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Urteil

6 S 188/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0613.6S188.12.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 – 4 C 188/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zu Ziffer 1 a) bis 1 g) des Tenors des angefochtenen Urteils erledigt hat.

Es wird festgestellt, dass die Kläger in der Zeit vom 07.06.2012 bis zum 13.12.2012 zu einer monatlichen Mietminderung in Höhe von 132,76 €  (15 % der Bruttomiete) berechtigt waren.

Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 878,70 €  freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 3/4 zu tragen, die Kläger haben jeweils 1/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.  Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages anwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages anwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 – 4 C 188/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zu Ziffer 1 a) bis 1 g) des Tenors des angefochtenen Urteils erledigt hat. Es wird festgestellt, dass die Kläger in der Zeit vom 07.06.2012 bis zum 13.12.2012 zu einer monatlichen Mietminderung in Höhe von 132,76 € (15 % der Bruttomiete) berechtigt waren. Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 878,70 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 3/4 zu tragen, die Kläger haben jeweils 1/8 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages anwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages anwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: A. Die Beklagte vermietet als Baugesellschaft zahlreiche Wohnungen. Die Kläger sind seit dem Jahr 2006 Mieter einer im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in F zu einem monatlichen Bruttomietzins von 885,10 €. Die Kosten für eine Wohngebäudeversicherung werden nach § 2 des Mietvertrages anteilig auf die Kläger umgelegt. Nach § 3 des Mietvertrages haben die Kläger Tapezier- und sonstige Malerarbeiten auf ihre Kosten auszuführen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Mietvertrag, Bl. ## GA verwiesen. Am 07.03.2012 kam es zu einem Brand in der Küche der vermieteten Wohnung. Die Brandursache ist auf ein Verhalten der klägerischen Familie zurückzuführen, wobei die näheren Umstände der Brandentstehung - insbesondere im Hinblick auf den Grad eines etwaigen Mieterverschuldens - streitig sind. Die Haftpflichtversicherung der Kläger verwies die Beklagte an deren Gebäudeversicherung. Die Beklagte lehnte die Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Werde ein Vermieter gezwungen, seine Versicherung in Anspruch zu nehmen, steuere letztendlich der einzelne Mieter den Betrieb des Vermieters. Zudem könne sich ein Mieter, der Mietmängel selbst schuldhaft verursacht habe, weder auf eine Mietminderung berufen, noch einen Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der im Einzelnen näher beschriebenen Brandschäden ebenso stattgegeben, wie dem Feststellungsantrag auf eine zulässige Mietminderung in Höhe von 60 % der Kaltmiete (366,06 €) sowie dem Antrag auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten von 878,70 €. Es hat der Beklagten weitergehend eine Frist von vier Wochen zur Pflichterfüllung gesetzt und bei fruchtlosem Fristablauf die Beklagte zur Zahlung von 7.600,22 € netto verurteilt Das Urteil vom 08.11.2012 wurde den Parteien am 13.11.2012 zugestellt. Die Beklagte hat die Schäden nach Ziffer 1) des Urteils innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beseitigt. Sie hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.11.2012 – 4 C 188/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache zu Ziffer 1 a) bis g) und Ziffer 3) des Tenors einseitig für erledigt und beantragen im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung ist lediglich teilweise begründet. I. Soweit die Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf die erstinstanzlich unter Ziffer 1 a) bis g) des Tenors ausgeurteilten Mängelbeseitigungsarbeiten in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt haben, war dem Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Sache stattzugeben. Der ursprünglich zulässige und begründete Antrag auf Vornahme von Maßnahmen zur Brandschadensbeseitigung wurde durch ein erledigendes Ereignis nach Verkündung des angefochtenen Urteils unbegründet; die