung (im Sinne einer Abgabe) vorgenommen hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der gemäß § 13 Abs. 3 BtMG erlassenen Betäubungsmittelverordnung. So regelt § 5 Abs. 6 S. 1 BtMVV, dass das Substitutionsmittel dem Patienten vom behandelnden Arzt zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen ist, wohingegen es in § 5 Abs. 6 S. 3 BtMVV heißt, dass im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden kann, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen. bb) Gegen eine analoge Anwendung spricht auch die Gesetzessystematik des § 13 BtMG. Während Abs. 1 die Ausnahmetatbestände bei Ärzten regelt, geht es in Abs. 2 um die Erlaubnisfreiheit der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Apotheken. Eine analoge Anwendung des Absatzes 2 bei der Abgabe von Substitutionsmittel unmittelbar durch Substitutionsärzte würde diese klare Differenzierung konterkarieren. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Abgabe aus dem Bestand eines von einem Apotheker in einer Arztpraxis aufgestellten Dosierautomaten erfolgt, da auch in diesen Fällen die Aushändigung letztlich nicht durch den Apotheker, sondern durch den Arzt erfolgt. Gerade die ausnahmsweise vorgesehene Regelung des § 5 Abs. 6 S. 3 BtMVV zeigt, dass eine solche Aushändigung durch den Arzt generell nicht zulässig ist. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Dosierung manuell oder über einen von einem Apotheker in einer Arztpraxis aufgestellten Dosierautomaten erfolgt. cc) Eine analoge Anwendung scheidet auch aufgrund des generellen Ausnahmecharakters des § 13 BtMG aus. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dar, wonach man für die Abgabe von Betäubungsmitteln grundsätzlich einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf. Als Ausnahmevorschrift mit enumerativer Aufführung der zulässigen Abgaben ohne eine generelle Befreiung im Sinne des § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG enthält § 13 BtMG eine abschließende Regelung und ist daher in seiner Analogiefähigkeit eingeschränkt. Eine analoge Anwendung bei einer Ausnahmevorschrift ist lediglich in sehr engen Grenzen möglich, etwa dann, wenn der Gesetzgeber offenkundig diesen Fall nicht bedacht hat. Hiergegen spricht aber für die Frage der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte die differenzierte Unterscheidung in § 13 Abs. 1 und 2 BtMG, die das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz ausschließt. dd) Zudem spricht der Zweck der Vorschrift gegen eine analoge Anwendung. Dabei geht die Kammer davon aus, dass durch § 13 BtMG nicht nur das Apothekenmonopol geschützt werden soll, auch wenn die Vorschrift in Verbindung mit den Regelungen der BtMVV im Ergebnis dazu führt, dass eine Abgabe von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Abgabe im Sinne von § 5 Abs. 6 S. 3 BtMVV) lediglich durch Apotheken möglich ist. Vielmehr verfolgen – und dabei ist die gesamte Vorschrift und diese zudem im Zusammenspiel mit § 29 BtMG zu sehen – die differenzierten gesetzlichen Regelungen auch und vor allem andere Ziele: So dient § 13 BtMG unter anderem dazu, die ärztliche Therapie- und Rezeptierfreiheit zu begrenzen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und Kontrolle des legalen Betäubungsmittelverkehrs durch die ärztliche Behandlung mit Betäubungsmitteln nicht beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Patzak in Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 13 BtMG, Rn. 2). Im Zusammenspiel mit § 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dient die Vorschrift damit der Gesundheit des einzelnen Menschen, aber auch der Gesundheit des gesamten Volkes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Betäubungsmittelverkehr (vgl. hierzu Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 29 BtMG, Teil 15 Rn. 1). Diese zuletzt genannten Zwecke werden gerade durch die Ausgestaltung des § 13 BtMG in Verbindung mit den Vorschriften des § 5 BtMVV gefördert: Dadurch, dass der Patient grundsätzlich das für ihn ärztlich als notwendig angesehene Substitutionsmittel in der Praxis einnehmen und hierfür regelmäßig erscheinen muss, kann der Arzt kontrollieren, dass der Patient die ihm überlassene Dosis tatsächlich selbst nimmt und nicht unbefugt Dritten überlässt. Auch kann er so überprüfen, ob es sich bei der verordneten Dosis um die medizinisch indizierte Menge handelt, da er durch den regelmäßigen Kontakt mit dem Patienten die Wirkung des Substitutionsmittels einschätzen kann. Damit aber verringert sich die Gefahr für den einzelnen, Substitutionsmittel in einem Umfang einzunehmen, die aus medizinischer Sicht gar nicht notwendig wären. Zur Verwirklichung dieses Zwecks soll von dieser grundsätzlichen Handhabung nur bei Patienten abgewichen werden dürfen, die bereits einen Vertrauensvorschuss genießen, und soll nur bei diesen Patienten eine Verschreibung von Substitutionsmitteln zur Mitnahme nach Hause zulässig sein. Nur im Ausnahmefall soll also eine Take-Home-Verordnung, die zusätzliche Gefahren sowohl für die Gesundheit des einzelnen als auch für die Bevölkerung mit sich bringt, überhaupt zulässig sein. Gefahren bestehen nämlich bei Take-Home-Mitgaben einerseits für den einzelnen Patienten: So steht zu befürchten, dass ein Patient das Substitutionsmittel nicht – wie vorgesehen – oral einnimmt, sondern dieses injiziert, was mit größeren gesundheitlichen Risiken für ihn verbunden ist. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass ein Patient – möglicherweise aufgrund von Suchtdruck – mehr als die für einen Tag vorgesehene Dosis einnimmt und hierdurch seine Gesundheit, im schlimmsten Fall sein Leben, mit einer Überdosierung riskiert. Andererseits sind Take-Home-Mitgaben auch mit größeren Risiken für die Bevölkerung verbunden. Denn diese können zum einen ungewollt dadurch leichter in die Hände Dritter gelangen, dass sie in einem Kühlschrank in einer Wohnung aufbewahrt werden, der auch anderen frei zugänglich ist. Ein Patient kann aber zum anderen auch bewusst die ihm ausgehändigten Substitutionsmittel an Dritte veräußern und damit zur Entstehung eines Schwarzmarktes beitragen. Vor diesem Hintergrund soll § 13 BtMG verhindern, dass Ärzte im Rahmen der Behandlung Betäubungsmittel ihren Patienten mitgeben (vgl. hierzu Patzak in Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 29 BtMG, Teil 15 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass die behandelnden Ärzte keine Betäubungsmittel zur freien Verfügung an Patienten abgeben, sondern sich darauf beschränken, Betäubungsmittel zu verschreiben, zu verabreichen und zum Verbrauch zu überlassen (vgl. hierzu Patzak in Körner, a.a.O., § 29 BtMG, Teil 15 Rn. 1). ee) Eine analoge Anwendung ist schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 GG geboten. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 75, 284, 292; 101, 331, 346 ff) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302, 315). § 13 BtMG bedeutet für den Substitutionsarzt einen Eingriff in sein Grundrecht auf freie Berufsausübung, da es ihm hiernach verwehrt ist, dem Patienten seiner Ansicht nach medizinisch indizierte Take-Home-Mitgaben zur freien Verfügung zu überlassen. Dieser Eingriff beruht aber – wie in Art. 12 GG vorgesehen – auf einem Gesetz und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da das Gesetz durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zukommt, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. hierzu BVerfGE 88, 203, 258; 90, 145, 172). Eine Strafnorm ist geeignet, wenn der erstrebte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes gleich wirksames Mittel hätte wählen können, das die durch die Strafnorm berührten Interessen nicht oder doch weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 63, 88, 115; 67, 157, 173 ff.). Bei der Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der Ziele und der in diesem Kontext erforderlichen Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der dem Bundesverfassungsgericht nur begrenzt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 77, 170, 215; 88, 203, 262; 90, 145, 173 ff.). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen überdies in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die gesetzliche Regelung darf schließlich auch keine übermäßige und unzumutbare Belastung für die Betroffenen darstellen. Wie bereits ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit § 13 BtMG als Ziel die Gesundheit des einzelnen Menschen, aber auch die Gesundheit des gesamten Volkes und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Betäubungsmittelverkehr. Zur Erreichung dieses Ziels ist – wie ebenfalls bereits ausgeführt – die Strafandrohung des § 29 BtMG in Fällen, die nicht von § 13 BtMG gedeckt sind, im Grundsatz geeignet und erforderlich. Schließlich verstößt die Strafandrohung für Substitutionsärzte auch nicht gegen das Übermaßverbot: Die Güterabwägung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat einerseits zu berücksichtigen, dass das strafbewehrte Verbot für Substitutionsärzte, Substitutionsmittel direkt zur freien Verfügung an Patienten auszuhändigen, geeignet ist, den vom Gesetzgeber erstrebten Erfolg spürbar zu fördern. Denn durch diese Regelung wird ein effektiveres Kontrollsystem geschaffen, da eine Ausgabe nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung durch einen Apotheker erfolgen kann, mithin eine etwaig missbräuchliche Verwendung von Substitutionsmitteln nur bei Versagen zweier Kontrollorgane eintreten kann, also ein Vier-Augen-Prinzip herrscht. Zudem ist bei der gesetzlich vorgesehenen Handhabung auch den Krankenkassen durch die Notwendigkeit der Ausstellung von Betäubungsmittelrezepten eine bessere Überprüfung möglich. Andererseits wiegt der hierdurch bei den Substitutionsärzten gegebene Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit nicht schwer. Denn der Arzt wird durch die vorgenannten Vorschriften in seiner Berufausübung lediglich geringfügig beeinträchtigt. Er kann weiterhin entscheiden, ob und in welchem Maße eine Take-Home-Vergabe ärztlich geboten und verantwortbar erscheint. Betroffen sind lediglich die Modalitäten der Take-Home-Vergabe. Die damit verbundene Einschränkung des Arztes, den Patienten selbst kein Substitutionsmittel aushändigen zu dürfen, sondern sie ihm durch Rezepte verschreiben zu müssen, ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck von einem Arzt hinzunehmen. Soweit dies mit der Begründung, dass allein der Verstoß gegen das Apothekenmonopol keine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begründe (so Patzak in Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage, § 13 Rdnr. 68) in Frage gestellt wird, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil – wie oben ausgeführt – die differenzierten gesetzlichen Regelungen gerade auch anderen Zielen dienen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die oben genannten Gefahren, die schon grundsätzlich bei Take-Home-Mitgaben bestehen, im Fall der Aushändigung durch den Arzt noch verstärkt werden: Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass es an dem gesetzlich vorgesehenen Vier-Augen-Prinzip fehlt. Während bei einer Take-Home-Verschreibung sowohl der Arzt als auch der Apotheker Kontakt mit dem Patienten hat und Kenntnis erlangt, in welcher Menge er Substitutionsmittel für zuhause erhält, weiß dies im Fall einer Take-Home-Vergabe in der Arztpraxis nur der behandelnde Arzt, da die von diesem ausgestellten Kassenpatienten, die den Apotheken zu Abrechnungszwecken überlassen werden, keine Angaben darüber enthalten, ob die dort angegebenen Substitutionsmittel einem Patient für die unmittelbare Einnahme in der Praxis überlassen oder zur freien Verfügung mit nach Hause ausgehändigt wurden. Hinzu kommt aber vor allem, dass das Substitutionsmittel nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke mit einem viskoseerhöhenden Mittel versetzt werden kann. Da es sich insoweit um die Herstellung eines Medikaments handelt, ist ein Hinzufügen dem Arzt nicht gestattet und kann dieser das Substitutionsmittel nur in der reinen Form an den Patienten aushändigen. In dieser Form aber ist die Gefahr der parenteralen Einnahme größer, da die Injektion mit weniger Risiken verbunden ist. Zudem besteht die Gefahr, dass ein Arzt, der sich nicht für die Take-Home-Vergabe durch ein besonderes Rezept rechtfertigen muss, geneigt sein kann, die Voraussetzungen der Take-Home-Vergabe großzügiger anzuwenden. Diese Gefahr ist umso größer, wenn der Arzt – wie hier – weitaus mehr Patienten behandelt als ihm nach den Vorgaben der Krankenkassen zugebilligt sind. Der Angeklagte hatte bis zu 400 Patienten, wobei bis zu 80 % Take-Home bekamen. Die Take-Home-Vergabe erleichtert den Praxisablauf, weil an einzelnen Tagen weniger Patienten vorsprechen, der Kontakt des Arztes zum Patienten wird dadurch aber auch geringer. Dass diese Überlegungen nicht rein theoretischer Natur sind, zeigen vorliegend insbesondere die festgestellten Fälle, in denen Patienten teilweise schon vor Ablauf der Take-Home-Frist wieder in der Praxis des Angeklagten erschienen, so dass es an diesen Tagen zu Doppelvergaben von Methadon gekommen ist. d) Der Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG bei Abgabe von Betäubungsmitteln unmittelbar durch den Arzt steht auch die Existenz der Vorschriften in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 14 BtMG nicht entgegen. Diese Vorschriften entfalten keine Sperrwirkung, wenn ein Substitutionsarzt, wie hier, zum Zweck der Substituierung mit Betäubungsmitteln verkehrt, ohne dass die Voraussetzungen des § 13 BtMG oder der BtMVV gegeben sind (BGHSt 52, 271, 273). aa) § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG betrifft nur die Strafbarkeit der grundsätzlich nach § 13 BtMG erlaubnisfreien Tathandlungen des Verschreibens, der Verabreichung sowie der Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch, nicht hingegen die hier in Rede stehende Abgabe. bb) Aus der Tatsache, dass Verstöße gegen die Substitutionsvorschriften des BtMVV nur sehr begrenzt Straftatbestände im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG darstellen, darf nicht der Rückschluss gezogen werden, Verstöße gegen andere als die in § 16 BtMVV genannten Regelungen der Verordnung seien generell nicht strafbar. Die selektive Rückverweisungstechnik dieser Norm beruht keineswegs auf einer Entscheidung des Verordnungsgebers, andere als die genannten Zuwiderhandlungen gerade nicht sanktionieren zu wollen (Nestler, MedR 09, 211 214). Vielmehr regeln § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG, § 16 BtMVV allein die Strafbarkeit wegen des Verschreibens von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Substitutionsbehandlung unter Missachtung von § 5 (Abs. 1 oder Abs. 4 S. 2) BtMVV (Nestler, MedR 09, 211 214). Soweit es andere Verhaltensweisen wie die Abgabe betrifft, wird eine abschließende Regelung der Strafbarkeit jedenfalls nicht getroffen, da diese Tathandlung weder in § 5 BtMVV noch in § 16 BtMVV genannt wird (Nestler, MedR 09, 211 214). e) Nach alledem bejaht die Kammer die Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten allein deshalb, weil er die Substitutionsmittel den Patienten nicht zu Take-Home-Zwecken verschrieben, sondern diese aus seinem Praxisbestand an die Patienten abgegeben hat und folgt insoweit der auch in der Literatur mittlerweile herrschenden Ansicht. So heißt es etwa in Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht, 2010, § 5 BtMVV, Ziff. 12.1): „Der Arzt darf dem Patienten das Betäubungsmittel nicht zur freien Verfügung überlassen, da dies als tatsächliche Übertragung der Verfügungsgewalt einen Fall der Abgabe darstellt, er aber von der dafür bestehenden Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht befreit ist. Lediglich das Verschreiben, Verabreichen und Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch sind erlaubnisfrei (§ 13 Abs. 1 BtMG), wenn auch an eine gültige ärztliche Bestallung gebunden. Die ohne Erlaubnis erfolgte Abgabe des Substitutionsmittels durch den Arzt stellt eine Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe und bei Fahrlässigkeit nach § 29 Abs. 4 BtMG immer noch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.“ Zuletzt hat in diesem Zusammenhang auch Patzak in einem Beitrag vom 03.06.2012 (http://blog.beck.de/2012/06/03/substitutionsarzt-die-zweite-hier-take-home-vergabe) ausgeführt, dass eine Mitgabe von Substitutionsmitteln durch den Arzt an den Patienten eine unerlaubte Handlung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist. II. Vorsatz Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dabei reicht entgegen der Ansicht der Verteidigung bedingter Vorsatz. Da – wie oben ausgeführt – es sich um einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit von Ärzten handelt, bedarf es im Fall der Take-Home-Vergabe durch einen Substitutionsarzt auch keiner einschränkenden Auslegung im subjektiven Tatbestand. Der Angeklagte wusste als langjährig praktizierender und sich kontinuierlich fortbildender Arzt im Substitutionsbereich, dass er Substitutionsmittel nur für den unmittelbaren Verbrauch in der Praxis aushändigen durfte und eine Mitgabe zur freien Verfügung nach Hause nicht von der gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisfreiheit gedeckt war, zumal schon die Verschreibung von Take-Home-Verordnungen lediglich im Ausnahmefall erlaubt war. III. Keine Gewerbsmäßigkeit Entgegen der Anklage ist die Kammer nicht von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ausgegangen. Dieser hat die Substitutionsmittel zwar im Rahmen seines Praxisbetriebes abgegeben. Allerdings ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Betrieb nicht grundsätzlich auf Straftaten ausgerichtet war. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass in der Praxis die Substitutionsmittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den Patienten zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis überlassen wurden. Andererseits darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte einen Verdienst auch im Rahmen der im Falle der zu bejahenden medizinischen Indikation zulässigen Take-Home-Verschreibung erzielt hätte. Allein das Ziel, den Praxisablauf zu vereinfachen und möglicherweise dadurch einen höheren Verdienst zu erzielen, reicht hingegen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht aus. D. I. Der für die mit Ausnahme der Fälle 45 bis 76 der Anklageschrift festgestellten Fälle maßgebliche § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, er mit berufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, die letzte Tat nahezu vier Jahre zurücklag und das Verfahren sowohl im Ermittlungsstadium als auch vor der Kammer lange gedauert hat und die Hauptverhandlung zweimal begonnen werden musste. Zu seinen Lasten waren hingegen Umfang und Dauer der vom Angeklagten ausgeübten Take-Home-Vergabe-Praxis zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer bei den einzelnen Patienten auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt, wobei sie die „Take-Home-Vergabe-Einstiegsdosis“ mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bewertet hat und die Anzahl der Tagessätze bei Niedrigdosierungen vermindert, bei Hochdosierungen hingegen erhöht hat bzw. bei mehrfachen Hochdosierungen und Hochdosierungen von erheblichem Gewicht auch Freiheitsstrafen verhängt hat. Die Tagessatzhöhe bei den Geldstrafen hat die Kammer dabei unter Berücksichtigung der Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf 30,00 EUR festgesetzt. 1 T5 W (Fallakte 6) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 7 91 09/07 sechs Mal 40 mg Methadon 60 TS 2. 92 09/07 sechs Mal 40 mg Methadon 60 TS 3. 93 09/07 sechs Mal 40 mg Methadon 60 TS 2 T2 (Fallakte 17) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 7 792 05.05.07 zwei Mal 59 mg und vier Mal 60 mg Methadon 60 TS 2. 793 13.05. 07 ein Mal 59 mg, vier Mal 60 mg und ein Mal 61 mg Methadon 60 TS 3. 794 19.05. 07 ein Mal 59 mg und fünf Mal 60 mg Methadon 60 TS 4. 795 27.05. 07 ein Mal 59 mg, drei Mal 60 mg und zwei Mal 61 mg Methadon 60 TS 5. 796 03.06. 07 sechs Mal 60 mg Methadon 60 TS 6. 797 10.06. 07 sechs Mal 60 mg Methadon 60 TS 7. 798 16.06. 07 ein Mal 59 mg und fünf Mal 60 mg Methadon 60 TS 8. 799 23.06. 07 zwei Mal 60 mg, zwei Mal 61 mg und zwei Mal 59 mg Methadon 60 TS 9. 800 30.06. 07 vier Mal 60 mg, ein Mal 61 mg und ein Mal 59 mg Methadon 60 TS 10. 801 08.07.07 drei Mal 79 mg, ein Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 11. 802 14.07. 07 zwei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon 90 TS 12. 803 21.07.07 zwei Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 13. 804 28.07.07 sechs Mal 80 mg Methadon 90 TS 14. 805 04.08.07 sieben Mal 80 mg Methadon 90 TS 15. 806 09.08.07 ein Mal 79 mg und drei Mal 80 mg Methadon 90 TS 16. 807 16.08.07 drei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 17. 808 23.08.07 zwei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon 90 TS 18. 809 30.08.07 zwei Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 19. 810 05.09.07 zwei Mal 79 mg und drei Mal 80 mg Methadon 90 TS 20. 811 12.09.07 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 21. 812 19.09.07 drei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 22. 813 26.09.07 sechs Mal 80 mg Methadon 90 TS 23. 814 03.10.07 sechs Mal 80 mg Methadon 90 TS 24. 815 11.10.07 ein Mal 79 mg, vier Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 25. 816 18.10.07 zwei Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 26. 817 24.10.07 ein Mal 2 mg, zwei Mal 5 mg, ein Mal 8 mg, zwei Mal 73 mg, ein Mal 76 mg, ein Mal 77 mg, ein Mal 79 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 27. 818 31.10.07 drei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 28. 819 06.11.07 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 29. 820 14.11.07 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 30. 821 20.11.07 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 31. 822 28.11.07 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 32. 823 05.12.07 ein Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon 90 TS 33. 824 12.12.07 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 34. 825 19.12.07 drei Mal 79 mg und drei Mal 81 mg Methadon 90 TS 35. 826 26.12.07 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 36. 827 30.12.07 zwei Mal 79 mg und ein Mal 80 mg Methadon 90 TS 37. 828 06.01.08 ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg Methadon 90 TS 38 829 13.01.08 zwei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon 90 TS 39. 830 19.01.08 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon 90 TS 40. 831 27.01.08 sechs Mal 80 mg Methadon 90 TS 41. 832 03.02.08 ein Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon 90 TS 42. 833 09.02.08 ein Mal 10 mg, ein Mal 80 mg und vier Mal 90 mg Methadon 120 TS 43. 835 16.02.07 fünf Mal 90 mg Methadon 120 TS 44. 836 23.02.07 ein Mal 89 mg und fünf Mal 90 mg Methadon 120 TS 45. 837 02.03.07 ein Mal 89 mg und fünf Mal 90 mg Methadon 120 TS 46. 838 09.03.08 sechs Mal 90 mg Methadon 120 TS 47. 839 15.03.08 ein Mal 89 mg und fünf Mal 90 mg Methadon 120 TS 48. 840 21.03.08 fünf Mal 90 mg Methadon 120 TS 49. 841 26.03.08 ein Mal 99 mg und zwei Mal 100 mg Methadon 150 TS 50. 842 30.03.08 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 150 TS 51. 843 05.04.08 vier Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 150 TS 52. 844 12.04.08 zwei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 150 TS 53. 845 19.04.08 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 150 TS 54. 846 26.04.08 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 150 TS 55. 847 02.05.08 ein Mal 2 mg, drei Mal 3 mg, ein Mal 4 mg, ein Mal 8 mg, zwei Mal 9 mg, zwei Mal 10 mg, ein Mal 11 mg, ein Mal 87 mg, ein Mal 88 mg zwei Mal 89 mg und ein Mal 90 Methadon 150 TS 56. 848 05.05.08 ein Mal 99 mg und ein Mal 100 Methadon 150 TS 57 849 12.05.08 ein Mal 99 mg und vier Mal 100 Methadon 150 TS 58. 850 17.05.08 ein Mal 99 mg und vier Mal 100 Methadon 150 TS 59. 851 24.05.08 zwei Mal 99 mg und drei Mal 100 Methadon 150 TS 60. 852 02.06.08 ein Mal 99 mg und ein Mal 100 mg Methadon 150 TS 61. 853 06.06.08 sechs Mal 100 mg Methadon 150 TS 62. 854 13.06.08 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 150 TS 63. 855 19.06.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 150 TS 64. 856 28.06.08 ein Mal 100 mg und fünf Mal 101 mg Methadon 150 TS 65. 857 04.07.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 150 TS 66. 858 10.07.08 fünf Mal 100 mg Methadon 150 TS 67. 859 17.07.08 zwei Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon 150 TS 68. 860 23.07.08 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 Methadon 150 TS 69. 861 29.07.08 sechs Mal 100 mg Methadon 150 TS 70. 864 20.08.08 zwei Mal 119 mg und zwei Mal 120 mg Methadon 6 Monate 71. 865 24.08.08 ein Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon 6 Monate 72. 866 30.08.08 zwei Mal 119, drei Mal 120 mg und ein Mal 121 Methadon 6 Monate 73. 867 06.09.08 ein Mal 118 mg, ein Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon 6 Monate 74. 868 13.09.08 zwei Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 6 Monate 75. 869 19.09.08 ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon 6 Monate 76. 870 27.09.08 ein Mal 118 mg, zwei Mal 119 mg und drei Mal 120 mg Methadon 6 Monate 77. 871 03.10.08 zwei Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon 6 Monate 78. 872 10.10.08 vier Mal 119 mg und zwei Mal 120 mg Methadon 6 Monate 79. 873 17.10.08 zwei Mal 119 mg und drei Mal 120 mg Methadon 6 Monate 80. 874 24.10.08 ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon 6 Monate 81. 875 30.10.08 zwei Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 6 Monate 82. 876 08.11.08 zwei Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon 6 Monate 83. 877 14.11.08 ein Mal 119 mg und sechs Mal 120 mg Methadon 6 Monate 84. 878 21.11.08 ein Mal 119 mg und sechs Mal 120 mg Methadon 6 Monate 85. 879 28.11.08 ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 6 Monate 86. 880 06.12.08 zwei Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon 6 Monate 87. 881 12.12.08 ein Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon 6 Monate 88. 882 20.12.08 zwei Mal 119 mg, zwei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon 6 Monate 89. 883 26.12.08 ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 6 Monate 90. 884 02.01.09 ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon 6 Monate 91. 885 10.01.08 ein Mal 118 mg, ein Mal 119 mg, zwei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon 6 Monate 3 N4 (Fallakte 21) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 1109 30.07.06 sechs Mal 110 mg Methadon 60 TS 2. 1110 06.08.07 sieben Mal 110 mg Methadon 60 TS 3. 1111 14.08.06 fünf Mal 110 mg und ein Mal 109 mg Methadon 60 TS 4. 1112 21.08.06 sechs Mal 110 mg Methadon 60 TS 5. 1113 28.08.06 sechs Mal 110 mg Methadon 60 TS 6. 1114 04.09.06 fünf Mal 110 mg und ein Mal 109 mg Methadon 60 TS 7. 1115 11.09.06 drei Mal 106 mg und drei Mal 104 mg Methadon 50 TS 8. 1116 18.09.06 fünf Mal 105 mg und ein Mal 106 mg Methadon 50 TS 9. 1117 25.09.06 zwei Mal 104 mg, drei Mal 105 mg und ein Mal 106 mg Methadon 50 TS 10. 1118 02.10.06 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 11. 1119 09.10.06 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 12. 1120 19.10.06 drei Mal 100 mg Methadon 40 TS 13. 1121 23.10.06 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 40 TS 14. 1122 08.11.06 fünf Mal 100 mg Methadon 40 TS 15. 1123 20.11.06 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 16. 1124 27.11.06 drei Mal 99 mg und drei Mal 101 mg Methadon 40 TS 17. 1125 04.12.06 fünf Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 18. 1126 11.12.06 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 40 TS 19. 1127 18.12.06 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 20. 1128 25.12.06 sechs Mal 100 mg Methadon 40 TS 21. 1129 01.01.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 22. 1130 08.01.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 40 TS 23. 1131 15.01.07 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 24. 1132 22.01.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 25. 1133 29.01.07 zwei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 40 TS 26. 1134 05.02.07 sechs Mal 100 mg Methadon 40 TS 27. 1135 12.02.07 sechs Mal 100 mg Methadon 40 TS 28. 1137 20.02.07 zwei Mal 99 mg Methadon, zwei Mal 100 mg , ein Mal 101 mg und ein Mal 102 mg Methadon 40 TS 29. 1138 27.02.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 40 TS 30. 1139 06.03.07 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 31. 1140 13.03.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 40 TS 32. 1141 20.04.07 fünf Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 33. 1142 27.03.07 drei Mal 99 mg und drei Mal 101 mg Methadon 40 TS 34. 1143 03.04.07 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 40 TS 35. 1144 10.04.07 sechs Mal 100 mg Methadon 40 TS 36. 1145 17.04.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 37. 1146 24.04.07 zwei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 40 TS 38 1147 30.04.07 drei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 40 TS 39. 1148 07.05.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 40. 1149 14.05.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 41. 1150 21.05.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 40 TS 42. 1151 28.05.07 sechs Mal 100 mg Methadon 40 TS 43. 1152 04.06.07 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 40 TS 44. 1153 11.06.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 45. 1154 19.06.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 46. 1155 30.06.07 ein Mal 129 mg Methadon 60 TS 47. 1156 03.07.07 sechs Mal 130 mg Methadon 60 TS 48. 1157 09.07.07 sechs Mal 130 mg Methadon 60 TS 49. 1158 16.07.07 fünf Mal 130 mg Methadon 60 TS 50. 1159 23.07.07 zwei Mal 130 mg Methadon 60 TS 51. 1160 26.07.07 ein Mal 130 mg und zwei Mal 131 mg Methadon 60 TS 52. 1161 30.07.07 drei Mal 130 mg Methadon 60 TS 53. 1162 03.08.07 zwei Mal 130 mg Methadon 60 TS 54. 1163 06.08.07 sechs Mal 130 mg Methadon 60 TS 55. 1164 13.08.07 zwei Mal 139 mg, drei Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon 80 TS 56. 1165 20.08.07 sechs Mal 130 mg Methadon 80 TS 57 1166 27.08.07 zwei Mal 139 mg, drei Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon 80 TS 58. 1167 03.09.07 ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon 80 TS 59. 1168 10.09.07 zwei Mal 139 mg, zwei Mal 140 mg und zwei Mal 141 mg Methadon 80 TS 60. 1169 16.09.07 ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon 80 TS 61. 1170 24.09.07 ein Mal 139 mg, drei Mal 140 mg und zwei Mal 141 mg Methadon 80 TS 62. 1171 30.09.07 ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon 80 TS 63. 1172 06.10.07 ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon 80 TS 64. 1173 13.10.07 zwei Mal 139 mg und vier Mal 140 mg Methadon 80 TS 65. 1174 20.10.07 sechs Mal 140 mg Methadon 80 TS 66. 1175 27.10.07 ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon 80 TS 67. 1176 02.11.07 ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon 80 TS 68. 1177 10.11.07 ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon 80 TS 69. 1178 15.11.07 ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon 80 TS 70. 1179 25.01.08 ein Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 71. 1180 01.02.08 ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon 120 TS 72. 1181 07.02.08 zwei Mal 159 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 73. 1183 15.02.08 ein Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 74. 1184 22.02.08 ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 75. 1185 28.02.08 zwei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 76. 1186 07.03.08 ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon 120 TS 77. 1187 14.03.08 zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 78. 1188 20.03.08 drei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 79. 1189 27.03.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 80. 1190 04.04.08 ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 81. 1191 10.04.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 82. 1192 18.04.08 ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 83. 1193 25.04.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 84. 1194 30.04.08 vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 85. 1195 08.05.08 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 86. 1196 16.05.08 zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 87. 1197 21.05.08 vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 88. 1198 29.05.08 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 89. 1199 05.06.08 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 90. 1200 13.06.08 zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 91. 1201 20.06.08 zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 92. 1202 26.06.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 93. 1203 03.07.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 94. 1204 10.07.08 zwei Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 95. 1205 16.07.08 drei Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon 120 TS 96. 1206 24.07.08 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 97. 1207 31.07.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 98. 1208 07.08.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 99. 1209 14.08.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 100. 1210 21.08.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 101. 1211 27.08.08 zwei Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 102. 1212 04.09.08 zwei Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 103. 1213 11.09.08 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 104. 1214 18.09.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 105. 1215 25.09.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 106. 1216 02.10.08 zwei Mal 159 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 107. 1217 09.10.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 108. 1218 15.10.08 vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 109. 1220 23.10.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 110. 1221 30.10.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 111. 1222 06.11.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 112. 1223 13.11.08 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 113. 1224 20.11.08 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 114. 1225 26.11.08 ein Mal 159 mg, zwei Mal 160 mg und ein Mal 162 mg Methadon 120 TS 115. 1226 04.12.08 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 116. 1227 10.12.08 ein Mal 159 mg und drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 117. 1228 15.12.08 ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 118. 1229 18.12.08 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 119. 1230 23.12.08 zwei Mal 159 mg, zwei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 120. 1231 30.12.08 ein Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 121. 1232 08.01.09 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 122. 1233 15.01.09 ein Mal 158 mg, ein Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon 120 TS 123. 1234 22.01.09 ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 124. 1235 29.01.09 ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 125. 1236 04.02.09 zwei Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 4 I2 (Fallakte 22) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 1237 04.07.06 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 2. 1238 11.07.07 fünf Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 3. 1239 18.07.06 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 4. 1240 25.07.06 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 5. 1241 01.08.06 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 6. 1242 08.08.06 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 7. 1243 14.08.06 zwei Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon 60 TS 8. 1244 21.08.06 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 9. 1245 28.08.06 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 10. 1246 04.09.06 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 11. 