Beschluss
6 T 111/13
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ermessensfehlerhafter Verbindung oder Nichtverbindung von Zwangsversteigerungsverfahren ist der Zuschlag zu versagen (§ 83 Nr. 6 ZVG).
• Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit sind nach § 18 ZVG die Verfahrensgegenstände zusammenzufassen oder wirtschaftlich sinnvolle Paketbildungen vorzunehmen.
• Die Prüfung der Versagungsgründe und der Erforderlichkeit einer Verfahrensverbindung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 100 Abs. 3 ZVG).
Entscheidungsgründe
Zuschlag in Zwangsversteigerung wegen ermessensfehlerhafter Verfahrensaufteilung zu versagen • Bei ermessensfehlerhafter Verbindung oder Nichtverbindung von Zwangsversteigerungsverfahren ist der Zuschlag zu versagen (§ 83 Nr. 6 ZVG). • Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit sind nach § 18 ZVG die Verfahrensgegenstände zusammenzufassen oder wirtschaftlich sinnvolle Paketbildungen vorzunehmen. • Die Prüfung der Versagungsgründe und der Erforderlichkeit einer Verfahrensverbindung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 100 Abs. 3 ZVG). Mehrere Zwangsversteigerungsverfahren betreffen ein ursprünglich gemeinsames Gesamtprojekt aus 17 Hausgrundstücken mit angeschlossener Tiefgarage. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Amtsgericht die Verfahren nicht in wirtschaftlich sinnvollen Paketen oder als Gesamtobjekt verbunden hat, wodurch der Zuschlag auf einzelne Grundstücksgruppen erteilt wurde. Ein Verkehrswertgutachten und Vorbringen der Beschwerdeführerin legen dar, dass die Tiefgarage und die Zuwegfläche nur wirtschaftlich verwertbar sind, wenn sie mit den jeweiligen Baugrundstücken gemeinsam veräußert werden. Es bestehen gemeinsame Buchgrundschulden, die eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG ermöglichen. Das Landgericht prüfte die Aktenlage und das Gutachten und kam zum Ergebnis, dass die fehlende oder fehlerhafte Verfahrensverbindung ermessensfehlerhaft war. Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Zuschlag versagt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. • Rechtsgrundlagen und Zulässigkeit: Die Beschwerdeführerin ist nach § 100 ZVG beschwerdebefugt; die Versagungsgründe sind von Amts wegen zu prüfen (§ 100 Abs. 3 ZVG). • Ermessensfehler bei Verfahrensaufteilung: Die getrennte Versteigerung einzelner Flurstücke ohne Einbeziehung der zugehörigen Miteigentumsanteile an Tiefgarage und Zuwegflächen stellt einen Verstoß gegen das Ermessen nach § 18 ZVG dar, weil die wirtschaftliche Einheit nicht beachtet wurde. • Wirtschaftliche Einheit und Verwertungsnotwendigkeit: Aktenlage und Gutachten zeigen, dass die Tiefgarage und Zuwegfläche nur in Verbindung mit den Baugrundstücken wirtschaftlich verwertbar sind; daher waren entweder eine Gesamtversteigerung oder die Bildung wirtschaftlicher Pakete erforderlich. • Verbindungsmöglichkeit: Die in Rede stehende Buchgrundschuld besteht in Gesamthaft für die betroffenen Flurstücke, sodass eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG möglich war. • Folgen des Verfahrensfehlers: Besteht ein Ermessenfehler bei Verbindung oder Nichtverbindung der Verfahren, führt dies nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags; das Amtsgericht hätte im weiteren Verfahren die angemessene Verfahrensstruktur zu wählen. • Weiteres Vorgehen des Amtsgerichts: Das Amtsgericht hat im weiteren Instanzenverlauf zu entscheiden, ob eine Gesamtverbindung oder die Bildung der dargestellten Pakete angemessen ist; Einzelausgebote auf solche Pakete scheinen nach § 63 ZVG nicht möglich. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden gemäß § 21 GKG niedergeschlagen wegen fehlerhafter Ermessensausübung des Amtsgerichts. Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 16.04.2013 wird aufgehoben und der Zuschlag versagt, weil die Aufteilung der Verfahrensgegenstände ermessensfehlerhaft war und die wirtschaftliche Einheit nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Die Verbindung der Verfahren war aufgrund der bestehenden Buchgrundschuld möglich und hätte entweder zur Gesamtversteigerung oder zur Bildung wirtschaftlicher Pakete führen müssen. Da das Amtsgericht dies nicht in zulässiger Weise vorgenommen hat, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden wegen der fehlerhaften Ermessensausübung niedergeschlagen.