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Urteil

18 O 190/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0214.18O190.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist ein internationales Speditionsunternehmen und unterhält als solche Kühlhallen, welche der Lagerung temperaturgeführter Güter dienen. Sie nimmt den Beklagten, welcher als Bodengutachter für sie tätig war, wegen eines angeblich mangelhaft erstellten Bodengutachtens auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahr 2008 interessierte sich die Klägerin für ein Gewerbegrundstück von 21.782 qm Größe in M, Ostwestfalen. Sie beabsichtigte, dieses als neuen Standort für eine noch zu errichtende, nicht unterkellerte Kühlhalle zu nutzen. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 14.05.2008 an den Beklagten in seiner Funktion als Bodengutachter und bat „um eine Kostenschätzung für die Baugrunduntersuchung incl. Prüfung auf Kontaminationen“. Der Beklagte unterbreitete unter dem 14.05.2008 ein Angebot „über die Erstellung eines altlastenorientierten Baugrundgutachtens“. Die Klägerin reagierte mit Schreiben vom 15.05.2008 und bestätigte „den Auftrag zur Erstellung eines altlasten-orientierten Baugrundgutachtens“. Sie wies weiter darauf hin, dass als Bauvorhaben der Neubau einer Kühllagerhalle (7.500- 10.000 qm, 10 m Höhe) geplant sei und die Freiflächen für den Schwerlastverkehr befestigt werden müssen und überreichte dem Beklagten zwei Planunterlagen (Auszüge aus dem Geodatenbestand der Stadt M). Im Übrigen lagen dem Beklagten Angaben zur Lage, Art der Halle und der Außenanlagen nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die Anlagen K2-3 (Bl. ## ff. d. A.) verwiesen. Eine Beurteilung oder Ermittlung der zu erwartenden Gründungskosten war nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages. Der Beklagte legte der Klägerin am 05.06.2008 sein Baugrundgutachten vor. Dieses enthält unter Ziff. 2 „Bauvorhaben“ folgenden Passus: „Die Größe der auf den Baugrund abzuleitenden Lasten ist zur Zeit noch nicht genau bekannt. Um den Entwurfsarbeiten einen Anhalt für die weitere Planung zu geben, wird in dem vorliegenden Baugrundgutachten das Ergebnis der Baugrundaufschlüsse erläutert und allgemein zur Gründung des geplanten Bauvorhabens Stellung genommen.“ Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 05.06.2008 (Anl. K4, Bl. ## ff. d. A.) – welches nur unvollständig zur Akte gereicht worden ist, es fehlen die Seite 5 sowie die Anlagen 3-34 - verwiesen. Die Klägerin erwarb das Grundstück und beauftragte im Folgenden einen Architekten mit der Planung und Durchführung des Bauvorhabens. Eine weitere Hinzuziehung des Beklagten erfolgte nicht. Mit der Projektrealisierung wurde nach Ausschreibung die Fa. T AG betraut. Schwierigkeiten bei der Einrichtung der Baustelle veranlassten die Klägerin, ein weiteres Baugrundgutachten bei Herrn Dr. Y, J, in Auftrag zu geben. Dieser kam zum Ergebnis, dass das von dem Beklagten erstellte Gutachten zahlreiche Fehler und Mängel in der Ausführung und auch in der Bewertung beinhalte, die nunmehr nach den tatsächlich erkannten Verhältnissen Planungs- und Ausführungsänderungen nach sich ziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6, Bl. ## ff. d. A., verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten mit der Erstellung eines Gründungsgutachtens im Sinne der DIN 4020 beauftragt. Das Grundstück habe sie aufgrund seines Gutachtens erworben. Wäre das Gutachten negativ ausgefallen, hätte sie es nicht erworben. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei jedoch nicht mehr möglich gewesen. Das Gutachten habe zu einer Fehleinschätzung bei der Grundstücksbewertung bzw. den Mehrkosten bei der Baurealisierung geführt, welche ursprünglich seitens ihres Architekten unter dem 01.09.2008 grob auf 7,4 Mio. € geschätzt worden seien. Denn nach den – fehlerhaften- Berechnungen des Beklagten hätte die Halle auf dem Fundament selbst stehen können, indes habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass dies zu Setzrissen geführt hätte. Hierdurch bedingt seien Änderungen in der Planung und Ausführung mit einem Kostenvolumen von 1.158.677,32 € erforderlich geworden, im Einzelnen 844.503,10 € Mehrkosten des ausführenden Bauunternehmens T AG auf Angebotsbasis, 150.601,00 € Mehrkosten der Fa. N GmbH für die erforderliche Pfahlgründung auf Angebotsbasis, 6.847,00 € Kosten des Sachverständigen Dr. Y, 70.511,70 € erhöhtes Architektenhonorar, 10.928,87 € Bereitstellungszinsen und 75.285,56 € Laufzeitzinsen. Wegen der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Seiten 6- 8 der Klageschrift (Bl. # ff. d. A.) verwiesen. Die angefallenen Mehrkosten seien ortsüblich und angemessen. Das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag rühre aus dem erhöhten Finanzierungsaufwand und dem Wegfall des ursprünglich geplanten Regenauffangbeckens. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.12.2012 (Bl. ### f. d. A.) behauptet die Klägerin, der Beklagte habe die besonderen Parameter des möglichen Erwerbs des Grundstücks gekannt. Das Grundstück sei weder im Verkehrswert noch im Vertragswert (gemeint sein dürfte der Ertragswert) beeinträchtigt worden, denn die Halle sei so gebaut worden, wir ursprünglich konzipiert. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.158.677,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 07.07.2010) zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem fehlerhaften Gutachten vom 05.06.2008 resultieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, eine Haftung scheide bereits dem Grunde nach aus, denn auf Grundlage des erstellten Baugrundgutachtens hätte die Planung so erfolgen können und müssen, dass spätere Änderungen nicht notwendig geworden wären. Zu den Angaben der Klägerin zu den ursprünglich geschätzten Baukosten, dem Zeitpunkt der Gewerke und der Baustelleneinrichtung erklärt sich der Beklagte mit Nichtwissen. Bei den als Schaden geltend gemachten Kosten handele es sich um Sowiesokosten der Klägerin, tatsächlich sei ihr kein Schaden entstanden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Schaden auf Angebotsbasis kalkuliert werde, da die Kühlhalle fertig gestellt sein dürfte. Das Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2012 rügt er als verspätet. Mit Hinweisbeschluss vom 25.01.2012 hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bisher weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme – nach Fristverlängerungsantrag der Klägerin – bis zum 08.03.2012 gewährt (Bl. ### ff., ### d. A.). Das weitere Fristverlängerungsgesuch der Klägerin vom 22.02.2012 (Bl. ### d. A.) ist zurückgewiesen worden (Bl. ###. d. A.). Die Klägerin hat schließlich zu den Hinweisen des Gerichts Stellung genommen mit Schriftsatz vom 28.03.2012, eingegangen am 30.03.2012. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 16.06.2011 (Bl. ### ff. d. A.) sowie vom 08.11.2012 (Bl. ### f. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.158.677,32 € aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 Abs. 1 BGB nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das neue bestrittene Tatsachenvorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2012 nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert ist. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Klägervortrages ist der Klageanspruch mangels schlüssiger Darlegung zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden nicht gegeben. Im Einzelnen gilt folgendes: Die Anwendbarkeit der §§ 631 ff. BGB folgt zunächst daraus, dass der Gutachtervertrag, welcher die Erstellung eines Privatgutachtens zum Gegenstand hat, ein Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB ist (Münchener Kommentar zum BGB/Busche, BGB, 6. A., § 631 Rn. 261). Dies gilt namentlich auch für Verträge, welche die Erstellung eines Bodengutachtens zum Gegenstand haben. Ebenso wie Architektenleistungen handelt es sich hierbei um einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtbauleistung, welcher sich unmittelbar auf die Herstellung des Bauwerks bezieht und bestimmt ist, seine Verkörperung im Bauwerk selbst zu finden. Der Gutachter schuldet ein geistiges Werk. Als geistiger Beitrag zur Bauerrichtung bestimmt es maßgeblich die Bauausführung (BGH NJW 1979, 214). Es kann dahingestellt bleiben, ob das beklagtenseits erstellte Gutachten mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 und 2 BGB ist, denn selbst eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens unterstellt, ist ein hierauf beruhender, dem Beklagten zurechenbarer Schaden der Klägerin nicht schlüssig dargetan. Das Verlangen der Klägerin ist zunächst dahingehend auszulegen, dass sie Schadensersatz neben der Leistung begehrt. Zwar macht sie ein negatives Interesse geltend, indem sie behauptet, sie hätte das streitgegenständliche Grundstück in Kenntnis der von ihr behaupteten Bodenverhältnisse nicht erworben. Dies steht jedoch in Widerspruch zu ihrer Klage, denn in diesem Fall wären auch die von ihr mit der Klage geltend gemachten Kosten nicht angefallen. Ihr Begehren richtet sich ausweislich der Klagebegründung mithin dahin, Ersatz derjenigen Kosten