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Beschluss

1 OH 2/08 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0403.1OH2.08.00
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Tenor

Der Antrag der Antragsgegner, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO zu setzen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsgegner, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO zu setzen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hallenfreizeitbades C. Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt ein Architektenbüro, die Antragsgegner zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1). Die Parteien schlossen 2003 einen Architektenvertrag für den zu errichtenden Glasanbau des Schwimmbads. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen wurden vereinbart. Hiernach verjähren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach fünf Jahren, die Frist beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Übergabe des Objekts an die nutzende Verwaltung. Der Anbau wurde im Juni 2003 in Betrieb genommen. Auf Antrag der Antragstellerin vom 05.02.2008, den Antragsgegnern am 12.02.2008 zugestellt, leitete die Kammer ein selbständiges Beweisverfahren ein, nachdem die Antragstellerin Verfärbungen und Streifenbildungen an den Brettschichthölzern des Anbaus festgestellt hatte. Im September 2008 trat die Streithelferin nach Streitverkündung durch die Antragsgegner im August 2008 dem Rechtsstreit auf der Seite der Antragsgegner bei. Das letzte Gutachten in diesem Verfahren datiert vom 16.06.2011 und wurde den Beteiligten am 29.06.2011 bzw. 30.06.2011 mit einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme zugestellt. Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 01.02.2013 beantragt, der Antragstellerin gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.02.2013 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Antragsgegner handelten rechtsmissbräuchlich, indem sie nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Antrag über eine angemessene Überlegungszeit hinaus so lange gewartet haben, bis der Gewährleistungsanspruch der Antragstellerin Ende Juni 2012 verjährt sei. Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durchgreift, da die Einrede der Verjährung noch nicht erhoben worden sei. Außerdem komme es für die Antragsgegner auf die Verjährung des Anspruches nach § 426 Abs. 1 BGB gegenüber der Streitverkündeten an. Da das Beweisverfahren zudem ergeben habe, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht vorliege, sei der abgelaufene Zeitraum auch nicht kausal für die Erfolglosigkeit der zu erhebenden Klage. II. Der Antrag ist unzulässig. Ihm fehlt bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist mit Sinn und Zweck des § 494 a ZPO nicht zu vereinbaren, der Antragstellerin die Erhebung einer Klage aufzugeben, die keine Aussicht auf Erfolg haben kann, da etwaige Ansprüche inzwischen verjährt sind, nachdem die Antragsgegner über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus so lange mit der Antragstellung nach § 494 a Abs. 1 ZPO gewartet haben, bis die Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. BGH, B. v. 14.01.2010, VII ZB 56/07, Rn. 10 ff.). Die Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin sind spätestens seit Ende Juni 2012 verjährt. Nachdem der Anbau im Juni 2003 in Betrieb genommen wurde, begann die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens am 01.07.2003. Der Fristablauf wurde mit Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an die Antragsgegner am 12.02.2008 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Die Verjährungshemmung endete jedoch sechs Monate nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens Ende Januar 2012. Denn das Verfahren war mit Ablauf der durch die Kammer nach Einholung des letzten Ergänzungsgutachtens am 29. bzw. 30.06.2011 gesetzten Stellungnahmefrist von vier Wochen spätestens Ende Juli 2011 beendet. Für die Beurteilung des Antrags als rechtsmissbräuchlich kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegner auch nicht darauf an, ob eine Klage in dem Zeitpunkt, in dem die Antragsgegner redlicherweise spätestens den Antrag auf Fristsetzung hätten stellen müssen, Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (BGH, B. v. 14.01.2010, VII ZB 56/07, Rn. 14). Maßgebend ist allein, dass das Zögern der Antragsgegner wie im vorliegenden Fall dazu beigetragen hat, dass eine Klageerhebung von vornherein aussichtslos geworden ist. Denn der Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO wurde jedenfalls sieben Monate nach Ende der Verjährungsfrist gestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zugunsten der Antragsgegner unter Umständen Ausgleichsansprüche gegen weitere Gesamtschuldner in Betracht kommen. Denn für die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage der Antragstellerin sind die Regressansprüche der Antragsgegner – auch soweit diese noch nicht verjährt sein mögen – ohne Belang. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin aber wird durch die Antragsgegner auch nicht bestritten. Dass sie die Einrede der Verjährung bislang noch nicht geltend gemacht haben, ist für die Erörterung der Erfolgsaussichten einer der Antragstellerin aufzugebenden Klageerhebung im hiesigen Kontext nicht relevant. Die Antragsgegner haben auch keine Umstände dargelegt, dass es Gründe gegeben hat, den Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO erst etwa 18 Monate nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens zu stellen, um so den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszuräumen.