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Urteil

18 O 354/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0222.18O354.10.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.241,71 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.266,48 EUR seit dem 21.10.2010 und auf einen Betrag von 975,23 EUR seit dem 01.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 5.800,00 EUR ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.241,71 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.266,48 EUR seit dem 21.10.2010 und auf einen Betrag von 975,23 EUR seit dem 01.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 5.800,00 EUR ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs des Typs M $$ mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ###, was die Beklagten bestreiten. Sie ist außerdem vorsteuerabzugsberechtigt. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs des Typs S mit dem amtlichen Kennzeichen &&-$$ ###. Mit dem klägerischen Fahrzeug befuhr am 23.09.2010 gegen 15:45 Uhr die Zeugin C2, eine Mitarbeiterin der Klägerin, der das Fahrzeug von der Klägerin zum Zwecke einer Probefahrt überlassen worden war, die Autobahn A# aus der Eifel kommend in Fahrtrichtung L mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h. An der Anschlussstelle N2 überholte sie das Fahrzeug des Zeugen S2 und näherte sich auf der linken Fahrspur dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). Dieses befand sich zunächst auf der rechten Fahrspur hinter einem mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden LKW. Um diesen zu überholen, zog der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur, wobei der genaue Zeitpunkt des Spurwechsels und die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge zwischen den Parteien streitig ist. Die Zeugin C2 betätigte die Lichthupe und leitete eine Vollbremsung ein. Es kam zur Kollision. Zwischen dem Ort der Einleitung der Vollbremsung sowie der Endposition der Fahrzeuge lagen etwa 300 Meter, über die sich deutliche Spuren über den Asphalt zogen. Die Kollisionsstelle war durch einen Versatz nach 100 Metern gekennzeichnet. Am Unfallort galt keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Autobahn verfügt in diesem Bereich über zwei Spuren, einen Standstreifen und verläuft gerade. Es herrschte trockenes Wetter bei klarer Sicht. Die Klägerin ließ von der E ein schriftliches Schadensgutachten anfertigen und wendete hierfür 992,95 EUR auf. In dem Gutachten wurden der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 37.815,13 EUR, der Restwert mit 19.327,73 EUR, der merkantile Minderwert mit 2.000,00 EUR und die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 35.437,61 EUR angegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) mit Fristsetzung zum 20.10.2010 zunächst den Wiederbeschaffungsaufwand, die Wertminderung und eine allgemeine Auslagenpauschale (insgesamt 20.512,40 EUR) geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin erhob sodann Klage über diesen Betrag sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR. Nach Klageerhebung reparierte sie das Fahrzeug für 37.494,10 EUR in der eigenen Werkstatt und nutzte es mindestens sechs Monate weiter. Die Reparaturdauer betrug 48 Tage, was die Beklagten bestreiten. Für diesen Zeitraum mietete sie sich bei der C und B GbR, die für die Klägerin nach dem Unfall Lackierarbeiten an ihrem Fahrzeug durchführte, ein Ersatzfahrzeug des Typs C3 $# für insgesamt 11.003,04 EUR an, was die Beklagten ebenfalls bestreiten. Unstreitig hat die Klägerin die Kosten für das Mietfahrzeug noch nicht gezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2011 machte sie gegenüber der Beklagten zu 2) die ihr entstandenen Reparaturkosten abzüglich der bereits mit dem Schreiben vom 01.10.2010 geltend gemachten Forderung (insgesamt 19.006,70 EUR) mit Fristsetzung zum 30.11.2010 geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin erhöhte daraufhin ihre Klageforderung um diesen Betrag und die Mietkosten sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 862,25 EUR. Die Beklagte zu 2) ließ ein schriftliches unfallanalytisches Privatgutachten anfertigen, in dem die Sachverständigen zu dem Ergebnis kamen, dass das klägerische Fahrzeug vor Einleitung der Vollbremsung mit einer Geschwindigkeit von 222 – 239 km/h fuhr und