zu verlangen, die darauf beruhen, dass sie auf die Richtigkeit des Beklagtengutachtens vertraute, und die bei Richtigkeit desselben im Rahmen der Projektrealisierung nicht angefallen wären. Auf Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB kann der Anspruchsteller vom Anspruchsgegner Ersatz der ihm durch die Mangelhaftigkeit des Gewerks erlittenen Schäden ersetzt verlangen. Erfasst werden dabei auch die auf Grundlage eines mangelhaften Bodengutachtens getroffenen schädigenden Fehldispositionen. Eine entsprechende Schadensersatzklage setzt zur Schlüssigkeit den Vortrag voraus, dass durch einen Mangel des Werks ein Schaden des Anspruchstellers verursacht worden ist. Deshalb ist grundsätzlich zu einer Pflichtverletzung, zu einem Schaden sowie zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität vorzutragen. Dabei gehört bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Hierfür gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. A., 6. Teil, Rn. 156 f.). Die Darstellungen der Klägerin genügen diesen Anforderungen nicht. Denn ein etwaiger aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Gutachtens resultierender Schaden der Klägerin ist dem Beklagten nicht zurechenbar. Die Klägerin ist in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens nicht schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits unter Würdigung des nur in Teilen zur Akte gereichten Gutachtens des Beklagten. Die Klagebegründung der Klägerin stützt sich auf die Behauptung, sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Feststellungen und Bewertungen des Beklagten dessen Gutachten zur Grundlage der Ausschreibungen aller Aufträge gemacht und aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gutachtens seien zunächst nicht vorhersehbare Mehrkosten in Höhe der Klageforderung entstanden. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Größe und die auf den Baugrund abzuleitenden Lasten „zur Zeit noch nicht genau bekannt“ sind und (nur) „allgemein zur Gründung des geplanten Bauvorhabens Stellung genommen“ werden könne (Bl. ## d. A.). Bereits hieraus tritt die Ungeeignetheit des Gutachtens als Basis für weitere baueinleitende Maßnahmen zutage. Das Gutachten des Beklagten enthält zudem ersichtlich kein konkretes Leistungsverzeichnis, auf dessen Grundlage Ausschreibungen hätten erfolgen können. So ist auch nicht vorstellbar, dass das bauausführende Unternehmen, die T AG, auf Grundlage einer solchen Ausschreibung ein Angebot erstellt hat. Die Ungeeignetheit des streitgegenständlichen Bodengutachtens als Grundlage für eine Ausschreibung ist auch so offenbar, dass – selbst wenn eine Ausschreibung auf der Grundlage erfolgt wäre – die Klägerin - ggf. über ihren Architekten, dessen Verschulden ihr zuzurechnen wäre - eine spätere Undurchführbarkeit selbst zu verantworten hätte. Der Klägerin muss auch bewusst gewesen sein, dass der Beklagte seine Begutachtung ohne weitere Kenntnis über die zu errichtende Halle vornahm, denn Pläne hierzu lagen (ihm) noch nicht vor. Entsprechend ist auch der weitere Ausgangspunkt der Klägerin, sie habe von Beginn an klargestellt, „dass das Grundstück nur unter der Bedingung der Realisierung des geplanten Bauvorhabens gekauft werden würde“ (Bl. # d. A.), nicht nachvollziehbar. Zum einen behauptet die Klägerin nicht einmal, dies (auch) gegenüber dem Beklagten kommuniziert zu haben. Die in diesem Zusammenhang zur Akte gereichte Anlage 1 (Bl. ## f. d. A.) ist unergiebig, denn sie gibt lediglich die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter wieder. Zum anderen war zu diesem früheren Stadium noch kein konkretes Bauvorhaben geplant, dessen konkrete Vereinbarkeit mit dem Grundstück hätte geprüft werden können. So kann auch nicht ersehen werden, inwieweit die spätere Planung auf den „allgemeinen“ Ausführungen des Gutachtens des Beklagten beruhte. Dies mag ohnehin nur in Teilen anzunehmen sein, denn es ist festzustellen, dass das Gutachten des Beklagten beispielsweise keine Feststellungen zur Tragfähigkeit beinhaltet. So kann auch die weitere Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei davon ausgegangen, dass seine Berechnungen, was die Fundamentstärke und –dichte angehe, ausreichend seien, um „die Halle“ auf ein tragfähiges Fundament zu bringen (Bl. ### d. A.), nicht zutreffen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung gab es noch keine konkrete Halle bzw. konkrete Pläne hierzu bzw. diese waren jedenfalls – unstreitig – dem Beklagten nicht bekannt, so dass auf das konkrete Bauvorhaben bezogen auch keine konkreten Berechnungen zur