Beklagte hat den Brandschaden in der Folge durch geeignete Maßnahmen behoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Behebung des eingetretenen Brandschadens verurteilt. In der vermieteten Wohnung war durch einen Brand in der Küche die Beschädigung der Mietsache - überwiegend in Gestalt von Rußverschmutzungen - eingetreten. Diese Rußverschmutzungen nach einem Wohnungsbrand sind ein Mangel im Sinne von § 536 BGB und beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch. Die Beklagte trifft als Vermieterin grundsätzlich die unbedingte Pflicht zur Erhaltung der Mietsache nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB und damit zur Beseitigung der durch einen Brand entstandenen Mängel und Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes. Die Erhaltungspflicht entfällt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allerdings in den Fällen, in denen die Beschädigung der Mietsache auf einem Verschulden des Mieters beruht (vgl. BGH Urteil vom 26.11.1997, XII ZR 28/96, zitiert nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 535 Rn. 58; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl. § 535 Rn. 217, § 536 Rn. 323). Hat ein Mieter die Brandursache zu vertreten, kann er dementsprechend im Grundsatz auch die Miete nicht wegen des eingetretenen Brandschadens mindern (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1991, LwZR 5/91, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 28.05.2008, VIII ZR 271/07, zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 12 U 310/03, zitiert nach juris). Zwar geht das Amtsgericht vorliegend von einer (allenfalls) leichten Fahrlässigkeit der Mieter und damit von einem Verschulden in diesem Sinne aus. Bei einer durch leichte Fahrlässigkeit erfolgten Schadensverursachung durch die Kläger, verbleibt es unter Heranziehung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung bei der Erhaltungspflicht der Beklagten als Vermieterin, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB uneingeschränkt vorgesehene Erhaltungspflicht des Vermieters entfällt in den Fällen einer schuldhaften Beschädigung der Mietsache durch den Mieter nur deshalb, weil der Mieter hier seinerseits Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu leisten hat. Der Vermieter ist nicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache verpflichtet, wenn diese Verpflichtung über § 280 Abs. 1 BGB ausdrücklich dem Mieter obliegt; anderenfalls verbleibt es bei der umfassenden Garantiehaftung des Vermieters. Eine derartige Verpflichtung aber trifft die Kläger im konkreten Falle gerade nicht. Sie können einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB ihrerseits einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach § 242 BGB entgegenhalten. Die Beklagte nämlich hat ihre mietvertragliche Pflicht verletzt, ihre eigene Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Beseitigung des Brandschadens zu finanzieren. Soweit die Beklagte betont, es gäbe keine Anspruchsgrundlage für eine derartige Verpflichtung des Vermieters, steht diese Einschätzung nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In Fällen – wie dem vorliegenden – in denen der Mieter bereits durch die umgelegte Zahlung der Versicherungsprämie für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch ihn verursachten Schadens beigetragen hat, darf der Mieter davon ausgehen, als Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben (BGH Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 13.12.1995, VIII ZR 41/95, zitiert nach juris). Der Vermieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt nach ständiger Rechtsprechung die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (BGH, Urteil vom 03.11.2004, a.a.O.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2007, 9 U 45/07, zitiert nach juris). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Beklagte dazu verpflichtet, ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen. 1) Bei dem eingetretenen Brandschaden handelt es sich um einen der Wohngebäudeversicherung unterfallenden Versicherungsfall. Es besteht unstreitig ein Gebäudeversicherungsvertrag, wenn auch die Beklagte den Versicherungsschein trotz entsprechender richterlicher Hinweise bis heute nicht vorgelegt hat. Die Kosten der Wohngebäudeversicherung/Gebäudefeuerversicherung wurden ebenso unstreitig anteilig auf die Kläger als Mieter umgelegt. Über eine Wohngebäudeversicherung als Sachversicherung sind grundsätzlich die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör versichert. Sie erfasst das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1995, VIII ZR 41/95, zitiert nach juris) und damit unter anderem auch die ordnungsgemäße Wiederherstellung der – durch den Brand beeinträchtigten - Wände und Decken im ursprünglichen Zustand. Dass den Klägern intern durch den Mietvertrag die Schönheitsreparaturen und damit unter anderem auch das Streichen der Wände übertragen worden ist (§ 3 des Mietvertrages), ändert nichts an der Einstandspflicht der Versicherung. Überdies ist der Mieter durch die anteilige Übernahme der Gebäudeversicherungskosten im Ergebnis so zu stellen, als hätte er selbst die Versicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz entfiele in dieser Konstellation ebenso wenig wegen einer etwaigen Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag; es geht vorliegend um die Beseitigung der versicherten Folgen eines Brandes und nicht lediglich um die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch einen Mieter. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, es seien allein im Eigentum der Mieter stehende Sachen durch den Brand beeinträchtigt worden, ist dies bereits nicht nachvollziehbar. Die Beklagte wird selbst nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die verschmutzten Wände, Decken, Türen, Fußleisten, Fensterrahmen etc. sämtlich im Eigentum der Mieter stehen. Soweit sie unter Berücksichtigung der Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrages auf das Eigentum der Kläger an der Wandfarbe und den Tapeten hinweisen möchte, werden die mit der Wand fest verbundenen Tapeten und Farben, unabhängig davon wer sie angebracht hat, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Sie können daher nach § 93 BGB nicht im Eigentum des Mieters stehen (vgl. auch LG Essen, Beschluss vom 05.01.2012, 15 S 351/11, zitiert nach juris). Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Mieter vertraglich dazu verpflichtet war, auf seine Kosten die Tapeten und den Wandanstrich anzubringen. Einen auf den Einzelfall bezogenen abweichenden Sachverhalt hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Sie unterließ es sowohl, den streitgegenständlichen Versicherungsschein zu den Akten zu reichen, als auch in anderer Art und Weise die abgeschlossene Versicherung und die zugehörigen Bedingungen näher zu beschreiben. Ihr aber obliegt in diesem Zusammenhang die sekundäre Darlegungslast. Weitergehende Schilderungen zu der durch den Vermieter unstreitig abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung sind einem Mieter weder möglich, noch zumutbar. Die Beklagte selbst geht überdies von dem Vorliegen eines Versicherungsfalles aus und begründet die nicht erfolgte Inanspruchnahme der Versicherung in erster Linie mit den in diesem Falle steigenden Versicherungsbeiträgen. Die Wohngebäudeversicherung wäre daher verpflichtet gewesen, die für die Brandschadensbeseitigung erforderlichen Kosten zu ersetzen. 2) Ein besonderes Interesse der Beklagten, dass der Schadensausgleich ausnahmsweise durch die Mieter und nicht durch die Wohngebäudeversicherung erfolgt, hat das Amtsgericht zutreffend verneint. Insbesondere begründet der pauschale Verweis der Beklagten auf angeblich steigende Versicherungsbeiträge kein derartiges besonderes Interesse. Im Einzelfall mag – insbesondere bei einer für zahlreiche Gebäude abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung und Umlage der Kosten auf entsprechend viele Mieter – ein berechtigtes Interesse des Vermieters auf Inanspruchnahme des Mieters begründet sein. Insofern genügt jedoch nicht das mit jeder Inanspruchnahme einer Gebäudeversicherung einhergehende generelle Risiko einer Beitragserhöhung. Anderenfalls liefe die versicherungsrechtliche Lösung leer und der Schutz, den der Mieter als Gegenleistung für die (anteilige) Übernahme der Versicherungskosten erwarten darf, würde in unzumutbarer Weise entwertet (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004, a.a.O.). Die Beklagte hat vorliegend weder die derzeitigen Beiträge für die Gebäudeversicherung genannt, noch die nach einer Inanspruchnahme der Versicherung zu erwartenden Beiträge bzw. die „ungünstigeren Konditionen“. Ob es sich dabei um erhebliche Steigerungen handelt und auf wie viele Mieter diese Steigerungen gegebenenfalls umgelegt werden müssten, ist eben so wenig konkret vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Das einen Ausnahmefall voraussetzende besondere Interesse der Beklagten an einer Inanspruchnahme der Mieter statt der Versicherung kann dementsprechend mangels Sachvortrag nicht nachvollzogen werden. 