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Urteil

21 KLs 900 Js 721/10 4/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0213.21KLS900JS721.10.00
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Tenor

Die Angeklagten sind der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Sie werden deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils

drei Jahren und 10 Monaten

verurteilt, wobei bei beiden Angeklagten vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

§§ 27, 53 StGB, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Sie werden deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und 10 Monaten verurteilt, wobei bei beiden Angeklagten vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. §§ 27, 53 StGB, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Zusammenfassung : Die Staatsanwaltschaft C2 hat den beiden Angeklagten C und K sowie dem früheren Mitangeklagten X in der Anklageschrift vom 23.01.2012 vorgeworfen, „ mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und dabei als Mitglieder einer Bande gehandelt zu haben “. Konkret vorgeworfen wurde den drei Angeklagten der Verkauf von 40.000 Ecstasy-Pillen am 10.06.2011 in W/Niederlande zum Preis von 48.000,- € (Fall 1), der Verkauf von 5 kg Amphetamin im Mai/Juli 2011, wobei das Geschäft letztlich nicht zustande kam (Fall 2), und der Verkauf von 250.000 Ecstasy-Pillen am 20.08.2011 in L4/Niederlande zum Preis von 250.000,- € (Fall 3). Bei den Käufern der Drogen handelte F sich um Verdeckte Ermittler des LKA E4 bzw. verdeckt arbeitende niederländische Polizeibeamte. Den Fall 2 der Anklageschrift hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Ausgangspunkt der Ermittlungen war ein Verfahren der Staatsanwaltschaft B2 gegen M2 E3. Dieser stand – wie auch die Angeklagten selbst – nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Verdacht der Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Lösegeld aus der S2-Entführung. Während der B2er Ermittlungen ergaben sich Hinweise, wonach die Angeklagten (erneut) in Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt sein könnten. Die Staatsanwaltschaft B2 gab das Verfahren schließlich an die Staatsanwaltschaft C2 ab. Nachdem die Telefonüberwachung den Tatverdacht des BtM-Handels nicht erhärten konnte, entschlossen sich die Ermittlungsbehörden Ende 2010 zum Einsatz mehrerer verdeckter Ermittler. Ausgangspunkt des Einsatzes war C2, wo der Angeklagte C ein spanisches Spezialitätenrestaurant betrieb. Der Angeklagte K wohnte in N3; er war als Fahrer einer Spedition tätig. Im Juni und August 2011 kam es zu den zwei in der Anklageschrift aufgeführten Verkäufen von Ecstasy-Pillen (40.000 und 250.000 Stück). Die Angeklagten wurden verhaftet. Die Kammer konnte erst im dritten Anlauf die Hauptverhandlung mit Urteilen zum Nachteil der Angeklagten abschließen. Die erste Hauptverhandlung dauerte von 26.4. bis 31.8.2012; sie wurde u.a. abgebrochen, weil ein Kammermitglied an das Bundesjustizministerium abgeordnet wurde. Die zweite Hauptverhandlung dauerte 5 Tage und endete, weil die Schöffin aufgrund eines Beinbruchs nicht mehr an der Gerichtsverhandlung teilnehmen konnte. In der dritten Verhandlung tauchten überraschend zwei VE-Berichte auf, die bis dahin nicht bei den Gerichtsakten waren. Der Angeklagte C hatte über seinen Verteidiger schon vor Anklagerhebung moniert, dass das durchnummerierte Sonderheft „VE-Berichte“ unvollständig sei. Die einschlägig wegen Drogenhandels vorbestraften Angeklagten C und K haben geltend gemacht, es habe im B2er Verfahren gar keinen Anfangsverdacht gegen sie gegeben. Die dort zuständige Oberstaatsanwältin C3 habe die Vorwürfe konstruiert, um weiter nach dem S2-Lösegeld fahnden zu können. Der frühere Mitangeklagte X hat geltend gemacht, es bestünde keine Zuständigkeit des Landgerichts Bonn, da sich die Taten in den Niederlanden ereignet hätten, er niederländischer Staatsbürger sei und die Drogen nie nach Deutschland geliefert werden sollten. Nachdem er ein Geständnis zum Kerngeschehen abgelegt hatte, wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt. Er wurde am 21.8.2012 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zeitgleich wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hinsichtlich der beiden verbliebenen Drogengeschäfte haben die Angeklagten eingeräumt, bei dem Zustandekommen dieser Verkäufe mitgewirkt zu haben. Sie seien aber keine Verkäufer gewesen, sondern hätten den verdeckten Ermittlern O und B lediglich Kontakte zu niederländischen Drogenhändlern vermittelt. Die beiden verdeckten Ermittler seien über mehrere Monate hinweg zusammen mit ihren Freundinnen gute Gäste im Lokal des Angeklagten C gewesen. Nach einigen Monaten hätten sie erzählt, dass der Niederländer B von seinen Geschäftspartnern wegen einer geplatzten Drogenlieferung unter Druck gesetzt und dringend eine Ersatzquelle benötigen würde. Man habe dem Betteln der beiden letztlich nachgeben, zumal man ihnen erklärt habe, für sie – C und K - sei das doch ohne Risiko, weil die Drogen in den Niederlanden übergeben werde und die Ware nicht nach Deutschland gelangen solle. C will ohne finanziellen Vorteil gehandelt haben, K sollte beim letzten Geschäft für seine Mitarbeit bei der Übergabe 5.000,- € erhalten. Zur Bezahlung sei es wegen der Festnahme nicht mehr gekommen. Die Kammer hat den verdeckten Ermittler O im Wege einer audiovisuellen Übertragung vernommen; von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben konnte sich die Kammer aber mangels eines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen nicht überzeugen. Eine unmittelbare Vernehmung im Gerichtssaal war angesichts einer Sperrerklärung des Innenministers NRW nicht möglich. C und K wurden daher auf der Grundlage ihrer Einlassungen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass sie jeweils die Rolle eines Maklers innehatten und nicht als Verkäufer der Pillen agierten. Angesichts nicht nachweisbarer finanzieller Interessen an dem Zustandekommen der Drogengeschäfte hat die Kammer ihre Vermittlungstätigkeit nur als Beihilfehandlungen eingestuft. Gründe : A. I. Lebenslauf des Angeklagten C 1. Allgemeiner Lebenslauf ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C ) Noch vor dem auf den 01.10.1995 festgesetzten Gestellungstermin wurde der Angeklagte am 29.05.1995 festgenommen und am 02.02.1996 wegen Hehlerei sowie zweifacher versuchter Beteiligung an einem schweren Raub, in einem Fall in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 03.03.1995 entwendete der – damals wie heute – Mitangeklagte K auf dem Posthof in der F Straße in C2 sechs auf einem Rollbehälter in einem LKW befindliche Wertpakete. Aus der Beute von insgesamt 1,3 Millionen DM überließ er mindestens 49.950 DM dem Angeklagten C, der diesen Teil der Beute in Kenntnis des Diebstahls übernahm. Mitte Mai 1995 beschlossen C und K, die regelmäßig gegen 02:20 Uhr auf Gleis 1 im C3er Hauptbahnhof mit dem Zug ankommenden Wertsendungen zu erbeuten, die ein Postbediensteter mittels Rollbehälters von Gleis 1 auf Gleis 5 transportiert. Hierzu sollte ein dritter Tatbeteiligter den Postbediensteten unter Vorhalt einer scharfen Waffe in Schach halten und fesseln, während C die Wertpakete in eine mitgebrachte Sporttasche packen sollte. Anschließend sollten beide zum Bahnhofsausgang R-Straße laufen, wo K mit dem Fahrzeug warten sollte. Der Tatplan wurde nicht ausgeführt, da der als dritter Tatbeteiligter ausgesuchte I letztlich nicht mitmachen wollte. Im Mai 1995 planten C und K sowie ein gewisser G einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldtransport der deutschen Post. Zur Ausrüstung mit Schusswaffen verabredeten die Angeklagten C und K mit dem Zeugen T den Ankauf von zwei israelischen Maschinenpistolen des Typs „Uzi“ zu einem Preis von 10.000 DM zzgl. 1.000 DM für Munition. Infolge des Einschreitens der Polizei am 29.05.1995 kam es nicht mehr zur Verwirklichung der geplanten Taten. Nach Teilverbüßung wurde der Rest der Jugendstrafe im Oktober 1997 zur Bewährung ausgesetzt. Nach der Haftentlassung absolvierte C ein Glasbläserpraktikum zur Aufnahme bei der Fachhochschule. Dieses Praktikum wurde ihm bescheinigt, ohne dass er tatsächlich in diesem Bereich tätig geworden war. In der Folgezeit verdiente er seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Gastronomie. Am 01.02.1999 verurteilte das Amtsgericht T3 den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde im Februar 2001 erlassen. Im Juli 1999 ging aus einer Beziehung des Angeklagten eine mittlerweile 13 Jahre alte Tochter hervor. Da sich die Mutter nicht um das Kind kümmerte, nahm es die Mutter des Angeklagten bei sich auf. Der Angeklagte hat das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Im Sommer 2000 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau N4 L2 kennen. Ab Oktober/November 200# betätigte sich der Angeklagte im Autohandel. Hierbei brachte er – teilweise zusammen mit dem Mitangeklagten K – Fahrzeuge nach Spanien, um sie dort zu verkaufen. Die Hochzeit mit Frau L2 erfolgte im Jahr 200#. 2. Verurteilung durch das Landgericht C2 in 2003: Am 20.01.2003 wurde der Angeklagte C wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vom Landgericht C2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Angeklagten C, der sich durch den Handel mit Fahrzeugen ab Ende des Jahres 2000 öfters in Spanien aufhielt, wurden dort Anfang 2001 Ecstasy-Pillen für umgerechnet 1,80 DM angeboten. Um sich Geld dazu zu verdienen, nahm C das Angebot an und kaufte 50.000 Ecstasy-Pillen der Sorte „Elefanten“, die er gewinnbringend in W2 weiterverkaufen wollte. Zu diesem Zweck sprach er etwa Februar 2001 den gesondert verfolgten S3 L an, den er Ende des Jahres 2000/Anfang 2001 in einer Diskothek in W2 kennen gelernt hatte. Der Angeklagte C und L waren ins Gespräch gekommen und hatten dabei festgestellt, dass sie beide aus C2 bzw. dem Raum C2 stammten. Bei weiteren Treffen waren sie auch auf ihre kriminelle Vergangenheit zu sprechen gekommen. So hatte C von L unter anderem erfahren, dass dieser im Ecstasy-Handel aktiv gewesen war und nun mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde. Der Angeklagte C fragte L, ob er ihm Abnehmer für die von ihm erworbenen 50.000 Ecstasy-Pillen verschaffen könne. L, der zwar – seit er untergetaucht war – selbst nicht mehr mit Betäubungsmitteln handelte, aber noch über entsprechende Kontakte in Spanien verfügte, ergriff diese Möglichkeit, sich wieder mit Betäubungsmitteln etwas dazu zu verdienen. C wollte die Ecstasy-Pillen für 210 Peseten pro Stück verkaufen. Ein darüber hinaus erzielter Verkaufserlös – so die Abmachung mit L – sollte diesem zufließen. L vermittelte daraufhin C einen gewissen „B3“ und einen „W3“ als Interessenten. Diesen überließ C zunächst etwa 50 Pillen als Proben. Da zwischen den Abnehmern und C unterschiedliche Preisvorstellungen bzgl. der Pillen bestanden, wurde man letztlich nicht handelseinig. Diese – zu dem Zeitpunkt gescheiterten – Verhandlungen und die hierdurch begründete Zusammenarbeit des Angeklagten C mit dem gesondert verfolgten S3 L bildeten den Hintergrund für ein – im folgenden darzustellendes – Kokaingeschäft, das der Angeklagte C durch die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln ermöglichte und in das er sich später aktiv einschaltete. Als nämlich die Verhandlungen mit den von L vermittelten Abnehmern ins Stocken gerieten, erzählte L dem Angeklagten C, dass er seinerseits Kokain kaufen könne und auch einen Interessenten an der Hand habe, an den er es weiterverkaufen könne, allerdings fehle ihm das Geld, um in den Handel mit Kokain einzusteigen. Da man sich zwischenzeitlich näher kennengelernt hatte und sich vor dem Hintergrund des gemeinsamen Handels mit Ecstasy offenbar vertraute, erklärte sich C bereit, den Ankauf des Kokains zu finanzieren. Ob mit L eine Beteiligung an dem Gewinn aus dem Verkauf des Kokains vereinbart war oder der Angeklagte C L lediglich eine „Anschubfinanzierung“ für den Einstieg in den Handel mit Kokain gewährte, weil L ihn mit der Benennung von Abnehmern für Ecstasy ebenfalls einen Gefallen getan hatte, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls gab der Angeklagte C L etwa Mitte April 5 Millionen Peseten. Wie mit dem Angeklagten C besprochen erwarb L daraufhin von einem N5, einem – auch C bekannten – Spanier aus W2, rund 1 kg Kokain zu einem Preis von umgerechnet etwa 60.000 DM. Dieses Kokain war – dies hatte L dem Angeklagten C auch gesagt – für den gewinnbringenden Weiterverkauf an den Abnehmer N2 bestimmt. L traf sich sodann mit N2, der zunächst zwei Mal je 100 g Kokain zu einem Preis von 70 DM je Gramm abnahm, welches er sogleich bezahlte. Auch hierüber wurde der Angeklagte C, der wissen wollte, wo sein Geld blieb, von L informiert. Da N2 mit der Ware zufrieden war, kam er drei oder vier Tage später erneut zu L und übernahm von ihm das restliche Kokain, rund 800 Gramm, zum Preis von 70 DM pro Gramm. L überließ ihm das Kokain auf Kommission zur Mitnahme nach Deutschland. Auch hierüber wurde der Angeklagte C unterrichtet. Zu einer Bezahlung des Kaufpreises für die auf Kommission erhaltene Ware an L kam es indes nicht mehr. L, der sich für den 07.05.2001 zu einem Treffen mit N2 verabredet hatte, fuhr in der Nacht auf den 07.05.2001 mit einem gewissen Q2 mit einem PKW, in dem 9 Millionen Peseten – Geld von C – versteckt waren, nach Deutschland. Die Ermittlungsbehörden wussten hiervon und nahmen ihn nach der Ankunft in C2 aufgrund des gegen ihn bestehenden internationalen Haftbefehls fest. Der Angeklagte C, der zunächst nicht wusste, was mit L passiert war, hatte nun nicht nur das Problem, dass ihm der Verlust der von L transportierten 9 Millionen Peseten drohte, es drohte auch der Verlust des Geldes, dass er als Anschubfinanzierung in das Kokaingeschäft des L mit N2 gesteckt hatte. Daher entschloss er sich spätestens jetzt, in das Kokaingeschäft mit N2 auf Verkäuferseite einzusteigen, da L nicht auffindbar war. In einem Telefongespräch am 08.05.2001 erklärte C gegenüber N2, dass die von diesem noch geschuldeten 57.000 DM an ihn, den Angeklagten C, zu zahlen sei, da es sein Geld sei. Damit wollte der Angeklagte C sicherstellen, dass er zumindest den Einsatz aus dem Kokaingeschäft wieder herausbekam. Ihm war nämlich klar geworden, dass er von L, von dessen Festnahme er zwischenzeitlich erfahren hatte, nichts zurückbekommen werde. In einem weiteren Gespräch mit N2 schlug C vor, man solle sich in L5 treffen. Es wurde auch vereinbart, dass N2 aus zwei Kokainsorten, die C vorgab, zu Verfügung zu haben, auswählen, verfügbare 46.000 DM zahlen und den Rest des Kaufpreises für das in Spanien übernommene Kokain sowie das von C zu übernehmende Kokain am folgenden Sonntag bezahlen sollte. Am 09.05.2001 trafen sich C und N2 in L5. Es konnte nicht festgestellt werden, ob bei diesem Treffen oder zu einem späteren Zeitpunkt Bargeld und Kokain übergeben wurden. Noch vor der Festnahme von L am 07.05.2001 war es um die Anbahnung eines weiteren Kokaingeschäfts mit N2 gegangen. Am 05.05.2001 hatte sich N2 telefonisch bei C wegen abzunehmender 500 Gramm Kokain gemeldet und bei diesem Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kokain in jedem Fall von besserer Qualität als das zuletzt gelieferte sein müsse. Dieses hatte nämlich einen Wirkstoffgehalt von nur rund 50 % gehabt und war deswegen für N2 bei seinen Abnehmern in Deutschland nur schwer verkäuflich gewesen. Auch hatte N2 das Kokain wieder auf Kommission bekommen wollen. C hatte N2 an L verwiesen; er solle mit diesem telefonieren. Im Rahmen der nachfolgenden Kontakte mit L hatte dieser N2 mitgeteilt, er habe sich im Hinblick auf die mit N2 anzubahnende Kokaingeschäft bereits bei dem Lieferanten in den Niederlanden erkundigt. Der Kilopreis für das Kokain betrage 63.000 DM. Zur Abstimmung der Einzelheiten hatten L und N2 ein Treffen für den 07.05.2001 vereinbart, zu dem es aus den oben mitgeteilten Gründen jedoch nicht mehr kam. Das Verfahren betreffend dieses Anschlussgeschäfts ist in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Wie schon ausgeführt bestand auch nach der Entlassung aus der Strafhaft aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht C2 vom 02.02.1996 der Kontakt zwischen C und K fort. Auch zu G, der zum Teil bei den der Verurteilung durch das Landgericht C2 zugrunde liegenden Taten eine Rolle gespielt hatte, war der Kontakt nicht abgerissen. Die Kontakte beschränkten sich jedoch nicht auf den Bereich des Autohandels. C besorgte G auch Anabolika und brachte in dessen Auftrag „Geld, was getauscht werden sollte“ nach Deutschland. Auch mit der Durchführung einer Bestrafungsaktion an einem in Deutschland aufhältigen Brasilianer beauftragte G den Angeklagten C: Anfang August 2001 bat er ihn, mit ein paar Leuten den Brasilianer vor der Haustür abzupassen und ihn mit Baseballschlägern krankenhausreif zu schlagen. C erklärte sich ohne Zögern bereit, gegen „Unkostenerstattung“ diesen Auftrag grundsätzlich auszuführen und informierte hierüber auch den Mitangeklagten K. Da G allerdings nicht die Adresse des Brasilianers besorgen konnte, kam der Auftrag nicht zur Ausführung. Neben diesen Tätigkeiten war C auch in den Ecstasy-Handel eingestiegen um sich hieraus eine Einnahmequelle zu verschaffen. Ihm war es Ende April/Anfang Mai 2001 gelungen, die 50.000 Ecstasy-Pillen der Sorte „Elefanten“ an einen anderen Abnehmer zu verkaufen, nachdem das Geschäft mit den von L vermittelten Abnehmern endgültig gescheitert war. Da die Qualität der Pillen schlecht war – sie zerfielen – wollte C 200.000 Pillen aus den Niederlanden besorgen und nach Spanien bringen, teils um Folgegeschäfte abzuwickeln, teils um die bereits verkauften Pillen schlechter Konsistenz zu tauschen. Während dem Angeklagten C die finanziellen Mittel für ein Geschäft dieser Größenordnung fehlten, verfügte G über das notwendige Geld für den von C geplanten Ankauf von Ecstasy-Pillen. Etwa Mitte Juni 2001 gab G C 70 Millionen Peseten, die dieser nach Deutschland brachte. Von dem Geld sollten 500.000 Ecstasy-Pillen gekauft werden, von denen 300.000 für G und 200.000 für C zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Der Transport wurde von C, K und G organisiert. Als Transportkosten sollten 30.000 DM von G mit dem für den Ankauf von Cs 200.000 Pillen geliehenen Geld verrechnet werden. In dieses Geschäft band der Angeklagte C den Angeklagten K ein. C, der von seiner spanischen Anwältin erfahren hatte, dass die Polizei nach ihm gefragt hatte, war es nämlich zu riskant, den Transport selbst durchzuführen. Deshalb fragte er den Mitangeklagten K, ob er den Transport der 500.000 Pillen von den Niederlanden nach Spanien übernehmen wolle. Aber auch K erschien es zu gefährlich, den Transport selbst durchzuführen; allerdings besorgte er über einen Bekannten einen Ägypter als Fahrer des Transportfahrzeugs und erklärte sich selbst bereit, mit einem Kleinbus der ohnehin zum Verkauf nach Spanien überführt werden sollte, den Transport zu begleiten. Zusätzlich bat der Angeklagte C seine damaligen Lebensgefährtin, N4 L2, mit einem weiteren Fahrzeug den Transport zu begleiten. N4 L2 war zu dieser Zeit ohne eigenes Einkommen und finanziell von C abhängig. Vor diesem Hintergrund und aus Zuneigung zum Angeklagten C erklärte sie sich schließlich bereit, mit einem weiteren Fahrzeug den Transport ebenfalls zu begleiten, unter der Voraussetzung, dass es sich um einen einmaligen Transport handele und sie beide sich anschließend nur noch um ihre Familie kümmern. Eine gesonderte Entlohnung sollte N4 L2 hierfür nicht erhalten. K jedoch – so die Absprache mit C – sollte an diesem Ecstasy-Geschäft partizipieren, wobei der Anteil nicht sicher festgestellt werden konnte, jedoch zumindest 