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Urteil

24 Ks-900 Js 107/11-4/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0124.24KS900JS107.11.4.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge sowie des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub mit Todesfolge.

Er wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

- §§ 211, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB -

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge sowie des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub mit Todesfolge. Er wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. - §§ 211, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 253, 255, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB - G r ü n d e : Urteilsgegenstand Am Nachmittag des 02.02.2011 betrat der Angeklagte das Geschäft N am C2 in C3. Er beabsichtigte, an Geld zu gelangen, welches er für sich verwenden wollte. Aus diesem Grunde verwickelte er den dort allein anwesenden Verkäufer Q3 in ein Gespräch und gab vor, ein Lattenrost erwerben zu wollen. Nachdem er sich zum Schein für ein bestimmtes Lattenrost entschieden hatte, begab er sich mit Q3 zu dem im mittleren Bereich stehenden Verkaufstisch, in dem auch die Kasse untergebracht war. Im weiteren Verlauf öffnete Q3 die Kasse. In diesem Zeitraum griff der Angeklagte in eine von ihm mitgeführte Umhängetasche, entsicherte eine darin befindliche Pistole und spannte sie zugleich vor. Durch den Einsatz der Waffe wollte er erreichen, dass ihm Q3 das in der Kasse befindlich Geld aushändigte. Mit diesem Entschluss richtete er die Waffe auf Q3, der jedoch die Kasse zudrückte. Hierauf drückte der überraschte Angeklagte ab; er traf Q3 oberhalb der rechten Brustseite. Anschließend schoss er Q3 linksseitig in den Hinterkopf. Ihm kam es jedenfalls bei Abgabe des zweiten Schusses darauf an, Q3 zu töten, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Danach ergriff Panik den Angeklagten. Er verließ aus diesem Grunde schnell das Geschäft, ohne weiteres Geld an sich zu nehmen. Q3 verstarb später. Gegen Mittag des 22.02.2011 suchte der Angeklagte den im C3er Waldgebiet F2 an der Q4/Einmündung P Straße gelegenen Parkplatz auf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war er entschlossen, einen weiteren Raubüberfall zu begehen. Nach einiger Zeit fuhr I mit seinem schwarz-metallic farbenen Audi Q5 auf den Parkplatz und stellte seinen Wagen im hinteren Bereich ab. Der Angeklagte wollte in den Besitz des von I geführten Wagens gelangen, um diesen für sich zu verwenden. Unklar ist, ob er sich auch erhoffte, I führe nennenswerte Geldbeträge mit sich. Zur ungehinderten Durchführung seines Planes beabsichtigte er, auf I zu schießen, wobei ihm klar war, dass I hieran sterben werde. Er trat von hinten an das Fahrzeug auf der Fahrerseite heran und schoss I durch das geöffnete Fenster in den Kopf. I verlor das Bewusstsein und fiel nach vorne auf das Lenkrad. Der Angeklagte zog I zum Kofferraum und legte ihn darin ab. Anschließend entfernte er sich mit dem Wagen. I starb in der Folgezeit an den Folgen seiner Schussverletzung. Der Angeklagte hat die Taten im Rahmen dreier polizeilicher Vernehmungen eingeräumt. In der Hauptverhandlung hat er sich nicht zur Sache eingelassen, war jedoch bereit, sich durch den Sachverständigen Dr. H2 explorieren zu lassen. Ihm gegenüber hat er die Taten ebenfalls zugestanden. Anders noch als bei den polizeilichen Vernehmungen hat er jedoch gegenüber dem Sachverständigen erklärt, er habe sich in beiden Fällen einer konkreten Bedrohung durch seine Schwägerin L7 Z ausgesetzt gesehen; die Getöteten hätten ihn umbringen wollen. Der Sachverständige Dr. H2 hat diese Ausführungen für erlebnisbezogen gehalten und ist zum Ergebnis gelangt, bei dem Angeklagten habe bei den Taten eine Psychose vorgelegen, allerdings nur jeweils ausgestanzt auf das unmittelbare Tatgeschehen. Vorher und hinterher habe jeweils eine volle Einsichtsfähigkeit bestanden. Eine solche Psychose sei zwar selten, aber nicht ausgeschlossen. Die Kammer hat daraufhin den weiteren Sachverständigen Prof. Dr. M hinzugezogen. Dieser hat ausgeschlossen, dass die Angaben des Angeklagten seinem damaligen Erleben entsprochen haben. Bereits die aus seinen Angaben folgende Psychose sei aus psychiatrischer Sicht gänzlich unwahrscheinlich. Im Hinblick auf weitere Ungereimtheiten zwischen den gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 erfolgten Angaben des Angeklagten und dem objektiven Tatgeschehen sowie dem Umstand, dass der Angeklagte auch an anderer Stelle gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 die Unwahrheit gesagt hat, ist auch die Kammer davon überzeugt, dass die gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 gemachten Angaben nicht erlebnisbezogen waren und der Angeklagte für die von ihm begangenen Taten uneingeschränkt verantwortlich ist. A I. ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) Der Firma „% & $ Z“ ging es in dieser Zeit zunehmend schlechter. Neben einem Umsatzrückgang bestanden hohe Steuerschulden. In der Folgezeit beging der Angeklagte eine Vielzahl von Versicherungsbetrügereien, die folgenden Hintergrund hatten: Die Gesundheitsreform hatte stattgefunden. Diese erleichterte den Versicherungsnehmern einen Wechsel zwischen den privaten Krankenversicherern, indem gesetzlich verankert wurde, dass Altersrückstellungen mitgenommen werden konnten. Zudem war es bei einer Vielzahl von Krankenversicherern üblich, die für den Versicherungsvertreter angefallenen Provisionen vordiskontiert auszuzahlen. Die Auszahlung der Provisionen – oder entsprechender Abschläge hiervon – erfolgte in diesem System bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Nicht notwendig war es, dass der Versicherungsbeginn bereits eingesetzt und die Versicherungsnehmer erste Versicherungsraten bezahlt hatten. Die vorstehenden Umstände ausnutzend entwarf der Angeklagte ein System, wie er diverse Krankenversicherer über den Abschluss neuer Krankenversicherungsverträge möglichst lange täuschen konnte. Unklar ist, in welchem Maße seine Ehefrau S2 und deren Schwester L7 Z mit in die Pläne einbezogen waren. Vieles spricht aber dafür, dass sie zu einem nicht unerheblichen Teil involviert waren und an den erschwindelten Beträgen partizipierten. Wegen der Taten wurde der Angeklagte später vom Landgericht C3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. Das Landgericht traf hierbei zu den Taten und deren Hintergründen folgende Feststellungen: „ Mitte des Jahres 2007 befand sich die Ehe des Angeklagten in einer starken Lebenskrise. Grund hierfür war unter anderem, dass seine Ehefrau S2 einen hohen Lebensstandard verlangte. Der Angeklagte wollte die Ehe unbedingt retten. Ab Oktober 2007 war er entschlossen, sich durch fingierte Krankenversicherungsanträge eine fortlaufende Geldquelle zu verschaffen. Unklar ist, ob er bei diesem Entschluss von seiner Ehefrau beeinflusst wurde. Bei seinem Vorgehen machte er sich insbesondere zwei Umstände zunutze: Zum einen hatte in dieser Zeit die Gesundheitsreform stattgefunden. Diese erleichterte den Versicherungsnehmern einen Wechsel zwischen den privaten Krankenversicherern, indem gesetzlich verankert wurde, dass Altersrückstellungen mitgenommen werden konnten. Zudem war es bei einer Vielzahl von Krankenversicherern üblich, die für den Versicherungsvertreter angefallenen Provisionen vordiskontiert auszuzahlen. Die Auszahlung der Provisionen – oder entsprechender Abschläge hiervon – erfolgte hierbei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Nicht notwendig war es, dass der Versicherungsbeginn bereits eingesetzt und die Versicherungsnehmer erste Versicherungsraten bezahlt hatten. Ab Oktober 2007 gab der Angeklagte als Versicherungsmakler unter der Firma „% & $ Z GbR“ bzw. „B6 Z Versicherungsmakler“ in von ihm selbst ausgefüllten Versicherungsanträgen fingierte Personen als Versicherungsnehmer an. Die genutzten Vordrucke der Versicherungen unterschrieb er selbst als Makler mit dem gestempelten Zusatz „% & $ Z GbR“ oder „B6 Z Versicherungsmakler“; die Unterschriften der erfundenen Versicherungsnehmer leistete er entweder selber oder scannte diese mittels Computer auf den Versicherungsvordrucken ein. Sein Ziel war es, Provisionszahlungen zu erlangen, um diese für sich oder seine Familie zu verwenden. Reguläre Krankenversicherungsanträge vermittelte der Angeklagte spätestens seit Oktober 2007 nicht mehr. Seine Tätigkeit bestand seitdem nur noch darin, Zahlungen aufgrund fingierter Anträge zu erlangen. Unklar ist, ob das Vorgehen des Angeklagten von Anfang an systematisch geplant war. Jedenfalls ab Januar 2008 ging er jedoch fast generalstabsmäßig wie folgt vor: Für jeden Versicherungsnehmer entwarf der Angeklagte eine Legende und ordnete diese einer bestimmten Anschrift zu. Um zu vermeiden, dass die Post der Versicherer in den Postrücklauf geriet, mietete er zu den verschiedenen Anschriften entsprechende Wohnungen an. Die Anmietungen erfolgten vor allem in den Ruhrgebietsstädten E4, F3, N5, C6 und C7, aber auch in L9, I2 und C3. Um eine Anschrift mehreren Versicherungsnehmern zuordnen zu können, brachte der Angeklagte auf den Briefkästen der angemieteten Wohnungen Hinweise auf eine „Bürogemeinschaft“ oder „Arbeitsgemeinschaft“ an. So war beispielsweise der Briefkasten des Hauses B7straße ### in N5 mit „L10 U plus Arbeitsgemeinschaft U • H4 • I3 • X“ beschriftet. Um ein Überlaufen der Briefkästen zu vermeiden, leerte der Angeklagte die Briefkästen der Wohnungen regelmäßig. Da die Versicherungsunterlagen scheinbar ihren Empfänger erreichten und die Angaben in den Anträgen schlüssig erschienen, zahlte ein Großteil der Versicherer zunächst die angefallenen Provisionen bzw. zumindest Abschläge hiervon. Das Vorgehen des Angeklagten erfolgte systematisch und sorgfältig organisiert. So legte er beispielsweise für jede Wohnung eine Computerdatei an, in denen in verschiedenen Spalten die fiktiven Mieter bzw. Versicherungsnehmer, die Provisionseinnahmen, die Mietkosten, sowie zahlreiche Versicherer aufgelistet waren. Zum Teil waren in den Dateien auch bereits eingescannte Unterschriften enthalten. Die Kammer kann dabei nicht ausschließen, dass die Verwaltung der Scheinversicherungsverträge bzw. die Aufrechterhaltung dieses Täuschungsmodells durch den Angeklagten und S2 Z gemeinsam erfolgte. Im Einzelnen kam es bis zum 05.05.2008 zu folgenden Betrugstaten: D AG Bei der D AG reichte der Angeklagte insgesamt 81 Anträge ein. … In den Fällen 29 – 32 erfolgten keine Auszahlungen mehr seitens der D AG. B AG Bei der B AG reichte der Angeklagte insgesamt 44 Anträge ein, bei denen zum Teil Provisionen für mehrere versicherte Personen entstanden. … (es folgt eine Auflistung der Einzelfälle) In Ausführung der Fälle 33 - 44 erhielt der Angeklagten insgesamt 133.488,49 € ausbezahlt, wobei im Fall 44 eine Auszahlung der Provision für den Antrag „E5“ erfolgt war, jedoch noch nicht bzgl. des Antrages „I4“. Im Übrigen kam es bei den Taten 45 - 50 es zu keiner weiteren Zahlung. Die diesbezügliche Zahlungsanweisung vom 30.04.2008 in Höhe von 59.077,34 € hatte den Geschäftsbereich der Geschädigten noch nicht verlassen und konnte daher am 02.05.2008 noch rechtzeitig angehalten werden. E AG Bei der E AG reichte der Angeklagte insgesamt 18 Anträge ein. … (es folgt eine Auflistung der Einzelfälle) Die verhältnismäßig hohe Anzahl von insgesamt 18 eingereichten Anträgen innerhalb von rund drei Wochen führte bei der E2 AG zu entsprechenden Kontrollen. Diese ergaben, dass die Versicherungsnehmer nicht in Adresskarteien zu finden waren. Es erfolgten auch Untersuchungen vor Ort an den in den Anträgen angegebenen Adressen. Zwischenzeitlich hatte die E2 AG aufgrund der eingereichten Anträge bereits Auszahlungen in Höhe von 71.139,65 € vorbereitet. Die Auszahlungsanweisung konnte jedoch noch rechtzeitig im Macht- und Organisationsbereich der Geschädigten angehalten werden, nachdem die erfolgten Stichproben den Verdacht ergeben hatten, dass die Anträge fingiert worden waren. Insgesamt kam es in keinem der vorgenannten Fälle zu einer Auszahlung. H AG Bei der H AG reichte der Angeklagte insgesamt 27 Anträge ein. Es handelte sich um folgende Fälle: … (es folgt eine Auflistung der Einzelfälle) Nachdem der Angeklagte im März 2008 die ersten Anträge bei der Geschädigten eingereicht hatte, nahm er Anfang April 2008 telefonischen Kontakt mit der Geschädigten auf. Grund war, dass er seine – vermeintlichen – Provisonsansprüche vorzeitig ausgezahlt bekommen wollte. Es kam zu einem kurzfristig anberaumten weiteren Gespräch zwischen dem Angeklagten, dem Maklerbetreuer G2 sowie einem weiteren Mitarbeiter der Geschädigten. Das Gespräch fand am 10.04.2008 in der Maklerdirektion der Geschädigten in L9 statt. Der Angeklagte verlangte die Vordiskontierung seiner Provisionsansprüche. Er führte hierzu aus, dass ihm von Mitbewerbern entsprechende Vorschüsse gezahlt würden. Zudem habe er – was nicht der Wahrheit entsprach – Untervermittler, denen er auch entsprechende Provisionen „vorzeitig“ auszahlen müsse. Beide Seiten einigten sich schließlich darauf, dass dem Angeklagten ein Vorschuss in Höhe von 50.000,00 € gezahlt werden sollte. Die Vereinbarung wurde am 16.04.2008 schriftlich fixiert. Hierauf kam es zur Auszahlung von 50.000,00 €. I5 Versicherungsruppe Bei der I5 Versicherungsgruppe reichte der Angeklagte insgesamt 18 Anträge ein. Es handelte sich um folgende Fälle: … (es folgt eine Auflistung der Einzelfälle) Die vermeintlich erworbenen Provisionen in den Fällen 65 - 67 betrugen insgesamt 35.841,67 €. Hierauf zahlte die Geschädigte I5 Versicherungsgruppe insgesamt 32.257,74 € aus. Die Differenz von 3.583,93 € wurde als Stornoreserve einbehalten. Im Übrigen kam es zu keinen weiteren Zahlungen der I5 Versicherungsgruppe. Allerdings hatte diese für die Anträge aus den Fällen 68 - 70 bereits – unter Berücksichtigung der Stornoreserve – eine Auszahlung in Höhe von 34.861,14 € vorbereitet. Sie konnte jedoch nach rechtzeitig verhindern, dass die Zahlungsanweisung den eigenen Macht- und Organisationsbereich verließ. Die aktuell noch offene Forderung der I5 Versicherungsgruppe beträgt 29.544,30 €. Die Differenz zu dem ausgezahlten Betrag von 32.257,74 € beruht darauf, dass die Geschädigte Stornoreserven aus früheren, regulären Geschäften verrechnen konnte. S5 Krankenversicherung AG Bei der S5 Krankenversicherung AG reichte der Angeklagte insgesamt 24 Anträge ein. … (es folgt eine Auflistung der Einzelfälle) In den Fällen 71 - 76 betrug der vermeintliche Gesamtprovisionsanspruch 40.343,95 €. Diesen Betrag zahlte die Geschädigte an den Angeklagten im April 2008 aus. Der vermeintliche Gesamtanspruch des Angeklagten aus den Fällen 77 - 83 betrug 58.485,52 €. Diese Summe zahlte die Geschädigte an den Angeklagten Anfang Mai 2008. Die Provisionen für die Anträge aus den Fällen Nr. 84 - 86 (insgesamt 33.934,24 €) wurden seitens der Geschädigten nicht mehr zur Zahlung angewiesen. Das Vorgehen des Angeklagten endete am 05.05.2008. Hierzu war es durch folgenden Vorfall gekommen: Der Angeklagte hatte unter anderem auch der O AG fingierte Krankenversicherungsanträge vorgelegt. Aufgrund dessen war es zu größeren Zahlungen der O Versicherung gekommen. Innerhalb dieser Geschäftsbeziehung war vereinbart, Vordiskontierungen nur in einem gewissen Rahmen zuzulassen. Der vereinbarte Vorschussrahmen von 250.000,00 € war Anfang April bereits ausgeschöpft. Aus diesem Grunde beabsichtigte der Angeklagte, mit der O AG in neue Verhandlungen einzutreten, um eine Erhöhung des Vorschussrahmens zu erreichen. Anfang April vereinbarten beide Seiten ein Gespräch für den 05.05.2008 in der Bezirksdirektion L9. Im Raum stand, den Vorschussrahmen auf 500.000,00 € zu erhöhen. Ende April/Anfang Mai kam bei der O AG der Verdacht auf, dass die von dem Angeklagten eingereichten Krankenversicherungsanträge fingiert waren. Die Geschäftsleitung forderte daher am 02.05.2008 ihren Bezirksdirektor für L9, Herrn L4, auf, weitere Recherchen anzustellen. In den beiden Folgetagen fuhr L4 aus diesem Grunde sämtliche Adressen ab, an denen die von dem Angeklagten vermittelten Personen wohnen sollte. Das Ergebnis war für L4 niederschmetternd: An allen Adressen konnte kein Versicherungsnehmer angetroffenen werden. Teilweise lagen die Adressen in sehr strukturschwachen Gebieten, soweit Haustür- und Klingelschilder überhaupt existierten, waren die Briefkästen überfüllt. Zudem stellte L4 fest, dass der Angeklagte ein Netzwerk aus Büro- und Arbeitsgemeinschaften aufgebaut hatte, so dass eine Adresse zugleich mehreren Personen als Briefkasten dienen konnte. Am 05.05.2008 erschien der Angeklagte absprachegemäß und pünktlich in der Bezirksdirektion L9. Auf Seiten der O AG waren neben L4 noch Herr Q2 und Herr L3, dessen Statur bereits einschüchternd wirkte, anwesend. Bereits kurz nach dem Beginn des Gesprächs konfrontierten die drei den Angeklagten mit den Betrugsvorwürfen. Innerhalb von 10 – 15 Minuten stand zwischen den Gesprächsteilnehmern fest, dass die gezahlten Provisionen von dem Angeklagten zurückgezahlt würden. Dabei wurde dem Angeklagten auch erklärt, dass die Staatsanwaltschaft eingeschaltet würde, wenn er „nicht mitspiele.