OffeneUrteileSuche
Urteil

9 O 370/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0204.9O370.12.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1999 beantragte der Ehemann der Klägerin bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung. Der Versicherer nahm den Antrag mit Versicherungsschein vom 17. November 1999 (Anlage B1) an. In der Folgezeit zahlten der Ehemann der Klägerin und nach einem von beiden Eheleuten im Jahr 2005 beantragten und vom Versicherer bestätigten Versicherungsnehmerwechsel die Klägerin selbst Beiträge in Höhe von insgesamt 39.145,80 €. Die Klägerin erklärte am 9. November 2011 "den Widerspruch nach § 5a VVG bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Auf Grund der Kündigung zahlte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 24.890,02 € aus. Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen für die Zeit bis zum 30. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 20.175,32 € (zur Zinsberechnung siehe Anlage K1, Bl. ## d. A.), abzüglich des ausgezahlten Betrages zurückzuzahlen. Sie behauptet, die Versicherung sei empfohlen worden, obwohl gegenüber dem Vermittler herausgestellt worden sei, dass das eingesetzte Kapital unter allen Umständen erhalten bleiben sollte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1) 34.431,10 € und 2) außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.063,22 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24. November 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe dem Ehemann der Klägerin auf dessen Antrag hin unter dem 17. November 1999 einen Versicherungsschein (zum näheren Inhalt siehe Anlage B1) geschickt. Der Versicherungsschein sei dem Ehemann der Klägerin spätestens am 20. November 1999 zugegangen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitere 34.431,10 € verlangen. 1. Der erhobene Anspruch folgt nicht §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Prämien in Erfüllung ihrer Hauptpflicht aus einem wirksamen Versicherungsvertrag und daher nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt. Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustandegekommen. a) Er konnte im Jahr 1999 geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung vorlagen (Policenmodell). § 5a Abs. 1 VVG a. F., der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, sieht diese Art des Vertragsschlusses ausdrücklich vor, ist keiner anderen Auslegung zugänglich und verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Nach dieser Bestimmung tritt eine vertragliche Bindung erst durch Nichtausübung des grundsätzlich zwei Wochen nach Überlassung der erforderlichen Unterlagen erlöschenden Widerspruchsrechtes ein. Damit ist den Vorgaben von Art. 31 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie vom 10. November 1992 (92/96/EWG) entsprochen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 5a Rn. 8 sowie OLG Köln, Az. 20 U 159/11, Urteil vom 24. Februar 2012, Anlage B12). Art. 5 Satz 1 sowie Nr. 1 i) des Anhangs der Klauselrichtlinie vom 5. April 1993 (93/13/EG) sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie Transparenz, Inhalt und Wirksamkeit einzelner Klauseln betreffen und nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses selbst in Frage stellen (Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie, § 306 Abs. 1 BGB). b) Der Vertrag ist nicht auf Grund des von der Klägerin am 9. November 2011 erklärten Widerspruches nach § 5a VVG a. F. unwirksam. Der Widerspruch war unwirksam, weil er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen (§ 5a Abs. 1 VVG a. F.) erklärt worden sind. Die Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. mit Zugang des Versicherungsscheins im November 1999 und war daher am 9. November 2011 bereits abgelaufen. (1) Der Ehemann der Klägerin hat den als Anlage B1 vorgelegten Versicherungsschein im November 1999 erhalten. Die Kammer ist hiervon überzeugt, weil die Klägerin und ihr Ehemann insgesamt zwölf Jahre lang Prämien gezahlt hat und im Jahr 2005 einen Versicherungsnehmerwechsel herbeigeführt haben, ohne je zu erwähnen, dass ihnen gar kein Versicherungsschein vorlag. (2) Durch den Zugang des Versicherungsscheins ist die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. in Gang gesetzt worden. Der Versicherungsschein enthält an verschiedenen Stellen alle nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Informationen, insbesondere die Versicherungsbedingungen. Auf seiner zweiten Seite findet sich eine fettgedruckte und damit drucktechnisch deutlich hervorgehobene Belehrung über das Widerspruchsrecht sowie Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden. Diese Belehrung war ausreichend (OLG Köln, Az. 20 U 159/11, Urteil vom 24. Februar 2012, Anlage B12). (3) Da somit die reguläre Widerspruchsfrist von 14 Tagen galt, kommt es auf die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., derzufolge das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben nicht an. 2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufs nach §§ 499 Abs. 2, 355 BGB a. F. aus § 346 BGB herleiten. Bei etwaigen Ratenzahlungszuschlägen im Sinne einer insgesamt höheren Prämienlast bei monatlicher Beitragsfälligkeit als etwa bei vierteljährlicher oder jährlicher Beitragsfälligkeit handelte es sich in Ermangelung dispositiver Regelungen über die Fälligkeit von Folgeprämien nicht um einen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 BGB a. F. (OLG Köln, Az. 20 U 11/11, Hinweisbeschluss vom 20. April 2011). 3. Die Forderung der Klägerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens eines für die Beklagte tätigen Vermittlers als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. a) Die Behauptung der Klägerin, der Vermittler der Beklagten habe die abgeschlossene Versicherung empfohlen, obwohl deutlich gemacht worden sei, dass das eingesetzte Kapital unter allen Umständen erhalten bleiben solle, ist unsubstantiiert. Jedenfalls fehlt ein taugliches Beweisangebot. Andere besondere Umstände, auf Grund deren die Beklagte über die Überlassung der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a. F. hinaus verpflichtet gewesen sein könnte, über Einzelheiten der Verrechnung von Abschlusskosten, Stornoabzügen etc. zu belehren, legt die Klägerin nicht dar. b) Die Beklagte war nicht verpflichtet, über etwaige Rückvergütungen aufzuklären, die sie auf Grund der abgeschlossenen Versicherungen haben könnte. Die Beklagte vermittelte keine Fondsbeteiligung, sondern "verkaufte" ihre eigene Versicherungspolice. Dass sie ein eigenes Interesse am Vertragsschluss hatte, lag auf der Hand. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten bei einer Anlageberatung ist nicht auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu übertragen (OLG Köln, Az. 20 U 11/11, Hinweisbeschluss vom 20. April 2011). 4. Der Klägerin steht kein weiterer Rückkaufswert (§ 176 VVG a. F.) zu. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherungsbedingungen zur Berechnung des Rückkaufswertes wirksam sind oder nicht. Dass der Rückkaufswert nach der bei Unwirksamkeit der einschlägigen Klauseln gegebenenfalls nach Maßgabe einer ergänzenden Vertragsauslegung zum Zuge kommenden Vorschrift des § 176 VVG a. F. den ausgezahlten Betrag übersteigt, legt die Klägerin nicht dar. II. Da der Klägerin die geltend gemachte Forderung nicht zusteht, kann sie auch keine Zinsen und keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Streitwert: bis 35.000 €