1/3 des Gewinns betrug. Am 02.07.2001 fuhr C bereits nachmittags in die Niederlande, um sich mit dem Lieferanten zu treffen und die bestellte Ware von 500.000 Ecstasy-Pillen der Sorte „Kleeblätter“ zu bezahlen. Er kaufte 200.000 Pillen mit einem angegebenen Wirkstoffgehalt von etwa 115 mg zu einem Preis von umgerechnet etwa 1,50 DM pro Pille und 300.000 Pillen mit einem angegebenen Wirkstoffgehalt von 118 mg zu einem Preis von umgerechnet 1,70 DM pro Pille. Ob die Pillen den Wirkstoff MDA, MDE, MDMA oder MDEA enthielten, konnte ebenso wenig festgestellt werden wie der tatsächliche Wirkstoffgehalt der Ecstasy-Pillen. Sie waren jedoch zumindest mittlerer Qualität. Beschwerden über die Qualität der Ecstasy-Pillen gab es von den Abnehmern keine. Unter Berücksichtigung des angegebenen Wirkstoffgehalts und eines Sicherheitsabschlags ging die Kammer von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von wenigstens durchschnittlich 80 mg aus, wobei zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass diese Wirkstoffmenge in Form von Hydrochlorid vorlag. Am späten Nachmittag desselben Tages fuhren auch die Mitangeklagten K und N4 C, geborene L2, in dem zu überführenden Kleinbus sowie der Ägypter in einem G2 in die Niederlande. Dort angekommen übernahm der Angeklagte C den G2 und lud die in Kartons verpackten 500.000 Pillen in den Kofferraum des Fahrzeugs ein. Gegen 22:00 Uhr fuhren K, N4 C und der Ägypter in Richtung Spanien los, wobei die Angeklagte C mit dem Fahrzeug fuhr, mit welchem C in die Niederlande gefahren war, K den Kleinbus steuerte und der Ägypter in dem G2 die Ecstasy-Pillen transportierte. K und N4 C fuhren mit ihren Fahrzeugen vor dem Ägypter her, um auszukundschaften, ob die Strecke frei ist. Über Luxemburg, Frankreich führte die Fahrt zunächst nach W2. Dort blieb der Kleinbus, der verkauft werden sollte, stehen. Der Angeklagte K stieg in das Fahrzeug der Angeklagten C ein und der Konvoi fuhr sodann weiter nach N6, wo sie an einer Raststätte außerhalb der Stadt von G und einer weiteren Person erwartet wurden. Diese weitere Person übernahm den G2, in dem sich die Pillen befanden. Mit G war – worüber auch K informiert war – vereinbart, dass er zunächst sämtliche Ecstasy-Pillen bunkert. Etwa Mitte Juli 2001 fuhr auch der Angeklagte C nach Spanien und sonderte seine 200.000 Pillen aus. 50.000 Pillen tauschte er bei den Abnehmern, die die Ecstasy-Pillen schlechter Konsistenz erhalten hatten. Den Rest verkaufte er in der Folgezeit zu einem Preis von durchschnittlich umgerechnet 2,50 DM pro Pille. In diese Absatzgeschäfte war auch K involviert. Er fuhr im Auftrag des Angeklagten C nach Spanien, tauschte auf dessen Weisung die 50.000 Pillen der Sorte „Elefanten“ gegen 50.000 der in den Niederlanden beschafften Ecstasy-Pillen ein und belieferte – ebenfalls auf Weisung des Angeklagten C und in Erwartung der mit diesem getroffenen Gewinnabsprache – mit den verbleibenden 150.000 Pillen aus der auf C entfallenden Charge der 500.000 nach Spanien transportierten Pillen der Sorte „Kleeblätter“ weitere Abnehmer. Bereits vor dem Ankauf der Ecstasy-Pillen in den Niederlanden hatten die Angeklagten C und K dorthin Kontakte. Als ein in den Niederlanden lebender Bekannter der Angeklagten C und K, ein Mann namens „D“, für einen Freund aus C4, den gesondert verfolgten L6, Ecstasy-Pillen benötigte, besorgte C diese von einem ihm bekannten Lieferanten. K führte die Pillen in die Bundesrepublik Deutschland ein und brachte sie zu dem in C4 wohnenden L6. Für diese Kurierfahrt erhielt er 1.000 DM. In der Folge kam es zu weiteren, im Einzelnen nicht mehr konkretisierbaren Kurierfahrten, bei denen K dem L6 jeweils 1.000 bis 2.000 Pillen lieferte und hierfür 500 DM erhielt. Bei diesen Bestellungen wandte sich L2 nunmehr direkt an K oder C. Diese Ereignisse, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, bilden den Hintergrund für die nachfolgend darzustellende weitere Tat: Aufgrund einer erneuten Bestellung von L2 und nachdem K 10.000 DM (alte Schulden aus einem Autogeschäft) von G überwiesen erhalten hatte, kaufte C am 06.08.2001 in den Niederlanden 3.000 Ecstasy-Pillen und brachte sie nach Deutschland. Hiervon waren 1.000 für einen L7 bestimmt, der sie jedoch nicht abnahm. Diese Ecstasy-Pillen wurden daraufhin von C anderweitig verkauft. 2.000 Pillen brachte K in Absprache mit C dem L2. Diese Ecstasy-Pillen stammten vom gleichen Lieferanten wie die 500.000 Pillen und waren wieder von der Sorte „Kleeblätter“. Sie waren zumindest mittlerer Qualität; Beschwerden gab es keine. Auch bzgl. dieser Pillen wurde unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von wenigstens 80 mg MDA, MDE, MDMA oder MDEA – jeweils in Form von Hydrochlorid vorliegend – pro Pille ausgegangen. 3. Nach der Strafvollstreckung Nach Teilverbüßung wurde der Rest der Freiheitsstrafe im Mai 2008 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte C wurde am 01.06.2008 aus der Haft entlassen. In der Folgezeit war er für 1 ½ Jahre weiter bei einer Baufirma für Biogasanlagen in C5, für die er bereits während des offenen Vollzuges im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet hatte, auf Montage tätig. Aufgrund einer Operation wegen einer Knieverletzung musste er die Arbeit beenden. Er ging zurück nach C2 und arbeitete für Bekannte im Gastronomiebereich. Im November 2009 erhielt er das Angebot, das Restaurant „Q“ in der C-Gasse in C2 zu übernehmen. Die Übernahme des Restaurants erfolgte gegen Übernahme der ausstehenden Miete und Löhne der Angestellten. Aufgrund der Vorstrafen und der offenen Bewährung hatte das Restaurant einen externen Konzessionsträger. Bis zu seiner Verhaftung im August 2011 war der Angeklagte in dem Restaurant tätig. Die Ehe mit N4 L2 wurde 2007 oder 2008 geschieden. Aus der Ehe stammt ein Kind, das inzwischen neun Jahre alt ist. II. Lebenslauf des Angeklagten K 1. Allgemeiner Lebenslauf ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten K) Streitpunkt war immer wieder der von Vater und Stiefmutter missbilligte und nicht geduldete Umgang mit dem – damals bereits straffällig gewordenen – G, dessen Familie eine Art Ersatzfamilie für den Angeklagten geworden war. Als die Stiefmutter am Heiligen Abend 1989 einen Brief des damals inhaftierten G in den Sachen des Angeklagten K fand, kam es zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte die elterliche Wohnung verließ. Er wohnte sodann in einer kleinen Wohnung, die er von einer Freundin übernahm. Nach dem Bruch mit seiner Familie fand er bei ihr und ihrer Mutter Familienanschluss. Nach Abschluss der Lehre erwartete der Angeklagte K zunächst die Einberufung zur Bundeswehr. Wegen eines komplizierten Armbruchs wurde er jedoch als untauglich eingestuft und musste keinen Wehrdienst ableisten. Im Jahr 1990 fand er Anstellung bei der Bundespost, wo er Postsendungen von der Hauptpost zur Verteilerstelle fuhr. Der Angeklagte K verbesserte nun auch seine wohnliche Situation und zog Anfang 1995 in eine Mehrzimmerwohnung in H. Am 29.05.1995 wurde er festgenommen. Am 02.02.1996 verurteilte ihn das Landgericht C2 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterdrückung von Postsendungen, Strafvereitelung in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung und Beihilfe zur Urkundenfälschung, zweifacher versuchter Beteiligung an einem schweren Raub, in einem Fall in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie vorsätzlichem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren . Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa 1 ½ Jahre vor seiner Festnahme erwarb K – ohne über die hierfür nach dem Sprengstoffgesetz erforderliche Erlaubnis zu verfügen – 1,837 kg Plastiksprengstoffamongelit. Am 03.02.1991 besuchte K den damals inhaftierten G im Justizvollzugskrankenhaus G3. Während des Besuchsgesprächs unterrichtete ihn G über Einzelheiten des von ihm geschmiedeten Fluchtplans und veranlasste K, entweder selbst hierzu Hilfe zu leisten, oder eine dritte Person entsprechend zu informieren. Die Flucht glückte. Auf der Flucht gab sich G entsprechend der Absprache mit K als dieser aus. Zu diesem Zweck hatte K G seinen Reisepass als Ausweisdokument überlassen. Zur Begehung von Vermögensdelikten erwarb K Mitte Februar 1995 von T – von G hatte K erfahren, dass T über die gewünschten Waffen verfügte – eine Selbstladewaffe N7 zu einem Preis von 1.000 DM. Im Magazin der Waffe befanden sich acht Patronen 9 mm MAK. Ferner übergab ihm T ein angebrochenes 50 Schuss-Paket mit Munition 9 mm MAK chinesischer Herkunft. K verfügte weder über eine Waffenbesitzkarte noch über einen Waffenschein oder einen Munitionserwerbsschein. Am 03.03.1995 entwendete K selbst oder mit Hilfe dritter Personen aus dem an der Briefabgangsstelle auf der F Straße mit offenen Ladetüren zum Beladen bereit stehenden LKW des Fahrers L8 sechs auf einem Rollbehälter befindliche Wertpakete. Aus der Beute von 1,3 Millionen DM überließ er – wie bereits oben ausgeführt – einen Betrag von mindestens 49.950 DM dem damals mitangeklagten C, der diesen Teil der Beute in Kenntnis des Diebstahls übernahm. Mitte Mai 1995 beschlossen C und K, die regelmäßig gegen 02:20 Uhr auf Gleis 1 im C2er Hauptbahnhof mit dem Zug ankommenden Wertsendungen zu erbeuten, die ein Postbediensteter mittels Rollbehälters von Gleis 1 auf Gleis 5 transportiert. Hierzu sollte ein dritter Tatbeteiligter den Postbediensteten unter Vorhalt einer scharfen Waffe in Schach halten und fesseln, während C die Wertpakete in eine mitgebrachte Sporttasche packen sollte. Anschließend sollten beide zum Bahnhofsausgang R-Straße laufen, wo K mit dem Fahrzeug warten sollte. Der Tatplan wurde nicht ausgeführt, da der als dritter Tatbeteiligter ausgesuchte I letztlich nicht mitmachen wollte. Im Mai 1995 planten C und K sowie ein gewisser G einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldtransport der deutschen Post. Zur Ausrüstung mit Schusswaffen verabredeten die Angeklagten C und K mit dem Zeugen T den Ankauf von zwei israelischen Maschinenpistolen des Typs „Uzi“ zu einem Preis von 10.000 DM zzgl. 1.000 DM für Munition. Infolge des Einschreitens der Polizei am 29.05.1995 kam es nicht mehr zur Verwirklichung der geplanten Taten. Nach der Haftentlassung am 26.05.2000 ließ sich der Angeklagte K in L5 nieder. Er versuchte über das dortige Arbeitsamt eine Stelle als Fahrer zu bekommen. Das Arbeitsamt vermittelte ihm andere Stellen, die er jedoch als ehemaliger Häftling nicht bekam. Ein bei einem Busunternehmen in L5 begonnenes Praktikum als Reisebegleiter konnte nicht in eine Festanstellung überführt werden, da sich das Unternehmen einen weiteren Angestellten nicht leisten konnte. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte K nicht nur Kontakt zu dem Mitangeklagten C, sondern auch zu G, der nun in N6 lebte. Dort besuchte ihn der Angeklagte K mehrmals. Im Herbst fragte ihn G, der sich in Spanien mit dem Verkauf von Autos befassen wollte, ob er, K, Dieselfahrzeuge besorgen könne. Der Angeklagte K wandte sich an seinen alten Bekannten C, der über viele Kontakte verfügte. Dieser besorgte ihm Fahrzeuge für den Absatz in Spanien, die der Angeklagte ab Oktober/November 2000 nach Spanien überführte. 2. Verurteilung durch das Landgericht C2 2003 Am 20.01.2003 verurteilte ihn das Landgericht C2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren . Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ist bereits im Lebenslauf des Angeklagten C geschildert. 3. Nach der Strafvollstreckung Mit Beschluss vom 09.02.2007 wurde der Rest der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte K wurde im Februar 2007 aus der Haft entlassen. Die Strafe wurde am 25.02.2011 erlassen. Der Angeklagte wohnte zunächst in L5 und zog 2008 nach N3, wo er zunächst mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohnte, bis er schließlich eine eigene Wohnung bezog. Er arbeitete als LKW-Fahrer bei einer Spedition. Als er im September 2008 arbeitslos wurde, wollte er sich selbständig machen und besuchte deshalb im Januar/Februar 2009 einen Lehrgang zur Existenzgründung. Allerdings scheiterte im Mai/Juni 2009 die Kreditvergabe, so dass es mit der Selbständigkeit nicht klappte. Im August 2009 fand der Angeklagte eine Stelle als Aushilfsfahrer bei der Firma N, wo er schließlich fest angestellt wurde und bis zu seiner Verhaftung tätig war. Er verdiente 800 € im Monat. III. Tatvorgeschichte 1. Ermittlungen in B2 wegen Geldwäsche Am 25.03.1996 wurde S2 in I2 überfallen und entführt. Nach Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 15 Millionen DM und 12,5 Millionen Schweizer Franken kam er in der Nacht vom 24. auf den 25.04.1996 wieder frei. Als Haupttäter dieses erpresserischen Menschenraubes konnte der zwischenzeitlich wegen der Tat rechtskräftig verurteilte U E3 ermittelt werden. Der Großteil des gezahlten Lösegeldes konnte bislang nicht aufgespürt werden. Insbesondere der Verbleib von 6 Millionen Schweizer Franken ist nach wie vor ungeklärt. Seit 2001 ermittelt die Staatsanwaltschaft B2 in einem u.a. gegen M2 I3 E3, den Bruder des Entführers U E3, gerichteten Ermittlungsverfahren unter dem Az.: ## Js ###/## wegen Geldwäsche. M2 E3 war von seinem Bruder maßgeblich in die Waschung des Lösegeldes eingebunden worden. Bereits durch Urteil des Landgerichts B2 vom 25.04.2006 – Az.: ## KLs ### Js ###/## – ##/## war M2 E3 wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Nach Verbüßung dieser Freiheitsstrafe wurde M2 E3 am 26.05.2009 aus der Justizvollzugsanstalt S4 entlassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B2 vom 20.05.2009 – ### Gs ###/## – war auf Antrag der Staatsanwaltschaft B2 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ## Js ###/## die längerfristige Observation der Beschuldigten M2 E3 und K angeordnet worden. Zur Begründung heißt es dort u.a., dass der Beschuldigte M2 E3 ausweislich der eingeholten Besucherliste der Justizvollzugsanstalt S4 während seiner Inhaftierung Kontakte mit der Außenwelt lediglich zu seiner Mutter und dem Beschuldigten K unterhalte. Mit diesem sei M2 E3 seit einigen Jahren freundschaftlich verbunden, was auch durch Erkenntnisse aus einem Verfahren der Staatsanwaltschaft C2 – ## Js ###/## – belegt werde, das sich u.a. gegen den Beschuldigten K wegen Verstoßes gegen das BtMG gerichtet habe (es handelt sich dabei um das unter dem Az.: ## K #/## vor dem Landgericht C2 geführte Verfahren, das schließlich zu der Verurteilung der Angeklagten K und C im Jahr 2003 führte) . Der Inhalt der im vorbezeichneten Verfahren aufgrund richterlicher Anordnung überwachten Telefongespräche begründe ebenfalls den Verdacht, dass der Beschuldigte K bereits 2000/2001 in die Geldwäscheaktivitäten des Beschuldigten M2 E3 im Hinblick auf das Lösegeld aus der S2-Entführung aktiv eingebunden gewesen sei. Im Rahmen dieser vom Amtsgericht B2 angeordneten Observation wurde am Dienstag, den 26.05.2009, festgestellt, dass M2 E3 nach dem Verlassen der Justizvollzugsanstalt S4 um 8.14 Uhr von K abgeholt wurde. Der Angeklagte K fuhr anschließend mit E3 zu C nach C2. Bei der durch einen Peilsender geführten Observation des Beschuldigten E3 wurde weiter festgestellt, dass die Beschuldigten M2 E3 und K am 27.5.2009 gegen 18.30 Uhr in einem Pkw P2 mit dem amtlichen Kennzeichen $$ - && #### die deutsch-niederländische Grenze bei W überquerten und sich bis ca. 20.00 Uhr auf dem Hoheitsgebiet der Niederlande in W und I4 aufhielten. Hieraus ergab sich für die B2er Ermittlungsbehörden der Verdacht einer neuen Straftat wegen Geldwäsche gegen M2 E3, K und C. Dabei spielten folgende Umstände eine Rolle: M2 E3 und L9 - letzterer war im November 2008 vom Landgericht B2 wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit der S2-Entführung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden – hatten nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft B2 im Jahr 1998 gemeinsam in W/Niederlande gewohnt. Auch T4, der vom Landgericht B2 im April 2002 u.a. wegen Geldwäsche hinsichtlich des Lösegeldes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, wohnte in der Nähe von W, nämlich in N8. Außerdem wurde L10, der Bruder von L9, verdächtigt, an der Geldwäsche bezüglich des Lösegeldes aus der S2-Entführung beteiligt zu sein. Die Ermittlungsbehörden gingen daher davon aus, dass M2 E3 und K unmittelbar nach der Haftentlassung dorthin gefahren sind, wo schon lange ein Teil des Lösegeldes aus der S2-Entführung vermutet wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts B2 vom 29.05.2009 – ### Gs ###/## – wurde das Ermittlungsverfahren auf den Beschuldigten C erweitert und auf Antrag der Staatsanwaltschaft B2 angeordnet, den Fernmeldeverkehr hinsichtlich der dort genannten Fernmeldeanschlüsse zu überwachen und aufzuzeichnen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich im Rahmen der aufgrund des Beschlusses vom 20.05.2009 durchgeführten Observationsmaßnahmen bestätigt habe, dass unmittelbar nach seiner Haftentlassung der Beschuldigte M2 E3 mit K und darüber hinaus mit dem Beschuldigten C Kontakt aufgenommen habe. In dem Beschluss heißt es weiter, dass der Beschuldigte M2 E3 nach Aussage des Beschuldigten L9 Ende 1999 bis zu seiner Festnahme im November 2002 beabsichtigt habe, 6,5 Millionen Schweizer Franken Originallösegeld in Spanien in ein Geschäft zu investieren, an dem auch der Beschuldigte G und ein Bekannter des M2 E3 namens „T5“ beteiligt sein sollten. Bei diesem „T5“ handele es sich nachweislich um den Beschuldigten C, wie die Ermittlungen zu in Spanien gegründeten Gesellschaften, an denen neben den Beschuldigten G, K und M2 E3 auch der Beschuldigte C beteiligt gewesen sei, ergeben hätten. G hatte bereits in den beiden früheren Verfahren gegen K und C vor dem Landgericht C2 eine wesentliche Rolle gespielt. Im Rahmen der aufgrund obengenannter Beschlüsse durchgeführten Observationsmaßnahmen wurde festgestellt, dass sich C, K und M2 E3 am 13.06.2009 mit H2, gegen den in den Niederlanden mehrfach ohne Ergebnis wegen internationalen Rauschgifthandels ermittelt worden war, in C6/Niederlande trafen. Zudem wurde aufgrund zuvor überwachter Gesprächsinhalte am 06.08.2009 beobachtet, dass C aus Spanien kommend über C7 in die Niederlande einreiste, wo er in C6 mit einer männlichen Person, bei der es sich nach Auffassung der Ermittlungsbehörden um den H2 handelte, zusammentraf und anschließend von K und E3, die von Deutschland aus mit dem Pkw nach C6 gefahren waren, am dortigen Bahnhof aufgenommen wurde. Am 10.09.2009 wurde aufgrund eines im Rahmen des B2er Ermittlungsverfahrens bezüglich des von dem Beschuldigten K genutzten Pkw P2 ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts B2 ein Fahrzeuginnenraumgespräch aufgezeichnet, in dem sich K und M2 E3 über „MDMA“ unterhalten. Anhand der Äußerungen ergab sich für die Ermittlungsbehörden der Eindruck, als seien die beiden in den Betäubungsmittelhandel mit Amphetamin eingebunden. Zudem wurde in einem – in spanischer Sprache geführten – Telefonat zwischen C und einer unbekannt gebliebenen Person am 27.10.2009 u.a. über „Figürchen“ gesprochen, die der Gesprächspartner des C „hierher mitgebracht“ habe. Aufgrund der in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen über Preis und Qualität dieser „Figuren“ („fast 100 Prozent“, „rein-rein“) kamen die Ermittler zu dem Schluss, dass sich dieses Gespräch auf ein Amphetamingeschäft beziehe, das C zwischen H2 und dem unbekannten Spanier vermittelt habe. Ende April 2010 kam es zu einem Treffen zwischen H2 sowie C und K im O2 am Flughafen in F2/Niederlande. Die ermittelnden Behörden vermuteten, dass dieses Treffen der Absprache weiterer BtM-Geschäfte diente und auf der Rückfahrt nach Deutschland Betäubungsmittel oder Bargeld transportiert werden sollten. Daher wurden C und K bei ihrer Wiedereinreise nach Deutschland auf der A ## Höhe N3 durch eine mobile Kontrollgruppe des Zolls kontrolliert. Betäubungsmittel oder eine größere Bargeldmenge wurden hierbei nicht gefunden. 