die Kollision für die Zeugin C2 jedenfalls bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h vermeidbar gewesen wäre. Die Klägerin behauptet, die Zeugin C2 habe ihre Geschwindigkeit vor dem Unfall auf eine Geschwindigkeit von etwa 120 – 130 km/h reduziert. Der Beklagte zu 1) sei zunächst hinter dem LKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h hergefahren und habe sodann mit einer Geschwindigkeit von 80 – 90 km/h auf die linke Fahrspur gewechselt, ohne zuvor den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben. Die Zeugin C2 habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits so dicht hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befunden, dass die Kollision für sie unvermeidbar gewesen sei. Sie ist der Ansicht, hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen. Am 14.12.2011 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 36.994,10 für erledigt erklärt, nachdem sie am 15.11.2011 die ihr entstandenen Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt erhielt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung am 05.01.2012 angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.517,95 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 3.017,95 EUR seit dem 21.10.2010 sowie 500,00 EUR seit dem 01.12.2010 zu bezahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den Ansprüchen der Firma C und B GbR gemäß Rechnung vom 19.11.2010, Rechnungs-Nr.. #### über den Nettobetrag von 11.003,04 Euro freizustellen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin 5.712,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.10.2010 zu bezahlen. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 862,25 Euro an außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.10.2010 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich dem LKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h genähert, ehe er mit einer Geschwindigkeit von etwa 145 km/h die Fahrbahn zum Überholen gewechselt habe, wobei er auch den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich der Beklagte zu 1) bereits seit etwa 10 Sekunden auf der linken Fahrspur befunden, so dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei. Die Zeugin C2 sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 200 – 250 km/h gefahren. Das Gutachten der E sei im Übrigen für die Regulierung nicht brauchbar, da, was unstreitig ist, nicht ersichtlich ist, wie sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ermittelt habe. Die Parteien haben am 15.04.2011 und am 01.06.2012 mündlich verhandelt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C2, S2, N, D und Q. Es hat außerdem Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der genannten Sitzungen sowie das Gutachten und das Ergänzungsgutachten als Anlagen zur Akte Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 17.12.2010 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist, soweit nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch über sie zu entscheiden ist, in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus (A.) der Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 15.383,24 EUR sowie (B.) der Zahlung von Verzugszinsen auf Teilbeträge seit unterschiedlichen Terminen. A. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.241,71 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Demnach ist der Beklagte als Halter des PKW S mit dem amtlichen Kennzeichen &&-$$-### zum Ersatz des der Klägerin aus dem Unfall entstandenen Schadens verpflichtet. Der PKW M stand im Eigentum der Klägerin, da er ihr von seinem Voreigentümer wirksam und unbedingt übereignet worden ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Augenscheins der von der Klägerin vorgelegten Kopien des Kaufvertrags über das Fahrzeug und des Kontoauszugs, der die vollständige Überweisung des im Kaufvertrag bezeichneten Kaufpreises an den Verkäufer dokumentiert, sowie des auf die Klägerin lautenden Fahrzeugbriefs, den sie im Original vorgelegt hat. Aus dem unbestrittenen Inhalt der Dokumente ergibt sich jenseits vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin das Fahrzeug insbesondere nicht etwa unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht alle Kaufpreisraten beglichen hat. Wird ein Schaden durch den Betrieb mehrerer Fahrzeuge verursacht, ist für die Festlegung des den