“ Kurze Zeit später gingen sodann der Angeklagte, Q2 und L3 zu der nahe gelegenen L11 L9, bei der der Angeklagten ein Konto unterhielt. Dort hob er 200.000,00 € in bar ab und übergab diese an Q2 und L3. Nach diesem Gespräch reichte der Angeklagte keine weiteren Anträge mehr ein. Er hatte allerdings weitere Taten geplant, für die er auch schon entsprechende Vorbereitungen getroffen hatte. So hatte er beispielsweise noch im April weitere Wohnungen mit Wirkung zum 01. 05. 2008 angemietet, welche als Briefkästen weiterer fiktiver Versicherungsnehmer dienen sollten. III. Tatnachgeschichte: Unmittelbar nach dem Gespräch mit den Vertretern der O Versicherungs-AG fuhr der Angeklagte zurück zu seiner Wohnung in C3. Von dort trat er noch am selben Tage zusammen mit S2 Z und seinen beiden Söhnen kurzerhand die nicht von langer Hand geplante Flucht an. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte von seinen Konten insgesamt mindestens 620.000,00 € abgehoben, wovon er 200.000,00 € an die O Versicherungs-AG gezahlt hatte. Die Familie fuhr zunächst zusammen in die T4. Von dort flog sie nach U2. Dort gab der Angeklagte vor einem Notar die schriftliche Erklärung ab, dass er die Alleinverantwortung für die getätigten Geschäfte übernehme. Sodann flog die Familie weiter nach U3, wo S2 und die beiden Söhne verblieben. Der Angeklagte reiste unterdessen mit mindestens 12.000,00 Euro weiter. Stationen seiner Flucht waren die V, H5, F4, Q7, U4, H6 und H7. Von H7 flog er auf die Q6, wo er sich mit S2 Z traf und ihr gegenüber mehrere Blanko-Schuldscheine abgab. Anschließend reiste er nach N6, wo er einige Zeit verblieb. S2 Z kehrte mit den Kindern am 30. 08. 2008 nach Deutschland zurück. Grund hierfür war, dass die Kinder in K3 nicht zurecht kamen. Beide Kinder besuchen mittlerweile eine Schule in G3. S2 Z befindet sich dort in einer Tagesklinik, wo sie wegen psychischer Probleme behandelt wird. Nach dem 05.05.2008 hatten auch die weiteren neben der O Versicherung geschädigten Versicherer das betrügerische Vorgehen des Angeklagten bemerkt und Anzeige erstattet. Am 17.11.2008 erließ das Amtsgericht C3 (## Gs ####/##) gegen den Angeklagten einen Haftbefehl. Der Angeklagte fasste nach einigen weiteren Ortswechseln im Jahre 2009 den Entschluss, nach Deutschland zurückzukehren. Er wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass S2 mit den Kindern bereits wieder in Deutschland weilte. Im April 2010 nahm er Kontakt mit seiner Verteidigerin auf und stellte sich am 11. 06. 2010 den deutschen Strafverfolgungsbehörden. An diesem Tage wurde er am G4er Flughafen vorläufig festgenommen. In der Folgezeit befand er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C3 vom 17. 11. 2008, ## Gs ####/##, in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 12. 11. 2010 hat die Kammer den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. An diesem Tage wurde der Angeklagte aus der Justizvollzugsanstalt L9 entlassen. Mit Beschluss vom 26.11.2010 hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben. Für die Flucht haben die Eheleute Z ca. 420.000,00 Euro Bargeld mitgenommen. Zudem sind über 255.000,00 Euro durch Überweisungen nach K3 transferiert worden. Die Kammer konnte nicht klären, wo dieses Geld geblieben ist. Es spricht jedoch einiges dafür, dass der überwiegende Teil an die Familie in K3 geflossen ist, die wahrscheinlich über entsprechende Schuldscheine verfügt, und dass der Angeklagte keinen Zugriff mehr auf größere Beträge hat. Auf die Schäden der geschädigten Versicherer hat der Angeklagte bislang noch keine Wiedergutmachung geleistet. Gegenüber der D AG hat er sich allerdings in der Sitzung vom 18.11.2010 in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von 300.000,00 € verpflichtet… “ Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, dass seine oben geschilderten Taten entdeckt worden waren, trat er mit seiner Familie Anfang Mai 2008 die Flucht aus Deutschland an. Während seine Frau S2 mit den Kindern in K3 verweilte, suchte der Angeklagte andere Länder auf. In dieser Zeit nahm er für einige Wochen LSD zu sich, welches ihm seine Ehefrau S2 aufgelöst in einem 4711-Flacon überlassen hatte. Nachdem dieses aufgebraucht war, konsumierte der Angeklagte insbesondere noch regelmäßig S4. Während seiner Flucht bereiste der Angeklagte viele Länder. Ein Zwischenziel war unter anderem H7, wo er ohne gültiges Visum eingereist war. Das Reiseziel war ihm entweder von seiner Ehefrau S2 oder deren Schwester L7 vorgegeben worden. Während sich der Angeklagte in H7 aufhielt, kam ihm der Verdacht, er solle ausgeschaltet werden, damit er keine weiteren Ansprüche auf das Geld erheben könne, welches aus den Versicherungsbetrügereien nach K3 geflossen war. Er verließ das Land schließlich aber unbehelligt. Die meiste Zeit während seines Auslandsaufenthaltes seit Mai 2008 hielt sich der Angeklagte auf den Q6 auf. Dort lernte er spätestens im Jahre 2009 S6 kennen, mit der er in der Folgezeit zusammenlebte. Aus der Beziehung gingen bis Dezember 2010 zwei Kinder hervor. Sein Aufenthalt auf den Q6 war zu diesem Zeitpunkt so gefestigt, dass er über einen Q6ischen Personalausweis verfügte. Während seiner Flucht war dem Angeklagten bewusst, dass er wegen der Betrugsdelikte aus dem Jahr 2008 per Haftbefehl gesucht wurde. Im Jahre 2009 fasste er den Entschluss, nach Deutschland zurückzukehren. Daher nahm er im April 2010 Kontakt mit der Rechtsanwältin Q auf und stellte sich am 11.06.2010 den deutschen Strafverfolgungsbehörden. Am G4er Flughafen wurde er vorläufig festgenommen. In der Folgezeit befand er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C3 vom 17.11.2008, ## Gs ####/##, in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts C3 begann im Oktober 2010. Mit Beschluss vom 12.11.2010 setzte die Kammer den Haftbefehl außer Vollzug. Noch an diesem Tage verließ der Angeklagte die Justizvollzugsanstalt. Am 26.11.2010 verkündete die Kammer ihr Urteil. Wegen Betruges in 86 Fällen, bei denen es in 29 Fällen beim Versuch geblieben war, verurteilte sie den Angeklagten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten. Zugleich hob die Kammer den Haftbefehl auf. In ihrem Urteil setzte sich die Kammer auch mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte bei den Taten in erheblichem Maße vermindert schuldfähig gewesen war. Die Frage verneinte die Kammer im Ergebnis und begründete ihr Urteil unter anderem wie folgt: „Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in 86 Fällen wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht… Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Seine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit war weder im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen noch erheblich vermindert. Die Kammer hat die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB unter Zuhilfenahme des Sachverständigen Dr. H2 geprüft, deren Vorhandensein jedoch verneint. Der Angeklagte litt weder an Schwachsinn noch an einer Persönlichkeitsstörung. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lag nicht vor, wogegen bereits der lange Zeitraum, über den sich die Taten erstreckt haben, spricht. Schließlich war der Angeklagte auch nicht aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte an Epilepsie leidet. Auch hat sie gesehen, dass er in den vergangenen Jahren immer wieder an rezidivierenden depressiven Episoden litt. Sie kann jedoch ausschließen, dass die depressiven Episoden im Tatzeitraum den pathologischen Grad einer Depression erreicht hatten. Die Funktionen und Handlungen des Angeklagten sind mit einer Depression, die - unter anderem - maßgeblich durch eine gesteigerte Antriebslosigkeit gekennzeichnet ist, nicht zu erklären. Die Taten sind auch nicht auf eine etwaige Drogensucht des Angeklagten zurückzuführen. Zwar lag im Zeitraum ein schädlicher Gebrauch verschiedener Substanzen vor. Der Grad eines Abhängigkeitssyndroms war jedoch noch nicht erreicht. Hiergegen spricht bereits, dass der Einsatz der Drogen und Medikamente immer nur sporadisch und kurz erfolgte. Zudem spricht gegen ein Abhängigkeitssyndrom auch das Verhalten des Angeklagten, das er gegenüber den Zeugen, die mit ihm im April und Mai 2008 beruflich zu tun hatten, gezeigt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Aspekte (Epilepsie, rezidivierende depressive Episoden – insb. bedingt durch die Eheprobleme –, schädlicher Gebrauch diverser Substanzen in Krisensituationen) kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Sofern allerdings überhaupt eine Einschränkung vorlag, war diese jedenfalls nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Betrug wird gemäß § 263 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB. Im Hinblick auf die vollendeten Fälle des Betruges lag ein besonders schwerer Fall vor, da der Angeklagte gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig handelte. Die Gewerblichkeit des Betruges ist zu bejahen, wenn der Betrug dem Täter dazu dient, sich eine fortdauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Dies ist bei einer Serientat wie hier unproblematisch gegeben. In den Fällen Nr. 12 und 35 liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges auch gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB vor, weil der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist. Hierbei kommt es darauf an, ob der beim Opfer eingetretene Vermögensverlust das für § 263 StGB durchschnittliche Maß deutlich übersteigt. Die Wertgrenze liegt bei 50.000,00 Euro. Die Indizwirkung der Regelbeispiele ist im Hinblick auf die vollendeten Taten nicht durch sonstige Umstände des Einzelfalls entkräftet. Auch bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die für den Angeklagten sprechenden Umstände die gegen ihn stehenden nicht derart, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, - dass er nicht vorbestraft ist; - dass er aus dem Ausland nach Deutschland in Kenntnis der drohenden Verhaftung zurückgekehrt ist und sich freiwillig dem Verfahren gestellt hat; - dass er danach fünf Monate in Untersuchungshaft eingesessen hat, wobei die Untersuchungshaft in der Regel mehr Einschränkungen beinhaltet als z. B. der offene Strafvollzug; - dass er die Taten gestanden hat, wobei auch zu berücksichtigen war, dass das angeklagte Zahlenwerk nicht geständnisfähig war; - dass er auf Grund der familiären Konfliktsituation und der gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, auch wenn die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit nicht erreicht war; - dass er seine Familie und seine berufliche Existenz verloren hat, wobei nicht zu verkennen ist, das dies die Folgen seiner Straftaten waren; - dass – was zugunsten des Angeklagten zu unterstellen ist – seine Ehefrau ihn zu den Straftaten motiviert hat, weil sie einen hohen Lebensstandard verlangte und von Deutschland angesichts der Eheprobleme wegziehen wollte; - dass er gegenüber der D-Versicherungs-AG den Schaden bereits in Form eines gerichtlichen Vergleiches anerkannt hat; - dass er in seinem letzten Wort Reue bekundet hat. Gegen den Angeklagten sprach - die hohe kriminelle Energie, die sich in dem systematisch und gut durchorganisierten Vorgehen manifestiert hat, - die Höhe der Gesamtschäden bei den einzelnen Versicherern, soweit dies nicht schon zur Annahme des besonders schweren Falles (Fälle Nr. 12, 35) geführt hat; - in den Fällen Nr. 12 und 35, dass er gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat, die jeweils für sich genommen die Tat bereits als besonders schwer erscheinen lassen. Im Hinblick auf die vorstehenden Punkte hat die Kammer bei den Taten, welche im Versuchsstadium stecken geblieben waren, lediglich den Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei der Strafzumessung zugrunde gelegt. Dass es bei diesen Taten beim Versuch geblieben ist, lässt es angesichts der weiteren für den Angeklagten sprechenden Umstände angemessen erscheinen, auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen, obwohl er das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB ist sodann jedoch nicht mehr angezeigt. … Die Einzelstrafen waren sodann gemäß § 53 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hierfür stand ein Gesamtstrafrahmen von einem Jahr und sieben Monaten bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände waren die Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe auf die – schuldangemessene – Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahre 9 Monate zurückzuführen…“ Im Februar 2012 wurde die Ehe mit S2 Z geschieden. II. Die Zeit zwischen November 2010 und Januar 2011 Während des Verfahrens vor dem Landgericht hatte die Kammer – wie erwähnt – den gegen den Angeklagten gerichteten Haftbefehl am 12.11.2010 außer Vollzug gesetzt. Seine Schwester N3 hatte sich zuvor auf Bitten des Angeklagten und seiner Verteidigerin bereit erklärt, ihm eine Meldeadresse zu geben. Tatsächlich wohnte der Angeklagte in der Folgezeit jedoch zunächst im Hause seiner Mutter. Nach einiger Zeit setzte ihn seine Mutter vor die Tür. Seine Schwester J2 half ihm und zahlte ihm für einige Tage ein Hotel in C3. In dieser Zeit führte sie mehrere Gespräche mit dem Angeklagten. Dieser erklärte ihr, er habe im Prozess vor dem Landgericht die gesamte Schuld auf sich alleine genommen. Von seiner Ehefrau S2 fühle er sich – was die Gelder aus den Versicherungsbetrügereien betraf – finanziell hintergangen. Er erwähnte auch seine Schwägerin L7, die nach seiner Darstellung S2 um das Geld gebracht hatte. N3 vertiefte dieses Thema nicht. Auch der Angeklagte ging nicht weiter hierauf ein. Dass er sich von L7 bedroht fühlte, gab er N3 zu keinem Zeitpunkt zu verstehen. Auch sein Verhalten gab ihr keinen Anlass, Entsprechendes zu vermuten. In dieser Zeit erfolge ein Telefonat, das der Angeklagte mit seinem Sohn S3 führte. Dieser gab dem Angeklagten gegenüber an, er, S3, solle in ein Heim kommen. Den Angeklagten nahm das Gespräch emotional mit, was auch seine Schwester deutlich bemerkte. Nach einigen Tagen gab N3 dem Angeklagten schließlich genügend Geld, damit er auf die Q6 zu S6 und seinen Kindern fliegen konnte. Das Strafverfahren war zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden, der Angeklagte wartete nur noch auf die Ladung zum Haftantritt. Die Beteiligten, also neben dem Angeklagten noch dessen Verteidigerin Q sowie N3, hielten es für das Beste, wenn der Angeklagte die Wartezeit auf den Q6 verbringe. Das Geld, das ihm N3 gegeben hatte, war ausreichend, um auch den späteren Rückflug nach Deutschland zu bezahlen. Neben ihr hatte auch noch ihre Tochter dem Angeklagten Geld geliehen. Im Dezember flog der Angeklagte auf die Q6 zu seiner dortigen Familie. Wegen der für ihn in C3 eintreffenden Post hatte er mit seiner Schwester vereinbart, dass diese für ihn die Post einscannte und sodann per E-Mail weiterleitete. Auf diese Weise erhielt er auch Post von seiner Anwältin, u.a. ein Schreiben, wonach er in die Scheidung mit S2 einwilligen und auf das Sorgerecht für seine Söhne verzichten sollte. Während seiner Zeit auf den Q6 konsumierte der Angeklagte bis Januar 2011 in kleineren Mengen zunächst regelmäßig, aber wechselnd, Heroin, Kokain und Ecstasy und danach noch das Medikament B8. Nach seiner Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland nahm er nur noch Alkohol zu sich. Ende Januar begab sich der Angeklagte auf die Rückreise nach Deutschland. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er mehrere Computerdateien angelegt, auf denen er Planungen für ein von ihm „Mission 2011" genanntes Projekt festgehalten hatte. Es handelte sich um ein Konglomerat an Informationen, insbesondere solche aus dem Internet. Unter anderem waren dort ein Waffengeschäft in X2 und Örtlichkeiten, insb. Banken aufgeführt, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Datei als Zielobjekte von Überfällen darstellten. Ferner waren Hotels und auch Reiseverbindungen, insbesondere Flüge, aufgelistet. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei der Zusammenstellung der Datei und seiner Planungen auch davon motiviert war, mit erbeuteten Geldern seinen Sohn S3 unterstützen zu können. Bereits im Jahr 2009 hatte er sich auf den Q6 eine Pistole X4 $##, Kaliber 22, nebst Schalldämpfer und 50 Schuss Munition besorgt. Zur Durchführung seiner Pläne beabsichtigte er, diese nach Deutschland zu schmuggeln. Hierzu kaufte er sich auf den Q6 einen Reiskocher und versteckte in dem Gerät bzw. der Verpackung die Waffe sowie 32 Schuss Munition. Anschließend schickte er den Reiskocher mit der Post an eine Pension in C8, in der er zuvor ein Zimmer angemietet hatte. Am 28.01.2011 flog er sodann über M3 nach C8; diese Reiseroute war auch in der Datei „Mission 2011“ aufgeführt. In der C8er Pension entnahm er dem Paket mit dem Reiskocher die Waffe nebst Schalldämpfer sowie die beigefügte Munition. Anschließend fuhr er mit dem Bus – ebenfalls wie in der „Mission 2011“ dokumentiert – über X2 nach L9. Während seines Zwischenstopps in X2 besorgte er sich in einem Waffengeschäft – auch dieses war in seiner Zusammenstellung „Mission 2011“ genannt – 500 Schuss Munition. Am 01.02.2011 kam er in L9 an. Dort mietete er sich zunächst bis zum 03.02.2011 im Hotel I6 in der L9er Innenstadt ein. Über größere Geldbeträge verfügte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Der 02.02.2011 (Fall 1) Am Morgen des 02.02.2011, einen Tag nach seiner Ankunft in L9, fuhr der Angeklagte mit der S-Bahn von L9 nach C3, wo er in der Folgezeit 3-4 Dosen Bier à 0,5 l trank. Um die Mittagszeit kehrte er in einer Gaststätte am C-Platz ein, wo er weitere 2-3 Gläser Bier à 0,3 l trank. Anschließend ging er weiter durch die Stadt. Die gesamte Zeit über führte er eine schwarze Umhängetasche mit sich, in der er die durchgeladene Waffe X4 $## nebst aufgeschraubtem Schalldämpfer aufbewahrte. Die Waffe hatte in diesem Zustand (Waffe + Schalldämpfer) eine Länge von über 30 cm. Sie war sowohl mit als auch ohne Schalldämpfer funktionstauglich. Der Angeklagte beabsichtigte, durch einen Überfall an Geld zu gelangen. Gegen 14:30 Uhr kam er an dem Geschäft N am C9, wenige Gehminuten vom C-Platz entfernt, vorbei. Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, dort sein Vorhaben umzusetzen. Unklar ist, ob er die anvisierte Geldbeute für sich verwenden oder seinem Sohn S3 zukommen lassen wollte. Als der Angeklagte die Geschäftsräume betrat, hielt sich dort lediglich der 42-jährige Verkäufer Q3 auf. Der Innenbereich des Ladens war von außen kaum einsehbar, da die Schaufenster, wie bei dieser Geschäftskette üblich, großflächig mit Plakaten beklebt und die Fensterbereiche von innen mit Matratzen zugestellt bzw. zugelegt waren. Auch im Inneren des Geschäftes herrschte Unübersichtlichkeit, da an vielen Stellen Lattenroste und Matratzen gestapelt waren. Der Angeklagte verwickelte Q3 in ein Gespräch und gab vor, ein Lattenrost erwerben zu wollen. Nachdem er sich zum Schein für ein Lattenrost, welches im Laden vorrätig war, entschieden hatte, begab er sich mit Q3 zu dem im mittleren Bereich des Geschäfts stehenden Verkaufstisch, in dem auch die Kasse untergebracht war. Dieser Teil des Geschäfts war von außen nicht einsehbar. Beide setzten sich und waren nur durch den etwa 1 m tiefen Tisch getrennt. Der Angeklagte gab vor, den Lattenrost für sich reservieren zu wollen. Aus diesem Grunde fragte Q3 den Angeklagten nach dessen Namen und Wohnadresse. Dieser nannte den Namen „T5“ und die Adresse „J3weg ##“ in „##### C3“. Im weiteren Verlauf legte der Angeklagte 50,00 € auf den Tisch, da er für die Reservierung 20,00 € anzahlen sollte. Q3 generierte einen Zahlungsvorgang, worauf sich die Kasse öffnete. Während dieses Vorgangs griff der Angeklagte in die von ihm mitgeführte Umhängetasche, entsicherte die Waffe und spannte sie zugleich vor. Durch den Einsatz der Waffe wollte er erreichen, dass ihm Q3 das in der Kasse befindliche Geld aushändigte. Mit diesem Entschluss richtete er die Waffe auf Q3, der jedoch die Kasse zudrückte. Hierauf drückte der Angeklagte ab; er traf Q3 oberhalb der rechten Brustseite, woraufhin der Getroffene zusammensackte. Anschließend schoss der Angeklagte Q3 linksseitig in den Hinterkopf. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte bereits beim Hervorholen der Waffe in jedem Falle entschlossen war, Q3 zu töten. Insoweit kann sie nicht ausschließen, dass die Pistole zunächst nur als Drohmittel dienen sollte und der erste Schuss lediglich eine spontane, nicht weiter durch konkrete Motive unterlegte Reaktion war, weil Q3 – für den Angeklagten überraschend – die Kasse zugedrückt hatte. Jedenfalls bei Abgabe des zweiten Schusses in den Hinterkopf hatte der Angeklagte jedoch die Absicht, Q3 zu töten. Es kam ihm darauf an, sicherzustellen, den durch den ersten Schuss möglicherweise noch nicht tödlich verletzten Q3 als Zeugen auszuschalten, damit er keine Angaben mehr machen konnte. Aufgrund des Verlaufs seines Verhaltens panisch geworden, nahm der Angeklagte noch mit einem Griff die von ihm im Rahmen der Anzahlung übergebenen 50,00 € an sich. Panisch kümmerte er sich daher nicht weiter darum, ob er noch durch Aufbrechen der Kasse an Geld kommen konnte, sondern verließ schnell das Geschäft.. Der tödlich verletzte Q3 lebte zu diesem Zeitpunkt noch. Etwa eine halbe Stunde später betraten L12 und L6 die Geschäftsräume. L12 betrieb einen Kurierdienst und wollte mit L6 ein Bettgestell ausliefern. Sie fanden Q3 und verständigten die Polizei, die kurze Zeit später eintraf. Es folgte der Notarzt, der Q3 zunächst im Geschäft versorgte und in das C3er Universitäts-Klinikum brachte. Gegen 16:28 Uhr erlag Q3 seinen Verletzungen, wobei jeder der von dem Angeklagten abgegebenen Schüsse bereits für sich tödlich gewesen war. Die Zeit vom 03.02. – 21.02.2011 In der Folgezeit wohnte der Angeklagte noch bis zum 05.02.2011 im Hotel I6. Bereits am 04.02.2011 hatte er, der über keine nennenswerten Geldbeträge mehr verfügte, wieder Kontakt zu seiner Schwester J2 aufgenommen, die bis dahin davon ausgegangen war, er befände sich noch auf den Q6. N3 wollte den Angeklagten keinesfalls bei sich aufnehmen. Sie brachte ihn daher im Anschluss an den Aufenthalt im Hotel I6 auf ihre Kosten in einem Hotel in C10 unter, wo er bis zum 07.02.2012 nächtigte. Anschließend zog der Angeklagte zu X3 in die T2 in C11. X3 war ein Bekannter von N3. Auf deren Bitte hatte er sich bereit erklärt, den Angeklagten vorübergehend bei sich wohnen zu lassen. Ebenfalls am 07.02.2010 suchte der Angeklagte die in B3 praktizierende Ärztin Dr. G auf. Er äußerte ihr gegenüber, er habe das Gefühl, dass ein epileptischer Anfall bevorstehe. Des Weiteren klagte er, dass er sich depressiv fühle. Frau Dr. G hielt in erster Linie nur eine Behandlung wegen des befürchteten epileptischen Anfalls für erforderlich und überwies den Angeklagten an die Neurologische Klinik in U5. Die dort noch am selben Tage durchgeführte Untersuchung zeigte jedoch keine Auffälligkeiten. Die Folgetage verbrachte der Angeklagte größtenteils damit, dass er ziellos durch C3 lief. Seine schwarze Umhängetasche, in der er seine Waffe aufbewahrte, führte er hierbei immer mit sich. Er befürchtete, X3 könne die Waffe ansonsten entdecken. Während dieser Zeit telefonierte N3 täglich mit dem Angeklagten und sah ihn auch sonst häufiger. Mehrfach sprachen sie über die familiäre Situation des Angeklagten. Bei dem Angeklagten verursachte dies mehrfach Tränenausbrüche, insbesondere wegen seines Sohnes S3. N3 blieb die gedrückte Stimmung des Angeklagten, die die Familiensituation bei ihm verursachte, nicht verborgen. Was sie weiterhin deutlich bemerkte, war der schlechte körperliche Zustand des Angeklagten, der an einem starken und anhaltenden Schnupfen litt. N3 hatte aber keinen Anhalt dafür, dass sich der Angeklagte verfolgt oder bedroht fühlte. Weder äußerte er Entsprechendes noch gab sein Verhalten Anlass für eine derartige Vermutung. Möglicherweise auch wegen der Familiensituation um S3 äußerte der Angeklagte vor dem 21.02.2011 Suizidabsichten gegenüber seiner Schwester J2. Diese machte sich deshalb Sorgen. Nachdem ihr am 21.02.2011 eine SMS mit dem Inhalt „J2 bitte hilf mir ich stürze ab“ zugegangen war und der Angeklagte hiernach auf ihre Anrufe nicht reagiert hatte, dachte sie darüber nach, mit dem Angeklagten in die Psychiatrie der LVR-Klinik in C3 zu fahren. Als sie ihn am Abend in der Wohnung des X3 antraf, fuhr sie mit ihm unter dem Vorwand, mit ihm einkaufen gehen zu wollen, in Richtung der LVR-Klinik los. Während der Fahrt berichtete sie ihm von ihrem Vorhaben. Der Angeklagte lehnte es vehement ab, die LVR-Klinik aufzusuchen. Er erklärte, nicht als Irrer gelten zu wollen. Für den Fall, dass sie die Fahrt mit dem Ziel LVR-Klinik fortsetzen würde, drohte er, aus dem Auto zu springen. Dass er am Tage nicht ans Telefon gegangen sei, begründete er damit, dass er betrunken auf einer Parkbank eingeschlafen sei. N3 verfolgte ihr Vorhaben, ihren Bruder in die LVR-Klinik zu bringen, schließlich nicht weiter. Der 22.02.2011 (Fall 2) Am Vormittag des 22.02.2011 verließ der Angeklagte die Wohnung in der T2 und führte – wie bereits in der Zeit zuvor – seine schwarze Umhängetasche nebst der Waffe X4 $## mit sich. Er kaufte sich in einem Supermarkt in C11 drei kleine Fläschchen Schnaps und hatte vom Vortag in seiner Jacke noch weitere 2-3 Fläschchen. Diese trank er nach und nach, während er durch C11 ging. Schließlich gelangte er zu dem am Einmündungsbereich Q4/P Straße in einem Waldgebiet gelegenen F-Platz. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war er entschlossen, einen weiteren Raubüberfall zu begehen. Am F-Platz stellte er sich hin und hielt nach geeigneten Opfern Ausschau. Es suchten auch mehrere Personen den Parkplatz auf, insbesondere Spaziergänger und Jogger. Von diesen kam aber aus Sicht des Angeklagten niemand als geeignetes Tatopfer in Betracht: Entweder verließen mit dem Pkw ankommende Personen zu schnell das Fahrzeug, so dass der Angeklagte keine Zeit fand, einen Überfall durchzuführen, oder ein Überfall versprach keine ausreichende Beute. Nach einiger Zeit fuhr I mit seinem schwarz-metallic farbenen Audi Q5 – amtliches Kennzeichen $$-% ### – auf den Parkplatz und stellte seinen Wagen im hinteren Bereich ab. I wohnte zwar in N7, arbeitete jedoch als Leiter des B9-Vereins im nahe gelegenen B9-Stift. Er beabsichtigte, seine Mittagspause auf dem Parkplatz zu verbringen. Er ließ die Fensterscheibe der Fahrerseite zu einem Teil herunter und las in einer Zeitung. Der Angeklagte beobachtete I und war innerlich hin- und hergerissen, ob er den Überfall durchführen sollte. Schließlich rang er sich durch. Er wollte in den Besitz des von I geführten Wagens gelangen, um diesen für sich zu verwenden. Unklar ist, ob er sich auch erhoffte, I führe nennenswerte Geldbeträge mit sich. Zur ungehinderten Durchführung seines Planes beabsichtigte er, die von ihm mitgeführte X4 $## einzusetzen. Er näherte sich dem Audi Q5 und sah, als er nur noch wenige Meter entfernt stand, dass I ihn nicht wahrnahm. Hierauf griff er in seine schwarze Umhängetasche, entsicherte die darin liegende Waffe, spannte den Hahn vor und holte die Waffe, auf die wie schon am 02.02.2011 der Schalldämpfer bereits aufgeschraubt war, hervor. Anschließend trat er weiter auf den Wagen zu und richtete die Waffe auf I. Dieser bemerkte im letzten Augenblick, dass sich jemand von hinten der Fahrertüre näherte und drehte den Kopf. In diesem Augenblick schoss der Angeklagte I durch das geöffnete Fenster im linken Schläfenbereich in den Kopf. Ihm war bewusst, dass I an den Folgen des Schusses sterben werde, wobei einen sofortigen Tod ebenso wie einen erst zeitlich verzögert eintretenden innerlich billigte. Der Schusskanal verlief horizontal leicht geneigt von links vorne nach rechts hinten. I fiel schwer verletzt nach vorne auf das Lenkrad. Der Angeklagte, der während der gesamten Zeit Wollhandschuhe trug, öffnete die Fahrertür. Sodann zog er den zwar noch lebenden, aber bereits bewegungsunfähigen I vom Fahrersitz nach draußen. Der Versuch, das Opfer auf der Rückbank abzulegen, scheiterte. Er zog I daher weiter zum Kofferraum, in den er ihn hineinlegte. Zu diesem Zeitpunkt lebte I noch. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Auto in die T-Straße, wo er den Wagen in unmittelbarer Nähe der T2 parkte. Dort ließ er den Wagen bis zum frühen Morgen des 23.02.2011 stehen. I starb an den Folgen seiner Schussverletzung. Unklar ist, wann genau der Tod eintrat. Jedenfalls lebte er noch Minuten nach dem Schuss, aber nicht mehr länger als ein paar Stunden, wahrscheinlich sogar nicht länger als eine Stunde. Tatnachgeschehen 1. Nachdem der Angeklagte in der Wohnung von X3 in der T2straße angekommen war, duschte er sich. Einige Zeit später kam seine Schwester N3. Der Angeklagte gab ihr seine Kleidung, welche mit dem Blut von I erheblich verschmiert war, und bat sie, die Kleidung zu waschen. Er erklärte die Blutflecken damit, Nasenbluten gehabt zu haben, die Jacke allerdings kurzfristig wieder zu benötigen. Er habe nämlich einen alten Bekannten getroffen, der ihm eine Arbeit angeboten und hierfür eine Anzahlung von 500,00 € gegeben habe. Da er seinen Bekannten am nächsten Tage treffen wolle, brauche er seine Jacke. Schließlich verabredeten sich der Angeklagte und N3 für den Mittag des nächsten Tages. Am Morgen des folgenden Tages, des 23.02.2011, stand der Angeklagte früh auf, um die Leiche des zwischenzeitlich verstorbenen I loszuwerden. Als geeigneter Ort fiel ihm ein Waldstück in der Nähe von F5 in C12 ein, wo er in früheren Jahren öfters zum Wandern gewesen war. Gegen 6:30 Uhr machte er sich mit dem Audi nach C12 auf. Gegen 09:00 Uhr kam er in das Waldgebiet in der Nähe von F5. Er fuhr in den Wald hinein und legte an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle den Leichnam von I ab. Anschließend fuhr er zurück nach C3. Gegen Mittag kam verabredungsgemäß seine Schwester vorbei und erklärte ihm, dass die Verfügung für seine Aufnahme in den offenen Vollzug der JVA F6 bei der Staatsanwaltschaft C3 abholbereit sei. Ferner wirkte N3 darauf hin, dass es das Beste sei, die Haft sofort anzutreten. Zusammen mit seiner Schwester holte der Angeklagte sodann die Verfügung ab, erklärte ihr im Anschluss jedoch, dass er noch ein bis zwei Stunden für sich brauchen werde, um seine Sachen umzupacken und mit S6, seiner Lebensgefährtin auf den Q6, zu chatten. Daraufhin trennten sich beide vorübergehend. Der Angeklagte begab sich zu dem Audi Q5 und fuhr zunächst in Richtung O2. Kurz hinter einer Autobahnzufahrt stellte er den Wagen auf einem Parkplatz ab und begab sich zur nahe gelegenen T6, einem Nebenfluss des S8s. Er führte zu diesem Zeitpunkt noch das Handy des I, dessen Portemonnaie sowie dessen Schlüssel mit sich. Handy und Portemonnaie warf er in die T6, die Schlüssel in eine Dornenhecke nahe der Autobahn. Anschließend fuhr er mit dem Audi weiter nach T3 zur dortigen Abtei auf dem N8, wo er den Wagen abstellte. Er suchte eine Stelle aus, von der er glaubte, dass der Wagen dort nicht auffallen würde. Hierdurch wollte er sich die Zugriffsmöglichkeit auf den Wagen sichern. Anschließend begab er sich zu der Wohnung seiner Schwester. Dort ging er alleine auf den Dachboden, wo er sein Gepäck für die JVA umpackte. Die X4 $## steckte er zusammen mit dem Schalldämpfer und der restlichen Munition in einen Koffer, den er auf dem Dachboden zurück ließ. Anschließend fuhr ihn seine Schwester in die JVA F6. Die Fahrt war insoweit problematisch, als der Angeklagte bis 18:00 Uhr in der JVA erscheinen musste, um noch am 23.02.2011 aufgenommen zu werden. Auf die Erklärung des Angeklagten, er kenne den Weg, verzichtete N3 darauf, ihr Navigationsgerät einzuschalten. Anschließend lotste der Angeklagte sie jedoch in eine falsche Gegend, sodass bei N3 der Verdacht aufkam, der Angeklagte wolle sie bewusst fehlleiten. Nach einer Fahrt, bei der sie unter anderem mehrere rote Ampeln überfahren hatte, traf sie schließlich mit dem Angeklagten Punkt 18:00 Uhr in der JVA ein. Der Angeklagte führte eine Handtasche bei sich, in der er sein Handy aufbewahrte. Dort befanden sich auch die Schlüssel des schwarzen Audi Q5, welche er in einen weißen Baumwollhandschuh gewickelt hatte. Da ihm in der JVA gesagt wurde, dass er dort kein Handy mit sich führen dürfe, übergab er die gesamte Handtasche mitsamt des darin enthaltenen Autoschlüssels seiner Schwester. 2. Die Leiche von I war bereits am Morgen des 23.02.2011 entdeckt worden. Sowohl in L13, dem Bezirk, in dem I gewohnt hatte, als auch in C3 bildeten die Ermittlungsbehörden eine Mordkommission. Die den Tod untersuchenden Ermittlungsbeamten ermittelten im Rahmen einer Funkzellenauswertung, dass das vom Angeklagten mitgeführte Handy mehrfach an denselben Zellen wie das Handy von I, welches auf der Fahrt nach C12 eingeschaltet im Auto gelegen hatte, eingeloggt gewesen war. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Angeklagte der mutmaßliche Nutzer des Handys gewesen war. Die Kriminalbeamten KHK K und KHK M4 suchten den Angeklagten aus diesem Grunde am 13.3.2011 in der JVA C13 – hierhin war der Angeklagte im Rahmen des Vollzugs der Haftstrafe verlegt worden – auf, um ihn als Beschuldigten zu vernehmen. Nachdem der Angeklagte den Kriminalbeamten vorgeführt worden war, erklärte er ohne Umschweife, er werde ohne Anwalt nichts zur Sache sagen. Die Kriminalbeamten erläuterten ihm hieraufhin zunächst den Tatvorwurf, belehrten ihn und fragten nach, ob er bereit sei, wenigstens Angaben zu seiner Person zu machen. Hiergegen hatte der Angeklagte keine Einwände und machte entsprechende Ausführungen. Plötzlich hielt er inne, fing an zu zittern und erklärte, er wolle etwas trinken und sodann ein Geständnis ablegen. Seinem Wunsch wurde entsprochen. Sodann ließ er sich zu Fall 1 ein und gestand, Q3 erschossen zu haben. Auf Wunsch des Angeklagten wurde die Vernehmung schließlich abgebrochen. Zur weiteren Vernehmung in C3 wurde der Angeklagte aus der JVA C13 ausgeantwortet. Während der Fahrt nach C3 räumte der Angeklagte, nachdem er zunächst still dagesessen hatte, plötzlich ungefragt auch die Tötung von I ein. Er beschrieb den Tatort, den die Kriminalbeamten zusammen mit dem Angeklagten direkt ansteuerten. Sodann wurde seine Vernehmung im Polizeipräsidium C3 fortgesetzt. Die Vernehmung endete gegen Mitternacht. Der Angeklagte erklärte dabei, er sei müde und wolle das Vernehmungsprotokoll erst am nächsten Morgen unterschreiben. So geschah es. Am 14.03.2011 fand zudem noch eine dritte Vernehmung statt, nachdem die Ermittlungsbeamten auf die Angaben des Angeklagten vom Vortage hin die Wohnräume, inkl. Dachgeschoss bei N3 durchsucht und hierbei Beweismaterial gefunden hatte. Hierunter befand sich auch ein USB-Stick. Dieser enthielt unter anderem die Datei, in der der Angeklagte die „Mission 2011“ festgehalten hatte. Der Angeklagte beendete die Vernehmung, nachdem ihm der Vernehmungsbeamte KHK K – die Datei „Mission 2011“ spielte insoweit keine Rolle – vorgehalten hatte, sein Handeln bei der Tat I ließe auf eine bewusste Vorbereitung seines Handelns schließen. B I. Einlassung Gegenüber der Kammer hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte sich der Angeklagte zuvor schon in drei Vernehmungen zu den Tatvorwürfen geäußert (1.). Während der Hauptverhandlung war er ausschließlich bereit, außerhalb der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen Dr. H2 diesem gegenüber Angaben zu machen (2. u. 3.). Die Tatausführung selber hat er sowohl in den Vernehmungen als auch in der Exploration eingeräumt. Die wesentlichen Unterschiede zwischen seinen Angaben in der Exploration und denen gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei betreffen die Hintergründe der Tat. 1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben die Vernehmungsbeamten KHK K und KHK M4 am 13.03.2011 und 14.03.2011 drei Vernehmungen des Angeklagten durchgeführt. a) Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 13.03.2011 in der JVA C13 äußerte sich der Angeklagte seinem Wunsch entsprechend zunächst nur zu seiner Person. Während seiner Ausführungen entschied er sich jedoch spontan, sich auch zur Sache einzulassen, und machte folgende Angaben: Er wolle damit beginnen, dass in dem Vorverfahren wegen Betruges ein psychologisches Gutachten über ihn erstellt worden sei. Hiernach sei er seiner Erinnerung nach vermindert schuldfähig aufgrund seiner damaligen Halluzinationen und psychischen Ausnahmezustände gewesen. Auch leide er an Epilepsie, weil seine Mutter während der Schwangerschaft von seinem Vater misshandelt worden sei. Zudem habe er bis Januar 2011 zahlreiche Substanzen wie Heroin, Kokain und Ecstasy, aber auch Medikamente, zum Schluss insbesondere B8, konsumiert. Er sei nun allerdings drogenfrei und fühle sich in der Lage, die Vernehmung durchzustehen. Nach seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Januar 2011 habe er keine Drogen mehr genommen, lediglich Alkohol habe er noch konsumiert. Im Vorfeld des Fluges nach Deutschland habe er gewisse Vorbereitungen getroffen. So habe er die bereits im Jahre 2009 auf den Q6 erworbene Waffe X4 $## mit Schalldämpfer und Munition in einem Reiskocher versteckt und diesen an eine Pension in V2 verschickt. Dorthin sei er am 28.01.2011 über M3 geflogen. Er habe die Waffe mit den Bauteilen und der Munition an sich genommen und sei sodann mit dem Bus nach X2 gefahren, wo er in einem Waffengeschäft weitere 500 Schuss Munition gekauft habe. Von X2 sei er mit dem Bus weiter nach L9 gefahren, wo er zunächst im Hotel I6 übernachtet habe. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland über X2 habe er sich wie im Rausch gefühlt. Während seiner Zeit auf den Q6 habe er einen Brief seiner Anwältin bekommen, aus dem sich unter anderem ergeben habe, dass sein Sohn S3 in einem Heim untergebracht werden solle. Diese Vorstellung habe ihn sehr bedrückt. Er habe in diesem Zusammenhang Wahnvorstellungen und Halluzinationen gehabt, in denen sein Sohn ihm schwere Vorwürfe gemacht habe. Er, der Angeklagte, habe sich daher Geld besorgen wollen, um seinen Sohn vor einer Heimunterbringung zu bewahren. Am Morgen des 02.02.2011 sei er mit der S-Bahn von L9 nach C3 gefahren, wo er 3-4 Dosen Bier à 0,5 l getrunken habe. Anschließend habe er in einer Gaststätte weitere 2-3 Bier à 0,3 l getrunken. Danach sei er weiter spazieren gegangen. Hierbei sei ihm plötzlich das Geschäft N2 ins Auge gesprungen. In diesem Moment habe er den Entschluss gefasst, das Geschäft zu überfallen. Sein Plan sei gewesen, das Geschäft zu betreten, die Waffe zu ziehen, den Verkäufer zu bedrohen und Geld heraus zu verlangen. Diesen Plan habe er auch umgesetzt. Plötzlich habe sich dann aus der gezogenen Waffe ein Schuss gelöst. Aus Panik habe er dann erneut geschossen. Auf Vorhalt der Ermittlungsbeamten, dass die Spuren am Tatort auf ein Verkaufsgespräch hindeuteten, korrigierte der Angeklagte seine Einlassung und äußerte sich im Weiteren wie folgt: Er habe zunächst ein Verkaufsgespräch mit dem Verkäufer geführt. Dabei habe er diesem gesagt, er interessiere sich für eine Matratze mit Lattenrost. Er habe sich dann für ein bestimmtes Lattenrost entschieden und dieses bestellt. Im Weiteren habe er dem Verkäufer auf dessen Frage eine fiktive Anschrift genannt und einen 50-Euro-Schein für eine vereinbarte Anzahlung von 20 € auf den Tisch gelegt. Der erste Schuss habe sich unabsichtlich gelöst und sei in die Brust des Verkäufers eingedrungen. Sodann habe er einen zweiten Schuss in den Kopf gesetzt. Er habe den Verkäufer nicht töten wollen, sondern sei lediglich überrascht gewesen. Er sei in Panik geraten, habe deshalb seine Anzahlung wieder an sich genommen und sei aus dem Geschäft gelaufen, ohne weiteres Geld mit sich zu nehmen. In der Folgezeit sei er wie paralysiert gewesen und die Tage über immer ziellos durch die Gegend gelaufen. In dieser Zeit habe er auch eine Ärztin aufgesucht. Seiner Schwester habe er von seinem schlechten psychischen Zustand berichtet. Diese habe dann darüber nachgedacht, ihn in das Landeskrankenhaus einzuweisen, was er jedoch abgelehnt habe, da er nach wie vor noch kein Geld gehabt habe und seinem Sohn weiterhin habe helfen wollen. Auf Wunsch des Angeklagten wurde die Vernehmung sodann abgebrochen. b) Die Vernehmungsbeamten brachten den Angeklagten im Anschluss an die erste Vernehmung nach C3, wo gegen 21:50 Uhr die zweite Vernehmung begann. In diesem Zusammenhang machte er folgende Angaben: In der Zeit nach dem 02.02.2011 habe ihn seine Schwester N3 davon überzeugen können, dass es besser sei, die Haft wegen der Verurteilung durch das Landgericht C3 baldmöglichst anzutreten. Ihn habe dabei nach wie vor der Gedanke umgetrieben, dass er seinem Sohn in diesem Fall nicht mehr helfen könne, zumal er nach wie vor noch kein Geld beschafft hatte. Am 22.02.2011 habe er sich morgens in einem Supermarkt L2 in C11 2-3 kleine Fläschchen Schnaps besorgt, vom Vortage habe er zusätzlich noch über 2-3 weitere Fläschchen verfügt. Alle Fläschchen habe er ausgetrunken, während er weiter durch C11 spaziert sei. Schließlich sei er zu dem F2parkplatz an der Q4/Einmündung P Straße gekommen, wo er nach Opfern Ausschau gehalten habe, die er habe überfallen können. Er habe zahlreiche Leute gesehen, diese seien jedoch für die von ihm geplante Tat nicht in Betracht gekommen, da sie sich nicht lange auf dem Parkplatz aufgehalten hätten. Schließlich habe er einen schwarzen Geländewagen gesehen, der auf dem Parkplatz im hinteren Bereich gehalten habe. Dann habe der Fahrer angefangen zu lesen, das Fenster der Fahrertür habe etwas offen gestanden. Er, der Angeklagte, habe sich dann schließlich durchgerungen, den Fahrer zu überfallen, um an Geld zu gelangen. Er habe ihn aus diesem Grunde weiter beobachtet. Als dieser ihn nicht wahrgenommen habe, sei er auf den Wagen zugegangen und habe die Waffe gezogen. Schließlich habe er die Waffe in Höhe des Kopfes des Fahrers gehalten. Es habe sich ein Schuss gelöst, der Fahrer sei nach vorne gefallen. Er habe dann die Türe geöffnet und versucht, den Fahrer im Bereich der Rücksitze abzulegen, was ihm nicht gelungen sei. Schließlich habe er es geschafft, den Fahrer im Kofferraum abzulegen. Er sei dann in die T-Straße gefahren. Dort habe er die Leiche im Auto gelassen und sich selbst in die Wohnung von X3 begeben. In der Wohnung habe er sich zunächst geduscht. Dann sei seine Schwester gekommen, die er gebeten habe, seine blutverschmierte Kleidung zu waschen. Er habe ihr von starkem Nasenbluten berichtet. Am nächsten Morgen habe er den Entschluss gefasst, die Leiche wegzubringen. Ihm sei ein Ort in C12 eingefallen, wo er früher schon einmal gewesen sei. Im Wald habe er den Leichnam abgelegt und auch die von ihm zur Tatzeit getragenen Handschuhe zurückgelassen. Anschließend sei er zurück zur Wohnung des X3 gefahren. Gegen Mittag habe er mit seiner Schwester zusammen die Ladung zum Haftantritt bei der Staatsanwaltschaft C3 abgeholt. Anschließend habe er ihr erklärt, dass er vor dem Haftantritt noch einige Sachen erledigen müsse. Aus diesem Grunde habe er sich von seiner Schwester zunächst wieder getrennt. Mit dem Wagen des Opfers sei er sodann Richtung T3 gefahren. Unterwegs habe er das Mobiltelefon und das Portemonnaie des Opfers, dem er kein Geld entnommen habe, in die T6 und die Schlüssel des Opfers in eine Dornenhecke nahe der Autobahn geworfen. Anschließend sei er zum N8 in T3 gefahren, wo er den Wagen geparkt habe. Danach habe er sich zu seiner Schwester begeben. Auf dem Dachboden habe er seine Sachen umgepackt. Dort habe er auch seine Waffe X4 $## zurückgelassen. Anschließend sei er mit seiner Schwester in die JVA F6 gefahren. Bei der anschließenden weiteren Befragung gab er an, er habe sich für den Geschädigten I als Tatopfer entschieden, weil dieser an dem Parkplatz längere Zeit gestanden habe. Er habe ihn aus Verzweiflung getötet, weil er seinem Sohn finanziell habe helfen wollen. c) Am Nachmittag des 14.03.2011 erfolgte die dritte Vernehmung des Angeklagten. Die Ermittlungsbeamten hatten zu diesem Zeitpunkt bereits einige Unterlagen gefunden, die der Angeklagte bei der Zeugin N3 zurückgelassen hatte. In dieser Vernehmung äußerte sich der Angeklagte über die bisher gemachten Angaben hinaus wie folgt weiter zur Sache: Die von den Ermittlungsbeamten auf einem USB-Stick gefundenen Dateien zur „Mission 2011“ habe er auf den Q6 gefertigt. Er habe die Dateien als Beruhigungshandlung angelegt, um vorbereitet zu sein und sich sagen zu können, dass er nach wie vor sein Leben noch planen könne. Er habe sich seine Planlosigkeit nicht eingestehen wollen. Nachdem er in L9 das Zimmer im Hotel I6 bezahlt habe, habe er kein Geld mehr gehabt. Bevor er am 02.02.2011 seine Waffe gezogen habe, habe der Verkäufer die Kasse geöffnet. Anschließend habe dieser die Kasse wieder geschlossen. Er, der Angeklagte, habe nicht wegen der Schublade, sondern aus Panik geschossen. Seine Hand habe gezittert. Richtig sei, dass er die Waffe vor den Schüssen jeweils erst schussbereit habe machen müssen, indem er den Sicherungshebel umgelegt habe. Dies habe er bei beiden Taten vor dem Herausholen der Waffe gemacht. Die Waffe sei hierdurch bereits vorgespannt gewesen. Vor der Tat vom 02.02.2011 habe er sich keine Gedanken gemacht, was gewesen wäre, wenn sich Kunden in dem Geschäft aufgehalten hätten. Als er den Wagen des Geschädigten I in T3 abgestellt habe, habe er die in dem dortigen Navigationsgerät vermerkten Ziele gelöscht. Das Auto habe er an der entsprechenden Stelle abgestellt, weil es dort seiner Auffassung nach nicht so schnell gefunden würde. Die Autoschlüssel zum Wagen habe er in der JVA F6 nur deswegen noch dabei gehabt, weil er vergessen habe, diese wegzuwerfen. Es sei kein bewusster Entschluss gewesen, den Geschädigten I zu töten. Er habe sich gedacht, dies sei die letzte Chance, seinem Sohn zu helfen. Das nächste, woran er sich erinnere, sei, dass er dem Geschädigten mit der Pistole links neben das Ohr in den Kopf geschossen habe. Auf den hierauf erfolgten Vorhalt der Vernehmungsbeamten, dass seine Schilderung nicht auf eine unbewusste Herbeiführung der Situation, sondern auf ein bewusst geplantes Geschehen schließen lasse, erklärte der Angeklagte, keine weiteren Angaben zu machen. 