Urteil
1 O 390/12
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0308.1O390.12.00
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Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.890,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.607,62 € seit dem 26.01.2012 zu bezahlen.
Wegen des weiteren Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 507,50 € zu bezahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.890,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.607,62 € seit dem 26.01.2012 zu bezahlen. Wegen des weiteren Zinsantrags wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 507,50 € zu bezahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung im Hinblick auf die Abschluss- und Einrichtungskosten eines ebenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages. Die Klägerin ist ein großes liechtensteinisches Versicherungsunternehmen. Sie vertreibt als eine von wenigen Anbieterinnen auf dem deutschen Markt so genannte "Netto-Policen“ Mit Datum vom 30.05.2011 stellte der Beklagte über einen Vermittler bei der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Beitragserhöhung einer schon zuvor abgeschlossenen Rentenversicherung sowie einen (neuen) Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung. Auf der ersten Seite dieses Antrages war angegeben, dass der bisherige Beitrag für die Rentenversicherung 120,00 € betragen habe und der neue Beitrag nunmehr 450,00 € betrage. Zugleich waren unter der Überschrift „Kostenausgleichsvereinbarung“ die Abschlusskosten mit 2.985,84 € und die Einrichtungskosten mit 3.981,12 € angegeben. Hieraus resultiert ein weiter angegebener Barzahlungsbetrag in Höhe von 6.966,96 €. Ferner war bei Zugrundelegung eines effektiven Jahreszinses von 12 % ein Teilzahlungsbetrag von 8.624,16 € und eine hieraus resultierende monatliche Teilzahlung in Höhe von 179,67 € angegeben. Auf der dritten Seite des Antrags waren insgesamt vier Unterschriften zu leisten, nämlich eine Unterschrift für die Beitragserhöhung, eine für das Widerrufsrecht für die Beitragserhöhung sowie eine Unterschrift für die Kostenausgleichsvereinbarung und eine weitere für das Widerrufsrecht für die Kostenausgleichsvereinbarung. In dem Abschnitt "Unterschrift für die Kostenausgleichsvereinbarung" war sodann sowohl im ersten als auch im letzten Satz dieses Abschnitts -hier sogar fett gedruckt- darauf hingewiesen, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündbar sei. In der Folgezeit zahlte der Beklagte lediglich zwei Monatsraten à 179,67 €, mithin 359,34 €, auf die Kostenausgleichsvereinbarung. Weitere Zahlungen erfolgten insoweit nicht. Unter dem 26.12.2011 mahnte die Klägerin die Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von 6.966,96 € zuzüglich Zinsen bis zum 26.12.2011 in Höhe von 272,91 € abzüglich Teilzahlungen in Höhe von 359,34 €, mithin insgesamt 6.880,53 €, bei dem Beklagten an und setzte eine Frist bis zum 25.01.2012. Diesen Betrag verlangt die Klägerin nunmehr von dem Beklagten ersetzt. Sie beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.890,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2012 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 507,50 € zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nichtig sei. Sie sei sittenwidrig, verstoße gegen Treu und Glauben und gegen Artikel 3 GG. Der Verstoß liege insbesondere darin, dass die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar sei, wohingegen bei einer so genannten Brutto-Police sich bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrags automatisch auch die Maklerprovision entsprechend verringern würde. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst dem vorgelegen und der Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Zinsbetrag begründet. Zwischen den Parteien ist eine Kostenausgleichsvereinbarung zu Stande gekommen. Die Klägerin hat das Angebot des Beklagten vom 30.05.2011 mit Schreiben vom 08.06.2011 angenommen. Ohne Bedeutung ist es dabei, dass in dem Formular jeweils von einem „Antrag“ auf Beitragserhöhung bzw. auf Kostenausgleichsvereinbarung die Rede ist. Denn in der Versicherungswirtschaft ist es, wie auch anderswo, üblich, dass sich der jeweilige Vertragspartner die Prüfung des Angebots vorbehält die Wirksamkeit des Vertrags von seiner Annahme abhängig macht. Diese Kostenausgleichsvereinbarung ist wirksam. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten verstößt diese Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen das Transparentgebot. Auf der ersten Seite des Antrags waren sämtliche maßgebliche Beträge in einem so genannten "Tilgungsplan" ausgeführt, d.h. der Beklagte konnte hieraus ganz exakt entnehmen, welche Beträge er hierauf zu zahlen hat. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall möglicherweise von dem Fall, welcher dem vom Beklagten vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.10.2012 (3 C 161/12) zugrundelag. Dort waren offenbar ausweislich der Entscheidungsgründe die Prämien für die Kostenausgleichsvereinbarung nicht im Einzelnen angegeben. Im Gegensatz dazu ist dies im hier zu entscheidenden Rechtsstreit aber der Fall. Die abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Ein Verstoß gegen § 169 Abs. 5, Satz 2 VVG, der insoweit einzig in Betracht kommenden Norm, ist nicht gegeben. Diese Vorschrift lautet: (5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam. Die Vorschrift betrifft damit eine Regelung, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, die Vertragsabschlusskosten mit den zukünftig zu zahlenden Versicherungsprämien zu verrechnen (sogenannte Bruttopolice). Dies erfolgte früher regelmäßig in der Weise, dass jeder Vertrag von Anfang an mit einem bestimmten Betrag für Abschlusskosten belastet wird. Insoweit kann es geschehen, dass bei frühzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages noch nicht sämtliche kalkulierten Abschlusskosten getilgt sind. Vor Inkrafttreten dieser Vorschrift haben die Versicherungen einen so genannten "Stornoabzug" für noch nicht getilgte Kosten vorgenommen. Diese Regelung wollte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 169 Abs. 5, Satz 2 VVG im Jahre 2008 für unzulässig erklären. Er sah in einer Belastung mit Abschluss-und Vertriebskosten in Form eines Stornoabzugs, welche in künftigen, nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, eine Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgerechtes Verhalten (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/3945, Seite 104). Die Vorschrift des § 169 Abs. 5, Satz 2 VVG ist indessen nach ihrem Wortlaut gerade nicht anzuwenden, wenn, wie hier, die Abschluss- und Einrichtungskosten separat neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag vereinbart werden. Zwar kann sich auch hier eine vorzeitige Kündigung wirtschaftlich ungünstig auf den Versicherungsnehmer auswirken, welcher nämlich dann gleichwohl die vollen Abschluss-und Einrichtungskosten zu zahlen hat. Dieser Fall wird indessen vom Gesetzeswortlaut eindeutig nicht erfasst. Gegen eine analoge Anwendung des § 169 Abs. 5, Satz 2 VVG mit der Folge der Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB spricht der eindeutige Wille des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfes, dass die Regelung voraussetzt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist (BT-Drucksache 16/3945, Seite 104). Ferner heißt es dort ausdrücklich, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten unabhängig davon besteht, ob der Versicherungsvertrag beendet wird, wenn die Abschlusskosten gesondert und ohne Verrechnung gezahlt werden. An zitierter Stelle heißt es ausdrücklich: „Wenn der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung Anspruch nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthaltenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind“. Insbesondere aus diesem Zusammenhang entnimmt das Gericht den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschrift des § 169 Abs. 5, Satz 2 VVG nur für den Fall der Bruttopolice gelten soll, also für den Fall, dass „der Versicherer Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt“. Da die Vorschrift des § 169 Abs. 5 Satz VVG erst im Jahr 2008 geändert wurde und insoweit der bis dahin geltende § 176 Abs. 4 VVG neu formuliert wurde, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den auch im Jahre 2008 schon bekannten Fall der Netto-Police miterfassen wollte. Dann verbietet sich aber auch eine analoge Anwendung (wie hier: insbesondere auch LG Bonn, Urteil einer Berufungskammer vom 01.12.2011, 8 S 174/11 und zahlreiche weitere von der Klägerseite zitierten Entscheidungen. Den Gegenmeinungen, welche von der Beklagtenseite zitiert werden, kann sich das Gericht nicht anschließen. Sie betreffen entweder, was die Transparenz angeht, einen anderen Sachverhalt (zum Beispiel AG Warstein) oder wenden eine großzügige Analogie an, welche dem Willen des Gesetzgebers eindeutig widerspricht. Der Höhe nach hat die Klägerin ihre Forderung auf Seite 5 der Klageschrift (oben) richtig mit 6.880,53 € berechnet. In diesem Betrag ist bereits ein Zinsbetrag bis 26.12.2011 enthalten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, welcher infolge der Mahnung vom 26.12.2011 zum 25.01.2012 eingetreten ist. Wegen des Zinseszinsverbotes sind allerdings die in der Hauptforderung eingerechneten Zinsen in Höhe von 272,91 € nicht erneut zu verzinsen. Insoweit war die Klage abzuweisen Auch der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.