Unfallgegners treffenden Haftungsanteils nach § 17 Abs. 2 StVG auf den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteil der Unfallbeteiligten abzustellen. Der Zugang zu § 17 Abs. 2 StVG ist eröffnet, da der Unfall für die Parteien weder auf höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG beruhte, noch unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war. Als unabwendbar gilt ein Ereignis, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG). Unabwendbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Unfallereignis dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, gemessen an den durchschnittlichen Fähigkeiten eines „Idealfahrers“. Für die Klägerin war der Unfall kein in diesem Sinne unabwendbares Ereignis, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Zeugin C2 die auf Autobahnen empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 100 km/h (75 %) überschritten hat und der Unfall anderenfalls ausgeblieben wäre. Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, verhält sich nicht wie ein Idealfahrer, weil er in haftungsrelevanter Weise insbesondere die Gefahr vergrößert, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzen ( BGH , NJW 1992, 1684). Dem Beweis der Unabwendbarkeit steht dies nur dann nicht entgegen, wenn es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen T ergibt sich nämlich, dass das Fahrzeug der Klägerin vor Beginn der Vollbremsung eine Geschwindigkeit von 225 – 232 km/h hatte, das Fahrzeug des Beklagten eine Geschwindigkeit von 134 – 153 km/h, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 57 Meter betrug und der Unfall für die Zeugin C2 bereits ab einer Geschwindigkeit von 215 km/h oder weniger vermeidbar gewesen wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Er hat die Beweisfrage zutreffend erfasst und seine Berechnungen mit den auf dem Asphalt sichtbaren Brems- und Auslaufspuren unter Berücksichtigung der fahrzeugspezifischen Verzögerungswerte auf objektive Anknüpfungstatsachen gestützt. Die Ergebnisse decken sich außerdem bis auf minimale Abweichungen mit den Berechnungen der Sachverständigen in dem von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegeben unfallanalytischen Privatgutachten. Dem Beweisergebnis steht auch nicht die Aussage der Zeugin C2 entgegen, die bekundet hat, sie habe vor dem Unfall ihre Geschwindigkeit auf etwa 120 – 140 km/h reduziert und der Beklagte habe mit lediglich 80 – 90 km/h die Spur gewechselt. Die Aussage ist nämlich nicht glaubhaft. Sie steht in Widerspruch zu der naturwissenschaftlichen Erkenntnis, dass das Fahrzeug mit einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit gefahren sein muss, um bei einer Vollbremsung Spuren einer bestimmten Länge, hier: 100 Meter bis zur Kollision sowie 300 Meter insgesamt, auf dem Asphalt zu erzeugen. Eine Geschwindigkeit von lediglich 120 – 140 km/h erscheint hierfür bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung als zu niedrig. Die Zeugin hat zudem selbst eingeräumt, dass sie sich bezüglich der Geschwindigkeit nicht sicher ist und auch eine höhere Geschwindigkeit in Betracht kommt. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) liegt es nahe, dass sich die Zeugin aufgrund ihrer eigenen sehr hohen Geschwindigkeit verschätzt hat. Die Aussagen der Zeugen S2 und N schließlich sind für die Beweisfrage unergiebig, da beide hierzu mangels Wahrnehmungsmöglichkeit keine Angaben machen konnten. Auch für den Beklagten zu 1) war der Unfall kein unabwendbares Ereignis, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass er den Spurwechsel vor dem Unfall bereits abgeschlossen und sich seit 10 Sekunden auf der linken Spur befunden hatte. Die Aussage der Zeugin N, die bekundet hat, der Beklagte zu 1) habe sich mit seinem Fahrzeug vor dem Unfall bereits seit einigen Minuten auf der linken Fahrspur befunden, vermag eine entsprechende Überzeugung nicht zu begründen. Sie ist nämlich nicht glaubhaft, da sie dem Vortrag beider Parteien widerspricht, die insoweit übereinstimmend von einem Zeitraum von nicht länger als 10 Sekunden ausgehen. Angesichts der erheblichen Diskrepanz erscheint es ausgeschlossen, dass sich die Zeugin lediglich verschätzt hat. Dies gilt umso mehr, als sie darüber hinaus bekundet hat, der Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Unfalls den vor ihm fahrenden LKW bereits überholt gehabt, was sowohl dem Beklagten- als auch dem Klägervortrag widerspricht und erhebliche Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit der Zeugin aufwirft. Da es auf einer längeren Autobahnfahrt ständig zu Fahrspurwechseln kommt, fehlt es ihr zudem an nachvollziehbarer Wahrnehmungsbereitschaft für genau diesen Fall. Es erscheint ebenso möglich, dass sie sich irrtümlicherweise an einen anderen Überholvorhang erinnert hat. Die Aussage des Zeugen S2 ist für die Beweisfrage unergiebig, da er aufgrund seines großen Abstands zum Unfallgeschehen hierzu keine Angaben machen konnte. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen T. Dieser kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Unfallschäden an den Fahrzeugen nicht ermittelt werden kann, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Kollision den Spurwechsel bereits vollständig abgeschlossen hatte, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich noch in einer für einen fast abgeschlossenen Fahrspurwechsel typischen leichten Schräglage befunden hat. Die Haftung der Parteien hängt demnach von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind in die Abwägung nur unstreitige oder als erwiesen angesehen Tatsachen einzustellen. Unter Berücksichtigung des bereits ausgeführten Ergebnisses der Beweisaufnahme ist demnach davon auszugehen, dass die Zeugin C2 die linke Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 225 – 232 km/h befuhr, als vor ihr der Beklagte zu 1) von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte, um mit einer Geschwindigkeit von etwa 134 – 153 km/h einen vor ihm fahrenden LKW zu überholen. Die Zeugin C2 betätigte die Lichthupe und leitete bei einem Abstand von 57 Metern eine Vollbremsung ein. Es kam zur Kollision. Ob das klägerische Fahrzeug sich gemäß dem klägerischen Vortrag bereits zum Zeitpunkt des Spurwechsels 57 Meter hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand und der Beklagte zu 1) somit gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat, oder gemäß dem Vortrag der Beklagten zunächst noch einige Sekunden an ihn heranfuhr und die Zeugin C2 somit zu spät reagiert hat, konnte nicht mit für das Gericht hinreichender Überzeugungskraft aufgeklärt werden. Soweit die Zeugin C2 bekundet hat, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei praktisch direkt vor ihr ausgeschert, reicht dies für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus. Sie hat nämlich auch ausgesagt, dass sie zunächst die Lichthupe betätigt habe, ehe es zur Vollbremsung kam. Dies wäre nur dann verständlich, wenn sie erstens hierfür noch genügend Zeit und zweitens Grund zu der Annahme gehabt hätte, der Beklagte zu 1) würde hierauf noch rechtzeitig reagieren. Es kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) seine Absicht, die Spur zu wechseln, nicht durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt und damit gegen § 5 Abs. 4a StVO verstoßen hat, da die entsprechende Bekundung der Zeugin C2 nicht überzeugt. Wiederum ausgehend davon, dass sie vor der Kollision die Lichthupe betätigt hat, um den Beklagten zu 1) auf sich aufmerksam zu machen, erscheint es ebenso möglich, dass der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger kurz vor Beginn des Überholmanövers gesetzt hat, die Zeugin C2 ihn auf dieses Signal hin mit der Lichthupe gewarnt hat und er dennoch die Spur gewechselt hat, woraufhin es zur Vollbremsung kam. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten müssen sich aufgrund dieses Unfallhergangs mangels nachgewiesener Sorgfaltspflichtverstöße lediglich die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge entgegenhalten lassen, die für das klägerische Fahrzeug mit 70 % und für das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit 30 % anzusetzen ist. Aufgrund der ganz erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hat das Fahrzeug der Klägerin nämlich ein besonders hohes zusätzliches Gefährdungspotential entwickelt, da eine Geschwindigkeit von etwa 230 km/h trotz fehlender Geschwindigkeitsobergrenze auf deutschen Autobahnen untypisch ist und bei langsameren Verkehrsteilnehmer zu Unsicherheiten bei der Einschätzung von Wegen und Zeiten führen kann. Aus diesem Grund erscheint die Annahme einer um 20 % erhöhten Betriebsgefahr sachgerecht (vgl. OLG Oldenburg , NJW-RR 2012, 927, 929; OLG Hamm , NJW-RR 2011, 464, 465). Weder zu Lasten der Klägerin noch zu Lasten des Beklagten greifen vorliegend die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Diese setzen auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Demnach kann bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Allein das ''Kerngeschehen Auffahrunfall'' reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises jedoch nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Eine solche Typizität liegt bei dem hier zu beurteilenden Geschehensablauf nicht vor, da zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion der Zeugin C2 zurückzuführen ist (siehe oben). Beide Varianten kommen als mögliche Geschehensabläufe auf Autobahnen in Betracht, denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend, dass es zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird, oder aber der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs für kurze Zeit unaufmerksam ist. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt (vgl. BGH , NJW 2012, 608 f). II. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. 1. Ersatzfähig sind demnach die Reparaturkosten in Höhe von anteilig 150,00 EUR der noch verbliebenen Eigenbeteiligung der Klägerin, da diese das Fahrzeug auf Kosten der Beklagten reparieren lassen durfte. Es lag nämlich kein Fall des sog wirtschaftlichen Totalschadens vor, bei dem das Gebot der Wirtschaftlichkeit dem Integritätsinteresse der Klägerin Grenzen gezogen hätte, da die Reparaturkosten nicht um mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lagen, sondern diesen nur minimal überstiegen. Dies steht fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T, nach dessen Feststellungen Reparaturkosten in Höhe von 36.955,10 EUR angemessen waren und das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 37.815,13 EUR hatte. Die Angaben sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat sich zur Ermittlung der Beträge auf objektive Anknüpfungsmerkmale, nämlich hinsichtlich der Reparaturkosten auf die entstandenen Schäden, die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitsstunden, hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf vergleichbare Angebote gestützt. Mit Ausnahme einer vernachlässigbaren Abweichung von rund 1.500,00 EUR bei den Reparaturkosten entsprechen die Zahlen zudem denen des zuvor bereits im Auftrag der Klägerin von der E erstellten Schadensgutachtens. 2. Ersatzfähig sind weiter die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schadensgutachten in Höhe von anteilig 297,89 EUR, da dieses für die Klägerin notwendig war, um die ihr entstandenen Schäden überhaupt zu beziffern und die weitere Vorgehensweise zu ermitteln. Hierfür war das Gutachten auch nicht deshalb unbrauchbar, weil aus ihm nicht hervorging, wie der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeug ermittelt wurde. Denn zum einen wurde der Wert zutreffend ermittelt, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T ergibt. Zum anderen hätte ein in dieser Hinsicht vollständiges Gutachten dieselben Kosten verursacht und wäre zu keinem anderen Ergebnis gekommen. 3. Ersatzfähig ist weiter der durch den Unfall eingetretene merkantile Minderwert an dem Fahrzeug in Höhe von anteilig 600,00 EUR, da dieses nunmehr als Unfallfahrzeug geführt wird. 4. Ersatzfähig sind weiter die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Regulierung ihres Schadens getätigten Aufwendungen in einer pauschalen Höhe von anteilig 7,50 EUR. 5. Ersatzfähig sind weiter die Kosten für das von der Klägerin angemietete Ersatzfahrzeug in Höhe von anteilig 825,23 EUR. Dass ein solches angemietet wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Augenscheins der von der Klägerin vorgelegten Rechnungskopie sowie den Aussagen der Zeugen C und D, die entsprechendes bekundet haben. Das Gericht hat keinen Grund, an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen zu zweifeln. Dass der Rechnungsbetrag bislang nicht beglichen worden ist, haben die Zeugen glaubhaft dadurch erklärt, dass die GbR mit der Klägerin zusammenarbeite und ihr den Preis deshalb gestundet habe. Für die Ersatzpflicht ist dies insoweit unerheblich, als der Anspruch in diesem Fall als Freistellungsanspruch, der im Minus zum Schadensersatzanspruch enthalten ist, existiert. Die