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Urteil

9 O 458/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0405.9O458.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin beantragte bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte einen Versicherungsschein (Anlage K1) mit einer Widerrufsbelehrung aus. Informationen über etwaige Rückvergütungen durch Anbieter der in Bezug genommenen Fonds an die Beklagte erhielt sie nicht. Wegen des Inhalts der überlassenen Unterlagen wird auf die zur Akte gereichten Abschriften Bezug genommen. In der Folgezeit zahlte sie Beiträge in Höhe von insgesamt 7.362,72 €. Sie kündigte die Versicherung mit Wirkung zum 30. September 2011. Die Beklagte zahlte ihr daraufhin als Rückkaufswert 5.473,47 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2012 widersprach die Klägerin dem Vertragsschluss. Die Klägerin bestreitet den vollständigen Zugang der Versicherungsunterlagen mit Nichtwissen. Sie meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die von ihren Beitragszahlungen nach Abzug des bereits erhaltenen Betrages verbleibende Restsumme zu erstatten, die Beiträge insgesamt mit einem Gesamtbetrag von 3.967,68 € (zur Berechnung siehe Anlage K3) zu verzinsen und ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 5.856,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 sowie 2. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 908,68, € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin auf deren Antrag hin unter dem 10. September 1999 einen 17seitigen Versicherungsschein geschickt, in dem auch die in § 10a VAG genannten Verbraucherinformationen enthalten gewesen seien. Dieser sei der Klägerin spätestens am 13. September 1999 zugegangen. Die Beklagte erhebt hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Beiträge. 1. Die Beiträge sind von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten. Sie sind durch den Kläger nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung gezahlt worden. Der Versicherungsvertrag ist wirksam zustandegekommen. a) Der Versicherungsvertrag konnte geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung vorlagen (Policenmodell). § 5a Abs. 1 VVG a. F. , der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, sah diese Art des Vertragsschlusses ausdrücklich vor, ist keiner anderen Auslegung zugänglich und verstieß nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Nach dieser Bestimmung trat eine vertragliche Bindung erst durch Nichtausübung des grundsätzlich zwei Wochen nach Überlassung der erforderlichen Unterlagen erlöschenden Widerspruchsrechtes ein. Damit war den Vorgaben von Art. 31 und 45 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie entsprochen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 5a Rn. 8, siehe OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11). b) Der Vertrag ist nicht auf Grund des klägerseits erklärten Widerspruches nach § 5a VVG a. F. unwirksam. Der Widerspruch war unwirksam, weil das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. spätestens mit Ablauf eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung erloschen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ist diese Bestimmung europarechtskonform, weil den einschlägigen Richtlinienvorgaben, insbesondere Art. 31, 43 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG), nur aufsichtsrechtliche und keine vertragsrechtliche Bedeutung zukommt (OLG Köln, 20 U 178/11, Urteil vom 2. März 2012, juris Rn. 26). Ein anderes Verständnis der Richtlinie mag möglich sein (BGH, IV ZR 76/11, Vorlagebeschluss vom 28. März 2012). Selbst im Falle einer Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., ergäbe sich jedoch nicht ohne weiteres die Zulässigkeit einer richtlinienkonformen „Auslegung“, die im Hinblick darauf, dass die Dritte Schadensversicherungsrichtlinie eine inhaltsgleiche Vorgabe enthielt, nur auf eine generelle Nichtanwendung hinauslaufen könnte. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Reduktion von § 439 Abs. 4 BGB a. F. anerkennt grundsätzliche Grenzen richtlinienkonformer Rechtsfortbildung (BGH, VIII ZR 200/05, Urteil vom 26. November 2011, juris Rn. 29 ff.). Diese wären überschritten, wenn unter Hinweis auf das generelle Ziel europarechtskonformer Gesetzgebung und ein jedenfalls nicht auf der Hand liegendes Verständnis der europarechtlichen Vorgaben die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. samt der ihr zugrundeliegenden konkreten Interessengewichtung insgesamt beseitigt würde. Eine derart weitgehende „Rechtsfortbildung“ würde privatrechtliche Vertragsbeziehungen in einem Maße mit Unsicherheit über die Auslegung der dafür nicht unmittelbar geltenden Richtlinien belasten, deren Vermeidung ein wesentlicher Vorzug der zweistufigen Rechtsangleichung mit gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienvorgaben an die Mitgliedstaaten und konkretisierender mitgliedstaatlicher Umsetzung mit unmittelbarer Wirkung für den Rechtsverkehr ist. Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach der Europarechtskonformität von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 2. Die Klägerin kann die Beiträge nicht wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen als Schadensersatz zurückverlangen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über ihr etwa auf Grund des Vertragsschlusses zufließende Rückvergütungen zu informieren. Die Beklagte vermittelte keine Fondsbeteiligung, sondern "verkaufte" ihre eigene Versicherungspolice. Dass sie ein eigenes Interesse am Vertragsschluss hatte, lag auf der Hand. Die Rechtsprechung zu Anlageberatungsverträgen ist auf fondsgebundene Personenversicherungen nicht übertragbar (siehe OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2012, 20 U 159/11). 3. Da die Klägerin die Beiträge nicht zurückverlangen kann, steht ihr auch kein Anspruch auf Verzinsung oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO Streitwert: bis 6.000 €