2. Der Sachverständige Dr. H2 hat den Angeklagten nach Beginn der Hauptverhandlung an zwei Explorationsterminen aufgesucht. Über die Angaben, die der Angeklagte in diesem Zusammenhang gemacht hatte, hat der Sachverständige Dr. H2 berichtet. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Lebenslauf bis zu den Betrugstaten aus dem Jahr 2008 stehen hiernach im Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen hat der Sachverständige die Gesprächsinhalte wie folgt geschildert: a) Zunächst habe der Angeklagte ihm gegenüber angegeben, er wolle mit ihm, dem Sachverständigen Dr. H2, nicht sprechen, weil er sich durch ihn im Vorverfahren ungerecht behandelt gefühlt habe. Dann habe er ihm allerdings bedeutet, dass er mit ihm vielleicht doch sprechen werde. Sodann sei er zunächst reserviert gewesen und habe nur erklärt, er wolle keinesfalls in die Psychiatrie. Im Weiteren habe er angegeben, über die dem Sachverständigen bekannten Vorfälle hinaus weitere generalisierte Krampfanfälle im Februar 2009 sowie zwischen Weihnachten und Silvester im Jahre 2010 erlitten zu haben. Dem letzten Krampfanfall sei der Konsum von Kokain und B8 in nicht zugelassener Form vorausgegangen. Vor dem Haftantritt im Februar 2011 habe er an Depressionen gelitten. Insgesamt leide er an Verfolgungsideen und Halluzinationen bereits seit dem Jahre 2008. Damals hätten sich erstmals Bedrohungsgefühle hinsichtlich L7 Z, der Schwester seiner Ehefrau S2, entwickelt. Zudem habe er ihre Stimmen gehört. Er habe aus diesem Grunde begonnen, sich zu bewaffnen, und mehrere Waffen erworben. Hierzu hätten neben der Tatwaffe auch eine Maschinenpistole, eine Pistole des Kalibers 9 mm sowie ein kleiner Handrevolver gehört. Den Schalldämpfer zur Tatwaffe habe er seinerzeit erworben, damit er ungestört im Garten seines Hauses Schießübungen habe durchführen können. Seit etwa November 2010 habe er im Anschluss an seine Haftentlassung aus der Untersuchungshaft vermehrt Stimmen gehört. Diese hätten sich diffus gegen ihn gerichtet. Er habe sich beobachtet gefühlt. Irgendwann habe er auch einmal eine Stimme gehört, die mit Gott zu tun gehabt und negativ über ihn gesprochen habe. Auch die Stimme seines Sohnes S3 habe er gehört. Dem vorausgegangen sei ein Telefonat im Dezember, welches er mit S3 geführt habe. Was die akustischen Halluzinationen betreffe, so habe ihm S3 Vorwürfe gemacht. Diese hätten seine, des Angeklagten, Lebensführung und die Lebenssituation von S3 betroffen. L7 Z sei Reiseleiterin und wohne auf der K3ischen Insel P2. Während der Ehe mit S2 habe L7 die Familie regelmäßig, mindestens zweimal pro Jahr, besucht. Die Betrugstaten, wegen derer er vom Landgericht C3 später verurteilt worden sei, seien auf die Idee von L7 und S2 Z zurückzuführen. Wegen des hohen Lebensstandards, den die Familie bzw. S2 gehabt habe, habe es seinerzeit Geldprobleme gegeben. Er habe Angst gehabt, die Familie und seine Söhne zu verlieren. Insbesondere an S3 hänge er, da dieser Herzprobleme habe und ihm – dem Angeklagten – auch deutlich ähnlicher sehe als dessen Bruder. Die Geldtransfers hinsichtlich der durch die Betrugstaten erwirtschafteten Gelder seien über L7 erfolgt. L7 habe auch auf die Abgabe der Schuldscheine und Blankounterschriften, die er nach den Taten während seiner Flucht geleistet habe, hingewirkt. Insgesamt sei festzuhalten, das L7 als ältere Schwester gegenüber S2 stets dominierend gewesen sei. Seine Fluchtroute sei von L7 Z geplant worden. Er habe sich seinerzeit in zahlreichen Ländern aufgehalten. Zum Teil sei er eingereist, indem er Grenzkontrollen umgangen habe. Dies sei zum Beispiel auch in H7 der Fall gewesen. Im Rahmen seines dortigen illegalen Aufenthalts sei ihm die Vorstellung bekommen, dass er aus dem Land nicht mehr herauskäme und L7 ihn auf diese Weise beseitigen wolle. Während eines Aufenthalts in den V, wo er die Tatwaffe zuvor bereits einmal hingeschickt hatte, habe er vor einem Motel in Q8, B10, einmal L7 stehen sehen und auf diese geschossen. L7 habe ihn auch in der JVA L9-P3 angegriffen und schwer am Hinterkopf verletzt. In der JVA S7 habe er blutrote K3ische Schriftzeichen auf der Wand gesehen. Zeichen seien auch auf seinem Bett eingeritzt gewesen. Er sei allerdings nicht verrückt und wolle auch nicht in der JVA als selbstmordgefährdet gelten. Einer Diplom-Psychologin in der JVA L9-P3 habe er auf ihre Frage, ob er kein Mitleid mit den Opfern habe, mitgeteilt, diese seien keine Opfer, da sie Teil des Komplotts von L7 gewesen seien. b) Zu den einzelnen Taten hat sich der Angeklagte nach den Bekundungen des Sachverständigen wie folgt geäußert: Die Detailangaben, die er bereits bei den polizeilichen Vernehmungen gemacht habe, etwa zum Hervorholen und Entsichern der Waffe seien seiner Erinnerung nach stimmig. Fall 1: Der geschilderte Bierkonsum am 02.02.2011 sei so erfolgt, wie er es gegenüber der Polizei mitgeteilt habe. Er habe sich nicht massiv alkoholisiert gefühlt, nur einer gewissen Sedierung bedurft. Er sei am Tattage schließlich die L-Straße entlanggegangen, da sich dort die alte Schule seines Sohnes S3 befunden habe. Von dort sei er zum S8 gegangen und eher zufällig zur Straße Am C9 gekommen. Dort habe ein Mann rauchend vor der Tür gestanden. Er habe sich durch diesen Mann angezogen gefühlt. Als dieser ihm dann bedeutet habe, er solle reinkommen, habe er mit ihm zusammen das Geschäft betreten. Dort habe der Mann mit ihm geredet, möglicherweise wegen eines Lattenrostes. Im Geschäft habe er ein mulmiges Gefühl bekommen, da dieses nicht überschaubar gewesen sei. Er habe sich bedroht gefühlt und eine Falle von L7 gewittert. Als er mit dem Mann am Verkaufstisch gesessen habe, habe dieser ihn komisch angeschaut. Er habe dann an L7 gedacht. Der Mann habe ein Gerät in der linken Tasche gehabt, in die er gegriffen habe. Er, der Angeklagte, habe sich dann gedacht, dass er jetzt sterben werde. Aus diesem Grunde habe er die Waffe, die bereits vorgespannt gewesen sei, hervorgeholt und entsichert. Der dann erfolgte Schuss habe sich zwar nicht von selbst gelöst, allerdings sei er gleichwohl hierüber überrascht gewesen. Nachdem er gewollt erneut geschossen habe, habe ihn Panik überkommen. Ihm sei bewusst geworden, dass er sich in Gefahr befände. Er habe die Waffe in seine Tasche gesteckt und das Geschäft verlassen. Fall 2: Hinsichtlich der Tat vom 22.02.2011 könne er sich an eine genaue Zeit nicht erinnern. In der Nähe des Tatortes befinde sich eine Bushaltestelle, die ihm bekannt gewesen sei. Er sei am Tattag ziellos umher gegangen. Einen konkreten Plan habe er nicht verfolgt. Ihm sei bewusst gewesen, dass in Bälde sein Haftantritt bevorstehe. Dass seine Schwester am Vortage versucht habe, ihn in der LVR-Klinik unterzubringen, habe ihn sehr belastet. Er habe sich abgeschoben gefühlt. Er könne nicht sagen, wie lange er sich schon auf dem F-Platz aufgehalten habe, möglicherweise 30 min, als ihm ein schwarzer Audi aufgefallen sei. Der Mann habe aus dem Auto heraus das Fenster geöffnet und ihn angeschaut. Ihm, dem Angeklagten, sei hierbei die Vorstellung gekommen, das L7 den Mann geschickt habe. Dieser habe dann jedoch das Fenster geschlossen und sei wieder weggefahren. Vielleicht 30 min später sei das Fahrzeug zurückgekommen. Es habe sich auf ihn, den Angeklagten, zu bewegt. Ihm sei in diesem Moment klar gewesen, dass der Mann ihn umbringen werde. Dann habe der Wagen angehalten, der Mann habe das Fenster heruntergelassen. Er habe angesichts der Bedrohung die Waffe hervorgeholt und auf den Mann geschossen. Dann habe er gesehen, das L7 zwei Meter unbewaffnet neben ihm gestanden habe. Ihm sei klar geworden, dass er weg müsse. Er habe den Mann im Auto zunächst auf die Rückbank legen wollen. Hierfür sei dieser allerdings zu schwer gewesen. Irgendwie habe er es dann geschafft, den Mann in den Kofferraum zu legen. Der weitere Ablauf habe sich wie bereits gegenüber der Polizei geschildert zugetragen. Der Polizei habe er die gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Umstände zu L7 Z und den Taten nicht gesagt, da er nicht für verrückt erklärt werden wollte. Er habe den Weg gewählt, von dem er geglaubt habe, er stelle die Beamten zufrieden. Er sei froh gewesen, dass die Vernehmung so gelaufen sei, wie die Polizeibeamten es sich vorgestellt hätten, zumal er sich auch im Justizvollzug von seiner Schwägerin bedroht gefühlt habe. Seine frühere Verteidigerin Q habe ihn unmittelbar vor dem Haftantritt im Hinblick auf die Bedrohung durch L7 noch gesagt: „Jetzt bist du ja sicher." Auf die Frage des Sachverständigen, weshalb er bei der Tat vom 22.02.2011 nicht auch auf L7 Z geschossen habe, habe der Angeklagte geantwortet, er, der Sachverständige, wisse ja nicht, wozu L7 alles fähig sei. Was die Datei „Mission 2011“ betrifft, habe es sich um eine alte Angelegenheit gehandelt. Was er gegenüber der Polizei gesagt habe, sei falsch. Es habe sich um eine alte Datei gehandelt, die er lediglich übertragen habe. Mit den Tötungen habe diese nichts zu tun. 3. Die Kammer hat im weiteren Verlauf zusätzlich den Sachverständigen Prof. Dr. M hinzugezogenen. Zu einer Exploration durch diesen war der Angeklagte nicht bereit. Gründe hat er hierfür nicht genannt. II. Feststellungen zur Person Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen zunächst auf den Feststellungen im Urteil des Landgerichts C3 vom 26.11.2010, daneben auf den Angaben der Zeugin N3 sowie denjenigen, die der Angeklagte zu seinem Lebenslauf gegenüber den Vernehmungsbeamten KHK K und KHK M4 sowie dem Sachverständigen Dr. H2 gemacht hat. Die Beweisaufnahme hat insoweit keine Umstände aufgezeigt, die die Angaben des Angeklagten und der Zeugin N3 in Zweifel ziehen. Vielmehr standen diese im Einklang mit den schriftlichen Angaben, die der Angeklagte anlässlich des Betrugsverfahrens gegenüber seiner Verteidigerin zu seiner Person gemacht hatte, etwa in der zur Handakte der Verteidigerin genommenen schriftlichen Zusammenfassung seines Werdegangs, beginnend im Jahr 1989, bis zum 05.05.2010, die der Kammer im Übrigen auch über die vorbezeichneten Beweismittel hinaus ergänzende Feststellungen ermöglicht hat. Unklar ist geblieben, in welchem Maße im Rahmen der damaligen Betrugsfälle neben dem Angeklagten auch dessen Ehefrau S2 und deren Schwägerin L7 involviert waren. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls eine der beiden Personen eine bestimmende Rolle gespielt hatten, insbesondere im Hinblick auf das Verschieben der erlangten Gelder hat. Die Einschätzung der Kammer steht in Einklang mit den schriftlichen Ausführungen des Angeklagten, die dieser insoweit im Vorverfahren gegenüber seiner Verteidigerin Q gemacht und die die Zeugin zur ihrer Handakte genommen hatte. Zwar kann dem Inhalt dieser Aufzeichnungen angesichts der damaligen Stellung des Angeklagten im Strafverfahren nicht ohne Weiteres Glauben geschenkt werden kann; dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach den glaubhaften Schilderungen seiner damaligen Verteidigerin, der Zeugin Q, während der damaligen Hauptverhandlung nach und nach von seinen ersten Einlassungen, die die gesamte Schuld S2 und L7 zugewiesen hatten, abgerückt war und zunehmend mehr Verantwortung übernommen und eingeräumt hatte. Die Ausführungen in den der Verteidigerin Q übergebenen schriftlichen Darstellungen, die S2 und L7 Z einen entscheidenden Einfluss zuweisen, stehen allerdings unter anderem auch mit der Tatsache in Einklang, dass der Angeklagte im Anschluss an seine Flucht getrennt von seiner Familie zahlreiche Länder bereiste und ihm hierbei offenbar keine größeren Geldsummen zur Verfügung standen. Wäre der Angeklagte die allein bestimmende Person bei den Betrugstaten gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Gelder geschaffen hätte. Soweit dies für die weitere Beweisaufnahme von Bedeutung ist, geht die Kammer daher zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass auch S2 und/oder L7 Z bei den Betrugsdelikten und der Sicherung der hieraus erlangten Gelder eine bestimmende Rolle zukam. III. Objektives Geschehen zu Fall 1 Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des objektiven Geschehens zu Fall 1 beruhen maßgeblich auf dem Geständnis des Angeklagten, das dieser gegenüber den Vernehmungsbeamten KHK K und KHK M4 im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen abgelegt und gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 bestätigt hat. Die weitere Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte erbracht, dass die selbstbelastenden Ausführungen des Angeklagten falsch waren. Zweifel ergeben sich insbesondere auch nicht wegen seiner Äußerung gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2, er habe gegenüber den Vernehmungsbeamten den Weg gewählt, von dem er geglaubt habe, er stelle die Polizeibeamten zufrieden. Zum einen hat der Angeklagte den objektiven Geschehensablauf auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 bestätigt. Zudem ist zu sehen, dass er während seiner polizeilichen Vernehmungen Detailwissen preisgegeben hat, welches mit den weiteren Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. So stimmten etwa seine Ausführungen hinsichtlich des von ihm gegenüber Q3 angegebenen Namens, der genannten Adresse und dem Generieren des Zahlungsvorganges mit dem Kassenbeleg vom 02.02.2011, 14:39 Uhr, überein. Auch die von dem Angeklagten geschilderte Schussreihenfolge entspricht den objektiven Befunden. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E3 hat ausgeführt, dass Q3 durch zwei Schüsse getötet worden ist, die ihn in der rechten Brustseite sowie im Hinterkopf getroffen haben. Dass die Schüsse in der festgestellten Reihenfolge abgegeben worden sind, ist der einzig nachvollziehbare Geschehensablauf. Wäre der Schuss in den Hinterkopf zuerst erfolgt, hätte der Angeklagte hinter Q3 stehen müssen. In diese Position hätte er aber nur kommen können, wenn er sich um den Verkaufstisch herum auf die Verkäuferseite begeben hätte. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Verkäufer Q3 dies hätte dulden sollen. Überdies ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte in diesem Fall überhaupt noch einen zweiten Schuss in die Brust des Opfers hätte abgeben sollen. Demgegenüber lässt sich der Schuss in die rechte Brustseite – auch nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E3 - ohne weiteres damit vereinbaren, dass sich der Körper von Q3 nach dem Schuss gedreht und der Hinterkopf hierdurch in Richtung des Angeklagten gezeigt hatte. Detailwissen hat der Angeklagte auch offenbart, als er ausgeführt hat, Q3 habe vor dem ersten Schuss des Angeklagten die Kasse zugedrückt. Auch diese Angabe ist alleine schlüssig mit den sonstigen Beweisergebnissen in Einklang zu bringen. Wie die Zeugen K2 und K4 bekundet haben, ist das Kassensystem so angelegt, dass die Kasse nach jedem generierten Zahlungsvorgang aufspringt. Dies war bereits vor der Tat so und ist danach von den Zeugen nochmals überprüft worden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der von Q3 generierte Zahlungsvorgang, der durch den Ausdruck des entsprechenden Kassenbelegs belegt ist, zu einem Öffnen der Kassenschublade geführt hatte. Da die Kasse jedoch geschlossen war, als der Zeuge L6 den schwer verletzten Q3 fand, muss diese entweder durch Q3 oder den Angeklagten geschlossen worden sein. Der Angeklagte hatte jedoch keinen Grund, die Kasse zu schließen, zumal er aus dieser kein Geld entnommen hat. Auch insoweit haben die Zeugen K2 und K4 die Angaben des Angeklagten bestätigt und glaubhaft berichtet, dass die Kasse nach der Tat keinen Fehlbestand aufgewiesen habe, wobei die letzte Anzahlung von 20,00 € noch nicht in den Kassenbestand gelangt sei. Dem gegenüber zeigt der festgestellte Tatverlauf, bei dem das Schließen offenbar eine Reaktion auf das Hervorholen der Waffe war, einen plausiblen Geschehensablauf auf. Die Kammer folgt auch den Angaben des Angeklagten, die er gegenüber den Polizeibeamten sowie dem Sachverständigen Dr. H2 zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat gemacht hat. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb er an dieser Stelle die Unwahrheit gesagt haben sollte: Weder hat er in objektiver Hinsicht Konsummengen geschildert, die im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB von Relevanz wären, noch erklärt, sich erheblich alkoholisiert gefühlt zu haben. Die Feststellungen zu dem Ablauf des Geschehens, nachdem der Angeklagte das Geschäft verlassen hatte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen K2, C14, L6 und K4. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb Zeugen die Unwahrheit gesagt haben sollte. IV. Objektives Geschehen zu Fall 2 und Tatnachgeschehen 1. Auch die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des objektiven Geschehens zu Fall 2 beruhen maßgeblich auf den Ausführungen der Zeugen K und M4 über das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten. Soweit der Angeklagte dort Ausführungen zu seinem Alkoholkonsum gemacht hat, bestehen an der Richtigkeit seiner Angaben keine durchgreifenden Zweifel. Für diese spricht, dass er auch in diesem Zusammenhang keine strafrechtlich relevanten Mengen geschildert und auch nicht erklärt hat, sich besonders alkoholisiert gefühlt zu haben. Wäre es dem Angeklagten darauf angekommen, eine auch nur verminderte Schuldfähigkeit darzustellen, hätte es nahe gelegen, den Alkoholkonsum und dessen Wirkungen in den Vordergrund zu stellen. Zwar haben die weiteren Ermittlungen nach den Ausführungen des Zeugen KHK K die Angaben des Angeklagten insoweit nicht bestätigt, als jedenfalls in dem von ihm genannten Supermarkt „L2“ kein entsprechender Verkauf des Alkohols erfolgt war. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich der Angeklagte hinsichtlich des Supermarktes geirrt hatte, wie er es gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 gemutmaßt hat. Erklärlich ist dies damit, dass es sich bei dem Kauf um ein Alltagsgeschehen gehandelt haben kann. Hiervon könnte zwar nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Angeklagte bereits am Morgen des 22.02.2011 vor dem Kauf die Tatausführung beabsichtigt hatte. Die Beweisaufnahme hat aber keine Anhaltspunkte erbracht, die diese Annahme stützen oder widerlegen. Es handelt sich um eine bloße Spekulation. Soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 ausgeführt hat, der Getötete I sei zweimal auf den F-Platz gefahren, folgt die Kammer diesen Angaben nicht. Vielmehr geht sie davon aus, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Angeklagten gehandelt hat, um sein vermeintliches psychotisches Erleben gegenüber dem Sachverständigen zu untermauern. Es ist kein plausibles Motiv erkennbar, das den Angeklagten gehindert haben könnte, dieses Detail bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen zu schildern. Die von dem Sachverständigen Dr. H2 genannte Erklärung, er habe sein wahres Wahnerleben bezüglich L7 Z gegenüber den Polizeibeamten verschweigen wollen, überzeugt nicht. Der von dem Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten geschilderte Geschehensablauf hätte auch vor dem Hintergrund eines zweimaligen Auffahrens auf den Parkplatz Sinn ergeben. Die Ausführungen des Angeklagten wären hierdurch weder in Zweifel gezogen worden, noch hätten sie Anhaltspunkte für ein Wahnerleben aufgezeigt. 2. Auf den Ausführungen des Angeklagten, die dieser im Rahmen seines Geständnisses im Ermittlungsverfahren gemacht hat, beruhen auch die Feststellungen zum objektiven Tatnachgeschehen bezüglich Fall 2. Einen Grund, weshalb die selbstbelastenden Angaben falsch sein sollten, kann die Kammer nicht erkennen. Diese wurden überdies, was den weiteren Ablauf des 22.02.2011 betrifft, auch von den Zeugen N3 sowie N9 und N10 X3 glaubhaft bestätigt. Die gegenüber den Zeugen KHK K und KHK M4 gemachten Angaben des Angeklagten zu seiner Fahrt nach V12 stehen mit den Ermittlungsergebnissen der Funkzellenauswertung im Einklang. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich des Geschehens, das sich anschließend in C3 und Umgebung wieder zugetragen hat. Soweit sie hieran beteiligt war, hat die Zeugin N3 die Angaben des Angeklagten umfänglich bestätigt. V. Randgeschehen 1. Die Feststellungen zum Geschehen, welches sich von der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 12.11.2010 an bis zum 02.02.2011 zugetragen hat, beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, die dieser im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen sowie gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 gemacht hat. Die Ausführungen des Angeklagten wurden bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen Q und N3, soweit diese aus eigener Anschauung hierzu Angaben machen konnten. Beide Aussagen waren glaubhaft. Die Zeuginnen haben sich offen und ohne jeglichen Be- und Entlastungstendenzen zu den damaligen Vorgängen geäußert. Widersprüche mit den sonstigen Beweisergebnissen sind nicht zu Tage getreten. Die Aussagen vermittelten auch nicht den Eindruck, abgesprochen gewesen zu sein. Dass der Angeklagte über keine größeren Geldsummen verfügte, als er am 01.02.2011 in L9 ankam, hat er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14.03.2011 eingeräumt (Nach dem Bezahlen des Hotels habe er kein Geld mehr gehabt). Seine Angabe wird durch den objektiven Geschehensablauf belegt: Wie die Zeuginnen N3 und Q geschildert haben, bestand seinerzeit Übereinkunft, dass der Angeklagte auf den Q6 verweilen sollte, bis seine Ladung zum Haftantritt vorlag. Seine Rückkehr nach Deutschland erfolgte somit eigenmächtig und ohne Absprache mit den Zeuginnen, insbesondere der Zeugin N3, die den Angeklagten zuvor ausgehalten hatte. Hätte der Angeklagte im Februar 2011 über ausreichende Geldbeträge verfügt, ist nicht erklärlich, weshalb er sich gleichwohl am 04.02.2011 bei der Zeugin N3 gemeldet und im weiteren Verlauf deren Hilfe in Anspruch genommen hatte. 2. Auch die getroffenen Feststellungen zum Geschehen zwischen dem 02.02.2011 und dem 22.02.2011 beruhen maßgeblich auf der glaubhaften Aussage der Zeugin N3. Ihre Ausführungen stehen ergänzend und bestätigend denen gegenüber, die der Angeklagte gegenüber den Vernehmungsbeamten KHK K und KHK M4 sowie dem Sachverständigen Dr. H2 gemacht hat. Die Kammer sieht keinen Grund, die Angaben in Zweifel zu ziehen. Überdies haben auch die Vernehmungen der Zeugen Dr. G, N9 und N10 X3 die von der Zeugin N3 geschilderten Angaben und Eindrücke, die sie von dem Angeklagten hatte, bestätigt. Die Zeugin Dr. G hat insoweit auch näher zu dem Arztbesuch vom 07.02.2011 glaubhaft und unter Heranziehung ihrer Krankenunterlagen bekundet. VI. Innere Tatseite 1. Motive a) Die Kammer kann ausschließen, dass sich der Angeklagte im Rahmen von Fall 1 und 2 subjektiv einer konkreten Bedrohung durch L7 Z ausgesetzt gesehen hat, die der tragende Beweggrund für beide Taten war. Soweit der Angeklagte entsprechende Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 gemacht hat, ist die Kammer überzeugt, dass diese nicht erlebnisbasiert waren. Die Kammer verkennt nicht, dass der Sachverständige Dr. H2 der Auffassung ist, die Angaben entsprächen dem tatsächlichen damaligen Erleben. Seiner Bewertung schließt sich die Kammer, die im Hinblick auf die sich stellenden psychiatrischen Fragen den Sachverständigen Prof. Dr. M ergänzend gehört hat, jedoch nach einer umfassenden Bewertung sämtlicher Umstände, die für und gegen den Erlebnisbezug sprechen, nicht an. aa) Der Sachverständige hat seine Einschätzung, dass die Angaben des Angeklagten erlebnisbasiert seien, im Wesentlichen auf den persönlichen Eindruck gestützt, den er von dem Angeklagten während der Explorationen gewonnen habe. Diesem Eindruck liegt nach seinen Ausführungen insbesondere zu Grunde, dass es sich bei dem Angeklagten grundsätzlich um einen besonnenen Menschen handele, der intelligent sei, sich gewählt ausdrücken könne und mit dem Gespräche problemlos möglich seien. Soweit allerdings die Themen „Kinder“ – gemeint sind die aus der Ehe mit S2 stammenden – und „L7“, soweit dies im Zusammenhang mit einer von ihr ausgehenden Bedrohung geschehe, angesprochen würden, zeige er in seinem Verhalten deutliche Veränderungen, die sich in Tränen und Aufregung äußerten. Dies sei auch schon in der Exploration der Fall gewesen, die anlässlich des vor der 1. großen Strafkammer stattgefundenen Verfahrens wegen Betruges erfolgt sei, wenngleich in der dortigen Untersuchung die Bedrohung durch L7 in den Angaben des Angeklagten kein Thema gewesen sei. Die jetzigen Angaben des Angeklagten seien stringent mit denen des früheren Verfahrens, denn auch dort habe er von akustischen Halluzinationen berichtet. Soweit die Handlungen des Angeklagten mit dem objektiven Geschehensablauf bei den Taten nicht in einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu bringen seien, widerspreche dies seiner, des Sachverständigen, Einschätzung nicht; er könne zwar auch nicht sagen, weshalb der Angeklagte wie geschehen agiert habe, das Handeln im Rahmen eines psychotischen Erlebens sei aber häufig nicht logisch. Er, der Sachverständige, sehe sich aufgrund seiner langen Berufserfahrung in der Lage zu beurteilen, ob Äußerungen zu einem psychotischem Wahnerleben tatsächlich erlebnisfundiert oder frei erfunden seien. Überdies sei auch nicht erkennbar, weshalb ein überdurchschnittlich erfolgreicher Geschäftsmann Morde begehen sollte, um Geld zu erhalten. bb) Gegen den „persönlichen Eindruck“ des Sachverständigen sprechen mehrere Umstände: Bereits die aus den Angaben des Angeklagten folgende Psychose ist aus psychiatrischer Sicht sehr unwahrscheinlich (1). Zudem sind seine Angaben mit dem objektiven Geschehensablauf nicht plausibel in Einklang zu bringen (2). Schließlich hat sich der Sachverständigen Dr. H2 auch an anderen Stellen getäuscht. Denn der Angeklagte hat Behauptungen gegenüber dem Sachverständigen aufgestellt, die dieser „nach seinem Eindruck“ für wahr gehalten hat, die sich zur Überzeugung der Kammer jedoch als falsch heraus gestellt haben (3). (1) Unterstellt, die Angaben des Angeklagten würden zutreffen, hätte dieser nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2 – zeitlich eng begrenzt auf die jeweilige Tatausführung – unter dem Einfluss einer ausgestanzt aufgetretenen Psychose gestanden, bei der unmittelbar vorher und nachher eine volle Handlungsfähigkeit und Unrechtseinsicht bestanden hätte. Der von der Kammer ergänzend hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. M hat hierzu psychiatrischerseits Folgendes erklärt: Zwar sei es auch bei Menschen in höherem Lebensalter (also ab etwa 50 Jahren aufwärts) denkbar, dass sich eine Psychose erst in diesem Lebensabschnitt manifestiere. Dabei sei es auch durchaus möglich, dass sich die Psychose – wie es hier auf Grundlage der Angaben des Angeklagten der Fall wäre – durch eine überwiegend wahnhafte Symptomatik auszeichne. Allerdings handele es sich dann regelmäßig um ein chronisches Wahnerleben, dass durchgehend das Erleben des Betroffenen bestimme, für den Betroffenen mithin durchgehend die Realität darstelle. Die Angaben des Angeklagten zeigten aber – so der Sachverständige Prof. Dr. M weiter – auch entsprechend dem Ergebnis des Sachverständigen Dr. H2 nur eine ausgestanzte Psychose, also eine episodenhafte schizophren-psychotische Krankheitsphase auf. Eine solche sei vor dem Hintergrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, wie sie sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebe, gänzlich unwahrscheinlich. Dies beruhe insbesondere auf der aus der Einlassung zu ziehenden Konsequenz, dass die psychotischen Episoden einerseits eine innere Verbindung (Bedrohung durch L7) aufwiesen, andererseits zwischen den Episoden eine volle Krankheitseinsicht bestünde. Im Übrigen betrüge die Dauer einer Episode bei einer episodenhaft verlaufenden Psychose Tage bis Wochen und nicht nur Minuten oder Stunden. Der Sachverständige Prof Dr. M hat sich auch damit auseinandergesetzt, ob bei dem Angeklagten nicht tatsächlich ein chronisches Wahnerleben vorgeherrscht hat. Dies hat er jedoch – insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. H2 – ausgeschlossen. Hätte ein derartiges chronisches Wahnerleben vorgelegen, sei nicht verständlich, - weshalb der Angeklagte die Hintergründe seines Handelns bei der Polizei anders dargestellt habe, denn er hätte nach seiner Vorstellung ja gerade im Recht gehandelt; - weshalb er im Tatnachverhalten zur Tat vom 22.02.2011 (Fall 2) aufwändige Verschleierungsmaßnahmen ergriffen habe; - weshalb er durchgehend eine Waffe mit aufgeschraubtem Schalldämpfer mit sich geführt habe, für den es im Hinblick auf bloße Verteidigungszwecke keine Notwendigkeit gegeben habe; - weshalb er plötzlich und wahllos die ihm völlig fremden Opfer Q3 und I in sein Wahnerleben mit einbezogen habe. Im Hinblick auf die den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M zugrunde liegenden psychiatrischen Erkenntnisse folgt die Kammer seinen Ausführungen. Dass Psychosen, die erstmalig in höherem Lebensalter ausbrechen, regelmäßig chronisch verlaufen, ist seinen Ausführungen zufolge „psychiatrisches Grundlagenwissen.