3) Ein Regress des Versicherers gegen die Kläger wäre ausgeschlossen gewesen, weil den Klägern nach den fehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Kläger haben die zur Brandentstehung führenden Geschehnisse detailliert und nachvollziehbar geschildert. Soweit die Beklagte unter anderem das Erhitzen von Öl durch die klägerische Tochter, das Verlassen der Küche, die Anwesenheit der Klägerin zu 2 im Obergeschoss sowie das Alter des Mädchens schlicht mit Nichtwissen bestreitet, folgt hieraus jedenfalls kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Kläger. Bei einem in den typischen Gebäudeversicherungsverträgen konkludent vereinbarten Regressverzicht für den Fall der leicht fahrlässigen Schadensverursachung (vgl. BGH Urteil vom 13.09.2006, VI ZR 378/02, zitiert nach juris), obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004, a.a.O.; BGHZ 145, 393). Der Schutz des Mieters vor einem Rückgriff der Gebäudeversicherung greift im Übrigen auch bei Bestehen einer ebenfalls eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung für den Mieter (BGH Urteil vom 20.12.2006, VIII ZR 67/06, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen hätte hier die Beklagte als Vermieterin einen angeblichen Regressanspruch ihrer Versicherung gegen die Kläger oder aber die Leistungsfreiheit ihrer Versicherung wegen eines Verschuldensgrades, für den der Versicherungsschutz ausgeschlossen oder eingeschränkt war, wenigstens im Ansatz nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen. Der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt zudem auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten außer Acht gelassen worden ist (BGH Urteil vom 18.12.1996, VersR 1997, 35). Die Tatsache, dass eine Mutter ihre 12 jährige Tochter (unstreitig geboren am ##.##.1999) an einem Nachmittag nicht ununterbrochen kontrolliert und überwacht und diese Tochter in Abwesenheit der Mutter in der Küche Öl erhitzt, das sich schließlich entzündet, stellt demnach nicht bereits per se eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung dar. Selbst mit der durch die Beklagte lediglich vermuteten mangelnden Beaufsichtigung der Tochter über „1 ½ Stunden oder mehr“ geht angesichts des Alters des Mädchens ohne weitere Anhaltspunkte keine grobe Aufsichtspflichtverletzung der Eltern einher. Ein Mädchen im Alter von 12 ½ Jahren ist regelmäßig unproblematisch willens und dazu in der Lage, einen längeren Zeitraum an einem Nachmittag unbeaufsichtigt in der Wohnung der Eltern zu verbringen, ohne dass die konkrete und sich jedem Beobachter aufdrängende Gefahr etwaiger Brandschäden oder sonstiger Unglücksfälle besteht. Meint die Beklagte demgegenüber im konkreten Einzelfall von einem Geschehensablauf mit vorsätzlichem oder jedenfalls grob fahrlässigem Klägerverhaltens ausgehen zu können, hätte es ihrerseits entsprechender Ausführungen bedurft. Sie sind vorliegend weder erfolgt, noch ist ein derartiges Klägerverhalten in irgendeiner Art und Weise aufgrund anderweitiger Anhaltspunkte ersichtlich. Dass sich vorliegend den Klägern die dringende Gefahr der Brandverursachung hätte offenkundig aufdrängen müssen oder sie den Brand gar vorsätzlich verursacht haben, erschließt sich nicht. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges - den Klägern zurechenbares - Verhalten ihrer Tochter liegt ebenso wenig vor. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag führt zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre. Demgemäß haben die Kläger für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie ihre Repräsentanten sind (BGH Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 378/02, zitiert nach juris). Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs - oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH VersR 1996, 1229; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008, I-10 U 24/08, zitiert nach juris). Dabei begründen auch verwandtschaftliche Beziehungen (z.B. Kinder) keine Repräsentantenstellung (BGHZ 107, 229; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die 12 jährige Tochter der Kläger ist nicht deren Repräsentantin, so dass ein etwaiges grob fahrlässiges Verhalten des Mädchens den Klägern nach den versicherungsvertraglichen Grundsätzen ohnehin nicht zugerechnet werden könnte. Die Beklagte war nach alledem mietvertraglich dazu verpflichtet, die Wohngebäudeversicherung zur Schadensbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Da sie dies nicht tat, vermag sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Kläger geltend zu machen. Es verbleibt dementsprechend bei der ihr obliegenden Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Wertung steht nicht nur in Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2004, sondern folgt zur Überzeugung der Kammer zwingend aus eben diesen Grundsätzen. Zwar geht es in der vorgenannten Entscheidung nicht unmittelbar und ausdrücklich um eine etwaige Erhaltungspflicht des Vermieters oder den Fortbestand des Mietzinszahlungsanspruchs in voller Höhe. Die Entscheidung befasst sich konkret mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache durch den Mieter nach § 280 Abs. 1 BGB und der hiergegen erhobenen dolo agit - Einrede des Mieters, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen der pflichtwidrig nicht erfolgten Inanspruchnahme der Versicherung durch den Vermieter beruft. Kann jedoch der Mieter mit Erfolg die Entrichtung von Schadensersatz für die eigentlich von ihm zu vertretenden Schäden an der Mietsache verweigern, wirkt sich dies zwangsläufig auch auf die damit weiterhin dem Vermieter obliegende Wiederherstellungspflicht aus. Bei einer Beschädigung der Mietwohnung ist im Interesse beider Mietparteien stets entweder der Mieter oder der Vermieter letztendlich zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Bei einem restriktiven Verständnis der versicherungsrechtlichen Lösung würde dies zu dem Ergebnis führen, dass zwar der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen könnte, er aber gleichwohl auch nicht zur Schadensbeseitigung verpflichtet wäre. Damit einher ginge entweder der weder rechtlich noch praktisch hinnehmbare dauerhafte Zustand der Vermietung einer mangelhaften Mietsache oder aber eine den Mieter trotz der monatlichen Versicherungsbeiträge wiederum mit der Schadensbeseitigung belastende Lösung, die allein auf das schuldhafte Herbeiführen des Brandschadens durch den Mieter abstellt. Beides widerspricht nicht nur dogmatischen Grundsätzen, sondern auch der durch den Bundesgerichtshof mit der versicherungsrechtlichen Lösung in den Vordergrund gestellten Interessenabwägung. Ausgehend von der Überlegung, dass der Gesetzgeber dem Vermieter grundsätzlich im Rahmen des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die uneingeschränkte Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht für die Mietsache auferlegt hat, kann diese nur in den Fällen entfallen, in denen ausnahmsweise der Mieter für die Erhaltung oder Wiederherstellung (etwa) nach § 280 Abs. 1 BGB zu sorgen hat. Steht einem solchen Vermieteranspruch wiederum ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus pVV entgegen, verbleibt es vollumfänglich bei der Erhaltungspflicht des Vermieters. Der Antrag zu 1) war vor Durchführung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen durch die Beklagte dementsprechend begründet. Er hat sich durch die Vornahme der entsprechenden Wiederherstellungstätigkeiten nach Verkündung des angefochtenen Urteils erledigt. Soweit die Beklagte erstinstanzlich behauptete, die geforderten Maßnahmen seien zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich und es reiche stattdessen eine gründliche Reinigung der Wohnung, spricht bereits ihr eigenes Verhalten gegen diese Darstellung. Sie hat nach eigenem Vorbringen die (ausgeurteilten) Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, woraufhin die Kläger die Anträge zu Ziffer 1) des Tenors für erledigt erklärt haben. II. Die Kläger können überdies die Feststellung verlangen, dass der Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung in der Zeit vom 07.06.2012 bis zum 13.12.2012 in der ausgeurteilten Höhe gemindert war. Der weitergehende Feststellungsantrag unterlag der Abweisung. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig und in der Sache überwiegend begründet. Der nach § 535 Abs. 2 BGB durch die Kläger als Mieter geschuldete Mietzins war durch die streitgegenständlichen und zwischenzeitlich beseitigten Brandschäden in der vorgenannten Höhe gemindert, § 536 BGB. Zwar kann sich ein Mieter grundsätzlich dann nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen ist oder er ihn zu vertreten hat (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Auflage, § 536 Rn. 323; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2004, 12 U 310/03, zitiert nach juris). Vorliegend aber steht die schuldhafte – allenfalls leicht fahrlässige - Schadensverursachung durch die Kläger der rechtsvernichtenden Einwendung der Mietminderung nach § 536 BGB aus den unter Ziffer I. dargestellten Erwägungen nicht entgegen. Bleibt es wegen der versicherungsrechtlichen Lösung bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 BGB, gilt diese Wertung auch im Rahmen des § 536 BGB. Der Vermieter also hat einen Anspruch auf ungeminderte Mietzinszahlung trotz bestehender Mietmängel nur in den Fällen, in denen der Mieter nach § 280 Abs. 1 BGB oder aus sonstiger Rechtsgrundlage für eben diese Mietmängel auch haftet. Ist der Mieter nach § 242 BGB wegen eines ihm selbst zustehenden Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung jedoch nicht gehalten, für die Schäden Ersatz zu leisten, geht mit dem vertragswidrigen Zustand der Mietsache notwendig auch die Herabsetzung des Mietzinses über § 536 BGB einher (s.o., Ziffer I.). Zwar haben im vorliegenden Falle die Kläger die Entstehung des Mangels (allenfalls) leicht fahrlässig verursacht. Sie sind jedoch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der aus dem Brandereignis resultierenden Schäden verpflichtet, für deren Fortbestand die Beklagte aufgrund ihrer Weigerung die Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, einzustehen hat. Der Mieter, der sich an den Kosten der Wohngebäudeversicherung beteiligt, ist nach der versicherungsrechtlichen Lösung des Bundesgerichtshofs so zu stellen, als ob er selbst Versicherungsnehmer wäre. Anzusetzen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht bei der Frage, ob der Mietausfall selbst durch die Wohngebäudeversicherung zu erstatten wäre (so etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003, 4 U 13/13, zitiert nach juris; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2006, 2-11 S 283/04, zitiert nach juris). Der einem Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 280 Abs. 1 BGB entgegenstehende Schadensersatzanspruch des Mieters ist vielmehr aus der Tatsache herzuleiten, dass der Vermieter mietvertragswidrig die Gebäudeversicherung nicht in Anspruch nahm. Bei unterstellt vertragstreuem Verhalten des Vermieters hätte die Gebäudeversicherung den Brandschaden zeitnah beseitigt bzw. die anfallenden Reparaturkosten übernommen, so dass eine weitergehende Gebrauchsbeeinträchtigung durch die mangelhafte Mietsache nicht mehr vorgelegen hätte. Anknüpfungspunkt ist demzufolge der in der versicherungsrechtlichen Lösung den Vermieter treffende Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens, nicht aber die Überlegung, ob die durch den Vermieter in Anspruch genommene Gebäudeversicherung etwaige Mietminderungen überhaupt hätte ausgleichen müssen. Im Falle der pflichtgemäßen und unverzüglichen Inanspruchnahme der Versicherung durch die Beklagte wäre erfahrungsgemäß mit einer Regulierungsfrist von etwa 3 Monaten zu rechnen gewesen. Das Brandereignis datiert vom 07.03.2012. Eine Minderung der Miete kommt damit erstmalig ab dem 07.06.2012 in Betracht. Sie endet mit Ablauf des 13.12.2012, da die Beklagte die Instandsetzungsarbeiten aus Ziffer 1) des Urteils nach den eigenen Angaben der Kläger „innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils erledigt hat“ (Schriftsatz vom 26.03.2013, Seite 1, Bl. ### GA). Die Zustellung des Urteils erfolgte am 13.11.2012. Der dieser Darstellung widersprechende pauschale Sachvortrag der Kläger an anderer Stelle, die Arbeiten seien erst „Mitte Januar 2013“ abgeschlossen worden, bleibt angesichts dessen unberücksichtigt. Soweit die Beklagte wiederum betont, die Beseitigung der Schäden sei bereits am 29.11.2012 vollständig abgeschlossen worden, blieb sie beweisfällig. Das