1247 11.09.06 fünf Mal 110 mg und ein Mal 111 mg Methadon 80 TS 12. 1248 18.09.06 drei Mal 110 mg Methadon 80 TS 13. 1249 19.09.06 ein Mal 109 mg und ein Mal 110 mg Methadon 80 TS 14. 1250 29.09.06 zwei Mal 110 mg Methadon 80 TS 15. 1251 02.10.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 16. 1252 09.10.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 17. 1253 19.10.06 drei Mal 110 mg Methadon 80 TS 18. 1254 23.10.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 19. 1255 30.10.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 20. 1256 06.11.06 zwei Mal 109 mg und vier Mal 110 mg Methadon 80 TS 21. 1257 13.11.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 22. 1258 20.11.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 23. 1259 27.11.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 24. 1260 04.12.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 25. 1261 11.12.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 26. 1262 18.12.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 27. 1263 25.12.06 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 28. 1264 01.01.07 sechs Mal 110 mg Methadon 80 TS 29. 1265 06.01.07 ein Mal 119 mg Methadon 90 TS 30. 1266 08.01.07 zwei Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 31. 1267 15.01.07 ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon 90 TS 32. 1268 22.01.07 ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon 90 TS 33. 1269 29.01.07 ein Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon 90 TS 34. 1270 05.02.07 ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 35. 1271 20.02.07 zwei Mal 119 mg, zwei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon 90 TS 36. 1272 27.02.07 sechs Mal 120 mg Methadon 90 TS 37. 1273 06.03.07 ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon 90 TS 38. 1274 13.03.07 ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg und ein Mal 121 mg Methadon 120 TS 39. 1275 20.03.07 sechs Mal 140 mg Methadon 120 TS 40. 1276 24.03.07 zwei Mal 150 mg Methadon 150 TS 41. 1277 27.03.07 sechs Mal 150 mg Methadon 150 TS 42. 1278 03.04.07 sechs Mal 150 mg Methadon 150 TS 43. 1279 10.04.07 sechs Mal 150 mg Methadon 150 TS 44. 1280 16.04.07 sechs Mal 150 mg Methadon 150 TS 45. 1281 22.04.07 ein Mal 160 mg Methadon 150 TS 46. 1282 24.04.07 drei Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon 150 TS 47. 1283 30.04.07 zwei Mal 159 mg, zwei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 150 TS 48. 1284 06.05.07 zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon 150 TS 49. 1285 11.05.07 sechs Mal 160 mg Methadon 150 TS 50. 1286 18.05.07 zwei Mal 159 mg, drei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 150 TS 51. 1287 25.05.07 zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon 150 TS 52. 1288 01.06.07 zwei Mal 159 mg, vier Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 150 TS 53. 1289 08.06.07 ein Mal 159 mg und fünf Mal 160 mg Methadon 150 TS 54. 1290 27.07.07 sechs Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 55. 1291 03.08.07 zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 56. 1292 10.08.07 13 Mal 95 mg Methadon 60 TS 57. 1293 11.08.07 fünf Mal 95 mg Methadon 60 TS 58. 1294 16.08.07 drei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 59. 1295 23.08.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 60. 1296 30.08.07 drei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, fünf Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 61. 1297 06.09.07 drei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 62. 1298 13.09.07 zwei Mal 94 mg, vier Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 63. 1299 19.09.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 64. 1300 26.09.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 65. 1301 03.10.07 zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 66. 1302 09.10.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 67. 1303 16.10.07 ein Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, zwei Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 68. 1304 23.10.07 ein Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, zwei Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 69. 1305 27.10.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 70. 1306 06.11.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 71. 1307 13.11.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 72. 1308 20.11.07 zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 73. 1309 27.11.07 ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon 7 Monate 74. 1310 15.02.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 75. 1311 18.02.08 zwei Mal 159 mg und ein Mal 161 mg Methadon 150 TS 76. 1312 22.02.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 77. 1313 25.02.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 78. 1314 28.02.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 79. 1315 03.03.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 80. 1316 07.03.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 81. 1317 10.03.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, ein Mal 149 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 82. 1318 14.03.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 83. 1319 17.03.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 84. 1320 20.03.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 85. 1321 25.03.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 96 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 86. 1322 27.03.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 87. 1323 31.03.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 88. 1324 04.04.08 zwei Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 89. 1325 07.04.08 zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 90. 1326 10.04.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 91. 1327 14.04.08 zwei Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und zwei Mal 151 mg Methadon 7 Monate 92. 1328 18.04.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 93. 1329 21.04.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 94. 1330 25.04.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 95. 1331 28.04.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 96. 1332 30.04.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 97. 1333 05.05.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg, ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 98. 1334 08.05.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 99. 1335 13.05.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 100. 1336 16.05.08 ein Mal 95 mg und ein Mal 150 mg Methadon 7 Monate 101. 1337 19.05.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 102. 1338 21.05.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 103. 1339 26.05.08 zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 104. 1340 29.05.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 105. 1341 02.06.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 106. 1342 05.06.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 107. 1343 09.06.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 108. 1344 19.06.08 ein Mal 93 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 109. 1345 23.06.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 110. 1346 26.06.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 111. 1347 30.06.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 112. 1348 03.07.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 113. 1349 07.07.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 114. 1350 10.07.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 115. 1351 13.07.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und vier Mal 150 mg Methadon 7 Monate 116. 1352 16.07.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und vier Mal 150 mg Methadon 7 Monate 117. 1353 21.07.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 118. 1354 24.07.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 119. 1355 28.07.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 120. 1356 31.07.08 zwei Mal 94 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 121. 1357 04.08.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 122. 1358 07.08.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 123. 1359 11.08.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 124. 1360 14.08.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 125. 1361 18.08.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 126. 1362 21.08.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 127. 1363 25.08.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 128. 1364 27.08.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 129. 1365 01.09.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 130. 1366 04.09.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 131. 1367 08.09.08 drei Mal 95 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 132. 1368 11.09.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 133. 1369 15.09.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 134. 1370 18.09.08 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 135. 