2. Übernahme der Ermittlungen durch die Polizei in C2 Im Oktober 2010 wurde die Staatsanwaltschaft C2 von der Staatsanwaltschaft B2 davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen der im Ermittlungsverfahren ## Js ###/## durchgeführten Überwachungsmaßnahmen Tatsachen bekannt geworden seien, die den Anfangsverdacht begründeten, dass C und K in Deutschland aktiv in den internationalen Rauschgifthandel verstrickt seien. Die Behörden verständigten sich darauf, dass das einzuleitende Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft C2 geführt werde, da eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft B2 nicht bestehe und der Beschuldigte C mit Hauptwohnsitz in C2 gemeldet sei. Die Ermittlungen wurden daraufhin vom KK ## des Polizeipräsidiums C2 übernommen („EK G4“). Die insoweit von der Staatsanwaltschaft B2 zur Verfügung gestellten Teile der Ermittlungsakte aus dem Verfahren ## Js ###/## wurden von KHK S ausgewertet und in dem Sonderband „Beiakte Geldwäsche StA B2“ abgeheftet. In dem Einleitungsvermerk vom 24.11.2010 fasst KHK S die bei der Auswertung der B2er Ermittlungsakte gewonnenen Erkenntnisse, aufgrund derer sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden die Verstrickung von C und K in den internationalen Rauschgifthandel ergibt, zusammen. In diesem Zusammenhang werden u.a. die Treffen mit H2, das überwachte Innenraumgespräch über „MDMA“, das „Figürchen“-Telefonat sowie die Ende April 2010 durchgeführte Kontrolle auf der Autobahn erwähnt. In dem Vermerk wird weiter darauf hingewiesen, dass seit dieser Kontrolle auf den von C und K überwachten Anschlüssen keine die vermutet illegalen BtM-Geschäfte betreffenden Gespräche mehr hätten aufgezeichnet werden können; es „ könne unterstellt werden “, dass C seitdem andere Kommunikationswege nutze, um mit den Mittätern in Spanien und in den Niederlanden in Kontakt zu treten. Zudem sei die in dem von K genutzten Pkw angebrachte Überwachungstechnik Anfang Oktober 2009 von dem Beschuldigten entdeckt und aus dem Pkw entfernt worden. Da nicht zu erwarten sei, dass die üblichen verdeckten polizeilichen Maßnahmen der Telefonüberwachung und Observation alleine zu Erkenntnissen führen würden, werde angeregt, den Einsatz Verdeckter Ermittler nach §§ 110 a – c StPO zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag stellte die Staatsanwaltschaft C2 am 29.11.2010. Mit Beschluss vom 01.12.2010 stimmte das Amtsgericht C2 dem Einsatz Verdeckter Ermittler für die Dauer von drei Monaten bis zum 28.02.2011 zu; diese Genehmigung wurde bis zur Festnahme der Angeklagten am 10.08.2011 jeweils verlängert. Aufgrund von Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft C2 genehmigte die Staatsanwaltschaft S5/Niederlande mit diversen Anordnungen zwischen dem 16.03. und 09.08.2011 die Durchführung verdeckter Ermittlungen durch deutsche und niederländische Ermittler. Außerdem ordnete das Amtsgericht C2 erstmals mit Beschlüssen vom 01.12.2010 die Observation der Beschuldigten sowie die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs hinsichtlich diverser von C und K genutzter Rufnummern an. Diese Anordnungen wurden bis zur Festnahme der Angeklagten jeweils verlängert bzw. auf weitere Anschlüsse ausgeweitet. 3. Der Einsatz Verdeckter Ermittler Am 13.01.2011 suchten die Verdeckten Ermittler „O“ und „E2“ erstmals das von C geführte Lokal „Q“ in der C-Gasse in C2 auf und nahmen dort ein Abendessen ein. In der Folgezeit kam es zu weiteren Besuchen in dem Lokal, anlässlich derer O und E2 den Kontakt zu C intensivierten und sich einander schließlich auch mit Vornamen vorstellten. Am 10.02.2011 machten O und E2 den C mit ihren „Freunden“, den niederländischen Verdeckten Ermittlern „B“ und dessen angeblicher Freundin „L3“, bekannt. Nachdem C, O und B festgestellt hatten, dass sie sich alle drei für Fußball interessierten, erklärte B, gute Kontakte zum PSV F2 zu haben und auch Karten für den gemeinsamen Besuch eines Fußballspiels dieses Vereins besorgen zu können. Da C Interesse zeigte und im Gegenzug anbot, Karten für ein Spiel des 1. FC L5 organisieren zu wollen, tauschten er und O ihre Handynummern aus. C erklärte, dass er O lieber nicht unter „O“, sondern unter „D2“ abspeichern wolle. Dabei handelt es sich um den an einen spanischen Wein angelehnten Spitznamen, den C dem O gegeben hatte, weil dieser bei seinen Besuchen im „Q“ immer jenen Wein bestellte. Weitere Restaurantbesuche, entweder nur von O und E2 oder zu viert zusammen mit B und L3, folgten. O und E2 waren inzwischen zu „Stammgästen“ geworden, die in dem Lokal regelmäßig speisten und tranken. Zum Teil fuhr O bei diesen Gelegenheiten mit einem Q3 vor. Am 01.03.2011 kam O anlässlich eines Abendessens zu viert gegenüber C darauf zu sprechen, dass er, O, eine eigene Firma habe und mit Nahrungsergänzungsmitteln handle. Ob C von sich aus anbot, Kontakte zum Vertrieb dieser Nahrungsergänzungsmittel nach Spanien herzustellen oder sich lediglich auf die Bitte des O bereit erklärte, entsprechende Preislisten einem spanischen Bekannten unverbindlich zukommen zu lassen, steht nicht fest. Jedenfalls vermittelte C den Kontakt zu einem Bekannten („S6“), der eine Kampfsportschule eröffnet hatte und in dessen Räumlichkeiten O die von ihm vertriebenen Produkte ausstellen wollte. Am 20.03.2011 besuchten C, O und B in F2 ein Fußballspiel des PSV F2. Anschließend kehrten sie gemeinsam in einer Hotelbar ein. Am 11.04.2011 verabredeten sich O, B und C zur „Ladies Night“ in dem Lokal „I5“ in C2. Später gesellten sich noch Freunde von C, u.a. auch sein Kellner D3 aus dem „Q“, dazu. Auch zwischendurch sowie in der Folgezeit gab es immer wieder Besuche entweder von O allein oder in Begleitung mit seiner „Freundin“ E2 im „Q“. Am 10.05.2011 trafen sich E2 und L3 im „Q“. E2 erzählte C, dass O immer noch im Urlaub sei; sie berichtete außerdem von Problemen bei B und L3, wobei die Kammer nicht klären konnte, ob es sich bei diesen angeblichen Problemen um bloße Beziehungsprobleme gehandelt haben soll oder ob C bedeutet wurde, B selbst habe im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Betäubungsmitteln Probleme, die L3 belasten würden, weshalb er, C, den B anrufen solle. Seitdem C und O ihre Handynummern ausgetauscht hatten, telefonierten sie auch immer wieder miteinander, schickten einander SMS und machten insbesondere ihre Verabredungen telefonisch aus. Bei diesen Gelegenheiten pflegte C den O grundsätzlich mit dessen Spitznamen „D2“ zu begrüßen. Anlässlich eines Telefonats mit C am 19.05.2011 kündigte O an, am 24.05.2011 seine Geburtstagsfeier mit ungefähr sieben Gästen im „Q“ feiern zu wollen. Er würde deshalb morgen bei C vorbeikommen, um das Essen und die Getränke zu besprechen. C erklärte, er wolle bei dieser Gelegenheit mit O gerne einmal „unter vier Augen“ sprechen, und erkundigte sich, ob O morgen mit E2 vorbeikommen wolle, was dieser verneinte. Was dann am 20.05.2011 – abgesehen von dem Menü für die geplante Geburtstagsfeier – und in den folgenden Tagen zwischen C und O im Einzelnen besprochen wurde, insbesondere ob sich C weigerte, für B Kontakte zu Drogenlieferanten herzustellen und sich lediglich zur Lieferung von Viagra-Tabletten bereit erklärte oder ob er von sich aus anbot, „alles besorgen“ zu können, Ecstasy-Pillen aus den Niederlanden, Kokain aus Spanien über seinen Cousin, Falschgeld aus Bulgarien, konnte nicht festgestellt werden. Am Abend des 24.05.2011 trafen O und B mit dem von C geschickten Taxi zu der Geburtstagsfeier in dem Restaurant ein. Zu der Feier erschienen weitere sechs „Gäste“, bei denen es sich wahrscheinlich ebenfalls um Polizeibeamte handelte. E2 und L3 waren nicht dabei; es handelte sich um eine reine Herrenrunde. Es wurde gegessen und getrunken. Ob anlässlich dieses Treffens eine Probe Ecstasy-Pillen von C an O übergeben wurde, ließ sich nicht feststellen. Nach der Feier teilten sich C, B und O ein Taxi und machten sich in der Nacht auf den Heimweg. Die übrigen Gäste fuhren eine Zeitlang in einem weiteren Fahrzeug neben dem Taxi her; bei dieser Gelegenheit zog einer der Geburtstagsgäste seine Hose herunter und präsentierte den Insassen des Taxis seinen „blanken Hintern“. Möglicherweise wurden bei der Feier mit der Handykamera des Kellners D3 sowie mit der Fotokamera des C Foto- und Videoaufnahmen von den Geburtstagsgästen gefertigt; die auf dem Handy des D3 gespeicherten etwaigen Aufnahmen wurden möglicherweise später von O unter einem Vorwand gelöscht. Auch in der folgenden Zeit bis zur Verhaftung des Angeklagten C fanden weitere Treffen, u.a. im „Q“, mit den Verdeckten Ermittlern O und B statt. Über ihre Einsätze fertigten die deutschen Verdeckten Ermittler O und E2 schriftliche Berichte. Diese - sämtlich mit den Unterschriften von „O“ und „E2“ versehenen - Berichte sind chronologisch geordnet in dem durchgehend foliierten Sonderheft „VE-Sonderband Berichte“ abgeheftet. IV. Taten Fall 1 (Ziff. 1 der Anklageschrift) Am 10.06.2011 verkaufte ein unbekannt gebliebener Produzent 40.000 Ecstasy-Pillen für 48.000 € an O und B, bei denen es sich um Verdeckte Ermittler der deutschen bzw. niederländischen Polizei handelte. Die Pillen und das Geld wurden in W/Niederlande übergeben. Bei der Übergabe war auf Seiten des Produzenten der frühere Mitangeklagte X behilflich und auf Seiten der vermeintlichen Käufer der Angeklagte K. Die Angeklagten C und K hatten auf Bitten der Verdeckten Ermittler den Kontakt zu dem Produzenten hergestellt, wobei O und B an C herangetreten waren und vorgaben, dass B wegen Lieferproblemen bei Drogengeschäften in Schwierigkeiten steckte. C setzte hiervon K in Kenntnis, der sich schließlich bereit erklärte, über einen Bekannten in den Niederlanden Kontakt zu einem dortigen Lieferanten herzustellen. Am 06.06.2011 waren C und K mit O und B in W, um mit dem Produzenten die Modalitäten der Übergabe zu besprechen. Unmittelbaren Kontakt mit der Lieferantenseite hatte dabei aber nur K, der als Nachrichtenübermittler zwischen beiden Seiten fungierte, indem er zwischen dem Café, in dem C, O und B saßen, und einem unbekannt gebliebenen Dritten, der sich irgendwo in der Umgebung befand und für die Lieferantenseite auftrat, hin und her ging und die jeweiligen Nachrichten überbrachte. Die Übergabe der 40.000 Ecstasy-Pillen erfolgte am 10.06.2011 um 12 Uhr auf dem M-Parkplatz in W. K und B trafen dort den als Kurier für den Lieferanten fungierenden X. Dieser zeigte ihnen die in der von ihm mitgebrachten Tasche befindlichen und in Plastikbeuteln verpackten Pillen; anschließend stellte er die Tasche in das Fahrzeug, mit dem K und B gekommen waren. Im Gegenzug stellte B die Tasche mit dem Geld in den Pkw des X, wo K das Geld kontrollierte. Bereits zuvor hatte B aus dieser Tasche mit ursprünglich 50.000 € einen Betrag von 2.000 € entnommen, nachdem ihm K nach Rücksprache mit der Lieferantenseite mitgeteilt hatte, dass der Preis pro Pille 1,20 € betrage und somit bei 40.000 Pillen insgesamt 48.000 € zu zahlen seien. K stieg zu X ins Auto und fuhr mit ihm zum Lieferanten, dem das Geld übergeben wurde. C und O hielten sich ebenfalls in W auf, befanden sich aber nicht unmittelbar vor Ort. X erhielt für seine Mitwirkung 1.000 €. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten C und K für ihre Mitwirkung eine Vergütung erhalten haben. Es steht auch nicht fest, dass sie eine Vergütung von dem Produzenten und/oder den Verdeckten Ermittlern erhalten sollten. Das sicher gestellte Ecstasy hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20,5 % MDMA-Base und eine Wirkstoffmenge von mindestens 3.004 g MDMA-Base. Fall 2 (Ziff. 3 der Anklageschrift) Am 10.08.2011 verkaufte der unbekannt gebliebene niederländische Produzent an die Verdeckten Ermittler O und B 250.000 Ecstasy-Pillen zum Preis von 250.000 €. Auch dieses Mal stellte C den Kontakt zu dem Lieferanten über K her. Die Übergabe, bei der wiederum auf Seiten des Produzenten der frühere Mitangeklagte X und auf Seiten der vermeintlichen Käufer der Angeklagte K behilflich waren, fand am 10.08.2011 auf dem I5-Parkplatz in L4/Niederlande statt. Nachdem X am Morgen die Ware bei dem Lieferanten abgeholt hatte, fuhr er mit seinem Pkw auf den Parkplatz, wo B, K sowie ein weiterer Verdeckter Ermittler – es handelte sich dabei um „G5“ – bereits warteten. X, der über die Anwesenheit eines Dritten nicht informiert worden war, parkte sein Fahrzeug in einigem Abstand. Nachdem K zu ihm gekommen war und ihn darüber informiert hatte, dass alles in Ordnung sei, fuhr X zusammen mit K in die Nähe des Fahrzeuges, an dem K zuvor mit den anderen gestanden hatte. B kam zu ihnen. X gab ihm eine Vorzeigetüte und erklärte, in den Kartons befänden sich die gesamten 250.000 Pillen. Dann holte X einen Einkaufswagen vom Baumarkt und lud die Kartons mit den Pillen hinein. Zuvor hatte er auf Bs Bitte einen der Kartons geöffnet und dessen Inhalt gezeigt. B und K schoben den Einkaufswagen mit den Kartons in Richtung ihres Fahrzeuges. X folgte ihnen. Dort angelangt, wurden die Pillenkartons von „G5“ in das Fahrzeug geladen. B gab X die Tasche, in der sich das Geld befinden sollte. Unmittelbar danach erfolgte der polizeiliche Zugriff. X und K wurden in den Niederlanden festgenommen. Der Angeklagte C wurde in C2 festgenommen. Er war bei der Übergabe der Pillen nicht in den Niederlanden. X sollte für seine Mitwirkung bei der Übergabe 2.500 € erhalten, K von O 5.000 €. Zahlungen sind nicht mehr erfolgt. Dass C eine Vergütung für seine Mitwirkung erhalten sollte, steht nicht fest. Sicher ist nur, dass beide Geschäfte nicht zustande gekommen wären, wenn er K nicht von den Bitten der Verdeckten Ermittler erzählt hätte und die beiden beschlossen hätten, diesen Bitten nachzukommen. Die Ecstasy-Pillen hatten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 19 % MDMA-Base und eine Wirkstoffmenge von mindestens 17.334 g MDMA-Base. V. Tatnachgeschichte 1. Festnahme Der Angeklagte C wurde am 10.08.2011 im Bereich der Außengastronomie eines Cafés auf dem C2er Marktplatz, wo er sich mit O getroffen hatte, festgenommen. Die Verhaftung des Angeklagten K in den Niederlanden erfolgte aufgrund Europäischen Haftbefehls vom 08.08.2011, der durch den um den Tatvorwurf vom 10.08.2011 ergänzten Europäischen Haftbefehl vom 11.08.2011 ersetzt wurde. Aufgrund des Auslieferungsersuchens der Staatsanwaltschaft C2 wurde der Angeklagte am 17.10.2011 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt und festgenommen. 2. Verfahrensgang Die Angeklagten wurden mit Anklageschrift vom 23.01.2012 zusammen mit dem früheren Mitangeklagten X angeklagt, durch drei selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. a) Die vom 26.04.2012 bis 31.08.2012 an 11 Verhandlungstagen durchgeführte erste Hauptverhandlung wurde mit Beschluss der Kammer vom 31.08.2012 ausgesetzt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a. wie folgt: Eine sinnvolle Gestaltung der Hauptverhandlung ist derzeit nicht möglich. Die ständigen Kurztermine gehen zu Lasten anderer Strafverfahren der Kammer, die ebenfalls gefördert werden müssen. Die Vernehmung der verdeckten Ermittler wurde bereits mehrfach verschoben, wobei die Vorbereitung einen hohen technischen Aufwand erfordert. Es ist absehbar, dass die für Dienstag geplante Vernehmung des Zeugen O nicht stattfinden kann. Die Verteidiger benötigen offensichtlich noch Zeit, um eine Einlassung zur Sache vorzubereiten. Andererseits war das Verfahren bisher eher durch die Klärung von Prozessvoraussetzungen geprägt, so dass die Aussetzung des Verfahrens nicht zu wesentlichen Nachteilen bei der Beweisaufnahme führen würde. Ein Neubeginn des Verfahrens ermöglicht es zudem der Beisitzerin Dr. T2, ihre für September geplante Abordnung an das Bundesministerium für Justiz wahrzunehmen. Das Verfahren gegen den Mitangeklagten X war bereits am 21.08.2012 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen ## KLs ##/## fortgesetzt worden. Mit Urteil vom 21.08.2012 wurde der Angeklagte X wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. b) Das neue Verfahren gegen die Angeklagten C und K begann am 12.09.2012. Mit Beschluss vom 25.09.2012 setzte die Kammer die Haftbefehle gegen den Angeklagten K aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Auflagen außer Vollzug. Am 02.10.2012 wurde die zweite Hauptverhandlung nach fünf Verhandlungstagen unterbrochen. Der für den 15.10.2012 bestimmte Fortsetzungstermin musste aufgehoben werden, weil sich die Schöffin X2 wegen einer Fraktur des Außenknöchels in stationärer Behandlung im K2-Hospital in C2 befand. Auch der Fortsetzungstermin am 23.10. 2012 musste wegen der weiter andauernden Behandlung der Schöffin aufgehoben werden. Mit ärztlicher Bescheinigung vom 23.10.2012 wurde attestiert, dass sich die Schöffin bis auf weiteres in stationärer Behandlung befinde und eine Teilnahme als Schöffin an Gerichtsverhandlungen nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 25.10.2012 setzte die Kammer schließlich auch die Haftbefehle gegen den Angeklagten C aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Auflagen außer Vollzug. 3. Vernehmung des Verdeckten Ermittlers O Der Verdeckte Ermittler war bereits in der ab 26.04.2012 durchgeführten Hauptverhandlung über das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Zeuge geladen worden, wobei es zu einer Vernehmung bis zur Aussetzung des Verfahrens am 31.08.2012 nicht gekommen war. Mit Schreiben vom 23.07. 2012 hatte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. hinsichtlich der Vernehmung O eine Sperrerklärung abgegeben; einer Vernehmung war angesichts der mit einer Identitätsaufdeckung verbundenen Gefährdung der Person und ihres weiteren Einsatzes nur unter optischer und akustischer Abschirmung des Verdeckten Ermittlers sowie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zugestimmt worden. Hiergegen hatte der Vorsitzende der Kammer unter dem 11.09.2012 Gegenvorstellung erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Zeuge O auf mehreren Telefonaten mit seiner natürlichen Stimme zu hören sei und nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige dieser Telefongespräche in öffentlicher Hauptverhandlung vorgespielt würden, weshalb angeregt werde, die technische Veränderung der Stimme bei diesem Zeugen als Bedingung für eine Vernehmung entfallen zu lassen. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 13.09.2012 war auf die akustische Verfremdung bei der Vernehmung des Verdeckten Ermittlers O verzichtet worden. In der ab dem 12.09.2012 durchgeführten Hauptverhandlung machte die Verteidigung am 3. Verhandlungstag geltend, dass sich in den Asservaten ein Foto sowie zwei Videoaufzeichnungen des Verdeckten Ermittlers O befänden, und widersprach deshalb einer ausschließlich als verdeckte audiovisuelle Vernehmung unter optischer Abschirmung durchgeführten Vernehmung des O. Das Foto, das offensichtlich eine Person bei ihrer Rückkehr von der Toilette in einer Gaststätte zeigt, wurde vom Verteidiger in der öffentlichen Hauptverhandlung präsentiert. Mit Schreiben vom 25.09.2012 erhob der Kammervorsitzende daher abermals Gegenvorstellung gegen die Sperrerklärung; dabei wies er darauf hin, dass einiges dafür spreche, dass dieses Foto und die Videoaufzeichnungen tatsächlich den Verdeckten Ermittler O zeigten, und bat um Prüfung, ob eine optische Verfremdung des Zeugen weiter erforderlich sei oder ob der – seitens der Kammer bereits beabsichtigte – Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen ausreichend sei zum Schutz des Zeugen. Zudem erging der Hinweis, bei der Güterabwägung möge berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage dieses Verdeckten Ermittlers von wesentlicher Bedeutung sei, da die Angeklagten in ihren Einlassungen die erfolgten Geschäfte über 40.000 bzw. 250.000 Pillen Ecstasy nicht in Frage stellten, sondern die Differenzen sich im Kern um die Art und Weise des Zustandekommens dieser Geschäfte drehten. Das Innenministerium hielt in seinem Schreiben vom 02.10. 