Fundamentstärke und –dichte hätten gemacht werden können. Auch fehlt es nach wie vor an der Darlegung, welche Schlüsse die Klägerin auf Grundlage der vom Beklagten angegebenen Werte und Einschätzungen zur Tragfestigkeit des Untergrundes gezogen hat und wie sich diese Schlüsse konkret in der ursprünglichen Planung des Bauvorhabens ausgewirkt haben. Es ist nicht dargelegt, wie die ursprüngliche Planung des Bauvorhabens und der Außenbereiche aussah, inwieweit die Angaben des Beklagten in diese Planung eingeflossen sind und welche Änderungen dieser Planungen in der Folgezeit durchgeführt werden mussten. Auf die Erforderlichkeit dieses Vortrages ist die Klägerin mit Hinweisbeschluss vom 25.01.2012 (Bl. ### ff d. A.). ausdrücklich hingewiesen worden. Die Vorlage des Leistungsverzeichnis (Anl. K32) genügt diesen Vorgaben nicht, denn es fehlt die Verknüpfung einzelner Teilleistungsbeschreibungen des Leistungsverzeichnisses mit den Schlussfolgerungen/Ergebnissen des Beklagten. Dies führt letztlich im Rahmen der Schadensdarstellung zum weiteren Problem, dass der geltend gemachte Schaden ohne Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten mit den Kosten der Ursprungsplanung nicht spezifiziert werden kann. Soweit die Klägerin ihre Klage auf eine Baukostenüberschreitung bzw. Mehrkosten infolge von Planungsänderungen stützt, hätte es zur schlüssigen Schadensdarlegung einer konkreten Vergleichsberechnung unter Offenlegung der Ursprungskalkulation und Benennung des konkreten Mehraufwands bedurft. Auch dies war bereits Gegenstand des Hinweises der Kammer vom 25.01.2012. Die insoweit zur Akte gereichten Anlagen K30 und K31 sind nicht nachvollziehbar. Das darin enthaltene Zahlenwerk ist nicht aufgeschlüsselt. Die Grundlage der Schätzungen ist nicht erkennbar. So kann erst recht keine Aussage dazu getroffen werden, worin der Grund für die ausgewiesene Baukostensteigerung zu sehen ist, insbesondere ob dieser seine Ursache in der Mangelhaftigkeit des Beklagtengutachtens findet. Auch die Annahme der Klägerin, es gehe nicht darum, die hier geplante Gründung der Kühlhalle mit der schließlich durchgeführten Gründung der Kühlhalle hinsichtlich Art und Kostenaufwand zu vergleichen (Bl. ### d. A.), geht fehl. Denn die Klägerin macht Mehrkosten geltend, die sich eben aus einem Vergleich der beiden Planungen ergeben könnten, selbst wenn der Vergleich so aussähe, dass auf der einen Seite Null und auf der anderen Seite die tatsächlichen Kosten der Neugründung aufzuzeigen wären. Damit ergibt sich aber wiederum das Grundproblem der Klägerin, dass die Ursprungsplanung unbekannt ist. Die zur Akte gereichte Anlage K36 führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu führt die Klägerin aus, diese tabellarische Aufstellung enthalte die Mehr- und Minderleistung aufgrund der veränderten Bodenverhältnisse. Sie kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass anhand der Planung auf Basis des Beklagten Kosten von insgesamt 258.616,97 € zzgl. MwSt. angefallen wären, während nach den Ausführungen des Zeugen Y 1.331.123,86 € angefallen wären (vgl. Bl. ### d. A.). Der Konjunktiv indiziert, dass auch diese tabellarische Aufstellung lediglich Schätzungen zum Ausdruck bringt, letztlich jedoch keine Aussage über den konkreten Kostenanfall trifft. Die Schlussrechnung der T AG – welche für sich allein zur schlüssigen Schadensdarlegung allerdings nicht genügt hätte - ist ebenfalls nicht zur Akte gelangt. Im Hinblick darauf, dass das Bauvorhaben inzwischen abgeschlossen ist und Schadensersatz verlangt wird, bietet die Schadensdarlegung auf Angebotsbasis ohnehin keine taugliche Grundlage zur Schadensberechnung. Soweit die Klägerin nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.12.2012 behauptet hat, der Beklagte habe den Auftrag und die besonderen Parameter des möglichen Erwerbs gekannt, so kann letztlich dahingestellt bleiben, ob hiermit die besonderen Parameter der konkreten Bebauung gemeint sind. Denn das Vorbringen ist als nicht nachgelassenes Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296a S. 2, 156 ZPO bestand nicht. Entsprechendes gilt für die Behauptung, das Grundstück sei weder im Verkehrs- noch im Ertragswert beeinträchtigt worden, da die Halle so gebaut worden sei, wie ursprünglich konzipiert. 2. Mangels Haftung dem Grunde nach ist auch der Antrag der Klägerin gerichtet auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten unbegründet. 3. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die Zinsnebenforderung. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. 5. Streitwert: 1.158.677,32 €