Klägerin kann Mietfahrzeugkosten jedoch lediglich für 12 Tage mit einem Tagessatz von 229,23 EUR geltend machen, da die Reparaturarbeiten nicht länger als diesen Zeitraum hätten in Anspruch nehmen dürfen und die Klägerin dadurch, dass sie erst nach Teilfertigstellung der Reparatur die Notwendigkeit für ein weiteres Ersatzteil, hier: einen Kühlerschlauch, entdeckt hat, das zunächst bestellt werden musste, in fahrlässiger Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Dies steht fest aufgrund des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen T, der zu dem Ergebnis kommt, dass von Anfang an auch eine Erneuerung der Peripherieanschlussschläuche hätte erfolgen müssen. Dies hat er nachvollziehbar aus dem Umfang der Beschädigungen an der Kühleranlage gefolgert. 6. Ersatzfähig sind schließlich auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,09 EUR, da diese Bestandteil einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung waren. Der rechtsunkundige Geschädigte bei einem Verkehrsunfall darf in der Regel umgehend einen Rechtsanwalt beiziehen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, sicher zu beurteilen, welche Schadenspositionen er unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe gegen den Schädiger bereits vorgerichtlich geltend machen kann. Der Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist ein Streitwert von 12.378,85 EUR zugrunde zu legen, da dieser dem Umfang der Begründetheit der Klage vor deren Teilerledigung am 05.01.2012 entspricht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die Beklagten wegen Reparaturkosten in Höhe von 37.494,10 EUR in Anspruch genommen, von denen sie aufgrund der Quotierung (siehe oben) tatsächlich nur 30 %, also 11.248,23 EUR, hat verlangen können. Ob die Reparaturkosten gemäß dem Gutachten des Sachverständigen T mit lediglich 36.955,10 EUR anzusetzen gewesen wären, kann offenbleiben, da sich die Gebührenstufe hierdurch im Ergebnis nicht verändert. Hinzu kommen die Kosten für das Schadensgutachten der E in Höhe von anteilig 297,89 EUR, die allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von anteilig 7,50 EUR sowie die Kosten für das Mietfahrzeug in Höhe von anteilig 825,23 EUR. Die dem Streitwert entsprechende Gebühr ist mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren und aufgrund der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr zu halbieren. Soweit die Klägerin behauptet, eine 1,5 Gebühr sei angemessen, hat sie nicht dargelegt, inwieweit die Tätigkeit gegenüber dem Normalfall umfangreich oder schwierig war. III. Gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich der Anspruch aus § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Die Beklagten haften der Klägerin gemäß §§ 421 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner. B. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.266,48 EUR seit dem 21.10.2010 und auf einen Betrag von 975,23 EUR seit dem 01.12.2010 gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288. Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Unfalls ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtete (siehe oben). Durch die Nichtzahlung trotz Fälligkeit haben die Beklagten eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt. Den Verzug hinsichtlich des Betrags von 1.266,48 EUR (Schadensgutachten, Minderwert, Auslagenpauschale und Rechtsanwaltsgebühren) hat die Klägerin durch ihre Mahnung vom 01.10.2011 herbeigeführt, hinsichtlich des Betrags von 975,23 EUR (verbleibende Reparaturkosten und Mietwagenkosten) durch ihre Mahnung vom 24.11.2011. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO soweit noch streitig entschieden worden ist, im Übrigen aus §§ 91a Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits sind die Kosten der Klägerin zu 70 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 30 % aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO, denn die Klägerin wäre im Falle einer streitigen Entscheidung mit diesem Anteil unterlegen. Sie hätte einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der Reparaturkosten nämlich nur nach einer Quote von 30 % gehabt. Insoweit wird auf die Ausführungen oben hinsichtlich des verbleibenden Teils der Reparaturkosten verwiesen. Streitwert bis zum 15.01.2012: 52.377,24 EUR Streitwert ab dem 16.01.2012: 15.383,24 EUR