2012 an seiner bisherigen Auffassung fest. Dazu, ob auf den der Kammer vorliegenden Bild- und Videoaufnahmen der Verdeckte Ermittler O zu sehen ist, wurde keine Stellungnahme abgegeben. Die Vernehmung des Zeugen O erfolgte schließlich unter den vom Innenministerium gestellten Bedingungen am 6. und 7. Hauptverhandlungstag des der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensdurchganges. Dabei berichtete der Zeuge u.a. von einem Treffen mit dem Angeklagten C, welches Anfang Juni 2011, nämlich am 01., 02. oder 03.06. stattgefunden haben soll; bei diesem Treffen sei vereinbart worden sein, dass C und K für den Kauf der 40.000 Ecstasy-Pillen eine Provision von 5 Cent pro Pille von O bekommen sollten. Auf den Vorhalt, dass sich in dem Sonderheft „VE-Berichte“ für keine der von dem Zeugen O angegebenen Daten entsprechende Einsatzberichte finden ließen, erklärte der Zeuge, dass seines Wissens alles, was an Berichten vorhanden sei, den Ermittlungsbehörden ausgehändigt worden sei. Mit einem an KHK S (Polizeipräsidium C2) sowie an die Staatsanwaltschaft C2 gerichteten Faxschreiben vom 13.12.2012 wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass in dem der Kammer vorliegenden – durchgehend foliierten - Sonderheft „VE-Berichte“ keine Vermerke vom 01.06. – 05.06. 2011 vorhanden seien, und bat um umgehende Bestätigung, dass die dem Gericht vorliegenden Akten vollständig seien. Die fortlaufende Foliierung des VE-Sonderheftes war seitens der Polizei von KHK S erfolgt. Mit Faxschreiben vom selben Tag teilte die Staatsanwaltschaft C2 mit, dass auch dort keine „VE-Berichte“ für den fraglichen Zeitraum vorlägen. Die telefonische Rücksprache mit KHK S habe aber ergeben, dass in diesem Zeitraum zwei VE-Einsätze erfolgt und dementsprechend auch zwei Berichte gefertigt worden seien. Diese habe Herr S zwischenzeitlich vom LKA erhalten und werde sie dem Gericht zukommen lassen. Noch am selben Tag wurden um 12.10 Uhr über das Polizeipräsidium C2 per Fax zwei jeweils drei bzw. zwei Seiten umfassende VE-Berichte vom 01.06. und vom 03.06.2011 übersandt, die als Verfasser den VE O auswiesen, aber keine Unterschrift trugen. Den Unterlagen war ein Vermerk des KHK S vom 13.12.2012 beigefügt, in dem es hieß, beim LKA habe nachvollzogen werden können, dass in der Zeit vom 01.06.2011 bis 05.06.2011 zwei VE-Einsätze stattgefunden hätten und zwar am 01.06.2011, 14.30 – 15.30 Uhr und am 03.06.2011, 17.15 – 18.00 Uhr. Vom LKA seien nicht unterschriebene Kopien der Berichte zur Verfügung gestellt worden. Weiter teilte Herr S mit, dass ein unterzeichnetes Exemplar angefordert worden sei und bei Vorliegen unaufgefordert nachgereicht werde. Die angekündigten, mit einer Unterschrift versehenen VE-Berichte wurden schließlich am selben Tag um 14.41 Uhr vom PP C2 an das Gericht gefaxt. Bei der Fortsetzung seiner Vernehmung am 7. Verhandlungstag erklärte der Zeuge O, er habe die Berichte vom 01.06. und vom 03.06.2011 letzte Woche am Donnerstag oder Freitag (d.h. am 13.12. oder 14.12.2012) unterschrieben. Auf Nachfrage sagte er, dass die VE-Berichte generell nicht unterschrieben würden, dies allerdings auch unterschiedlich gehandhabt werde, er jedenfalls seine Berichte nicht zu unterschreiben pflege. Warum die fraglichen Berichte nicht zu den Akten gelangt seien, wisse er nicht. Die Berichte existierten aber seit demjenigen Tag, an dem er sie gefertigt habe, nämlich am 01.06. bzw. 03.06.2011. B. I. Die Angeklagten haben sich zu ihrem Lebenslauf entsprechend den Feststellungen der Kammer eingelassen. Zudem wurden die Vorstrafenurteile verlesen. II. Einlassungen Die beiden Angeklagten sowie der frühere Mitangeklagte X haben sich umfangreich zu den ihnen vorgeworfenen Taten eingelassen. Zum besseren Verständnis wurden die Einlassungen nachfolgend etwas gestrafft und auf das Wesentliche konzentriert. 1. Der Angeklagte C hat sich im Kern wie folgt eingelassen: Das, was mir die Staatsanwaltschaft C2 vorwirft, ist zum größten Teil unrichtig. Es tut mir aber dennoch leid, dass ich mich habe in die Sache hereinziehen lassen. Die Berichte der verdeckten Ermittler sind in großen Teilen unrichtig und geben weder den Wortlaut noch die tatsächlichen Abläufe der Geschehnisse wahrheitsgemäß wieder. Vielmehr scheinen die federführenden Beamten aus der Ermittlungsakte aus dem Jahre 2001 gezielt einen Ablauf kreiert zu haben, der Ihrem Ermittlungsziel dienlich erschien. Fakt ist, ohne die verdeckten Ermittler hätte es die angeklagten Taten 1.) und 3.) nie gegeben. Seit Anfang Januar 2011 entwickelten sich O und E2 zu finanzkräftigen Stammgästen. Nach einigen Besuchen in meinem Restaurant erkundigten sich O und E2 irgendwann nach einem besonderen Menü, da Sie gute Freunde erwarten würden und vollzogen zeitgleich eine Tischreservierung. Zu diesem besonderen Essen brachten sie dann L3 und B am 10.02.2011 mit und stellten mir diese als gute Freunde vor. Im Rahmen des gemeinsamen Abendessens von B, L3, O und E2 nutzte B am 1.3.2011 jede sich bietende Gelegenheit, um mit mir im Thekenbereich auf Arabisch zu sprechen. An diesem Abend erfuhr ich, dass O und B Nahrungsergänzungsmittel vertreiben und B ein sehr guter Geschäftspartner aus Holland sei, mit dem O eng zusammenarbeiten würde. Allerdings heißt meine Tochter nicht I6 und meine Mutter stammt nicht aus U2, wie O es in seinem Bericht behauptet. Da er meist sehr betrunken meinen Laden verlassen hat (er trank immer mindestens 1-2 Flaschen eines sehr schweren Rotweins), wundern mich diese falschen Behauptungen nicht. Bei den darauf folgenden häufigen Besuchen von E2 und O forcierten beide immer wieder das Gesprächsthema Nahrungsergänzungsmittel und monierten, dass der deutsche Markt überlaufen wäre. Daher seien sie auf ausländische Geschäftspartner wie B angewiesen und wären immer auf der Suche nach neuen Absatzmärkten. Diesbezüglich fragten sie mich, ob ich niemanden aus meinem spanischen Bekanntenkreis kennen würde, der ihnen dort ein paar Kontakte vermitteln könnte, was natürlich bei Geschäftsabschluss mit einer Provision belohnt werden würde. Ich teilte ihnen mit , dass in Spanien meines Wissens nach der Markt überlaufen wäre. Ich würde mich aber mal erkundigen und es sie dann wissen lassen. Sie könnten mir ja mal Kataloge, Preislisten o.ä. mitbringen, die ich einem spanischen Bekannten unverbindlich zukommen lassen würde. Es folgte am 20.3.2011 eine Einladung zu einem gemeinsamen Besuch eines Fußballspiels des PSV F2 , die ich als großer Fußballfan dankend annahm. Nach dem Spiel waren wir noch in einem Restaurant. Vor der Tür entwickelte sich ein Gespräch hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel und B interessierte sich für die in Aussicht gestellten Kontakte aus Spanien die ich O vermitteln wollte. Diesbezüglich fragte mich B sodann, ob er mich mal was fragen könnte, ohne dass ich es Ihm übel nehmen würde. Ich bejahte, und er begann mir zu erklären, dass er nicht nur Abnehmer für legale Nahrungsergänzungsmittel suchen würde, sondern auch für anabole Steroide. Daraufhin antwortete ich ihm, dass ich es nicht machen würde, da ich mit derartigen Geschäften nicht mehr in Verbindung gebracht werden wolle und auch meine Freiheit nicht aufs Spiel setzen wolle. Er fragte nach, was ich genau damit meinte und so erklärte ich ihm, dass ich vorbestraft sei und erst vor kurzem aus der Haft entlassen worden sei. Es sei ein Teil meiner Vergangenheit, die ich auf sich beruhen lassen wolle und ich sei nun im Begriff, mir ein neues Leben aufzubauen, welches ich nicht mehr missen wolle. Er fragte mich konkret nach meinen Haftgründen, die ich ihm sodann nannte. Daraufhin lächelte er und "gestand" mir gegenüber, dass er sich so etwas schon gedacht hätte und dass auch er wegen BtM-Handel vorbestraft sei. Schließlich fragte er mich, ob ich ihm nicht meine "alten Kontakte" vermitteln wollte, was ich klar verneinte. Irgendwann meinte ich dann mit einem Lächeln, dass mir nun bewusst sei, wie O sich seinen Q3 finanziert hätte, was B jedoch sofort heftig in Abrede stellte. O würde überhaupt keine illegalen Geschäfte tätigen. Bis zum nächsten Besuch von B und O am 05.04.2011 passierte nicht wirklich viel, außer ein paar weiteren Besuchen von O und E2. An diesem Abend nutzte B die Gelegenheit, als ich vor der Tür zu später Stunde rauchte, und gesellte sich zu mir. Er machte an diesem Abend einen sehr nervösen Eindruck und fragte mich nach kurzem Smalltalk ohne Umschweife, ob ich ihm nicht einen meiner niederländischen Kontakte vermitteln könnte, da er große Probleme hätte. Er versuchte, mein Risiko klein zu reden und teilte mir mit, dass es ja nix Illegales wäre, wenn ich ihm "nur" die Kontakte herstellen würde, was ja nicht strafbar wäre, so dass ich keine Konsequenzen zu befürchten hätte. Ich verneinte und sagte ihm wiederum, dass ich in seine Geschäfte weder involviert noch hieran in irgendeiner Form beteiligt sein wollte. Er zeigte sich verständnisvoll und meinte, es täte ihm leid, mich damit zu nerven, aber er müsse in der kommenden Woche ein Geschäft abwickeln und hätte große Probleme mit seinem Lieferanten, so dass er befürchte, dass das Geschäft nicht zustande komme, was ihm wiederum noch größere Probleme einbringen würde. In den nächsten Tagen versuchte mich O immer wieder zu erreichen, um ein Treffen am 11.04.2011 zu organisieren. Ich hatte aber keine Lust und beantwortete weder seine SMS noch seine Anrufe, in der Hoffnung, dass sich die ganze Sache zerschlagen würde. Als dem nicht so war und ich diese guten Gäste auch nicht verprellen wollte, trafen wir uns gegen halb neun und fuhren in die Südstadt in das I6. Zu dieser Uhrzeit war das Lokal sehr leer, da es sich montags erst ab 22.00 Uhr füllt. Kaum dort angekommen verließ O zum Telefonieren das Lokal. B machte einen sehr niedergeschlagenen Eindruck und fragte mich, als O rausging, ob ich nicht wüsste, wo er Koks für den Abend herbekommen könnte. Ich verneinte dies und erinnerte ihn daran, dass ich mit Derartigem nichts mehr zu tun hätte und auch nicht haben wollte. Er entschuldigte sich sogleich für die Frage, meinte, dass er es ja wisse, aber zurzeit das Bedürfnis hätte, sich nonstop die Birne zuzuhauen. Ich fragte was los sei und er erzählte mir, dass sein Lieferant ihn wiederum habe sitzen gelassen, was seine Käufer alles andere als erfreut hätte. Er wüsste nicht, wie er ihnen erneut erklären könne, dass er sie wiederum enttäuschen müsste. Er würde nun erst einmal nach Marokko fahren um zu versuchen, die vorhandenen Probleme auf eine andere Art und Weise zu lösen. Da ich nicht nachfragte, ließ er wiederum offen, ob es sich um Anabolika oder BtM handelte. Ich vermutete aber einen BtM-Hintergrund. Am späten Abend - er schien angetrunken - unternahm er erneut einen Versuch, mich dazu zu bewegen, ihm meine niederländischen Kontakte zu vermitteln, was ich erneut ablehnte. Daraufhin bat er mich, doch wenigstens die Liste seiner Anabolikaprodukte meinen spanischen Bekannten weiterzuleiten, was ich ebenfalls zurückwies. Ich sagte ihm außerdem, dass er nicht dauernd fragen sollte, da sich mein Standpunkt nicht ändern würde. Nach diesem Treffen kam O noch 1-2 Mal vorbei, bevor auch er sich in den Urlaub verabschiedete. Am 14. oder 15.05.2011, ich meine, es wäre der Sonntag, also der 15. gewesen, stand B plötzlich mittags in meinem Lokal. Er berichtete, dass er auf dem Weg zu E2 sei, um noch dringend ein paar neu eingetroffene Nahrungsergänzungsmittelprodukte abzuholen, da O ja noch im Urlaub sei und er diese dringend benötige. Ich fragte ihn, ob alles okay wäre und er verneinte. Ohne Umschweife berichtete er mir sodann, dass sein Geschäft in den Niederlanden wie erwartet nicht zustande gekommen sei und die Jungs dementsprechend nun rasend vor Wut seien. Sie hätten sogar keinen Halt davor gemacht, L3 aufzulauern und ihr zu drohen. L3 und er hätten daher F2 verlassen und wären bei guten Bekannten untergekommen. Er könnte nun Os Rückkehr kaum erwarten, da die Jungs "Jugos" (Serben) wären und O bekannt seien, so dass er hoffe, dass er sie besänftigen könnte. Er bat mich fast flehend, ihm doch zu helfen. Er würde jeden Preis bezahlen und ich müsste nix machen. Ich verneinte und kaum hatte ich das ausgesprochen, da legt er mir eine Liste von Anabolikaprodukten auf den Tisch und meinte, wenn ich ihm schon nicht helfen wolle, dann sollte ich doch bitte wenigstens diese Liste meinen spanischen Bekannten zukommen lassen. Er teilte mir außerdem mit, dass er wegen den "Jugoslawen" seine Nummer wechseln würde, so dass ich auf dieser nicht mehr anrufen sollte. Wann immer ich ihm was zu sagen hätte, sollte ich O anrufen, der ihm dann meine Nachricht ausrichten würde. Ein Protokoll von diesem Gespräch fehlt ebenso wie so einige weitere bewusst nicht aufgeführte Treffen!! Am 19.05.2011 rief O mich an, nachdem er aus dem Urlaub zurück war. Er teilte mir mit, dass er seinen Geburtstag bei mir im Lokal feiern möchte und dies mit mir in Ruhe besprechen wollte. In diesem Zusammenhang fragte ich ihn dann, ob ich ihn mal bei dieser Gelegenheit unter vier Augen sprechen könnte. Es wird von den Ermittlungsbehörden so getan, als ob dieses "Vier-Augen-Gespräch" darauf münzt, eigene Drogengeschäfte von mir anzuschieben. Dies ist aber - wie so vieles - bewusst falsch, denn ich wollte nur mit O über B reden, da sein permanentes "Drängeln" mir auf den Nerv ging. VE-Bericht vom 20.05.2011: Nachdem wir den groben Ablauf seiner Geburtstagsparty besprochen hatten, teilte ich O den Grund mit, weswegen ich ihn unbedingt unter vier Augen sprechen wollte. Ich berichtete ihm von den permanenten aufdringlichen Versuchen von B, über mich an BtM-Lieferanten zu gelangen und über seine angedeuteten Probleme. O gab mir zu verstehen, dass ihm alles bekannt sei, da B sich nach seiner Urlaubsrückkehr ihm gegenüber offenbart habe. Er entschuldigte sich für Bs Verhalten, bat mich zugleich aber um Verständnis, da B tatsächlich in großen Schwierigkeiten stecken würde. Er sei dementsprechend völlig verzweifelt und klammere sich an jeden Strohhalm. Nachdem ihm (B) nun meine Vergangenheit bekannt sei, sähe er in mir derzeit die einzige Rettungsmöglichkeit. Wegen B hätte auch O Schwierigkeiten, da er (O) schließlich B die holländischen Jugos vorgestellt und somit vermittelt hätte. Er versuche zur Zeit, diese ein wenig zu besänftigen, was aber nicht so leicht sei. Da er selbst keine Drogenkontakte hätte bzw. in so etwas nicht involviert werden wolle, könne er B aber auch nicht gezielt helfen. Dann meinte er noch lächelnd, dass ich mir das mit B überlegen sollte, da ich ihm wirklich helfen könnte und es für mich schnell verdientes Geld sei, um abschließend mit einem Lächeln hinzuzufügen: "Das war nur Spaß!“, als er merkte, dass ich nicht darauf reagierte. Entgegen den Behauptungen des VE-Berichtes wurde weder über einen Cousin, noch über Kokain, Falschgeld oder sonst was gesprochen. Ich habe davon nie ein Wort bei den VE's erwähnt. Am 23.05.2011 rief mich sodann O nachmittags an, ohne dass wir verabredet waren oder ich ihn darum gebeten habe, so wie er in seinen Berichten den Anschein erweckt. Er fragte mich, ob wir an diesem Abend gemeinsam etwas essen gehen sollten. Da es mein freier Tag war und ich eigentlich keine Lust hatte, diesen mit O zu verbringen, da er (die) wirklich nervte(n), wollte ich eigentlich absagen, traf mich aber dann doch, da er schließlich ein sehr guter Gast war und seine Geburtstagsfeier hohe Einnahmen versprach. Er holte mich ab und fuhr mit mir in eine Pizzeria auf der L11er Straße, da ich keine Lust hatte, den ganzen Abend mit ihm zu verbringen und so schnell wie möglich wieder nach Hause wollte. In der Pizzeria angekommen, entschuldigte er sich sogleich für Bs Verhalten, bat mich jedoch um Verständnis, da Bs Situation sehr dramatisch sei. Selbst er habe deswegen nun ein paar Probleme, da er ja schließlich den Jungs B vorgestellt hätte und das, obwohl er immer darauf bedacht sei, in diese illegalen Geschäfte nicht involviert zu werden. Er wisse auch noch nicht, ob B an der morgigen Geburtstagsfeier teilnehmen würde, da er sich nun schon länger nicht gemeldet habe. Dementsprechend würde er sich ein wenig um ihn sorgen, vor allem, weil er weder ihn noch L3 erreicht hätte. Nachdem er mir dann definitiv zusagen konnte, dass sie morgen mindestens sechs Personen wären, mit B dann sieben, unterbreitete ich ihm einen Menüvorschlag, welcher ihm gefiel. Es wurden die Konditionen für die Feier (Auswahl der Getränke, kein Limit diesbezüglich usw.) abschließend besprochen, als O einen Anruf erhielt. Nach diesem Anruf fragte er mich, ob ich jemanden kennen würde, der Viagra hätte. Ich überlegte kurz und sagte ja. Ein Freund von ihm, der aus N9 käme, hätte beim B welche für morgen bestellt, da er (O) aber nun nicht wisse, ob B käme und er diesen Freund nicht enttäuschen wolle, wäre es für ihn sicherer, wenn ich welche besorgen würde. Ich versprach, ihm welche zu besorgen. Er fragte mich sodann, wieso ich ihm Viagras besorge, bei allem anderen aber abblocken würde und was der Unterschied dabei wäre. Daraufhin erklärte ich ihm, dass es eine absolute Ausnahme wäre und es für mich ein großer Unterschied sei, ob ich ihm ein paar Viagras besorge oder Straftaten im BtM-Bereich begehe. Für ein paar Viagras käme ich wohl nicht in den Knast, da es keine Straftat wäre! Er lächelte und sagte, dass (VE) S6 nicht 1-2 Stück haben wolle, da S6 ein Bordell betreibe und mit Sicherheit eine größere Menge bräuchte. Da er die genaue Menge nicht wusste, griff er wieder zu seinem Handy und sprach - oder tat zumindest so - erneut mit S6. Nach einem kurzen Gespräch über " Eiweiß " legte er auf und sagte, er bräuchte 250 Stück. Ich versprach ihm 2-300 Stück für morgen zu besorgen, könne ihm aber keine Preise nennen. Das sei ihm egal, Hauptsache die " Dinger" seien morgen da. Als E bei mir am selben Abend noch vorbeikam, um mir die Telefonkartenmuster zu bringen, teilte ich ihm mit, dass mein " bekloppter" Stammgast eventuell morgen 2-300 Viagratabletten benötigen würde. Daher bat ich ihn, mir diese am nächsten Tag vorbeizubringen. Er sagte mir dies zu und überbrachte mir am folgenden Tag entsprechend Viagra sowie Cialistabletten, in der Hoffnung, dass wir diese nun endlich loswerden. Als O abends zu seiner Geburtstagsparty in Begleitung von B in mein Lokal kam, entschuldigte er sich für die Mühen und teilte mir mit, dass sich das mit den Viagras erledigt hätte, da B ja anwesend sei und sie besorgt hätte. Ich solle ihm aber mal ein paar "Muster" mitgeben, um zu testen, wie gut sie seien. Dementsprechend gab ich ihm ein paar Viagras und Cialis. Bei meiner Verhaftung befanden sich in meinem Lokal immer noch die drei Tüten Viagras und eine Tüte Cialis, die geöffnet waren und seltsamerweise "nicht gefunden" wurden. In seinem Bericht über diese Geburtstagsfeier schreibt O zum Schluss, dass ich ihn gebeten habe, bald wieder zu telefonieren und uns am Montag zu treffen. Das ist absolut gelogen. O und die meisten seiner "Freunde“ waren so besoffen, dass sie noch nicht einmal mehr wussten, wie sie hießen. Der Taxifahrer kann das bezeugen, zumal die sich auf der Fahrt zu deren Wohnung wie "kleine" Kinder benommen haben und ihren blanken Po aus dem geöffneten Fenster des Wagens gehalten haben! Außerdem wurden weder an diesem Tag noch sonst irgendwann von mir Ecstasy-Tabletten an .O übergeben! Für den Montag, den 30.05.2011, verabredeten