angeblich an diesem Tage gefertigte Begehungsprotokoll wurde trotz richterlichen Hinweises nicht zu den Akten gereicht. In der Sache selbst war lediglich ein monatlicher Minderungsbetrag von 15 % der Bruttomiete von 885,10 € (monatlich: 132,76 €) zuzusprechen. Ein solcher ist angemessen aber auch ausreichend. Die Minderung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, sie hängt insbesondere von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ab (Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 10. Auflage, § 536 Rn. 362). Vorliegend bezogen sich die in der streitgegenständlichen Wohnung durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen auf die beiden Gästetoiletten, das Badezimmer im Obergeschoss, die Küche, die Diele sowie das Treppenhaus mit der Treppe. Zu beseitigen war in erster Linie der durch den Brand entstandene Ruß, der mit einer optischen und geruchsmäßigen Beeinträchtigung einhergeht. Es handelt sich bei der vom Brand betroffenen Wohnung ausweislich des Mietvertrages um eine 136,50 qm große 6-Zimmerwohnung mit Terrasse, Balkon, Keller und Dachboden. Die vorgenannten Rußablagerungen betrafen daher lediglich einen Teilbereich der Wohnung. Die Kläger haben darüber hinaus jedenfalls die Diele, das Treppenhaus und die Badezimmer/Gästetoiletten weiterhin genutzt. Es ist überdies nicht nachvollziehbar dargetan, dass allein durch die Rußverschmutzungen im Küchenbereich die Küche über Monate hinweg überhaupt nicht mehr nutzbar gewesen ist. Das Austauschen des beschädigten Küchenmobiliars selbst geht nicht zu Lasten der Beklagten. Unter Berücksichtigung der mit der Rußentstehung nach einem Brand in den vorgenannten Bereichen einhergehenden optischen und geruchlichen Beeinträchtigung der Tauglichkeit der klägerischen Mietwohnung beläuft sich die angemessene Mietminderung auf 15 % der Bruttomiete. III. Der für erledigt erklärte Antrag zu Ziffer 3) unterlag der Abweisung. Er war zu keinem Zeitpunkt begründet. Die prozessuale Verbindung der Klage auf Vornahme einer Handlung mit einer bedingten Schadensersatzklage bzw. Aufwendungsersatzklage über § 510 b ZPO setzt das Vorliegen eines entsprechenden materiell - rechtlichen Anspruchs der Kläger voraus. Einen derartigen Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 7.600,22 € netto haben die Kläger auch vor der Erledigungserklärung bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Es handelt sich bei den im Rahmen des Kostenvoranschlages vom 18.05.2012 aufgeführten Kosten um angebliche Mangelbeseitigungskosten, die allenfalls nach § 536 a Abs. 2 BGB geltend gemacht werden könnten (BGH NJW 2008, 1216). Die Kläger haben jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie die streitgegenständlichen Mängel selbst beseitigt haben und sie aus diesem Grunde die hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, § 536 a Abs. 2 BGB. Bei Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs ist dieser als unbegründet abzuweisen. IV. Dem geltend gemachten Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten war aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung vollumfänglich stattzugeben. Der lediglich teilweise begründete Feststellungsantrag (Mietminderung) wirkt sich auf die Höhe der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten von 878,70 € nicht aus, da klägerseits ohnehin ein geringerer Gegenstandswert von 8.785,44 € angesetzt wurde. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Antrag zu Ziffer 3) nach § 510 b ZPO hat keine zusätzlichen Kosten verursacht; der Streitwert bemisst sich allein nach dem Hauptanspruch (Zöller/Herget, ZPO, § 510 b Rn. 9). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die versicherungsrechtliche Lösung des Bundesgerichtshofs ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bisher nur für die einem Mieter gegebenenfalls mögliche dolo agit Einrede gegen einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Vermieters angewandt worden. Demgegenüber ist die Erhaltungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB, ebenso wie die uneingeschränkte Zahlungsverpflichtung des Mieters im Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlichen Lösungsansatz bislang nicht entschieden worden. Der Berufungsstreitwert wird festgesetzt auf:  11.114,-- € bis zum 01.04.2013  bis 10.000,-- € ab dem 02.04.2013.