“ Der Sachverständige Dr. H2 hat dies in der Hauptverhandlung durch Kopfnicken bestätigt. Auch sonst hat dieser etwa nicht in Frage gestellt, dass die Dauer einer psychotischen Episode grundsätzlich Tage bis Wochen beträgt. Soweit er im Hinblick auf kurzzeitiges Wahnerleben auf „andere Wahne“, hierzu konkret auf Eifersuchtswahn hingewiesen hat – der Sachverständige erklärte hierzu, er meine den auf einer Persönlichkeitsstörung aufbauenden Eifersuchtswahn –, handelt es sich um andersgeartetes Erleben, das mit schizophren-psychotischem Erleben nicht vergleichbar ist. Entsprechend haben beide Sachverständige übereinstimmend mitgeteilt, dass ihnen ein kurzzeitiges, gleichsam ausgestanztes psychotisches Erleben, wie es der Angeklagte dem Sachverständigen Dr. H2 geschildert hat, in ihrer bisherigen Berufspraxis noch nicht vorgekommen ist. Soweit die Sachverständigen nicht auszuschließen vermochten, dass ein solches Erleben auftreten könne, bewegten sie sich – auch der Sachverständige Dr. H2 vor dem Hintergrund seiner von ihm betonten, langjährigen Berufserfahrung – allerdings im spekulativen Bereich. Ausgehend von den oben dargestellten psychiatrischen Erkenntnissen schließt sich die Kammer den Bedenken, die nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. M sowohl gegen eine ausgetanzte Psychose als auch gegen ein chronisches Wahnerleben sprechen, nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. (2) Die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 lassen sich auch mit dem objektiven Geschehensablauf an mehreren Stellen nicht verständlich in Einklang bringen. aaa) Im Rahmen von Fall 1 beginnt dies bereits damit, dass nicht erklärbar ist, weshalb der Angeklagte überhaupt das Geschäft betreten hatte. Die von ihm gemachte Angabe, er habe sich von Q3 angezogen gefühlt, dieser habe ihm bedeutet, er solle in das Geschäft kommen, zeigt keinen nachvollziehbaren Grund hierfür auf. Auch geben bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten weder der Inhalt des Verkaufsgesprächs noch dessen Verlauf einen Sinn. Der Angeklagte hatte überhaupt keinen Grund, ein Kaufgespräch über einen Lattenrost zu führen, denn für diesen hatte er keinerlei Verwendung. Abgesehen davon will er bereits beim Betreten des Geschäftes ein mulmiges Gefühl gehabt und eine Falle von L7 vermutet haben. Dann ist jedoch noch weniger verständlich, weshalb er die Bedrohungssituation nicht einfach dadurch aufgelöst hat, dass er das Geschäft verlassen hat. Dies gilt umso mehr, als sich das Verkaufsgespräch erst nach dem Betreten des Geschäfts entwickelt und sich der Angeklagte sogar zu dem Verkaufstisch begeben und gesetzt hatte. Einen Sinn hierfür konnte auch der Sachverständige Dr. H2 nicht erkennen. Diese Ungereimtheiten belegen zwar nicht zwingend, dass die gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben des Angeklagten falsch sind. Anders als der Sachverständige Dr. H2 vermag die Kammer diesen Umstand aber nicht mit der Begründung, die Handlungen im Rahmen eines wahnhaften Erlebens seien häufig nicht logisch („Wer sagt denn, dass Handlungen eines Psychotikers logisch sein müssen?“), abzutun. Es entspricht der Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Straf-, Sicherungs- und Unterbringungsverfahren, dass das Handeln und Denken im Rahmen einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie zwar grundsätzlich einer tatsächlichen Grundlage entbehrt; gleichwohl folgt auch das Handeln im Rahmen eines wahnhaften Erlebens regelmäßig einem roten Faden bzw. einer inneren Logik. Dies hat auch der Sachverständige Prof. Dr. M bestätigt. bbb) Auch im Rahmen der Tat vom 22.02.2011 zeigen die gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 gemachten Angaben Unstimmigkeiten. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb sich der Angeklagte längere Zeit auf dem F-Platz aufgehalten hatte. Einen Grund hierfür hat er dem Sachverständigen nicht genannt. Spätestens nachdem I – seinen, des Angeklagten, Angaben zufolge – das erste Mal auf den Parkplatz gefahren war, will er den Verdacht gehabt haben, L7 hätte diesen geschickt. Dann hätte es aber nahegelegen, nachdem I den Parkplatz wieder verlassen hatte, diesen ebenfalls zu verlassen und beispielsweise einen belebteren Ort aufzusuchen. Ebenfalls ist nicht erklärlich, weshalb er nicht nach dem Schuss auf I auch auf die angeblich 2 Meter neben ihm stehende und unbewaffnete L7 geschossen hatte. Die dem Sachverständigen Dr. H2 hierzu gegebene Antwort, „L7 sei zu allem fähig“, überzeugt sowohl wegen ihres ausweichenden Charakters als auch angesichts des Umstandes, dass er unmittelbar zuvor erfolgreich auf einen Menschen geschossen hatte, der nach seiner Vorstellung mit L7 im Bunde gestanden hatte, wenig. Entsprechendes gilt für die Begründung des Sachverständigen Dr. H2, weshalb diese fehlende Plausibiliät für ihn keine weitere Bedeutung im Rahmen seiner gutachterlichen Bewertung habe: Es sei nicht seine Aufgabe zu bewerten, was der Angeklagte nicht getan habe; seine Begutachtung erstrecke sich nur auf das der Anklage zugrunde liegende Verhalten, nämlich den Schuss auf den Getöteten I. ccc) Auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei ergibt vor den Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 gemacht hat, nur wenig Sinn. Es ist nicht erkennbar, weshalb er seine späteren Angaben nicht bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen gemacht hat. Insoweit ist zu sehen, dass er auch dort von akustischen Halluzinationen und Wahnvorstellungen (Stimmenhören und Vorwürfe von S3) berichtet hat. Dass ihm die Bedeutung bewusst war, die psychische Beeinträchtigungen bei der Strafzumessung haben können, folgt bereits aus der Einleitung zu seinem Geständnis vom 13.03.2011, in dessen Rahmen er auf seine – vermeintlich – eingeschränkte Schuldfähigkeit in dem Betrugsverfahren verwiesen hatte. Seine dem Sachverständigen Dr. H2 abgegebene Erklärung, er habe die wahren Beeinträchtigungen aus Scham verschwiegen, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dann hätte es – was auch der Sachverständige Prof. Dr. M aus psychiatrischer Sicht so gesehen hat – nahegelegen, sämtliche psychischen Beeinträchtigungen zu verschweigen. Die von dem Sachverständigen Dr. H2 geäußerte Auffassung, das Einräumen der seinen Sohn S3 Z betreffenden Halluzinationen hätte darauf gezielt, die „ehrenhaften Krankheiten Depression und Epilepsie“ darzulegen, überzeugt wenig. Denn dieser Zweck hätte mit der Schilderung von Halluzinationen, die L7 betrafen, ebenso verfolgt werden können. Insbesondere war L7 nach seiner Vorstellung maßgeblich für seine wirtschaftliche Situation und damit auch für die von S3 verantwortlich gewesen. Auch die Erklärung, der Angeklagte habe Angst gehabt, für verrückt erklärt zu werden, ist nicht plausibel. In diesem Fall hätte es nahegelegen, überhaupt keine psychischen Beeinträchtigungen zu schildern. Zudem ist nicht erklärbar, weshalb der Angeklagte, sollte er tatsächlich auf keinen Fall in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB wollen, wie er dies gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 – für diesen wiederum glaubhaft – kundgetan hat, sich überhaupt auf eine Exploration durch diesen eingelassen hat. Soweit der Sachverständige Dr. H2 ausgeführt hat, dem Angeklagten seien die Rechtsfolgen seiner Angaben offenbar nicht bewusst gewesen, deswegen habe er sich zum Schluss auch gedrängt gesehen, diesen auf die Folgen nach § 63 StGB hinzuweisen, worauf der Angeklagte – für den Sachverständigen glaubhaft – erkennbar verunsichert und irritiert gewesen sei, ist auch diese Reaktion nicht nachvollziehbar. Zwar ist insoweit richtig, dass die Frage einer Unterbringung nicht Gegenstand der Anklageschrift war und die Kammer erst nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. H2 über die im Rahmen der Exploration gemachten Angaben auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Wie der Sachverständige mitgeteilt hat, hatte der Angeklagte seine Angaben vor der Exploration aber mit seinem Verteidiger besprochen. Für die Erkenntnis, dass aufgrund der Angaben des Angeklagten zu den Taten – ihre Richtigkeit unterstellt – eine Anordnung nach § 63 StGB nahe liegt, hätte die Kammer keinen Sachverständigen benötigt. Dass der strafrechtlich erfahrene Verteidiger des Angeklagten dies anders beurteilt haben könnte, kann die Kammer schon aufgrund dessen gerichtsbekannten Erfahrungsschatzes als Fachanwalt für Strafrecht ausschließen. Überdies hatte dieser zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte werde sich nicht einlassen, stehe aber für eine Exploration durch den Sachverständigen Dr. H2 zur Verfügung. Auch dies zeigt, dass die Exploration durch den Sachverständigen zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten abgesprochen worden war. Die Vorstellung, dass sich die anwaltliche Beratung nicht auf die naheliegenden Folgen einer Exploration erstreckt hat, ist abwegig, liegt hierin doch gerade die zentrale Aufgabe eines Strafverteidigers. (3) Die Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. H2 gemacht hat, sind zum Teil auch nachgewiesener Maßen falsch. So hatte der Angeklagte dem Sachverständigen etwa erklärt, gegenüber „einer Diplom-Psychologin in der JVA L9-P3“ auf deren Nachfrage angegeben zu haben, er hätte kein Mitleid mit den Opfern, denn diese seien ja Teil des Komplotts von L7 gewesen. Die Kammer hat hierzu die in der JVA L9 beschäftigte Frau Dipl.-Psych. L gehört, die im Rahmen seines damaligen Aufenthaltes in der JVA L9 am 16.03.2011 mit dem Angeklagten gesprochen hatte, eine derartige Äußerung aber ausschließen konnte. Zwar habe sie – wie sie angab – keine Erinnerung mehr an sämtliche Fragen des Gesprächs, die vorgehaltene Äußerung hätte sie aber in jedem Falle in ihren Unterlagen notiert. Eine entsprechende Notiz existiere jedoch nicht. Überdies habe sie nur einmal mit dem Angeklagten gesprochen. Bei einem Erstgespräch gehe sie nie auf die Beziehung des Täters zu dem Opfer ein, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen könne, welche Gefühle sie damit beim – mutmaßlichen – Täter aufbreche, und welche Konsequenzen dies nach sich ziehe. Die Kammer hat keinen Grund, diese nachvollziehbaren Ausführungen der Dipl.-Psych. L in Frage zu stellen. Die Kammer hat dies dem Sachverständigen Dr. H2 vorgehalten. An seiner Einschätzung änderte dies allerdings nichts. Seine Erklärung, der Angeklagte habe ihm nur berichtet, dies einer Diplom-Psychologin gesagt zu haben, er, der Sachverständige, wisse nicht, ob dies Frau L gewesen sei, ging erkennbar an der Problemstellung vorbei. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte mit einer weiteren Dipl.-Psychologin während seiner Inhaftierung gesprochen hatte. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Ebenfalls ausschließen kann die Kammer, dass die Behauptung des Angeklagten zutrifft, die damalige Verteidigerin Q hätte zu ihm anlässlich des Haftantritts wegen der Bedrohung durch L7 geäußert: „Jetzt bist du ja sicher.“ Die Zeugin Q konnte sich auf Befragen an eine entsprechende Äußerung nicht erinnern. Sie konnte auch nicht bestätigen, dass der Angeklagte ihr gegenüber von konkreten Bedrohungen seitens L7 erzählt hatte. Ihr Beweggrund für eine baldige Inhaftierung des Angeklagten sei gewesen, dass sie Angst gehabt habe, er könne sich aufgrund seines depressiven Zustandes etwas antun. Angesichts dieser glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugin Q schließt die Kammer aus, dass die von dem Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen behauptete Aussage in dem von ihm dargestellten Zusammenhang vor dem Hintergrund einer Bedrohung durch L7 tatsächlich gefallen ist. cc) Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist die Kammer überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten, die er zu seinem wahnhaften Erleben im Zeitpunkt der Taten gemacht hat, nicht erlebnisbasiert waren. Zwar verkennt die Kammer nicht die langjährige Berufserfahrung des Sachverständigen Dr. H2. Diese alleine belegt jedoch noch nicht, dass sein bei der Exploration gewonnener Eindruck auch den wahren Tatsachen entsprechen muss. Bereits für sich betrachtet begegnet es erheblichen Bedenken, ob die aus Angaben des Angeklagten folgende Psychose als solche überhaupt vorkommen kann. Während der Sachverständige Prof. Dr. M dies für „gänzlich unwahrscheinlich“ hält, hat auch der Sachverständige Dr. H2 eingeräumt, dass diese zumindest sehr selten sei. Insoweit ist aber weiter zu sehen, dass dieses mindestens sehr seltene Krankheitsbild mit weiteren Ungereimtheiten zusammentrifft: Bestimmte Teile des Wahngeschehens entbehren einer inneren Logik. Daneben bestehen Unklarheiten im Aussageverhalten des Angeklagten. Der von dem Sachverständigen Dr. H2 gewonnene Eindruck kann schließlich auch vor dem Hintergrund nicht als unumstößlich richtig erscheinen, als er auch an anderen Stellen Angaben, die falsch waren, für valide erachtet hatte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Abstieg eines erfolgreichen Geschäftsmannes und Betrügers zu einem „Raubmörder“, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Tatbeute, nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dies gilt aber schon für den Entwurf der „Mission 2011“. Zudem lässt sich die erste Tat damit erklären, dass der Angeklagte nicht über größere Geldbeträge verfügt hatte, als er im Februar nach Deutschland eingereist war. Vor dem Hintergrund dieser Situation hätten ihm auch einige hundert Euro, die bei lebensnaher Betrachtung aus Tätersicht bei einem erfolgreichen Überfall auf N zu erwarten gewesen wären, weitergeholfen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er einen finanziellen Grundstock suchte, um Überfälle im Rahmen der von ihm geplanten „Mission 2011“ ausführen zu können. Diese Möglichkeit steht insoweit mit der Bekundung des Zeugen KHK K überein, die Angabe des Angeklagten, er habe sich bei der Rückreise nach Deutschland „wie im Rausch“ gefühlt, habe er aus der Gesprächssituation heraus im Sinne eines „Jetzt geht’s los“ aufgefasst. Hinsichtlich des Überfalls auf I könnte den Angeklagten die gleiche finanzielle Verzweiflung angetrieben haben. Möglicherweise suchte er aber auch nur ein Auto, um seine „Mission 2011“ vor Antritt oder im Rahmen des offenen Vollzuges ausführen zu können. Dass es sich bei der Mission 2011 um schlichte „Beruhigungshandlungen“ gehandelt hatte, wie er es gegenüber den Vernehmungsbeamten geäußert hatte, ist – nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M auch psychiatrischerseits – nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als – wie festgestellt – Teile der „Mission 2011“ bereits in die Tat umgesetzt worden waren. Hinsichtlich der dem Sachverständigen Dr. H2 gegebenen Erklärung, es habe sich um eine alte Datei gehandelt, die er nur ohne weiteren Grund übertragen habe, fragt es sich, weshalb er dies nicht bereits den Polizeibeamten gegenüber angegeben, sondern stattdessen von Beruhigungshandlungen gesprochen hatte. Überdies hat er auch dem Sachverständigen Dr. H2 kein Motiv für den „Übertrag“ genannt. Dass der Angeklagte am 22.02.2011 einen weiteren Versuch unternommen hatte, an Geld zu gelangen, steht auch mit seinem damaligen Befinden im Einklang, das er dem Sachverständigen Dr. H2 geschildert hatte („Er hatte sich wegen des Versuchs seiner Schwester vom 21.02.2011, ihn in der LVR-Klinik unterzubringen, abgeschoben gefühlt“). Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt sein Leben durch die anvisierte Tatbeute wieder in eigene Hände nehmen wollte. Insoweit passt auch ins Bild, dass er nach der Tat vom 22.02.2011 seiner Schwester gegenüber geäußert hatte, ein Bekannter habe ihm eine Arbeit angeboten und ihm hierfür bereits eine Anzahlung gegeben. Der Einschätzung der Kammer steht die Feststellung, dass der Angeklagte bereits während seines Aufenthaltes in H7 den Eindruck gewonnen hatte, er solle ausgeschaltet werden, nicht entgegen. Dieser – nicht weiter überprüfbare – Teil seiner Einlassung zeigt nicht auf, dass in H7 ein psychotisches Wahnerleben stattgefunden hatte. Vielmehr hat der Angeklagte seine damalige Einschätzung gegenüber dem Sachverständigen mit dem Umstand erklärt, dass ihm vorgegeben worden war, unter Umgehung der Grenzkontrollen dort einzureisen. Im Fall einer Festnahme auf H7 wäre er damit von der Bildfläche verschwunden. Unabhängig von der Frage, ob diese Einschätzung richtig war, liegt ihr eine Bewertung zutreffender bzw. nicht abwegiger Sachverhalte zugrunde. Psychotisch müssen die Gedanken des Angeklagten deshalb nicht gewesen sein; sie sind ebenso mit einem depressiven Stimmungsbild zu vereinbaren. b) Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Wille, den Sohn S3 finanziell unterstützen zu können, ein Mit- oder der tragende Beweggrund für den Angeklagten bei beiden Taten war. Seine entsprechende Einlassung in den polizeilichen Vernehmungen steht insoweit mit dem objektiven Geschehen im Einklang, als die Sorge den Angeklagten sowohl vor der Abreise auf die Q6 im Dezember als auch nach seiner Wiedereinreise im Januar immer wieder emotional aufgewühlt hatte. Dies hat die Zeugin N3 glaubhaft und ohne jeglichen Entlastungstendenzen geschildert. Dass das in den polizeilichen Vernehmungen geschilderte Motiv tatsächlich tatleitend war, kann die Kammer zwar nicht sicher feststellen. Hiergegen spricht etwa, dass der Angeklagte nach der Aussage der Zeugin N3 nach dem im Dezember 2010 erfolgten Telefonat keine weiteren Versuche unternommen hatte, mit S3 persönlichen Kontakt aufzunehmen. Entsprechende Versuche hätten aber nahegelegen, wenn den Angeklagten tatsächlich Sorge um S3 und nicht nur Trauer um die Familiensituation getrieben haben sollte. Soweit es im Weiteren hierauf ankommt, geht die Kammer aber aufgrund des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten hiervon aus. 2. Subjektive Tatbestandsmerkmale Die Kammer ist überzeugt, dass es dem Angeklagten entsprechend seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen sowohl bei Fall 1 als auch im Rahmen von Fall 2 darauf ankam, eine Tatbeute zu erlangen und diese für sich zu verwenden. a) Bei der Tat vom 02.02.2011 (Fall 1) ging es dem Angeklagten darum, Geld zu erlangen. Bereits der objektive Geschehensablauf legt dies nahe. Wäre es dem Angeklagten alleine darauf angekommen, Q3 zu töten, wäre es nicht notwendig gewesen, das Geschehen im Laden bis zum Generieren des Kassenbeleges fortdauern zu lassen. Dass im Ergebnis kein Geld von dem Angeklagten mitgenommen wurde, stellt keinen unauflösbaren Widerspruch zur Annahme der Kammer dar. Wie bereits dargestellt, hatte Q3 vor dem ersten Schuss die Kasse bereits wieder zugedrückt. Dass der Angeklagte nach der anschließenden Exekution von Q3 keine weiteren Anstrengungen unternommen hatte, um die Kasse wieder aufzumachen, ist angesichts der von ihm im Rahmen seines Geständnisses – auch dem Sachverständigen Dr. H2 gegenüber – geschilderten Panik, die danach eingetreten war, durchaus erklärlich. Die Kammer ist allerdings nicht mit der notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Entschluss, Q3 zu töten, bereits vor Betreten des Geschäftes gefasst hatte. Hierfür spricht zwar, dass er eine Pistole mit aufgeschraubtem Schalldämpfer verwendet hatte, der nur für den Fall eines Schusses Sinn machte. Auch das Entsichern der durchgeladenen Waffe spricht für einen solchen geplanten Einsatz der Waffe. Sonstige Umstände, die dieses Ergebnis genügend stützen, bestehen allerdings nicht. Dass der Angeklagte das Geschäft in Panik verlassen hatte, zeigt nicht auf, mit welchem Vorsatz er das Geschäft betreten hatte. Auch eine Betrachtung des Verhaltens, welches er im Rahmen von Fall 2 gezeigt hatte, lässt einen eindeutigen Schluss hinsichtlich des Geschehens vom 02.02.2011 nicht zu. Zwar zeigte sein späteres Verhalten, dass er auf einen Menschen geschossen hatte, um die Wegnahme einer fremden Sache zu ermöglichen. Dieses Vorgehen kann allerdings auch dadurch bedingt gewesen sein, dass es im Rahmen des Geschehens vom 02.02.2011 ungewollte Komplikationen – nämlich das Zudrücken der Kasse durch Q3 – gegeben hatte, die der Angeklagte bei der zweiten Tat von vornherein unterbinden wollte. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass bereits der erste Schuss abgegeben worden war, um Q3 zu töten. Nicht auszuschließen ist, dass der Schuss eine spontane und unüberlegte Reaktion war, weil Q3 die Kasse zugedrückt hatte, nachdem er die Waffe des Angeklagten entdeckt hatte. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon aus, dass der Angeklagte nicht beabsichtigt hatte, Q3 zu töten, als er das Geschäft N betreten hatte. Angesichts der nicht ausschließbaren engen zeitlichen Abläufe zwischen dem Hervorholen der Waffe, dem Zudrücken der Kasse und dem ersten Schuss, vermag die Kammer auch nicht ohne verbleibende Zweifel festzustellen, dass der Angeklagte bei dem möglicherweise spontan und unüberlegt abgegeben ersten Schuss die Möglichkeit, Q3 könne hierdurch zu Tode kommen, überblickt und innerlich gebilligt hatte. Allerdings handelte der Angeklagte jedenfalls bei dem zweiten Schuss in Tötungsabsicht. Diese folgt aus der zielgerichtet ausgeführten Handlung. Dass der Angeklagte bei dem Schuss in den Hinterkopf davon ausgegangen sein könnte, Q3 könne überleben, ist auszuschließen. Umstände, die diesen fernliegenden Schluss als möglich erscheinen lassen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Da der zweite Schuss zudem erfolgt ist, nachdem Q3 bereits schwer verletzt war, kann die Kammer ausschließen, dass auch der zweite Schuss ein „Reflex“ war, über dessen Folgen der Angeklagte nicht nachgedacht hatte. Vielmehr ist diese Handlung alleine damit nachvollziehbar zu erklären, dass der Angeklagte die sichere Gewissheit haben wollte, Q3 werde sterben. Dies wiederum ist mangels Anhaltspunkte für ein anderes Tötungsmotiv nur vor dem Hintergrund zu verstehen, dass er Q3 als Zeugen ausschalten wollte. Ausgehend von vorstehendem Ergebnis folgt aus dem objektiven Geschehensablauf allerdings, dass der Angeklagte die Waffe X4 $## zumindest als Drohmittel einsetzen wollte, um die Herausgabe von Geld zu erzwingen. b) Dass der Angeklagte bei dem Schuss auf I beabsichtigte, diesen zu töten, folgt ebenfalls aus seiner zielgerichtet ausgeführten Handlung. Die Kammer ist überzeugt, dass es dem Angeklagten bei Abgabe des Schusses darum ging, Wertgegenstände zu erbeuten, mithin einen Raub zu ermöglichen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb er I sonst hätte töten sollen. Die Beweisaufnahme hat keinen Anhalt dafür erbracht, dass zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten eine irgendwie geartete Beziehung bestanden hatte. Mangels sonstiger Anhaltspunkte, weshalb I exekutiert worden sein könnte, bleibt der Hintergrund eines geplanten Raubes als allein verständlicher Beweggrund. Hierfür spricht auch, dass es bereits am 02.02.2011 zu einer ähnlichen Tat gekommen war. Auch das Vorgestalten etwaiger Überfälle in der Mission 2011 spricht dafür, dass es dem Angeklagten – entsprechend seinen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen vom 13.03.2011 und 14.03.2011 – darum ging, fremde Wertgegenstände zu erlangen. Was genau der Angeklagte zu erbeuten gedachte, konnte die Kammer zwar nicht feststellen. Zu ihrer Überzeugung handelte es sich jedoch entgegen den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen seines Geständnisses gemacht hat, zumindest um den von I geführten Audi Q5, möglicherweise auch um Geld: Dass der Angeklagte den Audi Q5 für sich verwenden wollte, zeigt sein Nachtatverhalten, wonach er den Wagen seiner Auffassung nach an unauffälliger Stelle abgestellt und den Schlüssel eingewickelt in einen Handschuh mit in die JVA genommen hatte. Seine Angabe, er habe den Autoschlüssel in der JVA F6 nur deshalb noch dabei gehabt, weil er vergessen habe, ihn zu entsorgen, erscheint als Schutzbehauptung. Hätte er tatsächlich den Wagen in T3 mit der Absicht abgestellt, sich dessen zu entledigen, hätte es mehr als nahe gelegen, den Autoschlüssel während der anschließenden Fahrt nach C3 zu entsorgen. Seine Erklärung, er habe dies vergessen, überzeugt angesichts des Umstandes, dass er bei der Zeugin N3 seine Sachen, inklusive der Tatwaffe, umgepackt hatte, wenig. Seine Angabe erklärt auch nicht, weshalb er den Schlüssel in einem Handschuh eingewickelt in seiner Handtasche aufbewahrt hatte. Angesichts des Umstandes, dass der Haftantritt im Rahmen eines offenen Vollzugs erfolgte, machte es für den Angeklagten durchaus Sinn, den Schlüssel zu behalten, um im Rahmen des Freiganges auf diesen zugreifen zu können. Das Behalten des Schlüssels steht daneben aber auch mit dem von der Zeugin N3 geschilderten Eindruck in Einklang, wonach es ihr vorgekommen sei, als habe der Angeklagte sie auf der Fahrt zur JVA F6 bewusst fehlgeleitet. Insoweit ist durchaus vorstellbar, dass der Angeklagte beabsichtigte, die Haft entgegen seiner Ankündigung nicht am 23.02.2011 anzutreten. Hiermit steht auch im Einklang, dass er den Wagen in T3 an einer Stelle geparkt hatte, von der er dachte, der Wagen würde dort nicht auffallen. Es lassen sich auch durchaus Erklärungen dafür finden, dass der Angeklagte es auf den Audi abgesehen hatte: Möglicherweise wollte er ihn später in einschlägigen Kreisen veräußern. Ebenso ist es denkbar, dass der Wagen im Rahmen weiterer, von dem Angeklagten im Rahmen der „Mission 2011“ gedanklich vorweggenommener Überfälle als Tatfahrzeug dienen sollte. Dies lässt sich auch stimmig mit seinem damaligen Befinden in Einklang bringen, das er dem Sachverständigen Dr. H2 geschildert hatte (Er hatte sich wegen des Versuchs seiner Schwester vom 21.02.2011, ihn in der LVR-Klinik unterzubringen, abgeschoben gefühlt). Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt sein Leben durch den Ertrag weiterer Überfälle wieder in eigene Hände nehmen wollte. Insoweit passt auch ins Bild, dass er nach der Tat vom 22.02.2011 seiner Schwester gegenüber geäußert hatte, ein Bekannter habe ihm eine Arbeit angeboten und ihm hierfür bereits eine Anzahlung gegeben. Naheliegend, wenn auch nicht mit letzter Überzeugung feststellbar, ist ferner, dass es der Angeklagte auch auf Geld abgesehen hatte: Bei dem schwarzen Audi Q5 handelte es sich nämlich um ein hochwertiges Fahrzeug. Angesichts dessen war es nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei I um einen gutbetuchten Bürger handelte, der eine nicht unerhebliche Summe an Bargeld in seinem Portemonnaie aufbewahrte. Insoweit ist auch die gegenüber N3 nach der Tat gemachte Angabe, ein Bekannter habe ihm für eine neue Arbeit eine Anzahlung von 500,00 € gegeben, ein Indiz dafür, dass er Geld an sich genommen hatte. Letztlich verbleiben allerdings nicht nur theoretische Zweifel hieran, da weder bei dem Angeklagten noch bei der Durchsuchung seiner bei N3 verbleibenden Sachen Geld gefunden wurde. C I. Den getroffenen Feststellungen zur Folge, hat sich der Angeklagte in Fall 1 wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat in Tötungsabsicht auf Q3 geschossen, um eine andere Straftat, nämlich die zunächst angestrebte – allerdings im Versuch gebliebene - besonders schwere räuberische Erpressung, zu verdecken. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war weder vollständig aufgehoben noch im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert. Sachverständig beraten hat die Kammer die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB geprüft, deren Vorliegen jedoch verneint. Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals lag nicht vor. Weder gibt der erfolgte Alkoholkonsum einen Anhaltspunkt dafür, dass eine Intoxikationspsychose vorgelegen haben könnte, noch lag eine paranoid-halluzinatorische Psychose vor. Dass sich die depressive Stimmung des Angeklagten, die jedenfalls im Dezember 2010 und nach der Tat vorgelegen hatte, im Tatzeitpunkt erheblich auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Sachverständigen Dr. H2 und Prof. Dr. M haben hier keine Kausalität gesehen. Tateinheitlich hat sich der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Mit dem Hervorholen der X4 $## hatte er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Durch den Einsatz der Waffe als Drohmittel verwirklichte er den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und mit dem Schuss auch den des § 251 StGB. Der Tatbestand des § 251 StGB setzt nicht voraus, dass der Tod unmittelbar durch die Nötigungshandlung verursacht wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung derart eng mit dem Tatgeschehen verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der Tat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht. Dies war bei beiden Schüssen der Fall. Bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe besteht stets die Gefahr der Eskalation, wenn das Opfer – wie hier durch das Zudrücken der Kasse geschehen – die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34). Der Angeklagte handelte bei dem ersten Schuss auch leichtfertig i.S.v. § 251 StGB, indem er die durchgeladene und entsicherte Waffe auf Q3 richtete. Der zweite Schuss erfolgte sogar vorsätzlich. Die Tat erfolgte auch rechtswidrig und schuldhaft. Von dem Versuch der räuberischen Erpressung ist der Angeklagte nicht strafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten. Dabei bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob der Versuch bereits in dem Moment – aus der Sicht des Angeklagten – fehlgeschlagen war, als Q3 die Kasse zugedrückt hatte. Dass der Angeklagte im Weiteren davon absah, dass Geld an sich zu nehmen, erfolge jedenfalls nicht freiwillig im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB. Die unterbliebene Wegnahme des Geldes beruhte nicht auf einem freien Willensentschluss des Angeklagten. Vielmehr beherrschte Panik den Angeklagten, die keinen Raum ließ, auf Beute aus zu sein. II. In Fall 2 hat sich der Angeklagte den getroffenen Feststellungen zufolge ebenfalls wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht. Indem er in Tötungsabsicht auf I schoss, um an die gewünschte Tatbeute zu gelangen, handelte er habgierig, da er sein Gewinnstreben über das Leben von I setzte. Des Weiteren nutzte er bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des I, der sich keines Angriffes versehen hatte, aus und verwirklichte mithin das Mordmerkmal der Heimtücke. Schließlich handelte er, um einen Raub zu ermöglichen. Sein Handeln war rechtswidrig und schuldhaft. Umstände, die auf seine Schuldfähigkeit Einfluss gehabt haben, bestehen keine. Auch hier hat die Kammer die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB – sachverständig beraten – geprüft. Weder der vor der Tat erfolgte Alkoholkonsum noch das depressive Stimmungsbild des Angeklagten geben aber Hinweise dafür, dass ein Eingangsmerkmal des § 20 verwirklicht war. Daneben hat sich der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes mit Todesfolge gemäß § 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251 StGB strafbar gemacht. Er hat unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Audi Q5 entwendet, um diesen für sich zu verwenden. Dabei hat er den Geschädigten I vorsätzlich getötet. III. Die Taten vom 02.02.2011 und 22.02.2011 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. D Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. Der in den Fällen 1 und 2 jeweils verwirklichte Mord wird gemäß § 211 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Außergewöhnlich mildernde Umstände, die vorliegend die Anwendung der Rechtsfolgenlösung als möglich erscheinen lassen, bestehen keine. Ausgehend hiervon war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. II. Eine zusammenfassende Betrachtung der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten lässt dessen Schuld als besonders schwer im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB erscheinen. Im Rahmen der hierbei erforderlichen Würdigung war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, - dass er zwei Opfer getötet hat, - dass er tateinheitlich in beiden Fällen weitere Straftatbestände verwirklicht hat und - dass er in Fall 2 zugleich mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten vor dem Hintergrund begangen worden sind, seinen Sohn S3 finanziell unterstützen zu können. E Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.