wir uns zum Essen, was ich dann als Pflichttermin ansah. Wir fuhren ins Restaurant E5. Dort angekommen redeten sofort beide, O und B, ohne Umschweife auf mich ein und erklärten, dass die Situation um B sich zugespitzt hätte, da die Jungs in Holland nun auch Druck auf O ausüben würden, da dieser ja schließlich den Jungs B vermittelt hätte. Nun hätten die Jungs auch O mit Konsequenzen gedroht, da dieser ja mit dran Schuld hätte, dass die Jungs sich lächerlich machen würden und auch eine hohe Summe an Geld verloren hätten. Fast flehend baten sie mich, einen Kontakt in Holland herzustellen, um ihnen zu helfen. O hielt sich etwas zurück, aber B drückte ganz schön an der Tränendrüse und versuchte mich mit allen Mitteln zu überreden. Ich erklärte beiden, dass ich mit so einem Mist nichts zu tun haben wollte, unter Bewährung stehe, mir eine Existenz aufgebaut hätte und nicht in solche Machenschaften involviert werden wollte. B ließ nicht locker, bis ich mich dazu bereit erklärte, einen Freund zu fragen, ob er ihnen helfen könne, da ich es selbst nicht konnte. Ich würde es versuchen, aber für den Fall, dass es nicht klappt, sollten sie das Thema auf sich beruhen lassen. Am selben Abend berichtete ich E von den nervenden, andauernden Bitten, Flehen und Belästigungen von B. Da keiner von uns beiden die Intention hatte, wieder im (niederländischen) Drogenhandel aktiv zu werden, wussten wir nicht so recht, wie wir damit umgehen sollten. E kannte (über E3) noch jemanden in der Nähe von W, der in dieser Richtung aktiv war und wollte diesen mal anquatschen, ob er Interesse hätte. Wenn ja, dann sollten die beiden alles Weitere unter sich klären und ich hätte meine Ruhe und wenn nein, dann hätten sie (die VE's) Pech gehabt. Da E sowieso am nächsten Tag diesen aufsuchen wollte, da dieser sich seit Wochen bezüglich der vorhandenen Viagratabletten umhören wollte und E gebeten hatte ihn aufzusuchen, schlug er vor, bei diesem diesbezüglich nachzufragen. Am nächsten Tag ließ E mich dann wissen, dass der Typ zwar selbst kein Interesse hätte, aber je nachdem was B wolle, jemanden für ihn klar machen könnte. Es sei aber nicht der, den er im Sinn hatte, sondern dieser hätte ihn wiederum zu jemand anderem geschickt. Es sei wohl das Beste, wenn man sich in W treffen würde, dann könne man sie bekannt machen und sie alles Weitere unter sich besprechen. Am 01.06.2011 rief mich O mittags an und verabredete sich mit mir zum Essen. Weder von diesem Telefonat noch von dem anschließenden Treffen existiert ein VE-Bericht, da es die Inszenierung "das Geschäft wurde am 30.05. in C2 zwischen O und C abgeschlossen" widerlegt! Es wurde nämlich nichts in C2 und schon mal gar nicht zwischen O und C abgeschlossen. An diesem 01.06.2011 saß ich dann mit O im Restaurant P und habe etwas gegessen. Er wollte nachfragen, ob sich schon was ergeben hätte bei meiner Lieferantensuche. Gegen 15.00 oder 16.00 Uhr kam dann noch mein Kellner D3 kurz hinzu und trank einen Kaffee mit uns. Bei dieser Gelegenheit zeigte er dann auch O das von ihm (D3) mittels Handykamera aufgenommene Video von dessen Geburtstagsfeier im Q, auf dem alle VE's im völlig betrunkenen Zustand zu sehen waren. Unter einem Vorwand nahm O D3 Handy weg und löschte heimlich das Video, da O-Ton O "der S6 aus N9 es überhaupt nicht haben kann, wenn man ihn heimlich aufnimmt". Wir nahmen dies mit einem Lächeln hin und ich versprach O das von mir mittels Fotokamera aufgenommene Video ebenfalls zu löschen. Auch dieser Sachverhalt wird in keinem Bericht erwähnt und somit bewusst verschwiegen. Nachdem mein Kellner D3 zwecks Aufbaus der Außengastronomie ins Q ging, unterhielt ich mich mit O weiter. Ich teilte ihm mit, dass ein Freund von mir in den Niederlanden war und nach einigen Bemühungen eventuell jemanden gefunden hätte, der B hilfreich sein könnte. O war sofort Feuer und Flamme und schlug vor, direkt am nächsten Tag dorthin zu fahren. Er bat mich, schnellstmöglich einen Termin zu vereinbaren, damit man sich mit diesem treffen könnte, Tag und Uhrzeit seien egal, B könne immer! Ich sagte ihm, dass es auch in meinem Interesse wäre, dieses Treffen so schnell wie möglich stattfinden zu lassen, damit ich endlich wieder meine Ruhe hätte. Ich würde meinem Freund Bescheid geben, könne ihm (O) aber nicht sagen, wann dieser wieder in die Niederlande fahre und wann letztendlich ein Treffen machbar wäre. O verstand das, bat mich aber darum, das Ganze zu forcieren, da die Jungs wirklich enormen Druck ausüben würden. Er würde am Wochenende bei mir vorbeikommen, um nachzuhören, ob sich schon was ergeben habe. Damit gab ich mich einverstanden, teilte ihm aber mit, dass dieses Treffen sowieso an einem Montag stattfinden müsse, da es mein freier Tag sei und ich ansonsten nicht für sie meinen Laden vernachlässige. Daher bat er mich, alles zu unternehmen, um das Treffen diesen Montag (also den 06.06.2011) stattfinden zu lassen. Entweder am 04.06 oder 05.06.2011 tauchte O mittags im Q auf und erkundigte sich, ob es Montag klappen würde. E war in der Zwischenzeit zwar in den Niederlanden gewesen, hatte aber seinen Bekannten nicht angetroffen. Daher musste ich verneinen. Er bat mich dann inständig, wir sollten auch ohne Termin am Montag alle nach W fahren und auf gut Glück einen Versuch unternehmen, mit dem Bekannten in Kontakt zu treten. Sollte es klappen, wäre es super und wenn nicht, dann würden wir gemeinsam einen schönen Tag dort verbringen. B würde auch Ihn nerven und das wäre die einzige Möglichkeit, ihm die Hoffnung nicht zu nehmen. Da er kaum aufhörte auf mich einzureden, gab ich nach und wir verabredeten uns schließlich für Montag. VE-Bericht 06.06.2011: O holte mich zu Hause ab und wir trafen uns mit E und B in W . E war in der Zwischenzeit bereits am Vortag bei seinem Bekannten gewesen und teilte mit, dass der potentielle Lieferant am heutigen Tag so kurzfristig persönlich nicht erscheinen könne, da seine Frau einen Arztbesuch habe und er auf die Kinder aufpassen müsse. Mit diesen würde er verständlicherweise nicht zu einem Treffen kommen. B solle mitteilen, was er benötige und er (Es Bekannter) würde es dem potentiellen Lieferanten sodann übermitteln. B holte aus seiner Tasche ein paar Ecstasy-Tabletten raus und sagte, dass er dieselbe Sorte in der gleichen Form und Zusammensetzung bräuchte. Er müsse wissen, was diese kosten würden und wann er sie haben könnte. E nahm die Tabletten an sich und ging damit weg. Nach einer Weile kam er wieder zurück und ließ von seinem Bekannten ausrichten, dass man die Zusammensetzung natürlich nicht sofort testen könne, er aber davon ausgehe, dass der potentielle Lieferant solche Tabletten wohl irgendwie besorgen könnte. Es würde ein paar Tage in Anspruch nehmen und diese würden –nach seiner Erfahrung - wohl 1,60 Euro pro Stück kosten. B überlegte kurz und meinte, dass es sehr teuer sei, denn er bräuchte 40.000 Stück und die bis Freitag. Er legte nochmals eindrucksvoll dar, wie wichtig dies für ihn sei, und E möge dem potentiellen Lieferanten die Wichtigkeit nochmals verdeutlichen. Dementsprechend ging E wieder los und überbrachte seinem Bekannten Bs Nachrichten. Nach einer Weile kam er wieder zurück und teilte B mit, dass sein Bekannter nichts versprechen wolle, ohne mit dem Hintermann gesprochen zu haben, aber er würde versuchen, diesem die Dringlichkeit zu verdeutlichen, wobei er nicht mit so einer großen Menge gerechnet habe. Die Leute die er kenne, hätten eine derartige Menge nicht gerade mal so herumliegen und dementsprechend müsse sich der Hintermann nun wahrscheinlich nach Alternativen umhören, er könne also nicht versprechen, dass er dies bis Freitag schafft. Dementsprechend könne er auch keine endgültigen Preise nennen, aber bei der Menge würden die Tabletten bestimmt keine 1,60 Euro kosten. Genaueres könne der Lieferant erst in ein paar Tagen sagen. B gab nochmals zu verstehen, . wie wichtig es sei, dass die Lieferung am Freitag erfolge, damit die Jugos ihn endlich in Ruhe ließen. Er habe ihnen (den Jugos) schon zu verstehen zu gegeben, dass bis zum Wochenende das Problem gelöst sei und wenn dies nun schon wieder nicht zutreffen sollte, dann könne er sich wohl „die Kugel" geben. Er bat E, nochmals zu seinem Bekannten zu gehen, um ihm mitzuteilen, dass er alles Mögliche in seiner Macht unternehmen solle, damit es am Freitag zustande komme. Der Preis wäre ihm schon fast egal, er bräuchte 40.000 Stück und würde am Freitag auf gut Glück dafür 50.000 Euro mitbringen. Sollte die Summe nicht ausreichen, so solle der Hintermann - sofern das Geschäft zustande kommt - entsprechend die Stückzahl minimieren. Damit wäre ihm geholfen. Also ging E nochmals los und überbrachte seinem Bekannten erneut Bs Nachrichten. Wiederum nach einer Weile kam er zurück und teilte B mit, dass sein Bekannter alles dem Lieferanten weiterleiten würde, damit dieser versucht, bis Freitag 40.000 Stück zu organisieren. Damit gab sich B zufrieden. B schlug vor, dass man sich am Freitag um 12.00 Uhr wieder am gleichen Ort treffen sollte, um alles zu klären. Als Übergabeort schlug er den benachbarten M-Parkplatz vor und bat E und mich, am Freitag ebenfalls anwesend zu sein, da er sich dann sicherer fühlen würde. Da E zögerte, bot er ihm an, ihn für seine Tätigkeit zu entlohnen. E lehnte jedoch eine Entlohnung ab, war aber dann schließlich doch bereit, einmalig die eventuelle Übergabe zu begleiten. Danach fuhren O und ich Richtung C2, B verschwand und E fuhr ebenfalls davon. Ein oder zwei Tage später kam O sehr spät ins Q, um sich zu erkundigen, ob alles am Freitag klappt. Ich sagte ihm, dass ich das nicht wisse und B es am Freitag sehen werde. Er habe gedacht, dass ich vielleicht selbst oder über E etwas gehört hätte. Ich erklärte ihm, dass ich die Jungs nicht kenne und auch nicht kennen lernen will und E schon mehr getan hätte als gedacht war und mit Sicherheit vor Freitag auch nichts mehr unternehmen würde. B solle sich bis Freitag gedulden. Auch von diesem Treffen fehlt ein Bericht in den Akten! VE-Bericht 10.06.2011: Wie besprochen trafen wir uns gegen 12.00 Uhr in W. E war zuvor bei seinem Bekannten gewesen, der B ausrichten ließ, dass es geklappt habe und der Lieferant explizit die Tabletten in nahezu identischer Art und Weise wie seine Musterexemplare neu produziert hätte. Der Preis läge bei 1,20 Euro, so dass er heute für 40.000 Stück 48.000 Euro zu bezahlen hätte. Er (der Lieferant) selbst könne auch heute nicht anwesend sein, da ihm was dazwischen gekommen wäre. Ein von ihm entsandter Kurier würde alles Notwendige abwickeln. Bei dieser Gelegenheit hätte E auch den Überbringer kennen gelernt, der gleich auf dem Parkplatz auf B warten würde. Daher entnahm B 2000 Euro aus seiner Geldtasche. Am weiteren Ablauf war ich nicht beteiligt und kann daher nichts darüber sagen. Danach kam E zurück, holte mich ab und wir fuhren nach Hause. Weder E noch ich haben auch nur einen Cent daran verdient, etwas dafür verlangt oder in einer anderen Art und Weise an diesem Deal profitiert. Unsere Hilfestellung diente einzig und allein dazu, dass die nervigen, permanent andauernden Belästigungen von O und B aufhörten und wir tatsächlich davon ausgingen, dass B in sehr großen Schwierigkeiten steckte. VE-Bericht 16.06.2011: O kam an diesem Tag zu mir und bedankte sich für meine und Es Hilfe. B sei nun heilfroh und hätte wieder Ruhe. Wir hätten ihm und B einen Riesengefallen getan und er stünde tief in unserer Schuld. Er berichtete mir, dass B nun wieder in F2 wäre und nach dem Erlebten mit L3 ein paar Tage in Urlaub gefahren sei, um etwas ausspannen zu können. VE-Bericht 19.06.2011: An diesem Tag kam O wiederum ins Q. Er berichtete mir, dass B fragen ließ, ob es möglich wäre, noch einmal den Lieferanten zu treffen. Ich sagte O, dass es doch eine einmalige Sache sein sollte, so dass ich nicht verstehen würde, warum der Zirkus nun erneut losgehen würde. O berichtete, dass der holländische Überbringer angeblich zu B gesagt habe, dass wenn er neuen Bedarf hätte, er sich wieder melden könne. Da mir davon nichts bekannt war und E bis Mitte der darauf folgenden Woche ohnehin in Spanien verweilte, vertröstete ich ihn auf die kommende Woche, da dementsprechend erst nach Es Rückkehr eine Vereinbarung zu einem Treffen überhaupt möglich sei. Ich wunderte mich ferner und fragte, warum B ein solches Treffen wünsche, nachdem doch nun seine Probleme gelöst seien. Er redete um den heißen Brei herum und versuchte mir durch die Blume zu verstehen zu geben, dass B ja weiterhin gezwungen sei, die Jungs zu beliefern, um den entstandenen Schaden zu beheben. Ich teilte O mit, dass es mich nichts angehen würde und ich davon auch nichts wissen wolle, ich aber E bitten würde, ein solches Treffen zu vereinbaren, damit die beiden (Lieferant und B) sich endlich kennen lernen und den Mist unter sich regeln können und wir (E und ich) aus der "Nummer" raus wären. So einen Mist wie beim letzten Mal würde ich auf jeden Fall nicht mehr machen, da es eine einmalige Hilfe gewesen wäre. O zeigte Verständnis und gab mir Recht. Dies wäre auch in seinem Interesse, da er in solche Sachen ebenfalls nicht involviert sein wolle. Ich sagte ihm zu, E zu fragen, damit dieser B und den Lieferanten endlich zusammenbringen würde und wir endlich außen vor wären. Nach seiner Rückkehr teilte ich E mit, dass B den Lieferanten sprechen wolle, da dessen Überbringer diesem angeblich weitere Geschäfte avisiert hätte. Um in die weiteren Angelegenheiten nicht involviert zu werden, sollte E dafür sorgen, dass die beiden sich endlich kennen lernen und wir außen vor wären. Da E sowieso nach Holland wollte, da die Aussicht bestand, dass wir die Viagras dort loswerden würden, wollte er bei dieser Gelegenheit seinen Bekannten aufsuchen und ihm Bs Anliegen (ein weiteres Treffen) unterbreiten. Dementsprechend begab er sich am 23.06.2011 nach Holland und arrangierte ein Treffen. In seiner SMS vom 23.06.2011, 21.06 Uhr teilte er mir sodann mit, dass ein Treffen am darauf folgenden Tag um 14.00 Uhr in S7 möglich sei. Da B - seiner Aussage nach - seit dem Ärger mit den Jugos seine telefonische Erreichbarkeit geändert hatte, war ich gezwungen das Treffen O mitzuteilen, der wiederum die Modalitäten an B weiterleiten wollte. Am 23.06.2011 kam O auf meinen Wunsch hin sehr spät abends ins Q. Ich erklärte ihm, dass E wieder zurück sei und für morgen einen Termin mit dem Lieferanten vereinbart hätte. B solle gegen 14.00 Uhr im P3 von S7 sein. Man würde sich dort in einem Lokal namens T6 treffen. E würde ihm sodann den Lieferanten vorstellen und sich verabschieden. Dementsprechend sind die übrigen Angaben von O in seinem Bericht vom 23.06.2011 unrichtig. Am 24.06.2011 fand sodann das Treffen mit B statt, jedoch glänzte der Lieferant mal wieder durch Abwesenheit. Daher erhielt ich um 15.34 Uhr folgende SMS: " Tja, gar nicht so einfach mit der Selbstständigkeit. Man muss wohl doch alles selber machen. Komme heute Abend mal vorbei". Damit gab mir E zu verstehen, dass der Lieferant nicht anwesend war und die beiden (B und Lieferant) somit nicht selbstständig agieren konnten. Das deutete mir, dass der Lieferant keine Lust hätte B alleine zu sprechen und E weiterhin in den Mist involviert werden sollte. Daher rief ich Ihn sofort zurück (15.35 Uhr) und zeigte mich erbost darüber, da ich gehofft hatte, aus der Sache endlich raus zu sein. Da E dazu neigt, gerne umschweifende Erklärungen abzugeben, war ich sauer, als er mir mitteilte, dass er B den – wahrscheinlichen - Umstand, dass der Lieferant nur unter Einschaltung von E weiterhin bereit wäre, mit B Geschäfte zu machen, mitgeteilt habe. Dies ließ mich ahnen, dass B nun darauf drängen würde, dennoch Geschäfte zu tätigen, was mir sehr missfiel, da E so wieder mit dabei sein musste. Am selben Abend kam E zu mir und bestätigte mir alle meine Vorahnungen. Der Lieferant würde B misstrauen und war nicht bereit, sich mit diesem zu treffen. Wenn überhaupt, dann würde er jemanden schicken, mit dem er alles Weitere besprechen könnte. Das wäre aber erst im Laufe der darauf folgenden Woche möglich. B habe aber auch versucht, E eine Amphetaminprobe zu übergeben, da er den Lieferanten fragen wollte, ob er in der Lage wäre, solches Amphetamin zu besorgen. E nahm diese Probe aber nicht an und teilte B mit, dass er zum einen im Anschluss gleich nach Deutschland fahre und daher mit Sicherheit nicht das BtM über die Grenze schmuggeln würde und zum anderen B diese dem Lieferanten doch selbst übergeben könne, sofern ein Treffen demnächst zustande käme. Daher bat ich E nochmals, bei seinem Bekannten vorbeizufahren und diesem endgültig klar zu machen, dass wenn der Hintermann Interesse an einem Kontakt mit B habe, er entweder selbst oder mittels einer anderen Person sich mit diesem treffen solle und zwar umgehend oder er solle sein Desinteresse bekunden, damit man dies B mitteilen könne, da wir sonst zwischen den Stühlen hängen würden und dies kein Dauerzustand für uns wäre. Ein oder zwei Tage später fuhr E wiederum nach Holland, um erneut wegen den Viagras nachzufragen und um bei dieser Gelegenheit seinen Bekannten zu bitten, das Treffen zwischen B und dem Lieferanten zu arrangieren. Einen Tag später kam O in meinem Laden vorbei und ich teilte ihm mit, dass hoffentlich nun am 29.06.2011 das Treffen mit dem Lieferanten stattfinden würde. B solle gegen 15.00 Uhr in S7 sein, damit das ganze Theater endlich ein Ende hätte. Dies hatte mir E zuvor persönlich mitgeteilt. Am 29.06. erschien irgendwann O in meinem Lokal. Ich war zu dieser Zeit jedoch mit der Anmeldung neuer Mitarbeiter beschäftigt, so dass er eine ganze Weile warten musste, bevor ich ihm meine Aufmerksamkeit schenken konnte. Sofort erzählte mir O, dass B ihm mitgeteilt hätte, dass schon wieder kein Treffen mit dem Lieferanten zustande gekommen sei und er etwas aufgebracht sei. Ich versuchte E anzurufen, um in Erfahrung zu bringen, weshalb kein Treffen stattgefunden habe. Da ich aber nicht wirklich verstand, was E mir durch die Blume sagen wollte und E mir sagte, dass er später vorbeischauen würde, beendete ich das Gespräch. Ich teilte O mit, dass ich nicht verstanden hätte, warum es gescheitert sei, es jedoch später erfahren würde. Ich ließ O aber meinen Unmut spüren, da es mir überhaupt nicht passte, permanent mit so einer "Scheiße" belästigt zu werden. Aus einer einmaligen Hilfe sei eine sehr nervige Sache geworden, die mir gar nicht passen würde. O wurde dann kleinlaut und gab mir Recht. Auch Ihm würde es nicht passen und er hatte gehofft, dass das Treffen vollzogen wäre, damit alle endlich wieder ihre Ruhe hätten. Er fragte mich, ob er morgen wieder vorbeikommen könnte um zu erfahren, was passiert sei. Ich bejahte und danach ging er. Ich muss zugeben, dass O eine interessante Persönlichkeit war und es mir trotz der Probleme, die es mit B und dem Kontakt zu dem Lieferanten gab, geschmeichelt hat, dass er sehr oft Verständnis für mich und meine Ansichten hatte. Vielleicht ist das auch ein Grund dafür, dass ich mich weiter auf die Sache einließ. Am späten Abend kam E und berichtete mir, dass sein Bekannter ihm mitgeteilt habe, dass der Lieferant selber angeblich nicht konnte bzw. zumindest so getan hätte als ob, und der, den er statt seiner schicken wollte, ebenfalls kurzfristig verhindert gewesen sei. Nun sei er erst einmal zwei Wochen im Urlaub. In diesem Zusammenhang erwähnte E auch, dass B ihm während des Treffens Waffen, Prostituierte und Falschgeld im Gegenzug für seine Bemühungen angeboten habe, was E aber dankend ablehnte. Am 30.06.2011 erschien dann nach telefonischer Vereinbarung O im Q. Ohne große Umschweife erklärte ich ihm, was vorgefallen sei und bat ihn, B auszurichten, dass der Lieferant zum einen anscheinend kein großes Interesse hätte, B zu treffen, und zum anderen