1371 22.09.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 136. 1372 25.09.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 137. 1373 29.09.08 zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, ein Mal 149 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 138. 1374 02.10.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 139. 1375 06.10.08 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 140. 1376 09.10.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 141. 1377 13.10.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 142. 1378 15.10.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 143. 1379 20.10.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 144. 1380 23.10.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 145. 1381 27.10.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 146. 1382 30.10.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 147. 1383 03.11.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 148. 1384 10.11.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 149. 1385 13.01.09 zwei Mal 95 mg, ein Mal 150 g und ein Mal 151 mg Methadon 7 Monate 150. 1386 15.01.09 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 151. 1387 19.01.09 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 152. 1388 22.01.09 zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 153. 1389 26.01.09 drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 154. 1390 29.01.09 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 155. 1391 02.02.09 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 156. 1392 04.02.09 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon 7 Monate 5 Q2 (Fallakte 34) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 1889 13.04.07 fünf Mal 90 mg Methadon 60 TS 2. 1890 19.04.07 fünf Mal 90 mg Methadon 60 TS 3. 1891 24.04.07 sechs Mal 90 mg Methadon 60 TS 4. 1892 02.05.07 ein Mal 90 mg Methadon 40 TS 5. 1893 04.05.06 ein Mal 90 mg Methadon 40 TS 6. 1894 12.05.07 ein Mal 90 mg Methadon 40 TS 7. 1895 19.05.07 ein Mal 90 mg Methadon 40 TS 8. 1896 19.06.07 ein Mal 90 mg Methadon 40 TS 9. 1897 23.06.07 ein Mal 90 mg Methadon 40 TS 10. 1898 30.06.07 ein Mal 90 mg Methadon 40 TS 11. 1899 07.07.07 ein Mal 101 mg Methadon 40 TS 12. 1900 22.11.07 ein Mal 110 mg Methadon 40 TS 13. 1901 29.11.07 ein Mal 115 mg Methadon 40 TS 14. 1902 06.12.07 ein Mal 115 mg Methadon 40 TS 15. 1903 29.01.08 ein Mal 105 mg Methadon 40 TS 16. 1904 01.02.08 ein Mal 104 mg, ein Mal 105 mg und ein Mal 106 mg Methadon 60 TS 17. 1905 14.02.08 ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 18. 1906 22.02.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 19. 1907 28.02.08 zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 20. 1908 06.03.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 21. 1909 13.03.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 22. 1910 20.03.08 vier Mal 95 mg Methadon 60 TS 23. 1911 28.03.09 zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 24. 1912 16.05.08 zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 25. 1913 21.05.08 zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 26. 1914 28.05.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 27. 1915 04.06.08 vier Mal 95 mg Methadon 60 TS 28. 1916 11.06.08 vier Mal 95 mg Methadon 60 TS 29. 1917 15.07.08 sechs Mal 95 mg Methadon 60 TS 30. 1918 21.07.08 vier Mal 95 mg Methadon 60 TS 31. 1919 25.07.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 32. 1920 30.07.08 ein Mal 94 mg und drei Mal 95 mg Methadon 60 TS 33. 1921 04.08.08 ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 34. 1922 10.08.08 ein Mal 94 mg, vier Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 35. 1923 17.08.08 ein Mal 94 mg, vier Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 36. 1924 26.08.08 zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 37. 1925 02.09.08 ein Mal 94 mg Methadon 40 TS 38. 1926 04.09.08 ein Mal 96 mg Methadon 40 TS 39. 1927 11.09.08 ein Mal 95 mg Methadon 40 TS 40. 1928 16.09.08 ein Mal 95 mg Methadon 40 TS 41. 1929 19.09.08 ein Mal 95 mg Methadon 40 TS 42. 1930 22.09.08 ein Mal 95 mg Methadon 40 TS 43. 1931 29.09.08 ein Mal 95 mg Methadon 40 TS 44. 1932 01.10.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 45. 1933 09.10.08 ein Mal 94 mg und ein Mal 95 mg Methadon 60 TS 46. 1934 12.10.08 zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 47. 1935 15.10.08 ein Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 48. 1936 18.10.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 49. 1937 22.10.08 ein Mal 93 mg, ein Mal 94 mg und ein Mal 95 mg Methadon 60 TS 50. 1938 26.10.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 51. 1939 30.10.08 ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon 60 TS 52. 1940 02.11.08 zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 53. 1941 09.11.08 zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 54. 1942 16.11.08 sechs Mal 95 mg Methadon 60 TS 55. 1943 23.11.08 zwei Mal 94 mg und vier Mal 95 mg Methadon 60 TS 56. 1944 30.11.08 ein Mal 94 mg und fünf Mal 95 mg Methadon 60 TS 57. 1945 07.12.08 ein Mal 94 mg und fünf Mal 95 mg Methadon 60 TS 58. 1946 14.12.08 zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 59. 1947 20.12.08 zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 60. 1948 27.12.08 zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 61. 1949 03.01.09 sechs Mal 95 mg Methadon 60 TS 62. 1950 10.01.09 ein Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und zwei Mal 96 mg Methadon 60 TS 63. 1951 17.01.09 drei Mal 94 mg und drei Mal 96 mg Methadon 60 TS 64. 1952 24.01.09 zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und zwei Mal 96 mg Methadon 60 TS 65. 1953 31.01.09 fünf Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon 60 TS 6 S (Fallakte 40) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 2516 27.04.07 ein Mal 25 mg L-Polamidon 60 TS 2. 2517 28.04.07 ein Mal 33 mg L-Polamidon 80 TS 3. 2518 30.04.07 sechs Mal 33 mg L-Polamidon 80 TS 4. 2519 05.05.07 vier Mal 40 mg L-Polamidon 90 TS 5. 2520 09.05.07 vier Mal 45 mg L-Polamidon 100 TS 6. 2521 14.05.07 sechs Mal 45 mg L-Polamidon 100 TS 7. 2522 20.05.07 sechs Mal 45 mg L-Polamidon 100 TS 8. 2523 25.05.07 fünf Mal 45 mg L-Polamidon 100 TS 9. 2524 31.05.07 acht Mal 50 mg und ein Mal 51 mg L-Polamidon 110 TS 10. 2525 06.06.07 zwei Mal 55 mg L-Polamidon 120 TS 11. 2526 12.06.07 fünf Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 12. 2527 18.06.07 sieben Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 13. 2528 26.06.07 sieben Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 14. 2529 03.07.07 zwei Mal 59 mg L-Polamidon 130 TS 15. 2530 07.07.07 fünf Mal 55 mg und ein Mal 56 mg L-Polamidon 120 TS 16. 2531 14.07.07 sieben Mal 55 mg L-Polamidon 120 TS 17. 2532 22.07.07 ein Mal 54 mg, fünf Mal 55 mg und ein Mal 56 mg L-Polamidon 120 TS 18. 2533 29.07.07 ein Mal 54 mg und fünf Mal 55 mg L-Polamidon 120 TS 19. 2534 04.08.07 drei Mal 55 mg L-Polamidon 120 TS 20. 2535 10.08.07 vier Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 21. 2536 15.08.07 sechs Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 22. 2537 22.08.07 sechs Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 23. 2538 26.08.07 zwei Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 24. 2539 31.08.07 ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 25. 2540 06.09.07 zwei Mal 64 mg und drei Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 26. 2541 14.09.07 ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 27. 2542 19.09.07 fünf Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 28. 2543 26.09.07 ein Mal 59 mg und fünf Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 29. 2544 02.10.07 ein Mal 59 mg, drei Mal 60 mg und zwei Mal 61 mg L-Polamidon 130 TS 30. 2545 18.10.07 ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 31. 2546 17.10.07 ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 32. 2547 26.10.07 sieben Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 33. 2548 30.10.07 sechs Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 34. 2549 09.11.07 ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 35. 2550 16.11.07 zwei Mal 64 mg und drei Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 36. 2551 22.11.07 ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 37. 2552 28.11.07 sieben Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 38. 2553 06.12.07 sieben Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 39. 2554 12.12.07 ein Mal 64 mg und vier Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 40. 2555 20.12.07 ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 41. 2556 27.12.07 zwei Mal 64 mg und vier Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 42. 2557 04.01.08 ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 43. 2558 09.01.08 fünf Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 44. 2559 16.01.08 sieben Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 45. 2560 22.01.08 ein Mal 84 mg und sechs Mal 85 mg L-Polamidon 7 Monate 46. 2561 29.01.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 47. 