die nächsten Wochen im Urlaub sei. O, so schien es, war nicht zufrieden mit dem, was ich ihm mitgeteilt hatte, sagte aber zu, es umgehend an B weiterzuleiten. In den nächsten Wochen kam O wieder regelmäßig vorbei und ließ immer wieder von B nachfragen, wann der Lieferant aus dem Urlaub zurück sei. Meine Hoffnung, diese Sache würde sich zerschlagen, erfüllten sich also leider nicht. Vielmehr ließ B ausrichten, dass es unheimlich wichtig sei, dass dieses Treffen bis zum 21. bzw. 22.07.2011 stattfände. Ich teilte O mit, dass mir dies nicht gefallen würde, da ich davon ausgegangen wäre, dass es unsererseits eine einmalige Hilfeleistung gewesen war. Nun fange das ganze Spiel wieder von vorne an. O gab mir Recht und bestärkte mich in meiner Meinung. Auch ihm würde es missfallen, von daher wäre es das Beste, einen letzten Versuch zu unternehmen, die beiden (B und Lieferant) zusammenzubringen, damit wir alle endlich wirklich Ruhe hätten. Falls es klappt, dann könnten die beiden unbehelligt ihre Angelegenheiten klären und wenn nicht, dann würde B es akzeptieren müssen. B habe sich anscheinend nach dem letzten Mal mal wieder zu weit aus dem Fenster gelehnt und nun würden die Jugos immer mehr wollen. Ich sagte zu O, dass ich E fragen würde, nochmals einen letzten Versuch zu unternehmen, aber danach sei Schluss. So verblieben wir. Da E sowieso ab und an wegen der immer noch nicht abverkauften Viagras sowie Cialistabletten nach Holland fuhr, wollte er bei einer dieser Gelegenheiten mit seinem Bekannten Klartext sprechen. Demnach sollte sich der Lieferant ganz klar und eindeutig dazu äußern, ob er B treffen wolle oder nicht, damit ein verbindliches Treffen vereinbart werden konnte oder man endgültig das Thema erledigen würde. Bei dieser Gelegenheit teilte Es Bekannter dann mit, dass der Lieferant aus seinem Urlaub zurück sei. Der Lieferant war demnach auch bereit, sich mit B zu treffen. Es wurde ein Treffen für den 21.07.2011 vereinbart. Dies teilte ich dann O im Rahmen seines Besuches vom 17.07.2011 mit, der sehr erfreut darüber sogleich B Bescheid sagen wollte. Einen Tag vor diesem Treffen kamen dann O und B gemeinsam ins Q. B bedankte sich in aller Form für meine Geduld und meine Mühen. Ich gab ihm jedoch unmissverständlich zu verstehen, dass es der letzte Versuch sei und er mich bei einem Scheitern nie wieder diesbezüglich ansprechen sollte. Er versicherte mir, dies genauso zu akzeptieren. Da er das Café, welches ich Tage zuvor O genannt hatte, nicht kannte (oder zumindest so tat) und ich mich auch nicht mehr daran erinnern konnte, rief ich E an, um den Namen nochmals zu erfragen. Diesen nannte ich dann B. Nachdem beide gegessen und getrunken hatten, verließen sie sehr früh das Q. Am nächsten Tag, am 21.07.2011, trafen sich B, E und ein Niederländer (das war Herr X) in L4 . Nach diesem Treffen informierte B O, dass der Lieferant nicht erschienen ist. Da E sein Handy zuhause vergessen hatte, konnte ich ihn direkt nicht erreichen. Nach seiner Rückkehr erklärte mir E, dass der Lieferant nicht selbst erschienen sei, aber einen Kurier namens X statt seiner geschickt hätte und X und B sich untereinander „ geeinigt" hätten. Damit war das Thema für mich erledigt. Da E wiederum nicht nur wegen B in Holland war, sondern ich immer noch auf den seit mehreren Wochen versprochenen Abverkauf der Viagra- bzw. Cialistabletten wartete, befasst sich der Inhalt der kurz darauf und am selben Abend geführten Gespräche nicht mit dem Treffen von B, sondern mit dem versprochenen Abverkauf. Am nächsten Tag, also dem 22.07.2011, erzählte mir E alles ganz genau. Demnach hatte der Lieferant sich wieder entschuldigen lassen und stattdessen X mitgeschickt. Dieser sollte statt seiner mit B alles Notwendige besprechen. B war zu Beginn auch sehr sauer, da er unbedingt mit dem Lieferanten selbst sprechen wollte. Nachdem er sich aber mit X länger auf Niederländisch unterhalten hatte, war wohl alles wieder im grünen Bereich. Sie hätten Telefonnummern ausgetauscht. B schien zufrieden und wäre glücklich weggegangen. X habe E gegenüber gesagt, dass B wohl angekündigt hätte, innerhalb der nächsten Wochen wieder Ecstasy-Pillen zu benötigen, und er hätte sich auch nach Amphetamin erkundigt. Amphetamin hätte X verneint und bezüglich der Pillen solle B auf die ihm überlassene Nummer Menge und Zeitpunkt simsen und auf eine Bestätigung warten. B habe bei diesem Treffen auch eine Waffe dabei gehabt, die er E und X demonstrativ gezeigt hätte, um Nachdruck zu erwecken, dass er Misstrauen hege und die Jungs kein "krummes Ding" drehen sollten, so berichtete E es mir. Nach diesem Treffen hatten wir endlich Ruhe, die bis Anfang August hielt. Irgendwann kam dann O und teilte mir mit, dass in der kommenden Woche B wieder von den Holländern was kaufen würde, ohne eine bestimmte Menge zu nennen. Er zeigte sich besorgt, und fragte mich aus, ob man den Holländern wirklich vertrauen könnte, ob nicht die Gefahr bestehen würde, dass die B in eine Falle locken usw. Ich teilte ihm mit, dass ich die Jungs nicht kenne, aber mir auch nicht vorstellen könne, dass sie ein " linkes " Ding machen, da E sie ja kennen würde. Ich würde den E mal fragen, wie er das sehen würde und es dann O mitteilen. O bat mich auch von B, E auszurichten, dass ihm (B) sehr daran gelegen sei, dass E bei diesem Deal am 10 ., 11. oder 12.08.2011 anwesend sei. Er würde ihn für seine Anwesenheit mit 5.000 Euro entlohnen. Das gäbe ihm (B) Sicherheit, da das Nichterscheinen des Lieferanten zu drei avisierten Treffen in ihm ein wenig Misstrauen geweckt hätte. Er (B) müsse aber diesen Deal durchführen, da die Jugos ihn ansonsten wohl „killen" würden. Ich versprach, dies alles an E weiterzuleiten. Warum letztendlich E bei dem Geschäft anwesend war, muss er selbst erklären. O bat mich ein paar Tage später am 10.08.2011, mit ihm einen Kaffee zu trinken, denn er wäre besorgt und würde sich erst wohler fühlen, wenn er hören würde, dass alles glatt gelaufen sei. Diesen Gefallen tat ich ihm und verabredete mich mit ihm zum Frühstück. Bei diesem erfolgte dann meine Festnahme! 2. Der Angeklagte K hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Irgendwann im Mai 2011 berichtete C mir von einem arabischstämmigen Niederländer mit Namen B, der seit einigen Wochen regelmäßig in das spanische Restaurant von C komme und zwar gemeinsam mit einem Deutschen, der "O" heiße. Beide kämen regelmäßig mit ihren Freundinnen "L3" und "E2". Dieser B spreche ihn in letzter Zeit regelmäßig darauf an, ob er (C) nicht Kontakte zu Lieferanten größerer Mengen BtM vermitteln könne. Er habe aktuell Probleme mit seinen Lieferanten und werde deshalb von ein paar "Jugoslawen" auf der Abnehmerseite massiv unter Druck gesetzt. Dies habe zu gewaltigen Problemen beim B geführt und sogar an die Freundin vom B seien die Abnehmer bereits herangetreten und hätten diese massiv bedroht. Ich sagte direkt, dass ich damit nichts zu tun haben wolle. Dies sah C genauso. Wir waren uns einig, dass man diesen "Holländer" irgendwie loswerden muss. Wir wollten beide nicht in diese Sache hineingezogen werden. Bei der Gelegenheit erzählte C mir, dass dieser "B" ebenfalls daran interessiert sei, anabole Steroide nach Spanien zu verkaufen. Hier erinnerte ich mich an meinen ehemaligen Bekannten M2 E3, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit in Spanien aufhielt. Ich hatte zwar seit längerer Zeit nichts mehr von M2 E3 gehört; im Grunde genommen hatte ich den Kontakt zu M2 E3, aus Gründen auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, abbrechen lassen. Ich dachte nun aber, wenn ich einen Kontakt zwischen diesem B und dem M2 E3 herstelle, könnten diese beiden miteinander ins Geschäft kommen und ich habe dann wieder meine Ruhe. Ich wollte damit schlicht nichts zu tun haben. Ich übermittelte dann zu diesem Zweck an M2 E3 eine von B an C überlassene Liste mit anabolen Steroiden. Kurze Zeit später erhielt ich dann aus Spanien die Rückmeldung, dass man dort mit dieser Liste nichts anfangen könne. Die Sache war damit für mich erledigt . Aus weiteren Erzählungen des C war mir bekannt, dass dieser "B" immer häufiger und eindringlicher C um Vermittlung eines entsprechenden Lieferantenkontaktes für BtM bat. Dieser B habe scheinbar immer größere Probleme mit seiner „jugoslawischen" Abnehmerseite. Es entstand bei mir der Eindruck, es handele sich hierbei mittlerweile um eine Sache auf "Leben und Tod". Aus für mich heute unerklärlichen Gründen ließ ich mich dann in der Folgezeit dazu überreden, für diesen „B" in den Niederlanden einen Kontakt zu einem BtM-Lieferanten herzustellen. Nach meiner Vorstellung wollte ich einmalig einen Kontakt vermitteln. Weitergehend wollte ich nicht involviert werden. Ich selbst verfügte über keine eigenen Kontakte mehr zu irgendwelchen Lieferanten. Diese hatte ich nach meiner Verurteilung in 2001 alle abgebrochen. Aber ich erinnerte mich daran, dass mir der M2 E3 mal gezeigt hatte, wo in W in den Niederlanden sich ein solcher Lieferant aufhalte. Da ich ebenfalls in die Niederlande Viagras und Cialis-Tabletten verkaufen wollte, suchte ich den Ort in W auf, den mir der M2 E3 gezeigt hatte. Ich erkundigte mich dort nach einem BtM-Lieferanten. Dieser Lieferant hatte jedoch kein Interesse und verwies mich an einen anderen Lieferanten. Ich berichtete diesem von "Bs" Problemen bei der Suche nach einem BtM-Lieferanten. Der Lieferant zeigte sich interessiert. Ich gab jedoch deutlich zu verstehen, dass ich bei etwaigen Geschäften zwischen dem Lieferanten und "B" überhaupt nicht involviert oder gar finanziell beteiligt werden wolle. Der Lieferant sicherte mir zu, dies sei kein Problem; er werde ebenfalls nicht nach außen in Erscheinung treten, sondern einen vom ihm ausgesuchten Kurier mit der eventuellen Abwicklung des Geschäfts beauftragen. Der Lieferant schlug ein Treffen in W vor, bei welchem der Abnehmer (also B) und sein Kurier die weiteren Einzelheiten des Geschäfts besprechen könnten. Da ich die telefonische Erreichbarkeit von diesem "B" nicht kannte, hinterließ ich meine eigene Nummer, damit der Kurier sich dann mit mir in Verbindung setzen könne hinsichtlich eines solchen avisierten Treffens in W. Ich würde dies dann an „B" weiterleiten. Anfang Juni 2011 fand dann dieses Treffen in W statt. Entgegen meiner ursprünglichen Absicht nahm ich ebenfalls daran teil. Grund hierfür war, dass C - wohl auf dringende Bitte dieses "Bs" und des "Os" -auch daran teilnehmen sollte. Bei dieser Gelegenheit merkte ich, dass dieser "O" scheinbar auch mit involviert war. Ich ging davon aus, dass "B" und "O" gemeinsam mit dem zu erwerbenden BtM handeln würden. Da weder der Lieferant noch der Kurier bei diesem Treffen offen in Erscheinung treten wollten, ließ ich mich dazu überreden, als "Nachrichtenübermittler" zu fungieren. Das heißt, “B" teilte mir seine konkreten Wünsche mit, ich übermittelte diese der Lieferantenseite. Sodann begab ich mich zurück zu “B" und den anderen. Dort teilte ich dann mit, unter welchen Bedingungen die Lieferantenseite das von "B" gewünschte Geschäft ablaufen lassen könne. "B" erklärte sich mit den Bedingungen einverstanden, wollte aber noch, dass ich der Lieferantenseite mitteile, dass die Angelegenheit sehr dringend sei und das Geschäft so schnell wie möglich stattfinden solle. Dies teilte ich dann auftragsgemäß der Lieferantenseite mit. Von dort ließ man dem "B" mitteilen, sich um eine schnelle Abwicklung des Geschäfts bemühen zu wollen. Am 10. Juni kam es dann zu der ersten Übergabe der XTC-Tabletten. Der Ablauf war genauso wie es X in seiner Einlassung am 21.08. 2012 geschildert hat. Er war der vom Lieferanten angekündigte Kurier. Für mich war die Angelegenheit damit nun beendet, da nach meiner Vorstellung dem „B" nun geholfen sei und dessen Probleme mit den „Jugoslawen" sich erledigt haben müssten. Knapp zwei Wochen später jedoch berichtete mir C, dass der "B" nun auf ein persönliches Treffen mit dem Lieferanten drängen würde. Er (gemeint ist B) würde ihn (C) schon wieder anfangen "zu nerven". Ich war mir bewusst, dass dies ein Problem werden würde; schließlich hatte der Lieferant mir mitgeteilt, keinen persönlichen Kontakt zu dem Abnehmer haben zu wollen. Dieser "B" wandte sich nun aber auch persönlich an mich und drängte auf ein Treffen mit dem Lieferanten. Bei einer dieser Gelegenheiten bat B noch, mich zu erkundigen, ob der Lieferant nicht auch Amphetamin verkaufen könne. Mir wurde das alles zu viel. Ich war - entgegen meiner ursprünglichen Absicht - bereits viel zu tief in die Sache hineingezogen worden. Ich überlegte nun, wie ich mich wieder aus dieser Situation befreien könnte. Am 21.07.2011 bat ich dann X um ein Treffen in einem Cafe in L4. Bei diesem Treffen schilderte ich dem X mein "Problem" mit diesem "B", dass dieser mich bedränge, auch noch Amphetamin zu besorgen, ich aber überhaupt keine Lust habe, mich darauf einzulassen. Ich hätte diesen "Typen" bereits zweimal versetzt. Ich verabredete mit X bei einem noch am gleichen Tag stattfindenden Treffen mit dem „B", dass diesem eine "Geschichte" (Amphetamin könne überhaupt nicht bzw. für längere Zeit vorübergehend nicht geliefert werden) präsentiert werde. Mein Ziel war es, "B" abzuwimmeln. Als dieser „B" dann ebenfalls am Nachmittag in dem Cafe erschien, präsentierten X und ich diesem die gemeinsam ausgedachte Geschichte. Plötzlich wurde „B“ äußerst aggressiv, er schrie und tobte rum. Den genauen Wortlaut verstand ich nicht, da ich kaum niederländisch verstehe. Ich empfand die Situation auf einmal als sehr bedrohlich. Dieser Eindruck verstärkte sich dann noch, als ich bemerkte, dass sich eine Waffe im Gürtel der Hose des B befand. Irgendwie schafften X und ich es, den "B" wieder etwas zu beruhigen, indem wir ihm (B) versicherten, uns nach entsprechender Verfügbarkeit von Amphetamin erkundigen zu wollen und man sich dann bei ihm (B) melden werde. Dies geschah nur zum Schein. Auf diese Weise konnten wir uns aus dieser unangenehmen und bedrohlichen Situation "befreien". In der Folgezeit kam es dann noch mal zu einer Lieferung von XTC-Tabletten. Hierbei bin ich, gemeinsam mit X, festgenommen worden. Die Einzelheiten dieser Übergabe hat X in seiner Einlassung am 21.08.2011 zutreffend wiedergegeben. 3. Der frühere Mitangeklagte X hat sich in der ersten Hauptverhandlung wie folgt eingelassen : Kurz vor dem 10.06.2011 wurde ich in den Niederlanden von einem mir weitläufig bekannten Niederländer, dessen Identität mir nicht bekannt ist, angesprochen und gefragt, ob ich Geld verdienen und bei einem Drogendeal in den Niederlanden als Überbringer behilflich sein wolle. Es sollten 40.000 Ecstasy-Pillen an einen Niederländer geliefert werden, dem gegenüber er, der Auftraggeber, selbst nicht in Erscheinung treten wolle, da er ihn noch nicht kenne. Angeblich sei dessen bisheriger Lieferant abgesprungen. Kontaktmann zu diesem Abnehmer sei ein Deutscher, der aber „in Ordnung“ sei. Der Umstand, dass es sich bei dem eigentlichen Abnehmer um einen Niederländer handeln sollte, war mir wichtig, da ich keine Probleme mit der deutschen Polizei haben wollte. Gegenüber dem Abnehmer sollte ich so tun, als sei ich selbst der Lieferant der Drogen. Ich sollte die Betäubungsmittel an den vereinbarten Ort der Übergabe, den M-Parkplatz in W/Niederlande, bringen, das Geld – 48.000 € - entgegennehmen, grob auf Vollzähligkeit und Echtheit prüfen und dann zu meinem Auftraggeber bringen. Man werde die Übergabe überwachen und schauen, ob an der Sache „etwas faul“ sei. Für meine Dienste sollte ich mit 1.000 € entlohnt werden. Im Hinblick auf meine finanziellen Schwierigkeiten erklärte ich mich hierzu bereit. Sodann stellte mir mein Auftraggeber den früheren Mitangeklagten K vor, der den Kontakt zu dem Abnehmer halte; mit diesem tauschte ich Telefonnummern aus. Am Morgen des 10.06.2011 übergab der Auftraggeber mir eine Tasche mit den Ecstasy-Pillen. Mir wurde mitgeteilt, dass ich um 12 Uhr mit meinem Pkw auf dem M-Parkplatz in W/Niederlande parken solle. K werde dort mit dem Abnehmer in einem zweiten Fahrzeug erscheinen. Kurz nach 12 Uhr traf K zusammen mit einer mir unbekannten Person arabischen Aussehens – es handelte sich um den verdeckten Ermittler „B“ der niederländischen Polizei - auf dem Parkplatz ein und parkte neben meinem Pkw. Mein Auto hatte die originalen niederländischen Kennzeichen. Ich zeigte dem vermeintlichen Abnehmer die in der Tasche befindlichen und in Plastikbeuteln verpackten Pillen; anschließend stellte ich die Tasche in das Fahrzeug des Abnehmers, der daraufhin seinerseits die Tasche mit dem Geld in meinen Pkw stellte, wo K das Geld kontrollierte. Nachdem sich der Abnehmer entfernt hatte, stieg K in mein Auto und fuhr mit mir weg. Anschließend begab ich mich zu meinem Auftraggeber, dem ich das Geld übergab. Ich erhielt die versprochenen 1.000 € mit der Bemerkung, man werde sich wieder melden, wenn man mich brauche. Ein bis zwei Tage vor dem 10.08.2011 wurde ich erneut von meinem Auftraggeber angesprochen. Es stehe wieder eine Lieferung an den Niederländer an, bei der ich nach dem gleichen Schema wie beim ersten Mal Hilfe leisten könne. Da es um eine größere Menge gehe, solle ich dieses Mal 2.500 € bekommen. Die Übergabe solle in L4/Niederlande auf dem Parkplatz des I5-Baumarktes stattfinden. Ich solle mir am 10.08.2011 frühmorgens die Ware bei dem Lieferanten holen. Ich würde dann eine SMS oder einen Anruf bekommen, sobald K sich vergewissert habe, dass das Geld da sei. Dann solle ich auf den Parkplatz fahren, wo mich K und der niederländische Abnehmer erwarten würden. Auch dieses Mal tat ich wie geheißen. Am Morgen des 10.08.2011 holte ich die Ware – nach Auskunft meines Auftraggebers sollte es sich um 250.000 Ecstasy-Pillen handeln - ab und packte sie in mein Fahrzeug. Nachdem ich per SMS kontaktiert worden war, fuhr ich mit meinem Pkw auf den bezeichneten Parkplatz, auf dem der Abnehmer – wiederum der verdeckte Ermittler „B“ - mit K und einer weiteren, mir nicht bekannten Person – dabei handelte es sich um den verdeckten Ermittler „G5“ - bereits wartete. Da ich über die Anwesenheit eines Dritten nicht informiert worden war, parkte ich mein Fahrzeug in einigem Abstand. Nachdem K zu mir gekommen war und mich darüber informiert hatte, dass alles in Ordnung sei, fuhr ich zusammen mit K in die Nähe des Fahrzeuges, an dem K zuvor mit den anderen gestanden hatte. Der Abnehmer kam zu uns, ich gab ihm eine Vorzeigetüte und erklärte, in den Kartons befänden sich die gesamten 250.000 Pillen. Dann holte ich einen Einkaufswagen vom Baumarkt und lud die Kartons mit den Pillen hinein. Zuvor hatte ich auf Bitten des Abnehmers einen der Kartons geöffnet und dessen Inhalt gezeigt. Der Abnehmer und K schoben den Einkaufswagen mit den Kartons in Richtung des anderen Fahrzeugs. Ich folgte ihnen. Dort angelangt, wurden die Pillenkartons von der unbekannten Person in das Fahrzeug geladen. Der Abnehmer gab mir eine Tasche, in der sich das Geld befinden sollte. Unmittelbar danach wurden K und ich festgenommen . III. Aussage O Der VE O hat zu den hier in Rede stehenden Vorwürfen im Kern folgendes ausgesagt: Die Sache hat im Januar 2011 mit regelmäßigen Besuchen in der U3-Bar von C begonnen. Meine Freundin E2 und ich sind dort ganz normal essen und trinken gegangen. Das Ganze lief unter dem Motto „sehen und gesehen werden“. Im Februar 2011 hat sich der Kontakt zu C intensiviert. E2 und ich haben das Lokal zusammen mit B und dessen damaliger Freundin L3 besucht. Ich hatte zu C zwischenzeitlich ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. Wir sind essen gegangen, haben zusammen nette Gespräche geführt und gemeinsam ein Fußballspiel besucht. Im März 2011 habe ich dem C auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass ich beruflich mit Nahrungsergänzungsmitteln handele; C bekundete sodann Interesse, diese Nahrungsergänzungsmittel an einen Cousin in Spanien zu verkaufen. Im weiteren Verlauf ist die freundschaftliche Beziehung zu C weiter gewachsen. Vor allem B und ich haben unsere Kontakte zu C noch mehr verstärkt. Anfang April gab es dann ein „Schlüsselerlebnis“: Bei einem gemeinsamen Besuch im „Q“ kam kurz vor der Verabschiedung der Vorschlag von C, ob wir nicht nächste Woche zusammen zu einer Feier gehen sollten. B erwiderte darauf hin, dass er wegen seines „Fahrers“ nicht genau wisse, ob er könne. Diese Bemerkung hat die Aufmerksamkeit von C geweckt, der aufgrund des von B ins Spiel gebrachten Fahrers Parallelen zu seinem eigenen Verhaltensmodus bei BtM-Geschäften erkannt hat. Es folgte ein Gespräch zwischen B und C über konspiratives Verhalten, d.h. nie etwas am Telefon zu sagen und keine E-Mails zu verschicken. C fragte nach, ob B dies wegen der Polizei so handhabe, was dieser bejahte. Für C muss das der Zeitpunkt gewesen sein, an dem er erkannt hat, dass B und ich „auch solche Kriminelle wie er“ seien; jedenfalls hat er mir das später so gesagt. Am 19.05.2011 erhielt ich einen Telefonanruf von C. Er bat mich, ins „Q“ zu kommen, weil er mit mir reden wolle. Dieses Treffen fand am 20.05. statt. Das war ein „knackiges Schlüsselerlebnis“ und vielleicht der „Wendepunkt“ in unserer Beziehung. C erklärte mir, dass sein Cousin keinen Bedarf an Nahrungsergänzungsmitteln habe; er fragte mich, ob ich für seinen Cousin vielleicht Anabolika besorgen könne. Ich habe abgelehnt, aber auf die Anfrage locker und offen reagiert, woraufhin C erwiderte, dass dies ein letzter Test gewesen sei, um zu schauen, ob ich auch ein Krimineller sei, was meine Reaktion ihm letztlich bewiesen habe. Nun erklärte mir C lächelnd, dass er mir alles besorgen könne. Das war ein wahres „Feuerwerk“; er hat mir einen ganzen „Bauchladen“ krimineller Angebote unterbreitet: Kokain aus Spanien von seinem Cousin, Falschgeld aus Bulgarien, Goldbarren, Amphetamin und Ecstasy-Pillen, Viagra und Cialis. Ich habe wiederum offen reagiert, ihm aber erklärt, dass ich am liebsten in Deutschland Ware erhalten würde. C sagte, er arbeite mit einer sehr professionellen Gruppe zusammen, die aber nur größere Mengen liefere und keine Lieferungen nach Deutschland tätige. Er selbst verfüge über eine langjährige Knasterfahrung und habe lange wegen eines mit K betriebenen internationalen Ecstasy-Handels eingesessen; die Polizei sei ihm jetzt aber nicht mehr auf der Spur. Die Gruppe führe Kompensationslieferungen aus, d.h. sie importiere Kokain und exportiere Ecstasy. Auf meine Frage, ob diese Lieferungen auch nach Deutschland erfolgen würden, erklärte C, das sei nicht der Fall, da man in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht und sich zwischenzeitlich weiterentwickelt habe; deshalb würden Lieferungen nur noch über die Niederlande erfolgen. Im weiteren Gespräch ging es um große sechsstellige Mengen an Ecstasy, aber auch um Kokain aus Spanien, konkret angeboten wurden 5 – 10 kg zu Preisen von bis zu 32.000 €/kg. Sein Cousin – so C weiter – sei ein absoluter Profi und habe auch schon Kokain aus Südamerika über Afrika nach Spanien importiert. C lächelte und erklärte weiter, dass er, wenn er von seinem „Cousin“ spreche, teilweise auch sich selbst meine. Er hat mir dann auf die Schulter geklopft und gemeint, dass er immer gewusst habe, dass wir auch „solche Kriminelle“ wie er seien. Aufgrund seines Verhaltens schätze ich C als absoluten Profi ein, der extrem polizeierfahren ist und äußerst professionell agiert. Das „Q“ diente meines Erachtens nur zur Tarnung; C hielt sich dort zwar schon des öfteren auf, war aber immer irgendwie „auf dem Sprung“. Einmal hat er sogar bei vollem Lokal mit Jungs vor dem Haus Fußball gespielt. Es kam dann zur Planung meiner vermeintlichen Geburtstagsfeier im „Q“, die am 24.05.2011 stattfinden sollte. Zuvor hatte C in mehreren Telefongesprächen avisiert, dass er an diesem Tag eine Probe Ecstasy-Tabletten mitbringen wolle. Dabei schwärmte C von der Gruppe, den Lieferanten sowie der Qualität des Drogenmaterials. Am 24.05.2011 traf ich gegen 20 Uhr im „Q“ ein. Meine „Gäste“, die mit diesem Verfahren nichts zu tun haben und die Anweisung hatten, keinen Kontakt mit C und K zu suchen, waren schon da. C bat mich nach draußen, wo er mir ein Päckchen mit sechs Ecstasy-Tabletten als Probe übergab, damit ich mich von der Qualität überzeugen sollte. C äußerte sich dahingehend, dass die nächste Lieferung möglichst schnell erfolgen solle, da seine Hinterleute, die zweigleisig (Ecstasy und Amphetamin) vorgingen, die Produktion auf der „Schiene“ Ecstasy demnächst einstellen würden, um Spuren zu verwischen; zudem würden mit jeder neuen Produktion Farbe und Stempel der Tabletten verändert. Wenn ich gefragt werde, wie denn die Geburtsfeier sonst verlaufen ist und wie die Stimmung unter den Gästen war, so kann ich sagen, dass das eine „durchschnittliche“ Feier war, bei der sich keiner daneben benommen hat. Wir haben gesessen und gelacht. Es ist allerdings richtig, dass einer meiner Gäste auf der Heimfahrt die Hosen heruntergelassen und den Insassen des „gegnerischen“ Fahrzeugs seinen blanken Hintern gezeigt hat. Auf meinen Alkoholkonsum an jenem Abend angesprochen, habe ich im Laufe von sechs Stunden zwei Gläser Rotwein getrunken. Ich würde mich nicht als alkoholisiert bezeichnen, zumal ich dann, wenn es um „Knackpunkte“ geht, auch gar nicht alkoholisiert sein kann. Zutreffend ist, dass mir C den sich auf eine Weinsorte beziehenden Spitznamen „D2“ verpasst hatte. Ich bin Weinliebhaber, trinke allerdings sehr wenig Alkohol. Hintergrund für diesen Namen ist vielmehr, dass er mir bei meinen ersten Restaurantbesuchen im Januar den D2 empfohlen hat und ich dieser Empfehlung gefolgt bin. Aus konspirativen Gründen hat er meine Telefonnummer dann unter „D2“ gespeichert. Am 30.05. bzw. Ende Mai erfolgte der nächste „knackige Tag“: B, C und ich waren zum Mittagessen im Restaurant „E5“ verabredet, wo wir über die Lieferung von 50.000 Ecstasy-Tabletten verhandelten. Ich erklärte, dass ich über ein Budget meiner Abnehmer in Höhe von lediglich 50.000 € verfügen würde, da es sich um eine „Erstlieferung“ handele und nicht gleich das gesamte Geld in eine möglicherweise schlechte Lieferung investiert werden sollte. Dabei vermittelte ich die Vorstellung, dass die von mir erwähnten Abnehmer in Südosteuropa säßen und ich über Kontakte nach Kroatien verfügen würde. B sei quasi meine „rechte Hand“, der Kontakte insbesondere in den Niederlanden habe und für mich dort tätig sei; aufgrund seiner logistischen Fähigkeiten stünde er mir beim Vertrieb der Drogen zur Seite. Daran, ob C auch von eigenen Drogengeschäften des B und irgendwelchen Lieferproblemen in diesem Zusammenhang berichtet wurde, habe ich keine Erinnerung mehr. Dazu müsste man B selbst fragen; möglicherweise haben C und B das untereinander so besprochen. Richtig ist aber, dass C der Eindruck vermittelt wurde, als habe sich B von L3 getrennt, was erklären sollte, weshalb diese nicht mehr ins „Q“ mitkommt. Im Rahmen unserer Gespräche schwärmte C von Ks Professionalität, der ein „wandelndes Navigationsgerät“ sei und sich äußerst konspirativ verhalte, indem sämtliche relevanten Absprachen niemals über Telefon, sondern immer mündlich und persönlich durch K erfolgten. Auch die Knastvergangenheit wurde wieder thematisiert. Dabei erklärte er, dass die Polizei nicht mehr hinter ihm her sei und er das „Q“ nur zum Schein führe, wobei er die Drogengelder als Einnahmen deklariere. Auch K sei nur zum Schein als angestellter Fahrer tätig; tatsächlich sei er Cs „rechte Hand“. In diesem Zusammenhang fällt mir noch eine „knackige Sache“ ein: C erzählte mir außerdem, dass er nach seiner letzten Haftentlassung zweieinhalb Jahre die Füße stillgehalten habe, was eine harte Zeit für ihn gewesen sei, da er viele Angebote von ehemaligen Partnern und Freunden gehabt habe. Vor einem Jahr – so C weiter – habe er wieder richtig schön mit dem Geschäft angefangen. Schließlich erklärte C, er wolle wegen der Ecstasy-Tabletten noch einmal mit den Hintermännern sprechen und mir dann einen Preis nennen. Anfang Juni 2011, es müsste der 01.06. , 02.06. oder 03.06. gewesen sein, fand ein weiteres Treffen statt. C teilte mir mit, dass er – mittelbar über K – Rücksprache mit den Lieferanten gehalten habe; die Pillen würden, nachdem er zunächst den Preis von 1,35 €/Stück genannt hatte, pro Stück 1,20 € kosten. Außerdem sollte ich 5 Cent/Pille als Provision an ihn und K zahlen, die sich den Betrag dann teilen wollten. Hiermit erklärte ich mich einverstanden. In diesem Zusammenhang bot er mir wieder Amphetamin an und pries dessen Qualität. Er war ständig am Grübeln und überlegte jede Sekunde, womit er Geld machen könnte. Schließlich nannte er als Preis für das Amphetamin 1.000 – 1.500 €/kg, woraufhin ich Interesse bekundete. C holte seinen Taschenrechner und rechnete hin und her, bis wir uns schließlich im Hinblick auf mein Budget von 50.000 € auf 40.000 Pillen und 1 kg Amphetamin einigten. Auf Vorschlag von C wurde als Ort für die geplante Übergabe W/Niederlande gewählt. Am 06.06. fuhren wir dann nach W , wo ich zwecks reibungslosen Ablaufs künftiger Geschäfte K kennenlernen sollte. Wir trafen uns im „H3 Café“, das bei unserem Eintreffen bereits von K, der einen Hund bei sich hatte, observiert worden war. C stellte ihn mir mit den Worten „Das ist mein Freund E“ vor. Später kam auch B dazu. Wir mussten alle sehr lachen, als K meinte, dass ihm B schon zuvor im Rahmen seiner Observation aufgefallen sei und er, K, gedachte habe, B sei Polizist. Wir überlegten dann gemeinsam, wie die Übergabe zu konzipieren sei. Zunächst hatten C und K die Übergabe in einer Wohnung oder im Auto avisiert, was K aber ablehnte, da er nicht mit einem gemieteten Fahrzeug zu dem Lieferanten fahren wollte. Schließlich einigten wir uns darauf, dass K die Ware beim Lieferanten abholen und die Übergabe am 10.06. gegen Mittag auf dem M-Parkplatz in W erfolgen sollte. Alles wurde genau durchgeplant, z.B. wurde auch nach Kameras Ausschau gehalten, was für die Professionalität der Gruppe spricht. Zwischendurch ging K immer wieder zum Lieferanten und hielt mit diesem Rücksprache. Am 10.06.2011 fuhren C und ich gemeinsam nach W. Auf der Fahrt dorthin erklärte mir C, dass es mit dem Amphetamin Probleme gebe und dieses heute nicht übergeben werden könne, da es wegen einer fehlenden Zutat (Schwefelsäure) nicht hätte fertig gestellt werden können. Aufgrund dessen müssten nur 48.000 € übergeben werden. C ermahnte mich, bei der Übergabe keine Handys zu benutzen, da die Lieferanten Gegenobservationsmaßnahmen ergreifen und die Aktion bei Auffälligkeiten sofort abbrechen würden. In W trafen wir wie vereinbart mit B zusammen. Um 12 Uhr kam auch K, der zur Eile mahnte und gemeinsam mit B zum M-Parkplatz ging. C und ich setzten uns solange in die Außengastronomie eines Cafés. In der Umgebung fiel mir eine Vielzahl von Leuten auf, die das Ganze zu beobachten schienen. C erklärte mir, dass es sich um Leute des Lieferanten handele und K auch die Geldübergabe überwachen sowie das Geld auf Echtheit überprüfen solle. Er berichtete davon, dass er mit diesem Lieferanten schon gefühlte acht Millionen Pillen verschubt habe; dabei beschrieb er mir den Lieferanten als sehr professionell. Der Lieferant habe – so C weiter – auch Interesse am Ankauf von Gras und Haschisch bekundet; er, C, habe B schon öfter darum gebeten, ihm Haschisch zu verkaufen, um dieses an den Lieferanten weiter verkaufen zu können. Nach einer Stunde kam K zurück und sagte, alles sei o.k., die Pillen seien übergeben worden. B machte sich auf den Weg, während K noch kurz blieb. Schließlich verabschiedete ich mich von C und K stieg zu C ins Auto. Zuvor hatte mir C wegen der Amphetamin-Lieferung die Übergabe von Proben in Aussicht gestellt und kündigte an, hierüber in den nächsten Tagen mit mir telefonieren zu wollen. Wenn ich auf die getroffene 5-Cent-Vereinbarung angesprochen werde, so kann ich sagen, dass in Anbetracht der geringen Menge – 40.000 Pillen sind ja gar nichts - und im Hinblick auf die weiteren Geschäfte, die noch folgen sollten, keine Auszahlung an C und K erfolgt ist. Richtig ist aber, dass wir vereinbart haben, dass das Geld hierfür von mir kommen sollte. Zwischenzeitlich war auch immer wieder das Thema „Kokain in Spanien“ Gegenstand unserer Gespräche gewesen, das wir laut C aber selbst abholen müssten. Ich hatte deshalb den Verdeckten Ermittler „G5“ als meinen Fahrer erwähnt. C zeigte sich daraufhin sehr interessiert und erkundigte sich, ob G5 auch für ihn, C, Lieferungen nach Spanien transportieren könne. Er erklärte, dass er über hervorragende Kontakte nach England und Skandinavien verfüge und wir uns den Gewinn aus diesen Geschäften teilen könnten. Soweit ich mich erinnern kann, hat sich C irgendwann einmal auch dahingehend geäußert, dass er Ecstasy schon in die USA geliefert habe und vieles von dem, was er gemacht habe, in dem früheren Strafverfahren nicht entdeckt worden sei. Im Juli fanden erneut Gespräche wegen der angekündigten Amphetamin-Probe statt. Die Übergabe dieser Probe war bereits zwei Mal gescheitert, wofür C verschiedene Erklärungsversuche unternahm. Einmal war es eine fehlende Zutat, dann hieß es, aus der betreffenden „Schiene“ sei jemand in B2 verhaftet worden, wodurch die Amphetamin-Gruppe aufgeschreckt worden sei. Beide Schienen liefen – so C weiter – über einen „K3“; über diesen erfolge die Warenübergabe. Am 05.07. kam es schließlich zur Übergabe der Amphetamin-Probe. Ich hatte am Vortag einen Anruf von C erhalten, der mir sagte, dass er etwas für mich habe und ich ihn besuchen solle. Daraufhin erschien ich am folgenden Tag mit E2 im „Q“. C bat mich in den Keller. Dort stand ein Großraumkühlschrank, in dem sich zwischen eingeschweißten Schweinehälften ein Päckchen mit ca. 200 Gramm Amphetamin-Paste befand; zudem holte C aus seiner Tasche ein Bröckchen Amphetamin hervor, dass - so C zu mir – von nicht ganz so guter Qualität wie die Paste sei. Nach der Probenübergabe vergingen mehrere Tage. In einem weiteren Gespräch erklärte C, er habe einen „super Freund“ namens H2 in den Niederlanden, der gut im Geschäft sei; dieser habe sogar schon flüssiges Speed in Olivenölflaschen aus Griechenland geschmuggelt und liefere 50 kg Amphetamin pro Monat nach Australien. Ich gab vor, einen Freund in Australien zu haben, der hierfür sehr gute Preise zahlen würde, und schlug vor, dass 5 kg Amphetamin als Probelieferung nach Australien geliefert werden sollten. In diesem Zusammenhang erkundigte sich C am 15.07., wie viel Gewinn hierbei für ihn herausspringen würde. Ich nannte ihm 6.000 €, woraufhin sich C darüber echauffierte, dass er als „Kopf“ einer Gruppe sich nicht mit dem Gehalt eines Fahrers zufrieden geben würde. Ich habe deshalb mein Angebot an ihn später auf 10.000 € erhöht. Die 5 kg Amphetamin sollten dann für 7.500 € am 21.07. von mir gekauft werden. Die Übergabemodalitäten zurrten C, B und ich noch einmal am Vortag fest. Geplant war eine Übergabe auf dem I5-Parkplatz in L4, da wegen der jüngst erfolgten Verhaftungen der Boden in W zu heiß geworden war. C fragte nach, was denn mit der nächsten größeren Lieferung an Ecstasy-Pillen sei. Ich hätte ja 40.000 Pillen für den Preis einer größeren Menge und damit sehr günstig bekommen. Vor diesem Hintergrund forderte er mich auf, eine größere Menge zu bestellen, zumal die Produktion bald gestoppt werden würde. Die für den 21.07. geplante Übergabe des Amphetamins klappte aber nicht. C und ich, die wir beide nicht vor Ort gewesen waren, trafen uns im „Q“. C war extrem verärgert und erklärte, er werde die betreffenden Leute zur Rechenschaft ziehen. Ich erklärte, dass wir das Amphetamin-Geschäft wegen des großen Durcheinanders vergessen sollten, und kam auf die Ecstasy-Pillen zu sprechen. Dabei gab ich vor, dass sich meine Abnehmer für die Pillen gemeldet hätten und an einem größeren Geschäft interessiert seien. Auf meine Frage, welche Menge Cs Lieferanten aufzubringen in der Lage seien, erklärte dieser, dass die Lieferung von bis zu einer Million Pillen durchaus möglich sei. Er versprach, dies mit seinen Leuten abklären zu wollen. In einem weiteren Gespräch am 01.08. bekundete ich Interesse an der Lieferung von 500.000 Pillen. C erklärte daraufhin, dass das überhaupt kein Problem sei, da die Gruppe schon Lieferungen mit bis zu 700.000 Pillen durchgeführt habe. Am 05.08. teilte mir C bei einem erneuten Treffen im „Q“ mit, dass das Geschäft zwar klappe, aber nur eine Teillieferung von 250.000 Pillen möglich sei, da die Bestellung zu kurzfristig erfolgt sei und die Produktion erst wieder angeschmissen werden müsse; dann seien aber auch 500.000 Pillen mit eigener Farbe und eigenem Stempel pro Woche vorrätig. Ich erklärte mich einverstanden. Die Übergabe sollte auf Wunsch von „K3“ wiederum in L4 stattfinden, wo ich – wie ich C mitteilte - meinen Fahrer „G5“ hinschicken wollte. Wir einigten uns darauf, dass der Preis 1 €/Pille betragen sollte. Außerdem sollte ich schon einmal 5.000 € als Vorschuss für K mitbringen. Am 08.08. fand ein weiteres Gespräch zwischen C und mir in der Pizzeria „T7“ statt. C erklärte, mit den Hintermännern sei alles besprochen. Allerdings habe sich K verplappert und denen gesagt, dass die Ware nicht nach Spanien, sondern an neue Abnehmer gehen sollte. Daraufhin seien die Lieferanten nervös geworden. C habe sie dann aber beruhigt, indem er behauptet habe, er kenne O und B als Partner seit 20 Jahren. Die Übergabe von Ware und Geld sollte am 10.08. zwischen 10 und 11 Uhr stattfinden. Schließlich kam C abermals auf das Kokaingeschäft zu sprechen und schlug einen gemeinsamen Besuch bei seinem Cousin in Spanien vor. Er nannte einen Preis von 32.000 €/kg. Ich erklärte ihm, dass ich für die Zukunft einverstanden sei, wir uns aber zunächst auf das konkret anstehende Geschäft mit den Ecstasy-Pillen konzentrieren sollten. Auf Vorschlag von C vereinbarten wir, dass wir bis zur Übergabe nicht mehr telefonieren und ich C am 10.08. zu Hause abholen sollte. Er verhielt sich dabei sehr professionell und konspirativ. Wie vereinbart holte ich C, der sich in Begleitung eines an unseren Geschäften unbeteiligten Kochs befand, am 10.08. von zu Hause ab. Wir setzten uns in den Außenbereich der Brasserie vor dem T8 auf dem C2er Marktplatz. C sagte mir, er habe eine SMS von den Hinterleuten erhalten, es sei alles o.k., und wir sollten uns nun um das Kokain kümmern. Sodann erfolgte die Festnahme. IV. Beweiswürdigung Die Kammer hat sich entschlossen, die beiden Angeklagten allein auf der Grundlage ihrer Einlassungen zu verurteilen. Nach Abwägung aller Beweisumstände ist es nicht möglich, die Glaubwürdigkeit des Zeugen O ohne dessen persönliche Anhörung in der Hauptverhandlung zuverlässig zu beurteilen. Dies ist aber aufgrund der Vorgaben des Innenministeriums nicht möglich. Demgemäß bleibt der Kammer nur die Möglichkeit, die Einlassungen der Angeklagten zugrunde zu legen, soweit diese nicht durch sonstige Umstände einer Korrektur bedürfen. Diese Abwägung ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 1 . Bei dem VE O handelt es sich um ein eingeschränktes Beweismittel . Zwar wurde vom Innenministerium auf eine akustische Verfremdung der Stimme nach einer Gegenvorstellung des Vorsitzenden verzichtet, aber die optische Abschirmung blieb aufrecht erhalten. Der Zeuge hielt sich zur optischen Abschirmung hinter einer milchigen Scheibe auf, so dass weder die Körperhaltung noch die Mimik des Zeugen zu sehen waren. Bei den übrigen Zeugen – L3, B usw. – ist die Sperrerklärung sogar noch weitergehender, so dass auch insoweit kein unmittelbarer Eindruck von den Zeugen zu erlangen ist. Solche Nachteile bei der Bewertung einer Zeugenaussage können bei dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers normalerweise dadurch kompensiert werden, dass sich zusätzliche Beweise aus anderen Quellen ergeben. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwar steht aufgrund der Sicherstellungen fest, dass bei der ersten Tat 40.000 Ecstasy-Pillen und bei der zweiten Tat 250.000 Ecstasy-Pillen verkauft wurden. Zudem konnte der Wirkstoffgehalt durch die verlesenen Gutachten des LKA Düsseldorf zuverlässig festgestellt werden. Diese Tatumstände werden von den Angeklagten aber gar nicht in Frage gestellt. Vielmehr geht es allein darum, wie es zu diesen Geschäften gekommen ist und welche Rolle die Angeklagten dabei hatten. Um dies beurteilen zu können, ist die Kammer aber auf die Angaben der verdeckten Ermittler angewiesen. 2. Problematisch ist bereits, dass zwei ganz wesentliche Vermerke des VE O erst während der 3. Hauptverhandlung von der Polizei zur Akte gereicht worden sind. Hervorzuheben ist dabei, dass der Angeklagte C das Fehlen von Vermerken nicht erst in seiner Einlassung behauptet hat, sondern dieser Hinweis noch vor Beginn der ersten Hauptverhandlung von der Verteidigung in einer Beschwerde gegen einen Arrestbeschluss zur Vermögensabschöpfung erfolgt ist. Diesen frühen Hinweis der Verteidigung haben weder Staatsanwaltschaft noch Gericht im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der polizeilichen Ermittlungen ernst genommen. Da den Strafverfolgungsbehörden ein von der Polizei komplett durchfoliiertes Sonderheft „VE-Berichte“ vorlag, erschien diese Behauptung eines einschlägig vorbestraften Kriminellen als absurd. Tatsächlich sollte der Angeklagte C aber Recht behalten. Die Kammer (und die Staatsanwaltschaft?) müssen sich im Nachhinein selbstkritisch fragen lassen, ob sie die Vorgänge mit der nötigen Vorurteilsfreiheit beurteilt haben. 3 . Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass es durchaus denkbar ist, das die beiden Berichte nur versehentlich nicht zu den Akten gelangt sind. Niemand kann sich von Fehlern freisprechen. Dennoch hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, durch die Vernehmung des VE-Führers KHK S8 zu klären, ob die Vermerke nur zufällig nicht abgeheftet worden sind. Fakt ist jedenfalls, dass O seine Vermerke erst im Dezember 2012 unterzeichnet hat und er insoweit in seiner Zeugenaussage fälschlicherweise erklärt hat, er würde üblicherweise seine Vermerke nicht unterzeichnen. Dies ist deshalb falsch, weil alle anderen der Kammer durch das Sonderheft „VE-Berichte“ vorliegenden Vermerke handschriftlich mit dem Phantasienamen „O“ abgezeichnet sind. Auffällig ist dabei auch, dass „O“ von sich aus betont hat, er sei ein äußerst korrekter Beamter, also meinte, um Vertrauen beim Gericht werben zu müssen, obwohl doch das korrekte Verhalten bei einem Polizeibeamten selbstverständlich sein sollte. 4. Hinzu kommt, dass es nicht so sehr auf den Zeitpunkt der Erstellung der Vermerke ankommt, sondern auf deren inhaltliche Richtigkeit. Der Angeklagte C hat ja nicht nur behauptet, dass diese Berichte fehlen würden, sondern hat auch einen Grund für das Fehlen genannt. Er hat einen Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Zeugen und der Dokumentation durch Bilder auf einer Handykamera hergestellt. Dazu hat er in seiner Einlassung erklärt, O habe bei seinen Restaurantbesuchen regelmäßig ein bis zwei Flaschen eines schweren Rotweins („D2“) getrunken. Nach der Geburtstagsfeier seien die Geburtstagsgäste (vermutlich ebenfalls VE’s) erheblich angetrunken gewesen. In seiner Vernehmung durch die Kammer hat O zwar die von C geschilderte Szene auf der Rückfahrt mit dem Taxi , nämlich das Zeigen des nackten Po auf der B-Allee bestätigt, im Übrigen aber erklärt, dass er an jenem Abend auf seiner Geburtstagsfeier nur zwei Gläser Rotwein getrunken und schon aus Gründen der Eigensicherung peinlichst darauf geachtet habe, nicht mehr zu trinken. Diese Angaben des Zeugen – der während seiner Vernehmung mehrfach einen Schluck aus der Wasserflasche nahm, was trotz der milchigen Scheibe zu sehen war – sind zu bezweifeln. Ein solch geringer Alkoholkonsum wäre schon mit der vom Zeugen eingenommenen Rolle eines im Drogenmilieu verstrickten Händlers von Anabolika nicht recht vereinbar. Aus den von der Kammer in der Hauptverhandlung durch Abspielen eingeführten Aufzeichnungen im Rahmen der Telefonüberwachung ergibt sich vielmehr das Bild eines regelmäßig verkaterten Stammgastes des Lokals Q, der es schätzt, wenn man ihn erst ab den Mittagsstunden anruft. Signifikant ist dabei, dass O sich schon nach kurzer Zeit mit dem Spitznamen „ D2 “ anreden lässt, wobei es sich um den Namen einer spanischen Weinsorte handelt. 5. Neben diesen Zweifeln an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen O bestehen bei der Kammer Zweifel hinsichtlich der Stimmigkeit der von dem Zeugen geschilderten Vorgänge. Der Zeuge schildert den Angeklagten als „Global Player des Drogenhandels“, der neben den Kontakten nach Spanien und in die Niederlande auch Drogen in die USA und nach Australien liefert, Goldbarren verkaufen will und über Quellen zur Beschaffung von Falschgeld verfügt. Diese weltweiten Aktivitäten stehen im krassen Gegensatz zu der Tätigkeit des Angeklagten in seinem kleinen Restaurant in C2, wo er selbst intensiv mitarbeitet und die Arbeitspausen u.a. dazu nutzt, mit seiner Tochter im Lokal die Hausaufgaben zu machen. Zudem finden sich in der monatelangen Telefonüberwachung keine Hinweise auf diese Aktivitäten. Zwar kann man dieses Fehlen damit erklären, dass der Angeklagte besonders raffiniert sei und eben alle elektronischen Spuren vermeide. Allerdings kann eine solche – in den Polizeivermerken zur Telefonüberwachung nachlesbare – These nach rechtsstaatlichen Prinzipien auch so verstanden werden, dass es keine Beweise für diese behaupteten Aktivitäten gibt. Der Drogenhandel erfordert nun einmal eine intensive Kommunikation und die behauptete Raffiniertheit des Angeklagten lässt sich auch als Immunisierungsstrategie der Ermittler deuten, mit der das Fehlen von Beweisen „wegdiskutiert“ wird. Aus leidvollen Erfahrungen mit Fehlurteilen tut die Strafjustiz gut daran, immer dann Misstrauen zu entwickeln, wenn die Vorwürfe sich – wie hier - ins Gigantische steigern. Signifikant ist jedenfalls, dass es C nach den Berichten des verdeckten Ermittlers O über einen Monat hinweg nicht gelungen ist, ein Kilo Amphetamin in den Niederlanden aufzutreiben, so dass der Versuch, diese Droge mit sehr hohem Gewinn nach Australien zu verkaufen, scheiterte. Wie dies mit dem Bild eines „Global Player“ vereinbar ist, erschließt sich der Kammer nicht. Der Kammer sind jedenfalls andere Fälle bekannt, in denen Personen, die sich in Nordrhein-Westfalen im Strafvollzug befinden, keine Probleme hatten, sogar aus der Haft heraus für den nächsten Tag eine vom Kunden gewünschte Menge an Amphetamin im Kilobereich in den Niederlanden zu besorgen. 6. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Ermittlungsbehörden in vorliegender Sache einem kollektiven Verfolgungsimpetus erlegen sind. Dafür spricht nicht nur, dass die Anklage davon ausgeht, dass die Angeklagten sich bandenmäßig dazu entschlossen hätten, Drogen nach Deutschland zu verkaufen. Für die Annahme einer bandenmäßigen Struktur zwischen X, C und K gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte, so dass die Kammer diesen Gesichtspunkt schon im Eröffnungsbeschluss relativiert hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei den Angeklagten die Verhängung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, obwohl die Anklage dies der Entscheidung in der Hauptverhandlung überlassen wollte. Gravierender noch ist, dass die Anklage davon ausgeht, dass C und K selbst die Verkäufer der Pillen sein sollten und die Hersteller nur Teil der Gruppierung C/K seien. Auch hierfür fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr sind Gesichtspunkte, die gegen diese These sprechen könnten, weggelassen worden. So hat KHK S in seiner Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse den Umstand, dass K im letzten Fall für seine Mitwirkung bei der Übergabe von 250.000 Pillen von O (!) mit 5.000 € bezahlt werden sollte, weggelassen. Genauso fehlten bis zur 3. Hauptverhandlung die Berichte von Anfang Juni 2011, aus denen abgeleitet werden konnte, dass C für den Verkauf der 40.000 Pillen 5 Cent pro Pille von O bzw. B erhalten sollte. Solche Vergütungen vom Käufer sprechen nicht dafür, dass die Angeklagten dem Lager der Verkäufer zuzuordnen sind. Es war aber gerade die These des „EK G4“, dass es sich bei den beiden Angeklagten um Großdealer handeln würde. 7 . Die Kammer hatte bereits im ersten Prozess – damals noch ohne Kenntnis der fehlenden Vermerke von Anfang Juni 2011 – darauf hingewiesen, dass sie die Rolle der Angeklagten eher als Vermittler denn als Verkäufer einordnen würde. Auch wenn diese Einschätzung durch die jetzt vorliegenden Ermittlungsberichte eine zusätzliche Bestätigung zu finden scheint, bleiben Zweifel daran, ob es überhaupt eine 5-Cent-Regelung gegeben hat. Es steht hier nicht nur Aussage gegen Aussage, wobei C schon früh auf die fehlenden VE-Berichte hingewiesen hat. Dieser frühe Hinweis spricht tendenziell für seine Version, während das Aussageverhalten von O eher darauf hindeutet, dass der verdeckte Ermittler Schwierigkeiten hatte, sich von seiner Rolle als Händler von Nahrungsergänzungsmitteln zu distanzieren (Originalton: „ Ich hab schon die Story erzählt “ oder auf die Frage, ob er noch etwas zu seiner Aussage hinzuzufügen habe: „ Ich habe schon alles zum Besten gegeben “, jedenfalls viele „ knackige “ Dinge berichtet). Wichtiger ist, dass diese 5-Cent-Regelung nie vollzogen wurde. O hat selbst bestätigt, dass an C diese Summe nicht ausgezahlt wurde; bei 40.000 Pillen hätte C 2.000,- € zu beanspruchen gehabt. Es finden sich auch keine Hinweise dazu, dass C bis zu seiner Festnahme im August 2011 die Bezahlung dieser Summe verlangt hätte. Weder die Telefonüberwachung noch die zahlreichen VE-Vermerke in Deutschland oder in den Niederlanden erwähnen diese Regelung und die daraus ableitbare Geltendmachung eines Honorars durch C mit einem Wort. Dies ist umso verwunderlicher, als zufällig in der tatkritischen Zeit die Strafverfolgungsbehörden versucht haben, bei C Ansprüche aus der Verurteilung von 2003 zu vollstrecken. Noch mehr verwundert es, dass die verdeckten Ermittler nach der erfolgreichen Übergabe der 40.000 Ecstasy-Pillen nicht versucht haben, die angebliche Vergütung von 2.000 € an C zu übergeben. Ein entsprechender Bargeldbetrag war vorhanden, denn B hatte von den 50.000 €, die ursprünglich für den Vertrauenskauf eingesetzt werden sollten, 2.000 € einbehalten. Da es um den Nachweis gehen sollte, C und K des Handeltreibens mit BtM zu überführen, hätte es doch nahe gelegen, den gerichtsfesten Beweis gegen C durch die Übergabe des Honorars (diese möglichst durch ein im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnetes Telefonat angekündigt) zu beschaffen. Der Verzicht auf diese operative Beweisführung wäre allerdings nachvollziehbar, wenn man den Nachweis führen wollte, dass beide Verkäufer und nicht nur Makler auf Seiten der verdeckten Ermittler waren. Dieses Ziel wurde aber nicht erreicht. V. Sonstige Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Erkenntnissen aus dem in B2 geführten Ermittlungsverfahren beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlüssen. Die Verteidigung hat geltend gemacht, es habe im B2er Verfahren gar keinen Anfangsverdacht gegen C und K gegeben; vielmehr habe die dort zuständige Oberstaatsanwältin C3 die Vorwürfe konstruiert, um weiter nach dem verschwundenen Lösegeld aus der S2-Entführung fahnden zu können. Aus den Schilderungen des verdeckten Ermittlers O und den Einlassungen der Angeklagten ergibt sich, dass K ohne Zustimmung von C keine kriminellen Aktionen unternommen hätte, so dass die Zustimmung von C auch im Fall 2 kausal war für den beabsichtigten Erwerb der 250.000 Pillen. C. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Die Angeklagten haben die beiden Geschäfte vermittelt, also Käufer und Verkäufer zusammengebracht. Auch das Vermitteln eines Drogengeschäftes ist eine Form des Handeltreibens (vgl. BGH, B. v. 12.12.2012, Az.: 2 StR 341/12, zitiert nach juris; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 100 m.w.N.). Unerheblich ist auch, dass die beiden Käufer „O“ und „B“ nicht ernsthaft vorhatten, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Auch bei einem Scheinkauf liegt Handeltreiben vor, wenn zumindest die Verkäuferseite mit Gewinnabsicht gehandelt hat (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 86 m.w.N.). Die Angeklagten sind nur als Gehilfen zu bestrafen. Bei einem Maklergeschäft kann sowohl Mittäterschaft als auch Beihilfe gegeben sein. Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen beiden Beteiligungsformen. Entscheidend ist das Maß des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft (BGH, B. v. 14.08.2012, StraFo 2012, 423; B. v. 05.10.2010, NStZ-RR 2011, 57 f.; jeweils zitiert nach juris). C vermittelte und begleitete lediglich fremde Umsatzgeschäfte, ohne einen eigenen Einfluss auf die angefragten Mengen, deren Preise sowie deren jeweiligen Weiterverkauf zu haben; ebenso wenig sollte er eigenständigen Besitz an den gehandelten Ecstasy-Pillen erlangen. Da sich die Kammer insoweit – wie unter IV. ausgeführt - auf die Einlassungen der Angeklagten stützt, konnte nicht festgestellt werden, dass C für seine Vermittlertätigkeit eine Vergütung erhalten sollte. Auch zu Absprachen mit dem Produzenten bzw. Lieferanten ist nichts bekannt geworden. Soweit K im zweiten Fall für seine Anwesenheit bei der Übergabe mit 5.000 € entlohnt werden sollte, ist angesichts der im Verhältnis zu dem angestrebten Umsatzgeschäft nur vergleichsweise geringen Entlohnung ebenfalls nur die Annahme einer Beihilfe zum Handeltreiben gerechtfertigt (vgl. BGH, B. v. 05.10.2010, NStZ-RR 2011, 57 f., zitiert nach juris). Die Angeklagten konsumieren keine Drogen und sind auch sonst gesund, so dass keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit vorhanden sind. D. Die Kammer hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt, wobei 4 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten. I. Strafzumessung C 1. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren bestraft, wenn es sich – wie hier - um eine nicht geringe Menge handelt. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten und der ganz erheblichen Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge kommt die Annahme einer minderschweren Falles trotz der zahlreichen für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht in Betracht. Die Kammer hat daher den Regelstrafrahmen gemäß §§ 27, 49 StGB gemildert und ist von einem Strafrahmen von drei Monaten bis 11 Jahre drei Monaten ausgegangen. 2 . Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C berücksichtigt, dass die erfolgte Verurteilung ganz wesentlich auf seinem Geständnis beruht; dass der Anstoß für die beiden Drogengeschäfte von den beiden Verdeckten Ermittlern O und B kam und von diesen auch sinngemäß erklärt wurde, für C bestehe kein Risiko, da die BtM-Geschäfte in den Niederlanden erfolgen würden und ein Weitertransport nach Deutschland nicht geplant sei; dass die verkauften und übergebenen Pillen nicht in den Handel gelangt sind, sondern von der Polizei sichergestellt wurden; dass die Polizei schon nach dem ersten Drogengeschäft hätte eingreifen und weitere Verkäufe hätte verhindern können; dass das Verfahren sehr lange gedauert hat und erst im dritten Anlauf zu Ende geführt werden konnte; dass der Einsatz der verdeckten Ermittler angesichts der massiven Vorstrafen der Angeklagten gerade noch verhältnismäßig war; und dass der Widerruf der Bewährung droht. Gegen den Angeklagten C sprach, dass er erheblich – und einschlägig – vorbestraft ist (zuletzt 9 Jahre wegen Drogenhandels); dass sehr große Mengen an Ecstasy-Pillen (40.000 und 250.000 Stück) gehandelt werden sollten; und dass der Angeklagte die Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat. Nach Maßgabe dieser Umstände und aller weiteren Gesichtspunkte hat die Kammer im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und im Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen angesehen. Die höhere Bewertung des ersten Falles beruht darauf, dass der Angeklagte im Juni 2011 selbst in W war und vor Ort mitgeholfen hat, dass Verkäufer und angeblicher Käufer (B) zueinander fanden. C hat durch seine persönliche Anwesenheit für die Käufer beim Produzenten der Pillen „gebürgt“. 3. Bei der zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen, wobei der Umstand, dass die verdeckten Ermittler den Anstoß für die beiden Taten gegeben haben, ganz erheblich strafmildernd berücksichtigt wurde. II. K 1. Bei K ist die Kammer aus denselben Gründen wie bei C von einem Strafrahmen von drei Monaten bis 11 Jahre drei Monaten ausgegangen. 2 . Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten von K berücksichtigt, dass die erfolgte Verurteilung ganz wesentlich auf seinem Geständnis beruht; dass der Anstoß für die beiden Drogengeschäfte von den beiden Verdeckten Ermittlern O und B kam und von diesen sinngemäß erklärt wurde, für K bestehe kein großes Risiko, da die BtM-Geschäfte in den Niederlanden erfolgen würden und ein Weitertransport nach Deutschland nicht geplant sei; dass die verkauften und übergebenen Pillen nicht in den Handel gelangt sind, sondern von der Polizei sichergestellt wurden; dass die Polizei schon nach dem ersten Drogengeschäft hätte eingreifen und weitere Verkäufe hätte verhindern können; dass das Verfahren sehr lange gedauert hat und erst im dritten Anlauf zu Ende geführt werden konnte; und dass der Einsatz der verdeckten Ermittler angesichts der massiven Vorstrafen der Angeklagten gerade noch verhältnismäßig war. Gegen den Angeklagten K sprach, dass er erheblich – und einschlägig – vorbestraft ist (zuletzt 7 Jahre wegen Drogenhandels); dass sehr große Mengen an Ecstasy-Pillen (40.000 und 250.000 Stück) gehandelt werden sollten; und dass der Angeklagte im letzten Fall einen eigenen finanziellen Vorteil angestrebt hat. Nach Maßgabe dieser Umstände und aller weiteren Gesichtspunkte hat die Kammer im Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und im Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen angesehen. Die höhere Bewertung des zweiten Falles beruht darauf, dass der Angeklagte im letzten Fall – anders als C - einen nicht unerheblichen Beitrag bei der Übergabe der Pillen geleistet hat. 3. Bei der zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen, wobei der Umstand, dass die verdeckten Ermittler den Anstoß für die beiden Taten gegeben haben, ganz erheblich strafmildernd berücksichtigt wurde. III. Verfahrensverzögerungen Aufgrund der drei Mal angesetzten Hauptverhandlung ist es offensichtlich zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen gekommen, die eine Kompensation erforderlich machen. Bei der Bemessung der anzurechnenden Strafe hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass die Angeklagten über eine längere Zeit in Untersuchungshaft waren und das Verfahren in dieser Zeit nicht ausreichend gefördert werden konnte. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer bei beiden Angeklagten jeweils vier Monate als vollstreckt angesehen. IV. Verfall Die Angeklagten haben keine finanziellen Vorteile aus den beiden Taten erlangt. Da sie die Drogen nicht verkauft, sondern die Geschäfte vermittelt haben, sind ihnen die (Brutto-)Gewinne der Drogenproduzenten nicht zuzurechnen. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.