2562 04.02.08 fünf Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 48. 2563 10.02.08 ein Mal 73 mg, ein Mal 74 mg, zwei Mal 75 mg und ein Mal 76 mg L-Polamidon 6 Monate 49. 2564 17.02.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 50. 2565 25.02.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 51. 2566 02.03.08 fünf Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 52. 2567 08.03.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 53. 2568 15.03.08 ein Mal 74 mg und fünf Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 54. 2569 23.03.08 sieben Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 55. 2570 31.03.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 56. 2570a 06.04.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 57. 2571 13.04.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 58. 2572 21.04.08 sechs Mal 75 mg und ein Mal 76 mg L-Polamidon 6 Monate 59. 2573 28.04.08 ein Mal 69 mg und vier Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 60. 2574 03.05.08 ein Mal 69 mg und vier Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 61. 2575 11.05.08 sechs Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 62. 2576 18.05.08 sechs Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 63. 2577 23.05.08 ein Mal 69 mg und vier Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 64. 2578 31.05.08 sechs Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 65. 2579 06.06.08 sechs Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 66. 2580 13.06.08 sechs Mal 65 mg L-Polamidon 150 TS 67. 2581 19.06.08 sechs Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 68. 2582 25.06.08 fünf Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 69. 2583 02.07.08 sechs Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 70. 2584 07.07.08 fünf Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 71. 2585 13.07.08 sechs Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 72. 2586 20.07.08 sechs Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 73. 2587 26.07.08 fünf Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 74. 2588 31.07.08 fünf Mal 60 mg L-Polamidon 130 TS 75. 2589 05.08.08 ein Mal 69 mg und drei Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 76. 2590 09.08.08 fünf Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 77. 2591 13.08.08 ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 78. 2592 17.08.08 ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 79. 2593 25.08.08 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 80. 2594 01.09.08 sieben Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 81. 2595 06.09.08 ein Mal 79 mg und drei Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 82. 2596 13.09.08 fünf Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 83. 2597 17.09.08 ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 84. 2598 23.09.08 sechs Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 85. 2599 28.09.08 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 86. 2600 04.10.08 ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 87. 2601 09.10.08 zwei Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 88. 2605 16.10.08 drei Mal 80 mg L-Polamidon 7 Monate 89. 2606 23.10.08 zwei Mal 74 mg und ein Mal 75 mg L-Polamidon 6 Monate 90. 2608 30.10.08 drei Mal 70 mg L-Polamidon 6 Monate 91. 2609 03.11.08 ein Mal 50 mg L-Polamidon 110 TS 92. 2611 06.11.08 ein Mal 64 mg und zwei Mal 65 mg L-Polamidon 6 Monate 93. 2612 10.11.08 ein Mal 64 mg und drei Mal 65 mg L-Polamidon 6 Monate 94. 2613 15.11.08 ein Mal 10 mg, ein Mal 65 mg und ein Mal 75 mg L-Polamidon 7 Monate 95. 2614 17.11.08 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 7 Monate 96. 2615 24.11.08 sieben Mal 75 mg L-Polamidon 7 Monate 97. 2616 30.11..08 vier Mal 75 mg L-Polamidon 7 Monate 98. 2617 03.12.08 drei Mal 100 mg L-Polamidon 8 Monate 99. 2618 07.12.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg L-Polamidon 8 Monate 100. 2619 14.12.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg L-Polamidon 8 Monate 101. 2620 20.12.08 fünf Mal 100 mg L-Polamidon 8 Monate 102. 2621 24.12.08 zwei Mal 99 mg L-Polamidon 8 Monate 103. 2622 04.01.09 sechs Mal 40 mg und ein Mal 41 mg L-Polamidon 90 TS 104. 2623 08.01.09 sieben Mal 60 mg L-Polamidon 150 TS 105. 2624 12.01.09 zwei Mal 65 mg L-Polamidon 6 Monate 106. 2625 13.01.09 sechs Mal 75 mg L-Polamidon 7 Monate 107. 2626 18.01.09 ein Mal 100 mg L-Polamidon 8 Monate 108. 2627 19.01.09 vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg L-Polamidon 8 Monate 7. T8 (Fallakte 56) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 3286 02.05.07 ein Mal 90 mg Methadon 60 TS 2. 3287 04.05.07 drei Mal 90 mg Methadon 60 TS 3. 3288 08.05.07 ein Mal 90 mg Methadon 60 TS 4. 3289 10.05.07 drei Mal 90 mg Methadon 60 TS 5. 3290 14.05.07 zwei Mal 85 mg Methadon 50 TS 6. 3291 16.05.07 ein Mal 84 mg und zwei Mal 85 mg Methadon 50 TS 7. 3292 21.05.07 ein Mal 86 mg und ein Mal 84 mg Methadon 50 TS 8. 3293 24.05.07 drei Mal 85 mg Methadon 50 TS 9. 3294 29.05.07 ein Mal 86 mg und ein Mal 14 mg Methadon 60 TS 10. 3295 31.05.07 ein Mal 84 mg und ein Mal 85 mg Methadon 50 TS 11. 3296 03.06.07 zwei Mal 85 mg Methadon 50 TS 12. 3297 26.06.07 zwei Mal 120 mg Methadon 90 TS 13. 3298 29.06.07 ein Mal 121 mg und ein Mal 120 mg Methadon 90 TS 14. 3299 03.07.07 ein Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 15. 3300 06.07.07 zwei Mal 119 mg und ein Mal 120 mg Methadon 90 TS 16. 3302 10.07.07 ein Mal 119 mg und ein Mal 120 mg Methadon 90 TS 17. 3303 12.07.07 ein Mal 119 mg, ein Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 18. 3304 15.07.07 ein Mal 119 mg und ein Mal 120 mg Methadon 90 TS 19. 3305 18.07.07 zwei Mal 119 mg, ein Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 20. 3306 22.07.07 ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 21. 3307 26.07.07 drei Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 22. 3308 02.08.07 zwei Mal 119 mg und drei Mal 120 mg Methadon 90 TS 23. 3309 09.08.07 ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 24. 3310 16.08.07 zwei Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 25. 3311 23.08.07 ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 26. 3312 30.08.07 sechs Mal 120 mg Methadon 90 TS 27. 3313 08.10.07 zwei Mal 160 mg Methadon 120 TS 28. 3314 11.10.07 vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 29. 3315 17.10.07 ein Mal 158 mg, ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon 120 TS 30. 3316 30.10.07 fünf Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 31. 3317 05.11.07 ein Mal 159 mg, vier Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 32. 3318 12.11.07 zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 33. 3319 19.11.07 fünf Mal 160 mg Methadon 120 TS 34. 3320 23.11.07 drei Mal 160 mg Methadon 120 TS 35. 3321 30.11.07 fünf Mal 160 mg Methadon 120 TS 36. 3322 06.12.07 ein Mal 158 mg und fünf Mal 160 mg Methadon 120 TS 37. 3323 13.12.07 zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 38. 3324 20.12.07 zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon 120 TS 39. 3325 27.12.07 fünf Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon 120 TS 40. 3326 12.01.08 ein Mal 79 mg L-Polamidon 90 TS 41. 3327 16.01.08 ein Mal 79 mg L-Polamidon 90 TS 42. 3328 19.01.08 ein Mal 80 mg L-Polamidon 90 TS 43. 3329 26.01.08 ein Mal 80 mg L-Polamidon 90 TS 44. 3330 02.02.08 ein Mal 80 mg L-Polamidon und ein Mal 81 mg L-Polamidon 90 TS 7 P (Fallakte 59) Fall e Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 3441 13.04.07 ein Mal 100 mg Methadon 60 TS 2. 3442 15.04.07 fünf Mal 100 mg und ein Mal 99 mg Methadon 60 TS 3. 3443 22.04.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 4. 3444 29.04.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 5. 3446 04.05.07 ein Mal 99 mg, ein Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 6. 3447 08.05.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 7. 3448 14.05.07 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 8. 3449 21.05.07 vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 9. 3450 26.05.07 ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon 60 TS 10. 3451 01.06.07 ein Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 11. 3452 07.06.07 ein Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 12. 3453 12.06.07 ein Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 13. 3454 18.06.07 ein Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 14. 3455 24.06.07 fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 15. 3456 30.06.07 drei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 16. 3457 05.07.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 17. 3458 11.07.07 zwei Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 18. 3459 17.07.07 ein Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 19. 3460 22.07.07 ein Mal 101 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 20. 3461 30.07.07 drei Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 21. 3462 06.08.07 zwei Mal 100 mg, drei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 22. 3463 13.08.07 zwei Mal 101 mg, zwei Mal 99 mg und zwei Mal 100 mg Methadon 60 TS 23. 3464 20.08.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 24. 3465 27.08.07 ein Mal 100 mg, drei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 25. 3466 03.09.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 26. 3467 10.09.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 27. 3468 17.09.07 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 28. 3469 24.09.07 zwei Mal 101 mg, zwei Mal 99 mg und zwei Mal 100 mg Methadon 60 TS 29. 3470 01.10.07 drei Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 30. 3471 08.10.07 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 31. 3472 15.10.07 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 32. 3473 22.10.07 ein Mal 99 mg und ein Mal 100 mg Methadon 60 TS 33. 3474 28.10.07 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 34. 3475 05.11.07 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 35. 3476 12.11.07 ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 36. 3477 19.11.07 drei Mal 100 mg zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 37. 3478 30.11.07 drei Mal 100 mg Methadon 60 TS 38. 3479 04.12.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 39. 3480 11.12.07 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 40. 3481 18.12.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 41. 3482 25.12.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 42. 3483 31.12.07 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 43. 3484 07.01.08 ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 44. 3485 14.01.08 ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 45. 3486 21.01.08 ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 46. 3487 28.01.08 zwei Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 47. 3488 04.02.08 drei Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 48. 3489 11.02.08 drei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 49. 3490 18.02.08 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 50. 3491 25.02.08 drei Mal 99 mg, zwei Mal 101 mg und ein Mal 100 mg Methadon 60 TS 51. 3492 03.03.08 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 52. 3493 10.03.08 ein Mal 99 mg, ein Mal 101 mg und vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 53. 3494 17.03.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 54. 3495 24.03.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 55. 3496 31.03.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 56. 3497 07.04.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 57. 3498 14.04.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 58. 3499 21.04.08 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 59. 3500 28.04.08 ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon 60 TS 60. 3501 05.05.08 zwei Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 61. 3502 12.05.08 ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon 60 TS 62. 3504 19.05.08 ein Mal 101 mg, ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon 60 TS 63. 3505 26.05.08 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 64. 3506 02.06.08 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 65. 3507 09.06.08 zwei Mal 101 mg, ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon 60 TS 66. 3508 16.06.08 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 67. 3509 23.06.08 drei Mal 99 mg, ein Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon 60 TS 68. 3510 30.06.08 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 69. 3511 07.07.08 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 70. 3512 14.07.08 sechs Mal 100 mg Methadon 60 TS 71. 3513 21.07.08 ein Mal 99 mg Methadon, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 72. 3514 28.07.08 zwei Mal 101 mg, ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon 60 TS 73. 3515 04.08.08 zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 74. 3516 11.08.08 fünf Mal 100 mg und ein Mal 99 mg Methadon 60 TS 75. 3517 18.08.08 fünf Mal 100 mg und ein Mal 99 mg Methadon 60 TS 76. 3518 25.08.08 ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 77. 3519 31.08.08 zwei Mal 99 mg, ein Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon 60 TS 78. 3520 07.09.08 fünf Mal 120 mg und ein Mal 119 mg Methadon 90 TS 79. 3521 13.09.08 zwei Mal 119 mg, ein Mal 121 mg und drei Mal 120 mg Methadon 90 TS 80. 3522 20.09.08 ein Mal 119 mg, drei Mal 120 mg, ein Mal 121 mg und ein Mal 122 mg Methadon 90 TS 81. 3523 27.09.08 fünf Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 82. 3524 04.10.08 zwei Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon 90 TS 83. 3525 11.10.08 sechs Mal 130 mg Methadon 120 TS 84. 3526 18.10.08 sechs Mal 130 mg Methadon 120 TS 85. 3527 24.10.08 drei Mal 130 mg und zwei Mal 129 mg Methadon 120 TS 86. 3528 31.10.08 vier Mal 130 mg und zwei Mal 129 mg Methadon 120 TS 87. 3528 07.11.08 fünf Mal 130 mg und ein Mal 129 mg Methadon 120 TS 88. 3530 14.11.08 sechs Mal 130 mg Methadon 120 TS 89. 3531 21.11.08 sechs Mal 130 mg Methadon 120 TS 90. 3532 28.11.08 fünf Mal 130 mg und ein Mal 129 mg Methadon 120 TS 91. 3533 05.12.08 sechs Mal 130 mg Methadon 120 TS 92. 3534 12.12.08 sechs Mal 130 mg Methadon 120 TS 93. 3535 19.12.08 ein Mal 139 mg, und fünf Mal 140 mg Methadon 150 TS 94. 3536 26.12.08 drei Mal 139 mg, ein Mal 140 mg und zwei Mal 141 mg Methadon 150 TS 95. 3537 02.01.09 sechs Mal 130 mg Methadon 150 TS 96. 3538 09.01.09 drei Mal 140 mg, ein Mal 141 mg und zwei Mal 139 mg Methadon 150 TS 97. 3539 16.01.09 fünf Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon 150 TS 98. 3540 23.01.09 fünf Mal 140 mg und ein Mal 139 mg Methadon 150 TS 99. 3541 27.01.09 ein Mal 139 mg und vier Mal 140 mg Methadon 150 TS 100. 3542 03.02.09 ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg Methadon und ein Mal 141 mg 150 TS 8 U2 (Fallakte 61) Fall Tattag Art und Menge des Substitutionsmittels Einzelstrafe 1. 3712 03.10.08 zwei Mal 50 mg Methadon 60 TS 2. 3717 10.10.08 zwei Mal 50 mg Methadon 60 TS 3. 3720 17.10.08 zwei Mal 50 mg Methadon 60 TS 4. 3722 24.10.08 zwei Mal 50 mg Methadon 60 TS 5. 3724 31.10.08 zwei Mal 60 mg Methadon 60 TS 6. 3727 07.11.08 ein Mal 60 mg und ein Mal 61 mg Methadon 60 TS 7. 3730 12.11.08 ein Mal 59 mg Methadon 60 TS 8. 3731 13.11.08 zwei Mal 60 mg Methadon 60 TS 9. 3735 21.11.08 zwei Mal 60 mg Methadon 60 TS 10. 3738 28.11.08 zwei Mal 60 mg Methadon 60 TS 11. 3743 05.12.08 ein Mal 59 mg und ein Mal 60 mg Methadon 60 TS 12. 3745 12.12.08 zwei Mal 70 mg Methadon 90 TS 13. 3747 19.12.08 ein Mal 69 mg und ein Mal 70 mg Methadon 90 TS II. Der für die Fälle 45 bis 75 der Anklageschrift maßgebliche § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In Abweichung hiervon hat die Kammer den Strafrahmen § 29 a Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre) entnommen, da die Tat als minderschwerer Fall zu werten ist. Die für den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die gegen ihn sprechenden derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erscheint: Dabei war neben den bereits unter Ziffer I. genannten Umständen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Eltern der zum maßgeblichen Zeitpunkt minderjährigen T5 W später in die Substitutionsbehandlung einwilligten und die Patienten T5 W die Einwilligung ihrer Eltern vorgetäuscht hat. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die im Rahmen der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und in den Fällen 45 bis 75 jeweils auf eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von 9 Monate erkannt. III. . Aus den Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Neben den bereits genannten Zumessungskriterien hat die Kammer dabei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um zeitlich eng aufeinander folgende Taten handelte und die Hemmschwelle für die Taten im Laufe der Zeit gesunken ist. Die Kammer hat demnach eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von ein Jahr und neun Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend angesehen, um das Unrecht der Taten umfassend zu sühnen. IV. Beide Freiheitsstrafen konnten zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich den Eindruck der Hauptverhandlung ausreichend zur Warnung reichen lässt. Die besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB ergeben für den Angeklagten vor allem aus der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seinen Patienten keine Take-Home-Abgaben mehr unmittelbar aus seiner Praxis heraus mitgibt, sondern – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – lediglich Take-Home-Verschreibungen ausstellt. Demgemäß kann davon ausgegangen werden, dass er sich die Verurteilung nunmehr derart zur Warnung gereichen lassen wird, dass die gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise mögliche Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe über einem Jahr gerechtfertigt erscheint. E. Wegen der langen Verfahrensdauer, für die nicht der Angeklagte verantwortlich war, gelten drei Monate als Ausgleich für die Verzögerung als vollstreckt. F. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.